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Entscheid

BEZ.2020.25

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020

3. Juni 2020Deutsch17 min

Am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.25

ENTSCHEID

vom 3.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. April

2020

betreffend Verfahrensleitung und

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

1. April 2020 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein

mit dem Rechtsbegehren, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu

verpflichten, ihm CHF 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012

zu bezahlen. Dabei handle es sich um eine Teilklage, mit der er einen Teil

seines Schadens aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorge- und

Informationspflicht der Beschwerdegegnerin geltend mache. Zudem beantragte der

Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit einem

gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Am 8.

April 2020 verfügte die Schlichtungsbehörde, dass das Schlichtungsgesuch samt

den Beilagen der Beschwerdegegnerin zugestellt werde (Ziff. 1) und dass diese

Frist erhalte bis zum 28. April 2020 zur Stellungnahme sowie zur

Einreichung eigener Unterlagen (Ziff. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde keinen unentgeltlichen

Rechtsbeistand benenne und dass er selber einen Rechtsvertreter zu mandatieren

habe, der gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen

könne, wenn er sich vertreten lassen wolle.

Am

14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer „Einsprache und Beschwerde“ gegen die

Verfügung vom 8. April 2020. Er macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe

Art. 202 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben habe, innert

Frist bis zum 28. April 2020 eine schriftliche Stellungnahme und eigene

Unterlagen einzureichen, anstatt die Parteien gleichzeitig mit der Zustellung

des Schlichtungsgesuchs zur Vermittlung vorzuladen. Dadurch habe die

Schlichtungsbehörde das Verfahren unnötig verteuert und unnötig verzögert. Der

Beschwerdeführer beantragt, die Schlichtungsbehörde habe das

Schlichtungsverfahren gemäss Art. 202 ZPO durchzuführen und entsprechend dieser

Bestimmung die Verfügungen zu erlassen (Ziff. 1), die Verfügung vom 8. April

2020 sei aufzuheben und im Sinn von Art. 202 Abs. 3 ZPO zu korrigieren (Ziff.

2), die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und eigener

Unterlagen sei aufzuheben (Ziff. 3) und die Schlichtungsverhandlung habe bis

spätestens 1. Juni 2020 stattzufinden (Ziff. 4). Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sowie einer Vernehmlassung bei der

Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Hingegen wurde die Akten der

Schlichtungsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg,

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit Beschwerde sind unter anderem

prozessleitende Verfügungen anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319

lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde

anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Mit der

Rechtsverzögerungsbeschwerde können Unterlassungen oder Verzögerungen von

Handlungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Schlichtungsbehörde zur

Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheids angefochten werden

(vgl. Blickenstorfer, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319

N 45 f.; Hoffmann-Nowotny,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art.

319.

N 42). Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weist die

Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz an, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt

vorzunehmen (vgl. Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 327 N 15). Soweit sich die Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid

ergibt, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO

ausgeschlossen (vgl. Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 319 N 39; Spühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 319 ZPO N 23).

1.2

1.2.1

In der kantonalen Judikatur und in der

Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der gemäss Art. 319

lit. b Ziff. 2 ZPO erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende

Nachteil müsse wie der gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

erforderliche nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein. Gemäss

der Rechtsprechung vieler oberer kantonaler Instanzen und der herrschenden

Lehre kann jedoch auch ein rein tatsächlicher Nachteil einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b

Ziff. 2 ZPO darstellen. Das Appellationsgericht hat unter Berücksichtigung

der abweichenden Ansicht daran festgehalten, dass Art. 319 lit. b ZPO

nicht nur Nachteile rechtlicher Natur, sondern auch solche rein tatsächlicher

Natur erfasst (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1). Ein

tatsächlicher Nachteil kann nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen,

wenn er eine gewisse Intensität aufweist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

E. 1.1.1; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U

vom 25. August 2015 E. II.2.1). Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher

Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der

betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird

(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1, BEZ.2018.38 vom 10. September

2018.

E. 2.2; KGer GR ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2, ZK2 18 9 vom

21.

März 2018 E. 2.2; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018

E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1). Der

Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE

BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom

10.

September 2018 E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3,

BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17).

1.2.2

Im Verfahren vor Bundesgericht stellen

prozessleitende Verfügungen Vor- und Zwischenentscheide im Sinn von Art. 92 f.

BGG dar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde an das

Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die

weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, zulässig, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn der Beschwerdeführer

geltend macht und hinreichend begründet, dass ein Vor- und Zwischenentscheid zu

einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) führt, wird

auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet (vgl.

BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Uhlmann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 93 BGG N 6). Dies dürfe

auch betreffend den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Beschwerden

gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geboten

sein, weil ein für das Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht ausreichender Nachteil auch für das Eintreten auf die Beschwerde

gemäss Art. 319 ff. ZPO genügen muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 2.2 S. 384)

und es systematisch inkongruent wäre, wenn die Beschwerdemöglichkeit vor der

oberen kantonalen Instanz stärker eingeschränkt wäre als vor dem Bundesgericht

(vgl. zum Novenrecht BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471).

2.

2.1

Mit dem Beschwerdeantrag 2 beantragt

der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2020. Aus der

Begründung ergibt sich jedoch, dass er mit den Beschwerdeanträgen 2 und 3

sinngemäss nur die Aufhebung und Korrektur der Ziff. 2 der Verfügung vom 8.

April 2020 beantragt. Ziff. 1 und 3 der Verfügung werden in der Beschwerde in

keiner Art und Weise beanstandet. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung und

Korrektur der Verfügung vom 8. April 2020 beantragt wird, handelt es sich um

eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit.

b ZPO. Die Beschwerdefähigkeit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum

Schlichtungsgesuch und zur Einreichung eigener Unterlagen ist gesetzlich nicht

vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass dem

Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder der

Beschwerdeführer geltend macht und hinreichend begründet, dass die angefochtene

Verfügung zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs.

1.

BV führt (vgl. oben E. 1.2.2).

2.2

Der Beschwerdeführer behauptet nicht

einmal, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht

ersichtlich. Die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist am 15.

April 2020 bereits eingereicht worden und kann damit ohnehin nicht mehr

verhindert werden. Im vorliegenden Fall werden im Schlichtungsverfahren weder

Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit.

d und Abs. 1 ZPO). Selbst wenn das Schlichtungsverfahren durch die Gewährung

der Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und eigener

Unterlagen unnötig verteuert worden wäre, droht dem Beschwerdeführer deshalb

derzeit grundsätzlich keine Kostenpflicht. Für den Fall, dass die

Beschwerdegegnerin im künftigen Erkenntnisverfahren eine Parteientschädigung

für das Schlichtungsverfahren geltend macht (vgl. zu dieser Möglichkeit BGE 141 III 20 E. 5.3 S. 21 f.), kann der Beschwerdeführer seine Einwände in diesem

Verfahren vorbringen und hat das für das Erkenntnisverfahren zuständige Gericht

zu entscheiden, ob die schriftliche Stellungnahme vom 15. April 2020

ersatzfähig ist. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin auch eine schriftliche

Stellungnahme einreichen können, wenn die Schlichtungsbehörde ihr dafür keine

Frist angesetzt sowie die Zustellung des Schlichtungsgesuchs und die Vorladung

zur Schlichtungsverhandlung entsprechend dem Wortlaut von Art. 202 Abs. 3

ZPO gleichzeitig vorgenommen hätte (vgl. unten E. 2.3.2).

2.3

2.3.1

Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn

die angerufene Behörde nicht innert angemessener Frist handelt (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 42;

vgl. Staehelin/Bachofner, in:

Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,

§ 26 N 38). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu

würdigen (Blickenstorfer, a.a.O.,

Art. 319 N 49; Waldmann, in:

Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 27; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 f. S. 331

f.). Eine Verlängerung des Verfahrens, die sich objektiv rechtfertigen lässt,

begründet keine Rechtsverzögerung (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September 2009

E. 2.2; Blickenstorfer, a.a.O.,

Art. 319 N 49; Waldmann,

a.a.O., Art. 29 BV N 27). Wenn das Gesetz eine Frist vorsieht, innert der eine

Behörde oder ein Gericht einen Entscheid zu fällen hat, stellt die

Überschreitung dieser Frist gemäss einem Teil der Lehre (Uhlmann, a.a.O., Art. 94 BGG N 3a

und 6; vgl. Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 319 N 45; Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 6; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 215; Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 840) und möglicherweise auch gemäss dem

Bundesgericht (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332) und dem

Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3)

in jedem Fall eine Rechtsverzögerung dar. Diese Auffassung überzeugt nicht,

weil sie es verunmöglicht, den Umständen des Einzelfalls und objektiv

gerechtfertigten Verlängerungen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Mit einem

anderen Teil der Lehre ist vielmehr davon auszugehen, dass die Überschreitung

einer gesetzlichen Behandlungsfrist bloss eine widerlegbare Vermutung der

Rechtsverzögerung begründet (Waldmann,

a.a.O., Art. 29 BV N 27; Wiederkehr,

Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2016, N 30; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 16). Wenn kein

einzelner Verfahrensabschnitt von wirklich stossender Dauer ist, ist für die

Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer das gesamte Verfahren

massgebend und können Perioden intensiver Tätigkeit solche der Untätigkeit

kompensieren (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; BGer 6B_870/2016 vom 21.

August 2017 E. 4.1; Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 319 N 45). Folglich kann höchstens die Überschreitung einer

für das Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht insgesamt vorgesehenen

Behandlungsfrist ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung darstellen, nicht aber

die Überschreitung einer gesetzlichen Frist für eine einzelne

Verfahrenshandlung. Dies wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung und

Lehre zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bestätigt.

Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4

StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, der beschuldigten Person

und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Art. 84 Abs.

4.

StPO ist eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift

(BGer 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3). Sie statuiert das

Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfristen (BGer 6B_176/2017 vom 24.

April 2017 E. 2.1, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4). Die

Nichteinhaltung der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt für sich allein

keine Rechtsverzögerung dar (BGer 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1; vgl.

BGer 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3; Brüschweiler,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.

84.

N 6). Sie kann bloss ein Indiz für eine solche sein (BGer 6B_870/2016 vom

21.

August 2017 E. 4.1; vgl. BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1,

6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4; Arquint,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 84 StPO N 9; Brüschweiler, a.a.O., Art. 84 N 6).

2.3.2

Gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO stellt die

Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und

lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Gemäss der Botschaft und

der Lehre haben damit sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch

die Vorladung der Parteien unverzüglich zu erfolgen (vgl. Botschaft zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S.

7221.

[nachfolgend Botschaft], 7329; Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 202 ZPO N 11; Schrank, Das

Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel

2015, N 410). Art. 202 Abs. 3 ZPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (Honegger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 14). Gemäss

Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des

Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den

Abschluss des Schriftenwechsels kann nur abgestellt werden, wenn die

Schlichtungsbehörde einen Schriftenwechsel durchführen darf. Nur bei

Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und bei

Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kann die Schlichtungsbehörde

ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen, soweit ein Urteilsvorschlag

nach Art. 210 ZPO oder ein Entscheid nach Art. 212 ZPO in Frage kommt (vgl.

Art. 202 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 200 ZPO; Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,

Art. 203 CPC N 2; Egli, a.a.O.,

Art. 202 N 30; Schrank,

a.a.O., N 414). Im Übrigen ist ein förmlicher Schriftenwechsel im

Schlichtungsverfahren unzulässig (Schrank,

a.a.O., N 414; vgl. Bohnet,

a.a.O., Art. 203 CPC N 2; Egli,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N

31; Gasser/Rickli, ZPO

Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 202 N 3 f.). Der Gesuchsgegner

kann der Schlichtungsbehörde aber unaufgefordert eine fakultative schriftliche

Stellungnahme einzureichen (Bohnet,

a.a.O., Art. 202 CPC N 9 und Art. 203 CPC N 2; Egli, a.a.O., Art. 202 N 29; Schrank,

a.a.O., N 415; vgl. Gasser/Rickli,

a.a.O., Art. 202 N 3). Gemäss einem Teil der Lehre sollte dem Gesuchsgegner

für die fakultative schriftliche Stellungnahme eine Frist angesetzt werden (Schrank, a.a.O., N 415). Die Frist

gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO ist bloss eine Ordnungsfrist (Bohnet, a.a.O., Art. 203 CPC N 2; Infanger, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, 2017, Art. 203 ZPO N 3; Schrank,

a.a.O., N 411).

Gemäss

einem erheblichen Teil der Lehre stellt eine Überschreitung der Frist gemäss

Art. 203 Abs. 1 ZPO wohl ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung dar (vgl. Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 46

und 49; Egli, a.a.O.,

Art. 203 N 3; Fischer, Vom

Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich 2008, S. 100; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 45;

Schrank, a.a.O., N 411).

Diese Ansicht scheint auch der Botschaft zugrunde zu liegen (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7377). Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben

E. 2.3.1) kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden und kann die

Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO bloss ein Indiz für eine

Rechtsverzögerung darstellen. Dementsprechend wird in der Lehre darauf

hingewiesen, dass es berechtigte Gründe für die Nichteinhaltung dieser

Ordnungsfrist geben kann (vgl. Schrank,

a.a.O., N 411; vgl. ferner Infanger,

a.a.O., Art. 203 ZPO N 3, gemäss dem bei Überschreitung der Frist gemäss

Art. 203 Abs. 1 ZPO keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden kann).

Dass im vorliegenden Fall eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1

ZPO drohe, behauptete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die

Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer

Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang

des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen.

Für

die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist nicht entscheidend, ob die Vorladung

zur Schlichtung gleichzeitig mit der Zustellung des Schlichtungsgesuchs

erfolgt, sondern auf wann die Schlichtungsbehörde die Parteien vorlädt. Wenn

die Schlichtungsbehörde die Vorladungen mit einer längeren Vorlaufzeit

gleichzeitig mit dem Schlichtungsgesuch versendet, findet die Schlichtungsverhandlung

zum genau gleichen Zeitpunkt statt, wie wenn sie die Vorladung mit einer

entsprechend kürzeren Vorlaufzeit erst nach Ablauf der Frist für eine

Stellungnahme zu Schlichtungsgesuch versendet. Auch in diesem Fall kann sie

sowohl die Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO als auch die den Umständen

angemessene Verfahrensdauer einhalten. Der Umstand, dass die Vorladung entgegen

Art. 202 Abs. 3 ZPO nicht gleichzeitig mit der Zustellung des

Schlichtungsgesuchs erfolgt ist, stellt deshalb nicht einmal ein Indiz für eine

Rechtsverzögerung dar. Irgendein anderer Grund, weshalb im vorliegenden Fall

eine Rechtsverzögerung vorliegen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer nicht

hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung zu einer

Rechtsverzögerung führt. Im Übrigen könnte das Schlichtungsverfahren durch eine

Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung vom 8. April 2020 ohnehin nicht

beschleunigt werden, weil die Beschwerdegegnerin ihre schriftliche

Stellungnahme bereits am 15. April 2020 eingereicht hat.

2.4

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, droht dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung

kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. oben E. 2.2) und hat der

Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung

zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots führt (vgl. oben E. 2.3). Auf

die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020 ist deshalb nicht

einzutreten (vgl. oben E. 2.1).

3.

3.1

Die Beschwerdeanträge 1 und 4 sind

unter Mitberücksichtigung der Begründung als Rechtsverzögerungsbeschwerde

gemäss Art. 319 lit. c ZPO betreffend die Vorladung der Parteien zur

Schlichtungsverhandlung zu qualifizieren. Insoweit ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2

Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. oben E. 2.3). Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.– werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).

Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene

prozessuale Nebenpunkte (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1; Portmann/Rudolph, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art. 319 ff. OR N 65) und kantonale

Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, 2017, Art. 114 ZPO N 2). Beim vor der

Schlichtungsbehörde hängigen Prozess handelt es sich um eine Streitigkeit aus

einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von CHF 30‘000.– (vgl. Schlichtungsgesuch

vom 1. April 2020). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine

Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8.

April 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.