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Entscheid

BEZ.2020.24

Sistierung des Besuchsrechts

25. November 2020Deutsch30 min

(nachfolgend Berufungsbeklagter oder Kindsvater), geboren [...], heirateten am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.24

ENTSCHEID

vom 25. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André

Equey

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagter

[...]

Ehemann

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

E____

Sohn

[...]

vertreten durch F____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. März 2020

betreffend Sistierung des

Besuchsrechts

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Berufungsklägerin oder Kindsmutter), geboren [...], und C____

(nachfolgend Berufungsbeklagter oder Kindsvater), geboren [...], heirateten am [...]

in Basel. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, G____, geboren [...]

2006, und E____, geboren [...] 2008.

Mit Entscheid

vom 13. Dezember 2016 legte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen des

Eheschutzverfahrens den persönlichen Verkehr zwischen den beiden Kindern und

dem Kindsvater fest. Das Kantonsgericht errichtete eine Beistandschaft mit den

Aufgaben, das Besuchsrecht zu überwachen, zu begleiten und darauf hinzuwirken,

dass die Kinder beim Vater übernachten, das Besuchsrecht ausgebaut und das

Ferienrecht in Gang gesetzt werden könne. Die Eltern wurden aufgefordert, die

Kinder für die Übergabe zum anderen Elternteil zu motivieren, möglichst wenig

Konfliktpotenzial zu schaffen, vor den Kindern nicht schlecht über den anderen

Elternteil zu reden und darauf hinzuwirken, dass sich auch andere

Familienangehörige vor den Kindern nicht schlecht über den anderen Elternteil

äussern.

Nach einer

Eskalation zwischen den Eltern bei einer Übergabesituation mit Einsatz der

Polizei sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (nachfolgend

KESB) mit superprovisorischem Entscheid vom 10. Februar 2017 die persönlichen

Kontakte zwischen dem Kindsvater und den Kindern. Am 28. Februar 2017 wurde der

superprovisorische Entscheid bestätigt und H____ zum Beistand der Kinder

ernannt. Auf Empfehlung des Beistandes hob die KESB die Sistierung der Kontakte

mit Entscheid vom 15. Juni 2017 wieder auf.

Gemäss Bericht

des Beistands vom 7. März 2018 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Vater

und den Kindern nach Aufhebung der Sistierung bis hin zu gemeinsamen Ferien

ausgebaut. Gleichzeitig zeigten sich Schwierigkeiten bezüglich des Umgangs des

Kindsvaters mit dem Beistand, der Kindsmutter und den Kindern. Gemäss einer

Polizeimeldung kam es in Anwesenheit der Kinder am 11. März 2018 zu einem

Vorfall.

Mit

superprovisorischem und vorsorglichem Entscheid vom 21. März 2018, respektive

27. April 2018, lehnte die KESB eine Sistierung des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Kindsvater und den Kindern ab. Dies aufgrund des Wunsches der

Kinder, den Kontakt zu ihrem Vater beizubehalten. Die KESB erteilte dem

Kindsvater Weisungen.

Für die Kinder

wurde im Verfahren vor der KESB und allfälligen Rechtsmittelinstanzen eine

Verfahrensvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO durch I____ angeordnet.

Aufgrund des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern vor dem Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft [...] wurde für die Kinder zudem eine

Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit Frau I____ als

Beiständin errichtet. Sie erhielt die Aufgabe, die Kinder in anderen Zivil- und

Strafverfahren zu vertreten, in denen sowohl ein Kind Partei oder betroffen ist

und zugleich mindestens ein Elternteil. Frau I____ amtierte sodann auch im

Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt als Kindsvertreterin, bis

sie das Mandat Ende Juli 2020 krankheitsbedingt niederlegte. An ihrer statt

wurde F____ eingesetzt.

Am 31. Mai 2018

sistierte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und den

Kindern ein weiteres Mal superprovisorisch. Mit vorsorglichem Entscheid vom 19.

Juli 2018 wurde der Kontakt zu G____ sistiert, jener zu E____ auf einen

wöchentlichen Nachmittag eingeschränkt.

Die KESB fällte

am 23. Mai 2019 folgenden Entscheid (Berufungsbeilage 2, Auszug):

«1. In

Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 bleibt der persönliche

Verkehr zwischen G____ mit dem Vater C____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m.

Art. 274 Abs. 2 ZGB vorsorglich bis auf weiteres vollumfänglich sistiert.

2. In teilweiser

Abänderung des vorsorglichen Entscheids vom 19.07.2018 wird der persönliche

Verkehr zwischen E____ mit dem Vater C____ gestützt auf Art. 273 Abs. 3 i.V.m.

Art 274 Abs. 2 ZGB im nachstehenden Umfang festgelegt:

2.1.

Donnerstagnachmittag 12:00 bis 19:00 Uhr. […]

2.2. Einen

Samstag im Monat zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr, beginnend im Juni […].»

Der Kindsvater

reichte mit Klage vom 8. März 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung

ein (Zivilgerichtsakten Nr. 2). Er beantragte unter anderem ein vierzehntägliches

Besuchsrecht für beide Kinder von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und

jeweils donnerstags nach Schulschluss von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie vier

Wochen gemeinsame Ferien pro Jahr.

Anlässlich einer

Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2019 im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es

zu einer Vereinbarung zwischen den Kindseltern (Zivilgerichtsakten Nr. 62).

Danach sollte es beim im Entscheid der KESB vom 23. Mai 2019 festgelegten

Besuchsrecht bleiben, der Beistand H____ jedoch von seinen konkreten Aufgaben

entbunden und diese teilweise auf die damalige Kindesvertreterin, I____,

übertragen werden. Im Weiteren stimmten die Parteien einer Beauftragung der

Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (KJPK BS) mit einem

interventionsorientierten Gutachten zu. Das Gutachten sollte Empfehlungen zum

Kontaktrecht und zur Notwendigkeit einer Beistandschaft erarbeiten. Die

Parteien verpflichteten sich, bis zum Vorliegen des Gutachtens auf Anträge

hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Aufgrund der Rückmeldung der KJPK

BS vom 24. Juni 2019, wonach der Sohn G____ bei ihnen durch die Fachstelle

Autismus betreut werde (Zivilgerichtsakten Nr. 15), wurde der Auftrag für das

interventionsorientierte Gutachten schliesslich an die Kinder- und

Jugendpsychiatrie Baselland (KJP BL) erteilt (Verfügungen des Zivilgerichts vom

10. Juli 2019 und 26. August 2019).

Mit Eingaben vom

15. November 2019 und 13. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 17 und 18)

monierte der Kindsvater die Erschwerung bzw. Verhinderung der Ausübung seines

Kontaktrechtes mit E____ durch die Kindsmutter. Er beantragte dem Gericht, die

Kindsmutter zur Einhaltung der Vereinbarung anzuhalten und die Besuchstage über

Weihnachten festzulegen.

Zur

Stellungnahme aufgefordert beantragte die Kindsmutter mit Eingabe vom

17. Dezember 2019 die vorläufige Sistierung der Besuche, weil E____ ab

sofort keine Besuche mehr bei seinem Vater wolle (Zivilgerichtsakten Nr. 20).

Der Entscheid bezüglich des weiteren Vorgehens betreffend Besuchsrecht sei der

KJP BL zu übertragen.

Mit Eingabe vom

10. März 2020 erkundigte sich der Kindsvater über den Stand des Verfahrens. Er

beklagte sich erneut darüber, dass er seinen Sohn E____ seit Dezember 2019

nicht mehr gesehen habe und das in Auftrag gegebene Gutachten immer noch nicht

vorliege, das offenbar unter einseitigem Einbezug der Kindsmutter sowie eines privaten

Kinderpsychiaters oder Parteigutachters (Dr. med. J____) erstellt werde. Der

Kindsvater beantragte dem Gericht, das Verfahren entsprechend weiterzuführen

und die hängigen Anträge zu behandeln (Zivilgerichtsakten Nr. 24).

Das Zivilgericht

stellte mit Verfügung vom 13. März 2020 fest, dass das Besuchsrecht gemäss

Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 nach wie vor in Kraft sei. Die

Kindsmutter wurde dazu aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten. Des

Weiteren erkundigte sich das Zivilgericht bei der KJP BL wann mit dem im August

2019 angeordneten Gutachten gerechnet werden könne.

Die KJP BL

teilte mit Schreiben vom 19. März 2020 mit, dass das angeordnete Gutachten bis

Ende April 2020 fertig gestellt werde (Zivilgerichtsakten Nr. 26). Die

Kindsmutter beharrte mit Schreiben vom 23. März 2020 auf ihren Anträgen auf

Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____ und auf

Übertragung des Entscheids zum weiteren Vorgehens an die KJP BL

(Zivilgerichtsakten Nr. 27).

Am 25. März 2020

erliess das Zivilgericht die folgende Verfügung (Berufungsbeilage 1):

«1. […]

2. Die Beklagte

wird auf Ziff. 2 der Verfügung vom 13. März 2020 verwiesen («Das Besuchsrecht

gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 ist nach wie vor in Kraft. Die

Beklagte wird hiermit aufgefordert, sich an diese Vereinbarung zu halten.»)

Demzufolge wird der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Besuchsrechts des

Kindsvaters (hiermit auch formell) abgewiesen.

3. Weitere

Verfügungen folgen nach Vorliegen des Gutachtens der Kinder- und

Jugendpsychiatrie Baselland.»

Die Kindsmutter

beantragte die Begründung dieser Verfügung und focht sie in der Folge mit

«Beschwerde» vom 14. April 2020 an. Sie beantragt im Wesentlichen, den

Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und Ziff. 4 der Vereinbarung vom

28. Mai 2019 aufzuheben. Das Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zum

Vorliegen des Gutachtens der KJP BL zu sistieren. Eventualiter sei der

Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März 2020 aufzuheben und die Angelegenheit

an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Mit

«Beschwerdeantwort» vom 7. Mai 2020 beantragt der Kindsvater die

vollumfängliche Abweisung des Rechtmittels.

Die damalige

Kindesvertreterin beantragt mit Stellungnahme vom 27. Mai 2020 im Wesentlichen

die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. März 2020 und die

Gutheissung des Rechtmittels. Das Besuchsrecht des Vaters gegenüber E____ sei

zu sistieren, in Abänderung von Ziff. 4 der Vereinbarung der Parteien vom 28.

Mai 2019 und in Abänderung von Ziff. 2.1 des Entscheids der KESB vom

23. März 2019. Im Übrigen sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

damalige Kindesvertreterin die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts

des Kindsvaters gegenüber E____.

Gestützt auf

diese Stellungnahme und das Gutachten der KJP BL vom 31. März 2020 sistierte

die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 29. Mai

2020 das Besuchsrecht des Vaters gegenüber E____ superprovisorisch.

Gleichzeitig unterbreitete sie den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach

die Kindsmutter ihr Rechtsmittel zurückziehe und beide Parteien ihre eigenen

Verfahrenskosten trügen. Bei Annahme des Vergleichs würden die Kosten des

Verfahrens und der Kindesvertreterin zu Lasten des Staates genommen.

Die damalige

Kindesvertreterin und der Kindsvater nahmen den Vergleichsvorschlag in der

Folge an (Schreiben vom 4. Juni 2020, respektive 26. Juni 2020). Die

Kindsmutter lehnte diesen ab und beantragt, das Verfahren vor dem

Appellationsgericht zu sistieren, bis ein Entscheid des Zivilgerichts vorliegt,

eventualiter das Rechtsmittel gutzuheissen. Dies vor dem Hintergrund, dass der

Kindsvater das Gutachten der KJP BL nicht akzeptiere und deshalb unklar sei,

wie sich das Verfahren vor dem Zivilgericht weiterentwickeln würde (Schreiben

vom 20. August 2020).

Der Kindsvater

bezog mit Schreiben vom 3. September 2020 Stellung und ersuchte die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts sich mit dem (im

Scheidungsverfahren der Parteien zuständigen) Zivilgerichtspräsidenten

betreffend Weiterführung des Verfahrens zu verständigen, gegebenenfalls den

Sistierungsantrag abzuweisen und über das weitere Verfahren zu entscheiden.

Mit Verfügung vom

9. September 2020 wies die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den

Sistierungsantrag der Kindsmutter ab und kündigte an, dass der Entscheid

schriftlich ergehen werde.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (ZG.F.2019.86) im

Zirkulationsverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des Rechtsmittels ist Ziffer 2 der Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März

2020.

Die angefochtene Ziffer enthält einerseits einen Verweis auf die

Verfügung vom 13. März 2020, welche die Kindsmutter zur Einhaltung der

Besuchsrechtsvereinbarung aufforderte. Andererseits wird der Antrag der

Kindsmutter auf Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters gegenüber E____

«(hiermit auch noch formell) abgewiesen» (Berufungsbeilage 1). Nachfolgend wird

die Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 qualifiziert, da die

prozessuale Form des Anfechtungsobjekts die Rechtsmittelmöglichkeit bestimmt.

Ziffer 2 der

Verfügung enthält mit der formellen Abweisung des Antrags auf Sistierung des

Besuchsrechts einen Sachentscheid mit materiellem Gehalt. Die Begründung der

Verfügung vom 25. März 2020 setzt sich denn auch inhaltlich mit dem Antrag auf

Besuchsrechtssistierung auseinander (Berufungsbeilage 1, S. 3 f.). Es handelt

sich somit in der Terminologie der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) nicht um eine prozessleitende Verfügung, die unter den Voraussetzungen von

Art. 319 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden könnte.

Prozessleitende Verfügungen sprechen sich nämlich nicht über das Vorliegen

eines materiellen Anspruchs aus, auch nicht über einen Teilgehalt

desselben (Seiler, Die Anfechtung

von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65, 75). Vielmehr wird mit der

Abweisung des Antrags auf vorläufige Sistierung des Besuchsrechts über eine

vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren entschieden (vgl. BGer

5A_805/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4 4.5; OGer GB ZK1 14 53 vom 19. Juni

2014.

E. 1a, OGer GB ZK1 13 28 vom 3. Februar 2013 E. 1a; vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013,

N 245; Sutter-Somm/Stanischewski,

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 276 N 25).

Unter einem

Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme ist neben deren Anordnung auch deren

Verweigerung aufgrund Nichteintretens oder Abweisung des Gesuchs zu verstehen (Freiburghaus/Afheldt, Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 319 N 7; Seiler,

Berufung, N 298, 353, 359; Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019,

§ 3 N 69). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist grundsätzlich

mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO anfechtbar. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art.

308.

Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine

Dispositiv

vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Berufung ist demnach das einschlägige

Rechtsmittel zur Anfechtung der Abweisung des Antrags auf

Besuchsrechtssistierung.

1.2 Für

den erstinstanzlichen Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren

ist gemäss Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine

mündliche Verhandlung durchzuführen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der

Zivilgerichtspräsident auf deren Durchführung hat verzichten können, wird dies

von den Parteien doch nicht beanstandet und liegt ein offensichtlicher Mangel

des Verfahrens nicht vor (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.; AGE

ZB.2020.11 vom 10. November 2020 E. 2.2).

1.3 Ein

Gerichtsschreiber des Zivilgerichts hat die vermeintliche Verfügung vom 25.

März 2020 in Vertretung gezeichnet. Sie enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Die begründete Ausfertigung der Verfügung ist vom Zivilgerichtspräsidenten

gezeichnet. Die enthaltene Rechtsmittelbelehrung sieht als verfügbares

Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vor. Gemäss dem soeben

Ausgeführten (vgl. E. 1.1) enthält das Anfechtungsobjekt demnach eine falsche

Rechtsmittelbelehrung.

1.3.1 Einer Partei, welche sich auf eine

unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus

kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die

Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei

gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein

Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die betroffene Partei schon

durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist.

Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die

einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 138 I 49 E.

8.3.2 S. 53 f.; BGer 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2). Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige

Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich

nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374

E. 1.2.2.1 S. 376 m.w.H; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3;

AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 1.4.2). Bei anwaltlich vertretenen

Personen sind an die verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen zu stellen (vgl.

AGE BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2, BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E.

1.2). Diese Rechtsprechung zum Vertrauensschutz gilt nicht nur für das

Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren (BGer

6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2).

1.3.2 Bei

der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig,

dass der Begriff «Berufung» verwendet wird (OGer UR Z 17 5 vom 8. November

2017 E. 3). Es muss jedoch klar sein, dass die Partei den vorinstanzlichen

Entscheid anfechten will (Mathys,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art.

311 N 12; vgl. auch Merz, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 N 9 BGG m.w.H.). Lässt sich aus dem

Inhalt der Eingabe, also aus den Anträgen und der Begründung, der

Berufungswille ableiten, kann eine nicht als solche bezeichnete Eingabe durch

Auslegung als Berufung entgegengenommen werden (Seiler, Die Berufung, N 866 m.w.H.; vgl. OGer UR Z 17 5 vom

8. November 2017 E. 3).

Im vorliegenden

Fall hat keine der Parteien die Frage des richtigen Rechtmittels aufgeworfen.

Die Kindsmutter hat ihre Rechtsmitteleingabe entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als «Beschwerde» bezeichnet. Es bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass die Kindsmutter den Willen zur Einreichung

einer Berufung gehabt und ihre Eingabe lediglich falsch bezeichnet hatte (vgl.

OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 3).

1.3.3 Zu

prüfen ist, ob die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine

Berufung umgewandelt werden kann. In der Lehre wird teilweise die Meinung

vertreten, dass eine solche Konversion unter Umständen möglich sein soll (vgl.

A. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2019, § 25 N

23). Vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien soll die Konversion von

Rechtsmitteln allerdings nur mit grösster Zurückhaltung zugelassen werden

(ausführlich Reetz, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 51 m.w.H.).

Zurückhaltung bei der Annahme einer Konversion dränge sich vor allem dann auf,

wenn der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält

(OGer UR Z 17 5 vom 8. November 2017 E. 4). Nach der Praxis des

Bundesgerichts im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren wirkt sich die

unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht nachteilig aus, sofern die

Anforderungen an das richtige Rechtsmittel erfüllt sind, namentlich die

Formalien und die gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Gründe für

das richtige Rechtsmittel eingehalten worden sind (BGE 134 III 379 E. 1.2

S. 382 f., 133 I 300 E. 1.2 S. 302 f., 133 II 396 E. 3 S. 399 ff.; vgl. A.

Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 25 N 23).

1.3.4 Im

vorliegenden Fall enthielt der als Verfügung bezeichnete Entscheid der

Vorinstanz eine falsche Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Bezeichnung des

Rechtsmittels. Die Rechtsvertreterin der Kindsmutter hätte die Fehlerhaftigkeit

der Rechtsmittelbelehrung nicht erkennen müssen (anders als im Fall von BGer

4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2). Dass die Berufung anstelle der

Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel ist, ergibt sich erst durch nähere

Betrachtung der prozessualen Form des Anfechtungsobjekts. Die Qualifizierung

der Abweisung des Antrags auf Besuchsrechtssistierung als vorsorglichen

Massnahmeentscheid ergibt sich nicht allein durch die Konsultierung der

massgeblichen Verfahrensbestimmungen.

Die

Parteieingaben erfüllen die Anforderungen an das richtige Rechtsmittel,

namentlich die Formalien und die gegen den angefochtenen Entscheid

vorgebrachten Gründe für das richtige Rechtsmittel. Durch die Konversion der

Beschwerde in eine Berufung entstehen den Verfahrensbeteiligten keine Nachteile.

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Kindsmutter kann demnach als

Berufung entgegengenommen werden. Die Aktenbezeichnungen des vorliegenden

Entscheids richten sich zwecks besserer Verständlichkeit nach dieser

korrigierten Terminologie.

1.4 Über

vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist nach Art.

276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Die

Frist für die Einreichung der Berufung beträgt demnach 10 Tage (Art. 314 Abs. 1

ZPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten,

unbesehen ihrer Bezeichnung als Beschwerde.

1.5 Gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung das

Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Mit der Berufung können eine

unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dem Appellationsgericht kommt damit

volle Kognition zu (Reetz, a.a.O.,

Vorbem. zu den Art. 308–318 N 15).

1.6 Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder

aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig

von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen

(vgl. AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2017 E. 1.3, ZB.2016.17 vom 23.

Februar 2017 E. 1.3; Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 314 N 19 und

Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist denn auch unter Verzicht auf eine

Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1 Das

Zivilgericht hielt in der Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Besuchsrechts

zunächst fest, dass die Kindsmutter mit der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 dem

einmal monatlich stattfindenden Kontakt zwischen dem Kindsvater und E____

zugestimmt habe. Ebenso habe sie in der Vereinbarung zugestimmt, auf Anträge

hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten. Mit der Verweigerung des

Besuchsrechts und ihrem Antrag auf Sistierung missachte sie diese Vereinbarung.

Im Dispositiv wird die Kindsmutter explizit auf die Vereinbarung verwiesen und

die Abweisung ihres Antrages wird mit der Vereinbarung begründet (Ziff. 2: «[…]

Demzufolge wird der Antrag […] abgewiesen.»).

Zur inhaltlichen

Begründung der Abweisung des Sistierungsantrags wurde im Weiteren auf die

Notwendigkeit verwiesen, einer weiteren Entfremdung zwischen E____ und dem

Kindsvater entgegenzuwirken. Auf die Auskünfte des Psychotherapeuten von E____,

Dr. med. J____, könne nicht abgestellt werden, da es sich um Parteiaussagen

handle. Zudem sei bereits im Entscheid vom 12. Dezember 2016 des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft festgestellt worden, dass die Kinder durch die

Kindsmutter beeinflusst würden (Berufungsbeilage 1, S. 3 f.).

Bezüglich des

Antrags auf Übertragung der Kompetenz an die Kinder- und Jugendpsychiatrie, das

weitere Vorgehen bei der Ausübung des Besuchsrechts festzulegen, verwies der

Vorrichter auf seine ausschliessliche Kompetenz als Verfahrensleiter.

2.2 Gemäss

Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen

familienrechtlicher Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

und der Offizialgrundsatz, auch vor der zweiten Instanz (AGE ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom

13. Februar 2019 E. 4;

Schweighauser, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 296 ZPO N 6, 8, 21; vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2). Das Gericht muss alle rechtserheblichen Umstände, die sich im

Laufe des Verfahrens ergeben haben, bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen (AGE ZB.2015.35 vom 7. August 2015 E.

3.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art.

317 ZPO N 51). Das gilt auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug

genommen haben (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 12 m.w.H.; vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 8 und 11).

Vereinbarungen,

wie die Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2019, stehen somit unter dem

Vorbehalt veränderter Verhältnisse, welche das Kindeswohl tangieren. Soweit die

Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsgesuchs implizit mit der Bindung an die

Vereinbarung vom 28. Mai 2019 begründet, greift diese Argumentation ins Leere.

Das Kindeswohl ist von Amtes wegen abzuklären und zu berücksichtigen.

2.3 Mit

der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 62) sind die Parteien

einerseits übereingekommen, dass der Entscheid der KESB [...] vom 23. Mai 2019

vorläufig gelten soll (Ziff. 2). Dieser Entscheid ordnete bezüglich des Sohnes G____

eine vollumfängliche Sistierung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater

an. In Bezug auf E____ wurde der von der KESB geregelte persönliche Verkehr in

der Vereinbarung hingegen nochmals etwas angepasst, nämlich anstatt einen

Samstag im Monat von 10.00–20.00 Uhr jeden dritten Sonntag.

Andererseits

erklärten sich die Parteien durch die Vereinbarung einverstanden mit der

Beauftragung der Fachstelle Familienrecht der KJPK BS zwecks Erstellung eines

interventionsorientierten Gutachtens, das Empfehlungen zum Kontaktrecht und zur

Notwendigkeit einer Beistandschaft beinhalten soll (Ziff. 1). Aus Gründen

der Vorbefassung wurde der Auftrag schlussendlich an die KJP BL erteilt

(Verfügung des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019, Ziff. 2). Gleichzeitig kamen

die Parteien überein, bis zum Vorliegen dieses Gutachtens auf Anträge

hinsichtlich des Kontaktrechts zu verzichten (Ziff. 5).

Bei der

interventionsorientierten Begutachtung werden Vereinbarungen getroffen, in

konkrete Schritte umgesetzt, Erprobungsphasen evaluiert, neu angepasst und

wieder evaluiert. Hilfspersonen oder die Gutachtensperson selbst können in die

Kontaktgestaltung einbezogen werden (Affolter-Fringeli

Kurt/Vogel Urs, Berner Kommentar, BE-Komm ZGB Art. 314 N 188; Staub Liselotte,

Interventionsorientierte Gutachten als Handlungsalternative bei hochkonfliktigen

Trennungs-/Scheidungsfamilien, in: ZKE 2010, S. 34, 37 ff.). Nach einer ersten

diagnostischen Phase wird nach Absprache mit den Exploranden und der

Auftraggeberin eine Interventionsphase eingeschoben und evaluiert. Daraus

ergeben sich Empfehlungen, die verfügt werden können. Eine Intervention kann

z.B. eine Beratung, ein Mediationsversuch oder das Ausprobieren eines

Wechselmodells, einer Besuchsregelung oder einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung sein. Interventionsorientierte Gutachten brauchen deshalb

mehr Zeit als entscheidungsorientierte Gutachten (Aebi/Steinbach/Vilén, Leitlinien für psychologische

Gutachten im Familienrecht, ZKE 2020, S. 1, 3 f.).

Mit dieser Form

der Begutachtung soll somit die Möglichkeit geschafft werden, während der

fachlichen Abklärung auf die Gestaltung und Ausübung des Kontaktrechts

einzuwirken, verschiedene Modalitäten auszuprobieren und den

Eltern-Kind-Kontakt den laufenden Erkenntnissen und Entwicklungen anzupassen.

In diesem Sinn wird den Fachleuten, welche die interventionsorientierte

Begutachtung durchführen, eine gewisse Gestaltungs- und Entscheidungskompetenz

bezüglich des Kontaktrechtes eingeräumt, auch wenn die rechtlich verbindliche

Anordnung dem Gericht vorbehalten bleibt (Art. 124 ZPO; vgl. Staub, a.a.O., S. 39).

Insofern steht

die Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens zwecks Erarbeitung von

Empfehlungen zum Kontaktrecht mit der gleichzeitigen gerichtlichen Festlegung

von Besuchszeiten in einem gewissen Spannungsverhältnis. Der vorliegende

Auftrag an die Gutachtensstelle enthält hierzu keinerlei Ausführungen oder

Auslegungshinweise (Verfügung des Zivilgerichts vom 10. Juli 2019).

2.4

2.4.1 Die

Kindsmutter beantragte am 17. Dezember 2019 die Sistierung des Besuchsrechts

und die Übertragung der Kompetenz zur Ausgestaltung des Besuchsrechts auf die

KJP BL (Zivilgerichtsakten Nr. 20).

Zur Begründung

reichte sie eine E-Mail vom 3. Dezember 2019 des Beistands, H____, ein

(Zivilgerichtsakten Nr. 21/1). Er sei am Vortag von E____ kontaktiert worden. E____

wolle ab sofort keine Besuche beim Kindsvater mehr wahrnehmen. Gemäss Angaben

von E____ seien in den vergangenen Wochen bei den Besuchen schwierige und

belastende Situationen entstanden. E____ habe grosse Sorge und Ängste um

einzelne Familienmitglieder. Der Beistand gab an, dass er E____ nicht zur

Weiterführung der Besuche habe motivieren können.

Als weitere

Beilage reichte die Kindsmutter das Schreiben der damaligen Kindesvertreterin, I____,

an die Rechtsvertreterin des Kindsvaters vom 17. Dezember 2019 ein

(Zivilgerichtsakten Nr. 21/2). Darin empfiehlt die Kindesvertreterin zunächst,

die Besuchsrechtsfragen im Rahmen der Begutachtung zu erörtern, da dies der

Sinn des interventionsorientierten Gutachtens sei. Sie gehe davon aus, dass das

Besuchsrecht unterbrochen werde, sei jedoch sehr zuversichtlich, dass die

Situation im Rahmen des laufenden Gutachtens behandelt werden könne und dass

der Kindsvater diesem Vorgehen zustimme. Schliesslich stellt sie klar, dass

eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts dem Kindeswohl eindeutig

widersprechen würde.

Auf dieses

Schreiben der Kindesvertreterin ging das Zivilgericht mit den Verfügungen vom

13. und 25. März 2020 nicht ein, was von der Kindsmutter zu Recht als

Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (Berufung, S. 5 Ziff. 6; vgl.

Zivilgerichtsakten Nr. 21/2, S. 4). Auch ist die Kindesvertreterin nicht zu

einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag zuhanden des Zivilgerichtes

aufgefordert worden. Aus dem Schreiben der Kindesvertreterin an die Rechtsvertreterin

des Kindsvaters vom 9. April 2020 wird nochmals unmissverständlich klar, dass

die damalige Kindesvertreterin eine Respektierung des Willens von E____, der im

Moment keinen Kontakt zum Kindsvater wolle, für sehr wichtig und dem Kindeswohl

dienend erachtete (Berufungsbeilage 5).

Weiter wird

gerügt, dass E____ vom Gericht nicht angehört worden sei (Berufung, S. 5 f.

Ziff. 6; vgl. Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2020, S. 4). Auf

eine solche Anhörung konnte die Vorinstanz allerdings zum damaligen Zeitpunkt

angesichts der laufenden gutachterlichen Abklärung, die selbstredend auch die

Anhörung des Kindes beinhaltete, verzichten. Allerdings hätte die aktuelle

Situation von E____ mittels einer Stellungnahme der Gutachtensstelle zum Antrag

der Kindsmutter erhoben werden müssen. Der Zivilgerichtspräsident begnügte sich

demgegenüber damit, die Gutachtensstelle anzufragen, wann mit dem Bericht zu

rechnen sei (Verfügung vom 13. März 2020, Ziff. 3). Das Gutachten wurde dann

auf Ende April 2020 in Aussicht gestellt (Zivilgerichtsakten Nr. 26).

2.4.2 Sowohl

die E-Mail des Beistandes vom 3. Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1)

als auch das Schreiben der damaligen Kindesvertreterin vom 17. Dezember 2019

(Zivilgerichtsakten Nr. 21/2) weisen auf eine erneute Zuspitzung des

Besuchskonfliktes und eine grosse Not von E____ hin. In dieser Situation durfte

sich die Vorinstanz nicht einfach auf eine Vereinbarung der – nota bene hoch

verstrittenen – Kindseltern vom 28. Mai 2019 berufen und auf weitere Abklärungen

zur Bedeutung der Eskalation für das Wohl von E____ verzichten.

2.5

2.5.1 Wird das Wohl des Kinds durch den

persönlichen Verkehr gefährdet, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen

Verkehr gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden. Der

Anspruch auf persönlichen Verkehr kann endgültig entzogen oder für eine

bestimmte Dauer sistiert werden (Büchler,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 274 ZGB N 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1,

5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März

2011 E. 4; Michel/Schlatter, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N

9). Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der

geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein

massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl.

5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014

E. 4.4; Michel/Schlatter, a.a.O.,

Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu

welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten

Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das

alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls

würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden

Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.

2.1; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Urteilsfähigkeit

des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem

zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober

2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2).

2.5.2 Gemäss E-Mail des Beistands vom 3.

Dezember 2019 (Zivilgerichtsakten Nr. 21/1) teilte E____

diesem am 2. Dezember 2019 mit, dass er ab sofort keine Besuche beim

Berufungsbeklagten mehr wolle, weil dieser ihn schwer enttäuscht habe und ihm

Angst mache. Gemäss den Angaben von E____ sei es in den vergangenen Wochen

während der Besuche beim Berufungsbeklagten zu schwierigen und belastenden

Situationen gekommen, in denen er grosse Sorgen und Ängste um einzelne Familienmitglieder

entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beistand nicht gelungen, E____

für eine Weiterführung der Besuche zu motivieren (Zivilgerichtsakten Nr.

21/1). Gemäss Schreiben der Kindesvertreterin vom 9. April 2020 (Berufungsbeilage

5) kann sich E____ nicht vorstellen, die Kontakte mit dem

Berufungsbeklagten wieder aufzunehmen und konnte sich die Kindesvertreterin in

diversen persönlichen und telefonischen Gesprächen davon überzeugen, dass er

seine eigene Haltung und Befindlichkeit gut äussern kann. Für die

Kindesvertreterin ist klar, dass die Erzwingung eines Kontakts zwischen E____

und dem Berufungsbeklagten dem Kindeswohl widerspricht (Berufungsbeilage

5). Aufgrund dieser Angaben ist bei provisorischer und

summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass die Ausübung des Besuchsrechts

des Berufungsbeklagten das Kindeswohl von E____ möglicherweise gefährdet. Ob

eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs

tatsächlich glaubhaft ist oder nicht, kann nur aufgrund einer Analyse des

Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen beurteilt werden.

Diese Beurteilung ist nicht von der Berufungsinstanz im vorliegenden

Berufungsverfahren, sondern vom Zivilgerichtspräsidenten im Rahmen seines

bereits in Aussicht gestellten neuen Entscheids über die vorsorgliche Regelung

des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorzunehmen. E____

scheint den Berufungsbeklagten seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben

(vgl. Berufungsantwort Ziff. 5 und 7). Nach einem derart langen

Kontaktunterbruch muss eine allfällige Wiederaufnahme des Kontakts geplant und

umgesetzt werden (vgl. dazu auch Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 27.

Mai 2020, S. 7). E____ kann zwar nicht autonom bestimmen, ob er persönlichen

Kontakt mit dem Berufungsbeklagten pflegen will oder nicht. Unter den gegebenen

Umständen ist es dem bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs

urteilsfähigen E____ aber nicht zumutbar, zu Besuchen des Berufungsbeklagten

verpflichtet zu werden, bevor der Zivilgerichtspräsident aufgrund einer Analyse

des Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen einen neuen Entscheid

über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs getroffen hat. Aus den

vorstehenden Gründen ist das Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber E____ für

die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die

vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens

vorsorglich zu sistieren.

3.

3.1 Entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

der Berufungsbeklagte dessen Kosten zu tragen.

3.2 Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2

Ziff. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten gehen die Gerichtskosten

zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten. Der von der Berufungsklägerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe

von CHF 1'000.– ist an diese zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. b und c

ZPO).

3.3

3.3.1 Die

Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vom 12. Oktober 2020

(Akten Nr. 24) erscheint angemessen. Der Berufungsklägerin ist dementsprechend

eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung im Betrag von gesamthaft

CHF 3'006.75 (davon CHF 2'687.50 für Honorar zuzüglich CHF 104.30 für

Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 214.95) zuzusprechen. Die Berufungsklägerin

muss diesen Betrag selber beim Berufungsbeklagten erhältlich machen, da sie

keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

3.3.2 Dem

Berufungsbeklagten wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 30.

Juni 2020 bewilligt. Der mit Honorarnote vom 4. September 2020 (Akten

Nr. 20) geltend gemachte Aufwand erscheint indessen unangemessen hoch. Bei

unentgeltlicher Rechtspflege wird nicht jeder, sondern nur der angemessene

Aufwand vergütet. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Zeitaufwand

ist mit 18 Stunden und 40 Minuten fast doppelt so hoch wie jener der

Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin mit 10 Stunden und 45 Minuten (Akten

Nr. 24). Für die Berufungsantwort wurden beispielsweise 13,5 Stunden in

Rechnung gestellt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wandte für die Berufung

demgegenüber nur 6,5 Stunden auf. Erfahrungsgemäss benötigt jedoch diejenige

Rechtsvertretung, die ein Rechtsmittel ergreift, eher mehr Zeit für die

Auftragsausführung, als die Gegenseite, die lediglich zu reagieren hat.

Der dem Honorar

zugrundeliegende Zeitaufwand wird ermessensweise auf 11 Stunden festgelegt und

zu dem bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Stundenansatz

von CHF 200.– entschädigt. Für die Spesen werden gestützt auf die Honorarnote

CHF 104.30 ausgerichtet. Zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 177.45 beträgt die Entschädigung

demgemäss CHF 2'481.75 und geht zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

3.3.3 Die

Kosten der ehemaligen Kindesvertreterin hat der Berufungsbeklagte zu tragen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten

ist das Honorar gemäss Aufstellung (Akten Nr. 10) in der Höhe von gesamthaft

CHF 1'359.45 (davon CHF 1'233.35, zuzüglich CHF 28.90 für Auslagen und 7.7 %

MWST von CHF 97.20) aus der Gerichtskasse gestützt auf Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO auszurichten. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Zivilgerichts vom 25. März 2020 wird aufgehoben und das Besuchsrecht

des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn E____ wird vorsorglich sistiert für die Zeit bis zum neuen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über

die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des

Scheidungsverfahrens.

2. Der

Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

insgesamt CHF 1'000.– sowie die Kosten der Kindesvertreterin. Diese gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten

zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

Der von der Berufungsklägerin geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– ist an diese zurückzuerstatten

(Art. 122 Abs. 1 lit. b und c ZPO).

3. Der

Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren von CHF 2'687.50, zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und

7,7 % MWST von CHF 214.95, zu bezahlen.

4. Der Berufungsbeklagte trägt seine eigenen

Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, D____, aus der Gerichtskasse ein Honorar in

der Höhe von CHF 2'200.–, zuzüglich CHF 104.30 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF

177.45 ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

5. Der ehemaligen Kindesvertreterin, I____,

ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den

Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von CHF 1'233.35,

zuzüglich CHF 28.90 für Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 97.20 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin/Kindsmutter

-

Berufungsbeklagter/Kindsvater

-

Kindesvertreter

-

ehemalige Kindesvertreterin (nur Ziff. 5 des Dispositivs)

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.