BEZ.2020.25
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020
3. Juni 2020Deutsch17 min
Am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.25
ENTSCHEID
vom 3.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. April
2020
betreffend Verfahrensleitung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
1. April 2020 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein
mit dem Rechtsbegehren, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu
verpflichten, ihm CHF 30‘000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012
zu bezahlen. Dabei handle es sich um eine Teilklage, mit der er einen Teil
seines Schadens aus der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorge- und
Informationspflicht der Beschwerdegegnerin geltend mache. Zudem beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit einem
gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Am 8.
April 2020 verfügte die Schlichtungsbehörde, dass das Schlichtungsgesuch samt
den Beilagen der Beschwerdegegnerin zugestellt werde (Ziff. 1) und dass diese
Frist erhalte bis zum 28. April 2020 zur Stellungnahme sowie zur
Einreichung eigener Unterlagen (Ziff. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde keinen unentgeltlichen
Rechtsbeistand benenne und dass er selber einen Rechtsvertreter zu mandatieren
habe, der gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen
könne, wenn er sich vertreten lassen wolle.
Am
14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer „Einsprache und Beschwerde“ gegen die
Verfügung vom 8. April 2020. Er macht geltend, die Schlichtungsbehörde habe
Art. 202 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben habe, innert
Frist bis zum 28. April 2020 eine schriftliche Stellungnahme und eigene
Unterlagen einzureichen, anstatt die Parteien gleichzeitig mit der Zustellung
des Schlichtungsgesuchs zur Vermittlung vorzuladen. Dadurch habe die
Schlichtungsbehörde das Verfahren unnötig verteuert und unnötig verzögert. Der
Beschwerdeführer beantragt, die Schlichtungsbehörde habe das
Schlichtungsverfahren gemäss Art. 202 ZPO durchzuführen und entsprechend dieser
Bestimmung die Verfügungen zu erlassen (Ziff. 1), die Verfügung vom 8. April
2020 sei aufzuheben und im Sinn von Art. 202 Abs. 3 ZPO zu korrigieren (Ziff.
2), die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und eigener
Unterlagen sei aufzuheben (Ziff. 3) und die Schlichtungsverhandlung habe bis
spätestens 1. Juni 2020 stattzufinden (Ziff. 4). Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sowie einer Vernehmlassung bei der
Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Hingegen wurde die Akten der
Schlichtungsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg,
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerde sind unter anderem
prozessleitende Verfügungen anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319
lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde
anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Mit der
Rechtsverzögerungsbeschwerde können Unterlassungen oder Verzögerungen von
Handlungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Schlichtungsbehörde zur
Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheids angefochten werden
(vgl. Blickenstorfer, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319
N 45 f.; Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art.
319.
N 42). Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weist die
Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz an, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt
vorzunehmen (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 327 N 15). Soweit sich die Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid
ergibt, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO
ausgeschlossen (vgl. Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 319 N 39; Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 319 ZPO N 23).
1.2
1.2.1
In der kantonalen Judikatur und in der
Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der gemäss Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil müsse wie der gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
erforderliche nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein. Gemäss
der Rechtsprechung vieler oberer kantonaler Instanzen und der herrschenden
Lehre kann jedoch auch ein rein tatsächlicher Nachteil einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO darstellen. Das Appellationsgericht hat unter Berücksichtigung
der abweichenden Ansicht daran festgehalten, dass Art. 319 lit. b ZPO
nicht nur Nachteile rechtlicher Natur, sondern auch solche rein tatsächlicher
Natur erfasst (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1). Ein
tatsächlicher Nachteil kann nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen,
wenn er eine gewisse Intensität aufweist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
E. 1.1.1; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U
vom 25. August 2015 E. II.2.1). Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher
Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der
betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird
(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1, BEZ.2018.38 vom 10. September
2018.
E. 2.2; KGer GR ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2, ZK2 18 9 vom
21.
März 2018 E. 2.2; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018
E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1). Der
Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE
BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom
10.
September 2018 E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3,
BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17).
1.2.2
Im Verfahren vor Bundesgericht stellen
prozessleitende Verfügungen Vor- und Zwischenentscheide im Sinn von Art. 92 f.
BGG dar. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde an das
Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die
weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, zulässig, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn der Beschwerdeführer
geltend macht und hinreichend begründet, dass ein Vor- und Zwischenentscheid zu
einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) führt, wird
auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet (vgl.
BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Uhlmann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 93 BGG N 6). Dies dürfe
auch betreffend den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Beschwerden
gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geboten
sein, weil ein für das Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht ausreichender Nachteil auch für das Eintreten auf die Beschwerde
gemäss Art. 319 ff. ZPO genügen muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 2.2 S. 384)
und es systematisch inkongruent wäre, wenn die Beschwerdemöglichkeit vor der
oberen kantonalen Instanz stärker eingeschränkt wäre als vor dem Bundesgericht
(vgl. zum Novenrecht BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471).
2.
2.1
Mit dem Beschwerdeantrag 2 beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2020. Aus der
Begründung ergibt sich jedoch, dass er mit den Beschwerdeanträgen 2 und 3
sinngemäss nur die Aufhebung und Korrektur der Ziff. 2 der Verfügung vom 8.
April 2020 beantragt. Ziff. 1 und 3 der Verfügung werden in der Beschwerde in
keiner Art und Weise beanstandet. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung und
Korrektur der Verfügung vom 8. April 2020 beantragt wird, handelt es sich um
eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit.
b ZPO. Die Beschwerdefähigkeit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum
Schlichtungsgesuch und zur Einreichung eigener Unterlagen ist gesetzlich nicht
vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb voraus, dass dem
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder der
Beschwerdeführer geltend macht und hinreichend begründet, dass die angefochtene
Verfügung zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 29 Abs.
1.
BV führt (vgl. oben E. 1.2.2).
2.2
Der Beschwerdeführer behauptet nicht
einmal, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht
ersichtlich. Die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist am 15.
April 2020 bereits eingereicht worden und kann damit ohnehin nicht mehr
verhindert werden. Im vorliegenden Fall werden im Schlichtungsverfahren weder
Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit.
d und Abs. 1 ZPO). Selbst wenn das Schlichtungsverfahren durch die Gewährung
der Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und eigener
Unterlagen unnötig verteuert worden wäre, droht dem Beschwerdeführer deshalb
derzeit grundsätzlich keine Kostenpflicht. Für den Fall, dass die
Beschwerdegegnerin im künftigen Erkenntnisverfahren eine Parteientschädigung
für das Schlichtungsverfahren geltend macht (vgl. zu dieser Möglichkeit BGE 141 III 20 E. 5.3 S. 21 f.), kann der Beschwerdeführer seine Einwände in diesem
Verfahren vorbringen und hat das für das Erkenntnisverfahren zuständige Gericht
zu entscheiden, ob die schriftliche Stellungnahme vom 15. April 2020
ersatzfähig ist. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin auch eine schriftliche
Stellungnahme einreichen können, wenn die Schlichtungsbehörde ihr dafür keine
Frist angesetzt sowie die Zustellung des Schlichtungsgesuchs und die Vorladung
zur Schlichtungsverhandlung entsprechend dem Wortlaut von Art. 202 Abs. 3
ZPO gleichzeitig vorgenommen hätte (vgl. unten E. 2.3.2).
2.3
2.3.1
Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn
die angerufene Behörde nicht innert angemessener Frist handelt (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 42;
vgl. Staehelin/Bachofner, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 26 N 38). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu
würdigen (Blickenstorfer, a.a.O.,
Art. 319 N 49; Waldmann, in:
Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 27; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 f. S. 331
f.). Eine Verlängerung des Verfahrens, die sich objektiv rechtfertigen lässt,
begründet keine Rechtsverzögerung (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September 2009
E. 2.2; Blickenstorfer, a.a.O.,
Art. 319 N 49; Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 27). Wenn das Gesetz eine Frist vorsieht, innert der eine
Behörde oder ein Gericht einen Entscheid zu fällen hat, stellt die
Überschreitung dieser Frist gemäss einem Teil der Lehre (Uhlmann, a.a.O., Art. 94 BGG N 3a
und 6; vgl. Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 319 N 45; Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 6; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 215; Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 840) und möglicherweise auch gemäss dem
Bundesgericht (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332) und dem
Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3)
in jedem Fall eine Rechtsverzögerung dar. Diese Auffassung überzeugt nicht,
weil sie es verunmöglicht, den Umständen des Einzelfalls und objektiv
gerechtfertigten Verlängerungen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Mit einem
anderen Teil der Lehre ist vielmehr davon auszugehen, dass die Überschreitung
einer gesetzlichen Behandlungsfrist bloss eine widerlegbare Vermutung der
Rechtsverzögerung begründet (Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 27; Wiederkehr,
Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2016, N 30; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 16). Wenn kein
einzelner Verfahrensabschnitt von wirklich stossender Dauer ist, ist für die
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer das gesamte Verfahren
massgebend und können Perioden intensiver Tätigkeit solche der Untätigkeit
kompensieren (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; BGer 6B_870/2016 vom 21.
August 2017 E. 4.1; Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 319 N 45). Folglich kann höchstens die Überschreitung einer
für das Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht insgesamt vorgesehenen
Behandlungsfrist ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung darstellen, nicht aber
die Überschreitung einer gesetzlichen Frist für eine einzelne
Verfahrenshandlung. Dies wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung und
Lehre zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bestätigt.
Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es gemäss Art. 84 Abs. 4
StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, der beschuldigten Person
und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Art. 84 Abs.
4.
StPO ist eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift
(BGer 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3). Sie statuiert das
Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsfristen (BGer 6B_176/2017 vom 24.
April 2017 E. 2.1, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4). Die
Nichteinhaltung der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt für sich allein
keine Rechtsverzögerung dar (BGer 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1; vgl.
BGer 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3; Brüschweiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.
84.
N 6). Sie kann bloss ein Indiz für eine solche sein (BGer 6B_870/2016 vom
21.
August 2017 E. 4.1; vgl. BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1,
6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4; Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 84 StPO N 9; Brüschweiler, a.a.O., Art. 84 N 6).
2.3.2
Gemäss Art. 202 Abs. 3 ZPO stellt die
Schlichtungsbehörde der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und
lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Gemäss der Botschaft und
der Lehre haben damit sowohl die Zustellung des Schlichtungsgesuchs als auch
die Vorladung der Parteien unverzüglich zu erfolgen (vgl. Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S.
7221.
[nachfolgend Botschaft], 7329; Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 202 ZPO N 11; Schrank, Das
Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel
2015, N 410). Art. 202 Abs. 3 ZPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (Honegger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N 14). Gemäss
Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des
Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Auf den
Abschluss des Schriftenwechsels kann nur abgestellt werden, wenn die
Schlichtungsbehörde einen Schriftenwechsel durchführen darf. Nur bei
Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und bei
Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz kann die Schlichtungsbehörde
ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen, soweit ein Urteilsvorschlag
nach Art. 210 ZPO oder ein Entscheid nach Art. 212 ZPO in Frage kommt (vgl.
Art. 202 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 200 ZPO; Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,
Art. 203 CPC N 2; Egli, a.a.O.,
Art. 202 N 30; Schrank,
a.a.O., N 414). Im Übrigen ist ein förmlicher Schriftenwechsel im
Schlichtungsverfahren unzulässig (Schrank,
a.a.O., N 414; vgl. Bohnet,
a.a.O., Art. 203 CPC N 2; Egli,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 202 N
31; Gasser/Rickli, ZPO
Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 202 N 3 f.). Der Gesuchsgegner
kann der Schlichtungsbehörde aber unaufgefordert eine fakultative schriftliche
Stellungnahme einzureichen (Bohnet,
a.a.O., Art. 202 CPC N 9 und Art. 203 CPC N 2; Egli, a.a.O., Art. 202 N 29; Schrank,
a.a.O., N 415; vgl. Gasser/Rickli,
a.a.O., Art. 202 N 3). Gemäss einem Teil der Lehre sollte dem Gesuchsgegner
für die fakultative schriftliche Stellungnahme eine Frist angesetzt werden (Schrank, a.a.O., N 415). Die Frist
gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO ist bloss eine Ordnungsfrist (Bohnet, a.a.O., Art. 203 CPC N 2; Infanger, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, 2017, Art. 203 ZPO N 3; Schrank,
a.a.O., N 411).
Gemäss
einem erheblichen Teil der Lehre stellt eine Überschreitung der Frist gemäss
Art. 203 Abs. 1 ZPO wohl ohne Weiteres eine Rechtsverzögerung dar (vgl. Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 46
und 49; Egli, a.a.O.,
Art. 203 N 3; Fischer, Vom
Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Zürich 2008, S. 100; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 45;
Schrank, a.a.O., N 411).
Diese Ansicht scheint auch der Botschaft zugrunde zu liegen (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 7377). Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben
E. 2.3.1) kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden und kann die
Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO bloss ein Indiz für eine
Rechtsverzögerung darstellen. Dementsprechend wird in der Lehre darauf
hingewiesen, dass es berechtigte Gründe für die Nichteinhaltung dieser
Ordnungsfrist geben kann (vgl. Schrank,
a.a.O., N 411; vgl. ferner Infanger,
a.a.O., Art. 203 ZPO N 3, gemäss dem bei Überschreitung der Frist gemäss
Art. 203 Abs. 1 ZPO keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden kann).
Dass im vorliegenden Fall eine Überschreitung der Frist gemäss Art. 203 Abs. 1
ZPO drohe, behauptete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die
Schlichtungsbehörde konnte die Parteien rechtzeitig zu einer
Schlichtungsverhandlung auf einen Termin innert zwei Monaten seit dem Eingang
des Schlichtungsgesuchs am 2. April 2020 vorladen.
Für
die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist nicht entscheidend, ob die Vorladung
zur Schlichtung gleichzeitig mit der Zustellung des Schlichtungsgesuchs
erfolgt, sondern auf wann die Schlichtungsbehörde die Parteien vorlädt. Wenn
die Schlichtungsbehörde die Vorladungen mit einer längeren Vorlaufzeit
gleichzeitig mit dem Schlichtungsgesuch versendet, findet die Schlichtungsverhandlung
zum genau gleichen Zeitpunkt statt, wie wenn sie die Vorladung mit einer
entsprechend kürzeren Vorlaufzeit erst nach Ablauf der Frist für eine
Stellungnahme zu Schlichtungsgesuch versendet. Auch in diesem Fall kann sie
sowohl die Frist gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO als auch die den Umständen
angemessene Verfahrensdauer einhalten. Der Umstand, dass die Vorladung entgegen
Art. 202 Abs. 3 ZPO nicht gleichzeitig mit der Zustellung des
Schlichtungsgesuchs erfolgt ist, stellt deshalb nicht einmal ein Indiz für eine
Rechtsverzögerung dar. Irgendein anderer Grund, weshalb im vorliegenden Fall
eine Rechtsverzögerung vorliegen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer nicht
hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung zu einer
Rechtsverzögerung führt. Im Übrigen könnte das Schlichtungsverfahren durch eine
Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung vom 8. April 2020 ohnehin nicht
beschleunigt werden, weil die Beschwerdegegnerin ihre schriftliche
Stellungnahme bereits am 15. April 2020 eingereicht hat.
2.4
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, droht dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. oben E. 2.2) und hat der
Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass die angefochtene Verfügung
zu einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots führt (vgl. oben E. 2.3). Auf
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020 ist deshalb nicht
einzutreten (vgl. oben E. 2.1).
3.
3.1
Die Beschwerdeanträge 1 und 4 sind
unter Mitberücksichtigung der Begründung als Rechtsverzögerungsbeschwerde
gemäss Art. 319 lit. c ZPO betreffend die Vorladung der Parteien zur
Schlichtungsverhandlung zu qualifizieren. Insoweit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.2
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. oben E. 2.3). Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30‘000.– werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).
Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene
prozessuale Nebenpunkte (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1; Portmann/Rudolph, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage, 2015, Einl. v. Art. 319 ff. OR N 65) und kantonale
Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, 2017, Art. 114 ZPO N 2). Beim vor der
Schlichtungsbehörde hängigen Prozess handelt es sich um eine Streitigkeit aus
einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von CHF 30‘000.– (vgl. Schlichtungsgesuch
vom 1. April 2020). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine
Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8.
April 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.