BEZ.2020.24
Sistierung des Besuchsrechts
25. November 2020Deutsch30 min
(nachfolgend Berufungsbeklagter oder Kindsvater), geboren [...], heirateten am [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.24
ENTSCHEID
vom 25. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André
Equey
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagter
[...]
Ehemann
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____
Sohn
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. März 2020
betreffend Sistierung des
Besuchsrechts
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungsklägerin oder Kindsmutter), geboren [...], und C____
(nachfolgend Berufungsbeklagter oder Kindsvater), geboren [...], heirateten am [...]
in Basel. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, G____, geboren [...]
2006, und E____, geboren [...] 2008.
Mit Entscheid
vom 13. Dezember 2016 legte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen des
Eheschutzverfahrens den persönlichen Verkehr zwischen den beiden Kindern und
dem Kindsvater fest. Das Kantonsgericht errichtete eine Beistandschaft mit den
Aufgaben, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf hinzuwirken,
dass die Kinder beim Vater übernachten, das Besuchsrecht ausgebaut und das
Ferienrecht in Gang gesetzt werden könne. Die Eltern wurden aufgefordert, die
Kinder für die Übergabe zum anderen Elternteil zu motivieren, möglichst wenig
Konfliktpotenzial zu schaffen, vor den Kindern nicht schlecht über den anderen
Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken, dass sich auch andere
Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil
äussern.
Nach einer
Eskalation zwischen den Eltern bei einer Übergabesituation mit Einsatz der
Polizei sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (nachfolgend
KESB) mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2017 die persönlichen
Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern. Am 28. Februar 2017 wurde der
superprovisorische Entscheid bestätigt und H____ zum Beistand der Kinder
ernannt. Auf Empfehlung des Beistandes hob die KESB die Sistierung der Kontakte
mit Entscheid vom 15. Juni 2017 wieder auf.
Gemäss Bericht
des Beistands vom 7. März 2018 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Vater
und den Kindern nach Aufhebung der Sistierung bis hin zu gemeinsamen Ferien
ausgebaut. Gleichzeitig zeigten sich Schwierigkeiten bezüglich des Umgangs des
Kindsvaters mit dem Beistand, der Kindsmutter und den Kindern. Gemäss einer
Polizeimeldung kam es in Anwesenheit der Kinder am 11. März 2018 zu einem
Vorfall.
Mit
superprovisorischem und vorsorglichem Entscheid vom 21. März 2018, respektive
27. April 2018, lehnte die KESB eine Sistierung des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Kindsvater und den Kindern ab. Dies aufgrund des Wunsches der
Kinder, den Kontakt zu ihrem Vater beizubehalten. Die KESB erteilte dem
Kindsvater Weisungen.
Für die Kinder
wurde im Verfahren vor der KESB und allfälligen Rechtsmittelinstanzen eine
Verfahrensvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO durch I____ angeordnet.
Aufgrund des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern vor dem Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft [...] wurde für die Kinder zudem eine
Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Frau I____ als
Beiständin errichtet. Sie erhielt die Aufgabe, die Kinder in anderen Zivil- und
Strafverfahren zu vertreten, in denen sowohl ein Kind Partei oder betroffen ist
und zugleich mindestens ein Elternteil. Frau I____ amtierte sodann auch im
Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt als Kindsvertreterin, bis
sie das Mandat Ende Juli 2020 krankheitsbedingt niederlegte. An ihrer statt
wurde F____ eingesetzt.
Am 31. Mai 2018
sistierte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und den
Kindern ein weiteres Mal superprovisorisch. Mit vorsorglichem Entscheid vom 19.
Juli 2018 wurde der Kontakt zu G____ sistiert, jener zu E____ auf einen
wöchentlichen Nachmittag eingeschränkt.
Die KESB fällte
am 23. Mai 2019 folgenden Entscheid (Berufungsbeilage 2, Auszug):
«1. In
Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 bleibt der persönliche
Verkehr zwischen G____ mit dem Vater C____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m.
Art. 274 Abs. 2 ZGB vorsorglich bis auf weiteres vollumfänglich sistiert.
2. In teilweiser
Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 wird der persönliche
Verkehr zwischen E____ mit dem Vater C____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m.
Art 274 Abs. 2 ZGB im nachstehenden Umfang festgelegt:
2.1.
Donnerstagnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr. […]
2.2. Einen
Samstag im Monat zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr, beginnend im Juni […].»
Der Kindsvater
reichte mit Klage vom 8. März 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung
ein (Zivilgerichtsakten Nr. 2). Er beantragte unter anderem ein vierzehntägliches
Besuchsrecht für beide Kinder von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und
jeweils donnerstags nach Schulschluss von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie vier
Wochen gemeinsame Ferien pro Jahr.
Anlässlich einer
Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2019 im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es
zu einer Vereinbarung zwischen den Kindseltern (Zivilgerichtsakten Nr. 62).
Danach sollte es beim im Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 festgelegten
Besuchsrecht bleiben, der Beistand H____ jedoch von seinen konkreten Aufgaben
entbunden und diese teilweise auf die damalige Kindesvertreterin, I____,
übertragen werden. Im Weiteren stimmten die Parteien einer Beauftragung der
Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (KJPK BS) mit einem
interventionsorientierten Gutachten zu. Das Gutachten sollte Empfehlungen zum
Kontaktrecht und zur Notwendigkeit einer Beistandschaft erarbeiten. Die
Parteien verpflichteten sich, bis zum Vorliegen des Gutachtens auf Anträge
hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Aufgrund der Rückmeldung der KJPK
BS vom 24. Juni 2019, wonach der Sohn G____ bei ihnen durch die Fachstelle
Autismus betreut werde (Zivilgerichtsakten Nr. 15), wurde der Auftrag für das
interventionsorientierte Gutachten schliesslich an die Kinder- und
Jugendpsychiatrie Baselland (KJP BL) erteilt (Verfügungen des Zivilgerichts vom
10. Juli 2019 und 26. August 2019).
Mit Eingaben vom
15. November 2019 und 13. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 17 und 18)
monierte der Kindsvater die Erschwerung bzw. Verhinderung der Ausübung seines
Kontaktrechtes mit E____ durch die Kindsmutter. Er beantragte dem Gericht, die
Kindsmutter zur Einhaltung der Vereinbarung anzuhalten und die Besuchstage über
Weihnachten festzulegen.
Zur
Stellungnahme aufgefordert beantragte die Kindsmutter mit Eingabe vom
17. Dezember 2019 die vorläufige Sistierung der Besuche, weil E____ ab
sofort keine Besuche mehr bei seinem Vater wolle (Zivilgerichtsakten Nr. 20).
Der Entscheid bezüglich des weiteren Vorgehens betreffend Besuchsrecht sei der
KJP BL zu übertragen.
Mit Eingabe vom
10. März 2020 erkundigte sich der Kindsvater über den Stand des Verfahrens. Er
beklagte sich erneut darüber, dass er seinen Sohn E____ seit Dezember 2019
nicht mehr gesehen habe und das in Auftrag gegebene Gutachten immer noch nicht
vorliege, das offenbar unter einseitigem Einbezug der Kindsmutter sowie eines privaten
Kinderpsychiaters oder Parteigutachters (Dr. med. J____) erstellt werde. Der
Kindsvater beantragte dem Gericht, das Verfahren entsprechend weiterzuführen
und die hängigen Anträge zu behandeln (Zivilgerichtsakten Nr. 24).
Das Zivilgericht
stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 fest, dass das Besuchsrecht gemäss
Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 nach wie vor in Kraft sei. Die
Kindsmutter wurde dazu aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten. Des
Weiteren erkundigte sich das Zivilgericht bei der KJP BL wann mit dem im August
2019 angeordneten Gutachten gerechnet werden könne.
Die KJP BL
teilte mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass das angeordnete Gutachten bis
Ende April 2020 fertig gestellt werde (Zivilgerichtsakten Nr. 26). Die
Kindsmutter beharrte mit Schreiben vom 23. März 2020 auf ihren Anträgen auf
Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____ und auf
Übertragung des Entscheids zum weiteren Vorgehens an die KJP BL
(Zivilgerichtsakten Nr. 27).
Am 25. März 2020
erliess das Zivilgericht die folgende Verfügung (Berufungsbeilage 1):
«1. […]
2. Die Beklagte
wird auf Ziff. 2 der Verfügung vom 13. März 2020 verwiesen («Das Besuchsrecht
gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 ist nach wie vor in Kraft. Die
Beklagte wird hiermit aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten.»)
Demzufolge wird der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Besuchsrechts des
Kindsvaters (hiermit auch formell) abgewiesen.
3. Weitere
Verfügungen folgen nach Vorliegen des Gutachtens der Kinder- und
Jugendpsychiatrie Baselland.»
Die Kindsmutter
beantragte die Begründung dieser Verfügung und focht sie in der Folge mit
«Beschwerde» vom 14. April 2020 an. Sie beantragt im Wesentlichen, den
Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und Ziff. 4 der Vereinbarung vom
28. Mai 2019 aufzuheben. Das Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zum
Vorliegen des Gutachtens der KJP BL zu sistieren. Eventualiter sei der
Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2020 aufzuheben und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Mit
«Beschwerdeantwort» vom 7. Mai 2020 beantragt der Kindsvater die
vollumfängliche Abweisung des Rechtmittels.
Die damalige
Kindesvertreterin beantragt mit Stellungnahme vom 27. Mai 2020 im Wesentlichen
die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und die
Gutheissung des Rechtmittels. Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber E____ sei
zu sistieren, in Abänderung von Ziff. 4 der Vereinbarung der Parteien vom 28.
Mai 2019 und in Abänderung von Ziff. 2.1 des Entscheids der KESB vom
23. März 2019. Im Übrigen sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
damalige Kindesvertreterin die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts
des Kindsvaters gegenüber E____.
Gestützt auf
diese Stellungnahme und das Gutachten der KJP BL vom 31. März 2020 sistierte
die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 29. Mai
2020 das Besuchsrecht des Vaters gegenüber E____ superprovisorisch.
Gleichzeitig unterbreitete sie den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach
die Kindsmutter ihr Rechtsmittel zurückziehe und beide Parteien ihre eigenen
Verfahrenskosten trügen. Bei Annahme des Vergleichs würden die Kosten des
Verfahrens und der Kindesvertreterin zu Lasten des Staates genommen.
Die damalige
Kindesvertreterin und der Kindsvater nahmen den Vergleichsvorschlag in der
Folge an (Schreiben vom 4. Juni 2020, respektive 26. Juni 2020). Die
Kindsmutter lehnte diesen ab und beantragt, das Verfahren vor dem
Appellationsgericht zu sistieren, bis ein Entscheid des Zivilgerichts vorliegt,
eventualiter das Rechtsmittel gutzuheissen. Dies vor dem Hintergrund, dass der
Kindsvater das Gutachten der KJP BL nicht akzeptiere und deshalb unklar sei,
wie sich das Verfahren vor dem Zivilgericht weiterentwickeln würde (Schreiben
vom 20. August 2020).
Der Kindsvater
bezog mit Schreiben vom 3. September 2020 Stellung und ersuchte die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts sich mit dem (im
Scheidungsverfahren der Parteien zuständigen) Zivilgerichtspräsidenten
betreffend Weiterführung des Verfahrens zu verständigen, gegebenenfalls den
Sistierungsantrag abzuweisen und über das weitere Verfahren zu entscheiden.
Mit Verfügung vom
9. September 2020 wies die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den
Sistierungsantrag der Kindsmutter ab und kündigte an, dass der Entscheid
schriftlich ergehen werde.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (ZG.F.2019.86) im
Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des Rechtsmittels ist Ziffer 2 der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März
2020.
Die angefochtene Ziffer enthält einerseits einen Verweis auf die
Verfügung vom 13. März 2020, welche die Kindsmutter zur Einhaltung der
Besuchsrechtsvereinbarung aufforderte. Andererseits wird der Antrag der
Kindsmutter auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____
«(hiermit auch noch formell) abgewiesen» (Berufungsbeilage 1). Nachfolgend wird
die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 qualifiziert, da die
prozessuale Form des Anfechtungsobjekts die Rechtsmittelmöglichkeit bestimmt.
Ziffer 2 der
Verfügung enthält mit der formellen Abweisung des Antrags auf Sistierung des
Besuchsrechts einen Sachentscheid mit materiellem Gehalt. Die Begründung der
Verfügung vom 25. März 2020 setzt sich denn auch inhaltlich mit dem Antrag auf
Besuchsrechtssistierung auseinander (Berufungsbeilage 1, S. 3 f.). Es handelt
sich somit in der Terminologie der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) nicht um eine prozessleitende Verfügung, die unter den Voraussetzungen von
Art. 319 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden könnte.
Prozessleitende Verfügungen sprechen sich nämlich nicht über das Vorliegen
eines materiellen Anspruchs aus, auch nicht über einen Teilgehalt
desselben (Seiler, Die Anfechtung
von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach
Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65, 75). Vielmehr wird mit der
Abweisung des Antrags auf vorläufige Sistierung des Besuchsrechts über eine
vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren entschieden (vgl. BGer
5A_805/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4 4.5; OGer GB ZK1 14 53 vom 19. Juni
2014.
E. 1a, OGer GB ZK1 13 28 vom 3. Februar 2013 E. 1a; vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013,
N 245; Sutter-Somm/Stanischewski,
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 276 N 25).
Unter einem
Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme ist neben deren Anordnung auch deren
Verweigerung aufgrund Nichteintretens oder Abweisung des Gesuchs zu verstehen (Freiburghaus/Afheldt, Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 319 N 7; Seiler,
Berufung, N 298, 353, 359; Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019,
§ 3 N 69). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist grundsätzlich
mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO anfechtbar. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.
308.
Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine
Dispositiv
vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Berufung ist demnach das einschlägige
Rechtsmittel zur Anfechtung der Abweisung des Antrags auf
Besuchsrechtssistierung.
1.2 Für
den erstinstanzlichen Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren
ist gemäss Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der
Zivilgerichtspräsident auf deren Durchführung hat verzichten können, wird dies
von den Parteien doch nicht beanstandet und liegt ein offensichtlicher Mangel
des Verfahrens nicht vor (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.; AGE
ZB.2020.11 vom 10. November 2020 E. 2.2).
1.3 Ein
Gerichtsschreiber des Zivilgerichts hat die vermeintliche Verfügung vom 25.
März 2020 in Vertretung gezeichnet. Sie enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Die begründete Ausfertigung der Verfügung ist vom Zivilgerichtspräsidenten
gezeichnet. Die enthaltene Rechtsmittelbelehrung sieht als verfügbares
Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vor. Gemäss dem soeben
Ausgeführten (vgl. E. 1.1) enthält das Anfechtungsobjekt demnach eine falsche
Rechtsmittelbelehrung.
1.3.1 Einer Partei, welche sich auf eine
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus
kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die
Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei
gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein
Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die betroffene Partei schon
durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist.
Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die
einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 138 I 49 E.
8.3.2 S. 53 f.; BGer 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich
nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374
E. 1.2.2.1 S. 376 m.w.H; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3;
AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 1.4.2). Bei anwaltlich vertretenen
Personen sind an die verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen zu stellen (vgl.
AGE BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2, BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E.
1.2). Diese Rechtsprechung zum Vertrauensschutz gilt nicht nur für das
Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren (BGer
6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2).
1.3.2 Bei
der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig,
dass der Begriff «Berufung» verwendet wird (OGer UR Z 17 5 vom 8. November
2017 E. 3). Es muss jedoch klar sein, dass die Partei den vorinstanzlichen
Entscheid anfechten will (Mathys,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art.
311 N 12; vgl. auch Merz, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 9 BGG m.w.H.). Lässt sich aus dem
Inhalt der Eingabe, also aus den Anträgen und der Begründung, der
Berufungswille ableiten, kann eine nicht als solche bezeichnete Eingabe durch
Auslegung als Berufung entgegengenommen werden (Seiler, Die Berufung, N 866 m.w.H.; vgl. OGer UR Z 17 5 vom
8. November 2017 E. 3).
Im vorliegenden
Fall hat keine der Parteien die Frage des richtigen Rechtmittels aufgeworfen.
Die Kindsmutter hat ihre Rechtsmitteleingabe entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als «Beschwerde» bezeichnet. Es bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Kindsmutter den Willen zur Einreichung
einer Berufung gehabt und ihre Eingabe lediglich falsch bezeichnet hatte (vgl.
OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3).
1.3.3 Zu
prüfen ist, ob die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine
Berufung umgewandelt werden kann. In der Lehre wird teilweise die Meinung
vertreten, dass eine solche Konversion unter Umständen möglich sein soll (vgl.
A. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2019, § 25 N
23). Vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien soll die Konversion von
Rechtsmitteln allerdings nur mit grösster Zurückhaltung zugelassen werden
(ausführlich Reetz, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 51 m.w.H.).
Zurückhaltung bei der Annahme einer Konversion dränge sich vor allem dann auf,
wenn der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält
(OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 4). Nach der Praxis des
Bundesgerichts im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren wirkt sich die
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht nachteilig aus, sofern die
Anforderungen an das richtige Rechtsmittel erfüllt sind, namentlich die
Formalien und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für
das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (BGE 134 III 379 E. 1.2
S. 382 f., 133 I 300 E. 1.2 S. 302 f., 133 II 396 E. 3 S. 399 ff.; vgl. A.
Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 25 N 23).
1.3.4 Im
vorliegenden Fall enthielt der als Verfügung bezeichnete Entscheid der
Vorinstanz eine falsche Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Bezeichnung des
Rechtsmittels. Die Rechtsvertreterin der Kindsmutter hätte die Fehlerhaftigkeit
der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen müssen (anders als im Fall von BGer
4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2). Dass die Berufung anstelle der
Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel ist, ergibt sich erst durch nähere
Betrachtung der prozessualen Form des Anfechtungsobjekts. Die Qualifizierung
der Abweisung des Antrags auf Besuchsrechtssistierung als vorsorglichen
Massnahmeentscheid ergibt sich nicht allein durch die Konsultierung der
massgeblichen Verfahrensbestimmungen.
Die
Parteieingaben erfüllen die Anforderungen an das richtige Rechtsmittel,
namentlich die Formalien und die gegen den angefochtenen Entscheid
vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel. Durch die Konversion der
Beschwerde in eine Berufung entstehen den Verfahrensbeteiligten keine Nachteile.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Kindsmutter kann demnach als
Berufung entgegengenommen werden. Die Aktenbezeichnungen des vorliegenden
Entscheids richten sich zwecks besserer Verständlichkeit nach dieser
korrigierten Terminologie.
1.4 Über
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist nach Art.
276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Die
Frist für die Einreichung der Berufung beträgt demnach 10 Tage (Art. 314 Abs. 1
ZPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten,
unbesehen ihrer Bezeichnung als Beschwerde.
1.5 Gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung das
Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Mit der Berufung können eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dem Appellationsgericht kommt damit
volle Kognition zu (Reetz, a.a.O.,
Vorbem. zu den Art. 308–318 N 15).
1.6 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen
(vgl. AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2017 E. 1.3, ZB.2016.17 vom 23.
Februar 2017 E. 1.3; Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 314 N 19 und
Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist denn auch unter Verzicht auf eine
Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1 Das
Zivilgericht hielt in der Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Besuchsrechts
zunächst fest, dass die Kindsmutter mit der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 dem
einmal monatlich stattfindenden Kontakt zwischen dem Kindsvater und E____
zugestimmt habe. Ebenso habe sie in der Vereinbarung zugestimmt, auf Anträge
hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Mit der Verweigerung des
Besuchsrechts und ihrem Antrag auf Sistierung missachte sie diese Vereinbarung.
Im Dispositiv wird die Kindsmutter explizit auf die Vereinbarung verwiesen und
die Abweisung ihres Antrages wird mit der Vereinbarung begründet (Ziff. 2: «[…]
Demzufolge wird der Antrag […] abgewiesen.»).
Zur inhaltlichen
Begründung der Abweisung des Sistierungsantrags wurde im Weiteren auf die
Notwendigkeit verwiesen, einer weiteren Entfremdung zwischen E____ und dem
Kindsvater entgegenzuwirken. Auf die Auskünfte des Psychotherapeuten von E____,
Dr. med. J____, könne nicht abgestellt werden, da es sich um Parteiaussagen
handle. Zudem sei bereits im Entscheid vom 12. Dezember 2016 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft festgestellt worden, dass die Kinder durch die
Kindsmutter beeinflusst würden (Berufungsbeilage 1, S. 3 f.).
Bezüglich des
Antrags auf Übertragung der Kompetenz an die Kinder- und Jugendpsychiatrie, das
weitere Vorgehen bei der Ausübung des Besuchsrechts festzulegen, verwies der
Vorrichter auf seine ausschliessliche Kompetenz als Verfahrensleiter.
2.2 Gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen
familienrechtlicher Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
und der Offizialgrundsatz, auch vor der zweiten Instanz (AGE ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom
13. Februar 2019 E. 4;
Schweighauser, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 296 ZPO N 6, 8, 21; vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2). Das Gericht muss alle rechtserheblichen Umstände, die sich im
Laufe des Verfahrens ergeben haben, bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen (AGE ZB.2015.35 vom 7. August 2015 E.
3.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art.
317 ZPO N 51). Das gilt auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug
genommen haben (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12 m.w.H.; vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 8 und 11).
Vereinbarungen,
wie die Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2019, stehen somit unter dem
Vorbehalt veränderter Verhältnisse, welche das Kindeswohl tangieren. Soweit die
Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsgesuchs implizit mit der Bindung an die
Vereinbarung vom 28. Mai 2019 begründet, greift diese Argumentation ins Leere.
Das Kindeswohl ist von Amtes wegen abzuklären und zu berücksichtigen.
2.3 Mit
der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 62) sind die Parteien
einerseits übereingekommen, dass der Entscheid der KESB [...] vom 23. Mai 2019
vorläufig gelten soll (Ziff. 2). Dieser Entscheid ordnete bezüglich des Sohnes G____
eine vollumfängliche Sistierung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater
an. In Bezug auf E____ wurde der von der KESB geregelte persönliche Verkehr in
der Vereinbarung hingegen nochmals etwas angepasst, nämlich anstatt einen
Samstag im Monat von 10.00–20.00 Uhr jeden dritten Sonntag.
Andererseits
erklärten sich die Parteien durch die Vereinbarung einverstanden mit der
Beauftragung der Fachstelle Familienrecht der KJPK BS zwecks Erstellung eines
interventionsorientierten Gutachtens, das Empfehlungen zum Kontaktrecht und zur
Notwendigkeit einer Beistandschaft beinhalten soll (Ziff. 1). Aus Gründen
der Vorbefassung wurde der Auftrag schlussendlich an die KJP BL erteilt
(Verfügung des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019, Ziff. 2). Gleichzeitig kamen
die Parteien überein, bis zum Vorliegen dieses Gutachtens auf Anträge
hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten (Ziff. 5).
Bei der
interventionsorientierten Begutachtung werden Vereinbarungen getroffen, in
konkrete Schritte umgesetzt, Erprobungsphasen evaluiert, neu angepasst und
wieder evaluiert. Hilfspersonen oder die Gutachtensperson selbst können in die
Kontaktgestaltung einbezogen werden (Affolter-Fringeli
Kurt/Vogel Urs, Berner Kommentar, BE-Komm ZGB Art. 314 N 188; Staub Liselotte,
Interventionsorientierte Gutachten als Handlungsalternative bei hochkonfliktigen
Trennungs-/Scheidungsfamilien, in: ZKE 2010, S. 34, 37 ff.). Nach einer ersten
diagnostischen Phase wird nach Absprache mit den Exploranden und der
Auftraggeberin eine Interventionsphase eingeschoben und evaluiert. Daraus
ergeben sich Empfehlungen, die verfügt werden können. Eine Intervention kann
z.B. eine Beratung, ein Mediationsversuch oder das Ausprobieren eines
Wechselmodells, einer Besuchsregelung oder einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung sein. Interventionsorientierte Gutachten brauchen deshalb
mehr Zeit als entscheidungsorientierte Gutachten (Aebi/Steinbach/Vilén, Leitlinien für psychologische
Gutachten im Familienrecht, ZKE 2020, S. 1, 3 f.).
Mit dieser Form
der Begutachtung soll somit die Möglichkeit geschafft werden, während der
fachlichen Abklärung auf die Gestaltung und Ausübung des Kontaktrechts
einzuwirken, verschiedene Modalitäten auszuprobieren und den
Eltern-Kind-Kontakt den laufenden Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen.
In diesem Sinn wird den Fachleuten, welche die interventionsorientierte
Begutachtung durchführen, eine gewisse Gestaltungs- und Entscheidungskompetenz
bezüglich des Kontaktrechtes eingeräumt, auch wenn die rechtlich verbindliche
Anordnung dem Gericht vorbehalten bleibt (Art. 124 ZPO; vgl. Staub, a.a.O., S. 39).
Insofern steht
die Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens zwecks Erarbeitung von
Empfehlungen zum Kontaktrecht mit der gleichzeitigen gerichtlichen Festlegung
von Besuchszeiten in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der vorliegende
Auftrag an die Gutachtensstelle enthält hierzu keinerlei Ausführungen oder
Auslegungshinweise (Verfügung des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019).
2.4
2.4.1 Die
Kindsmutter beantragte am 17. Dezember 2019 die Sistierung des Besuchsrechts
und die Übertragung der Kompetenz zur Ausgestaltung des Besuchsrechts auf die
KJP BL (Zivilgerichtsakten Nr. 20).
Zur Begründung
reichte sie eine E-Mail vom 3. Dezember 2019 des Beistands, H____, ein
(Zivilgerichtsakten Nr. 21/1). Er sei am Vortag von E____ kontaktiert worden. E____
wolle ab sofort keine Besuche beim Kindsvater mehr wahrnehmen. Gemäss Angaben
von E____ seien in den vergangenen Wochen bei den Besuchen schwierige und
belastende Situationen entstanden. E____ habe grosse Sorge und Ängste um
einzelne Familienmitglieder. Der Beistand gab an, dass er E____ nicht zur
Weiterführung der Besuche habe motivieren können.
Als weitere
Beilage reichte die Kindsmutter das Schreiben der damaligen Kindesvertreterin, I____,
an die Rechtsvertreterin des Kindsvaters vom 17. Dezember 2019 ein
(Zivilgerichtsakten Nr. 21/2). Darin empfiehlt die Kindesvertreterin zunächst,
die Besuchsrechtsfragen im Rahmen der Begutachtung zu erörtern, da dies der
Sinn des interventionsorientierten Gutachtens sei. Sie gehe davon aus, dass das
Besuchsrecht unterbrochen werde, sei jedoch sehr zuversichtlich, dass die
Situation im Rahmen des laufenden Gutachtens behandelt werden könne und dass
der Kindsvater diesem Vorgehen zustimme. Schliesslich stellt sie klar, dass
eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts dem Kindeswohl eindeutig
widersprechen würde.
Auf dieses
Schreiben der Kindesvertreterin ging das Zivilgericht mit den Verfügungen vom
13. und 25. März 2020 nicht ein, was von der Kindsmutter zu Recht als
Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (Berufung, S. 5 Ziff. 6; vgl.
Zivilgerichtsakten Nr. 21/2, S. 4). Auch ist die Kindesvertreterin nicht zu
einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag zuhanden des Zivilgerichtes
aufgefordert worden. Aus dem Schreiben der Kindesvertreterin an die Rechtsvertreterin
des Kindsvaters vom 9. April 2020 wird nochmals unmissverständlich klar, dass
die damalige Kindesvertreterin eine Respektierung des Willens von E____, der im
Moment keinen Kontakt zum Kindsvater wolle, für sehr wichtig und dem Kindeswohl
dienend erachtete (Berufungsbeilage 5).
Weiter wird
gerügt, dass E____ vom Gericht nicht angehört worden sei (Berufung, S. 5 f.
Ziff. 6; vgl. Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2020, S. 4). Auf
eine solche Anhörung konnte die Vorinstanz allerdings zum damaligen Zeitpunkt
angesichts der laufenden gutachterlichen Abklärung, die selbstredend auch die
Anhörung des Kindes beinhaltete, verzichten. Allerdings hätte die aktuelle
Situation von E____ mittels einer Stellungnahme der Gutachtensstelle zum Antrag
der Kindsmutter erhoben werden müssen. Der Zivilgerichtspräsident begnügte sich
demgegenüber damit, die Gutachtensstelle anzufragen, wann mit dem Bericht zu
rechnen sei (Verfügung vom 13. März 2020, Ziff. 3). Das Gutachten wurde dann
auf Ende April 2020 in Aussicht gestellt (Zivilgerichtsakten Nr. 26).
2.4.2 Sowohl
die E-Mail des Beistandes vom 3. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1)
als auch das Schreiben der damaligen Kindesvertreterin vom 17. Dezember 2019
(Zivilgerichtsakten Nr. 21/2) weisen auf eine erneute Zuspitzung des
Besuchskonfliktes und eine grosse Not von E____ hin. In dieser Situation durfte
sich die Vorinstanz nicht einfach auf eine Vereinbarung der – nota bene hoch
verstrittenen – Kindseltern vom 28. Mai 2019 berufen und auf weitere Abklärungen
zur Bedeutung der Eskalation für das Wohl von E____ verzichten.
2.5
2.5.1 Wird das Wohl des Kinds durch den
persönlichen Verkehr gefährdet, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen
Verkehr gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden. Der
Anspruch auf persönlichen Verkehr kann endgültig entzogen oder für eine
bestimmte Dauer sistiert werden (Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 274 ZGB N 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1,
5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März
2011 E. 4; Michel/Schlatter, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N
9). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der
geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein
massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl.
5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.4; Michel/Schlatter, a.a.O.,
Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu
welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten
Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das
alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls
würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden
Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.
2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Urteilsfähigkeit
des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem
zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober
2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2).
2.5.2 Gemäss E-Mail des Beistands vom 3.
Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1) teilte E____
diesem am 2. Dezember 2019 mit, dass er ab sofort keine Besuche beim
Berufungsbeklagten mehr wolle, weil dieser ihn schwer enttäuscht habe und ihm
Angst mache. Gemäss den Angaben von E____ sei es in den vergangenen Wochen
während der Besuche beim Berufungsbeklagten zu schwierigen und belastenden
Situationen gekommen, in denen er grosse Sorgen und Ängste um einzelne Familienmitglieder
entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beistand nicht gelungen, E____
für eine Weiterführung der Besuche zu motivieren (Zivilgerichtsakten Nr.
21/1). Gemäss Schreiben der Kindesvertreterin vom 9. April 2020 (Berufungsbeilage
5) kann sich E____ nicht vorstellen, die Kontakte mit dem
Berufungsbeklagten wieder aufzunehmen und konnte sich die Kindesvertreterin in
diversen persönlichen und telefonischen Gesprächen davon überzeugen, dass er
seine eigene Haltung und Befindlichkeit gut äussern kann. Für die
Kindesvertreterin ist klar, dass die Erzwingung eines Kontakts zwischen E____
und dem Berufungsbeklagten dem Kindeswohl widerspricht (Berufungsbeilage
5). Aufgrund dieser Angaben ist bei provisorischer und
summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass die Ausübung des Besuchsrechts
des Berufungsbeklagten das Kindeswohl von E____ möglicherweise gefährdet. Ob
eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs
tatsächlich glaubhaft ist oder nicht, kann nur aufgrund einer Analyse des
Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen beurteilt werden.
Diese Beurteilung ist nicht von der Berufungsinstanz im vorliegenden
Berufungsverfahren, sondern vom Zivilgerichtspräsidenten im Rahmen seines
bereits in Aussicht gestellten neuen Entscheids über die vorsorgliche Regelung
des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorzunehmen. E____
scheint den Berufungsbeklagten seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben
(vgl. Berufungsantwort Ziff. 5 und 7). Nach einem derart langen
Kontaktunterbruch muss eine allfällige Wiederaufnahme des Kontakts geplant und
umgesetzt werden (vgl. dazu auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27.
Mai 2020, S. 7). E____ kann zwar nicht autonom bestimmen, ob er persönlichen
Kontakt mit dem Berufungsbeklagten pflegen will oder nicht. Unter den gegebenen
Umständen ist es dem bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs
urteilsfähigen E____ aber nicht zumutbar, zu Besuchen des Berufungsbeklagten
verpflichtet zu werden, bevor der Zivilgerichtspräsident aufgrund einer Analyse
des Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen einen neuen Entscheid
über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs getroffen hat. Aus den
vorstehenden Gründen ist das Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber E____ für
die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die
vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens
vorsorglich zu sistieren.
3.
3.1 Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
der Berufungsbeklagte dessen Kosten zu tragen.
3.2 Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2
Ziff. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten gehen die Gerichtskosten
zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 1'000.– ist an diese zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. b und c
ZPO).
3.3
3.3.1 Die
Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vom 12. Oktober 2020
(Akten Nr. 24) erscheint angemessen. Der Berufungsklägerin ist dementsprechend
eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung im Betrag von gesamthaft
CHF 3'006.75 (davon CHF 2'687.50 für Honorar zuzüglich CHF 104.30 für
Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 214.95) zuzusprechen. Die Berufungsklägerin
muss diesen Betrag selber beim Berufungsbeklagten erhältlich machen, da sie
keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
3.3.2 Dem
Berufungsbeklagten wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 30.
Juni 2020 bewilligt. Der mit Honorarnote vom 4. September 2020 (Akten
Nr. 20) geltend gemachte Aufwand erscheint indessen unangemessen hoch. Bei
unentgeltlicher Rechtspflege wird nicht jeder, sondern nur der angemessene
Aufwand vergütet. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Zeitaufwand
ist mit 18 Stunden und 40 Minuten fast doppelt so hoch wie jener der
Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin mit 10 Stunden und 45 Minuten (Akten
Nr. 24). Für die Berufungsantwort wurden beispielsweise 13,5 Stunden in
Rechnung gestellt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wandte für die Berufung
demgegenüber nur 6,5 Stunden auf. Erfahrungsgemäss benötigt jedoch diejenige
Rechtsvertretung, die ein Rechtsmittel ergreift, eher mehr Zeit für die
Auftragsausführung, als die Gegenseite, die lediglich zu reagieren hat.
Der dem Honorar
zugrundeliegende Zeitaufwand wird ermessensweise auf 11 Stunden festgelegt und
zu dem bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Stundenansatz
von CHF 200.– entschädigt. Für die Spesen werden gestützt auf die Honorarnote
CHF 104.30 ausgerichtet. Zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 177.45 beträgt die Entschädigung
demgemäss CHF 2'481.75 und geht zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
3.3.3 Die
Kosten der ehemaligen Kindesvertreterin hat der Berufungsbeklagte zu tragen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten
ist das Honorar gemäss Aufstellung (Akten Nr. 10) in der Höhe von gesamthaft
CHF 1'359.45 (davon CHF 1'233.35, zuzüglich CHF 28.90 für Auslagen und 7.7 %
MWST von CHF 97.20) aus der Gerichtskasse gestützt auf Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO auszurichten. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 wird aufgehoben und das Besuchsrecht
des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn E____ wird vorsorglich sistiert für die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über
die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des
Scheidungsverfahrens.
2. Der
Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
insgesamt CHF 1'000.– sowie die Kosten der Kindesvertreterin. Diese gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten
zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Der von der Berufungsklägerin geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– ist an diese zurückzuerstatten
(Art. 122 Abs. 1 lit. b und c ZPO).
3. Der
Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren von CHF 2'687.50, zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und
7,7 % MWST von CHF 214.95, zu bezahlen.
4. Der Berufungsbeklagte trägt seine eigenen
Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, D____, aus der Gerichtskasse ein Honorar in
der Höhe von CHF 2'200.–, zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF
177.45 ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
5. Der ehemaligen Kindesvertreterin, I____,
ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den
Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 1'233.35,
zuzüglich CHF 28.90 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 97.20 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin/Kindsmutter
-
Berufungsbeklagter/Kindsvater
-
Kindesvertreter
-
ehemalige Kindesvertreterin (nur Ziff. 5 des Dispositivs)
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.