BEZ.2020.26
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 (BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020)
3. Juli 2020Deutsch5 min
25. Januar 2020 beantragte B____ (Klägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.26
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 4. Mai 2020
betreffend Parteivertretung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom
25. Januar 2020 beantragte B____ (Klägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die C____
(Beklagte) sei zur Zahlung von CHF 60'000.– nebst Zins zu verurteilen, dies aus
einem «Kaufvertrag» über eine Kinderkrippe. Mit Klageantwort vom 2. April
2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 22.
April 2020 forderte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident A____ (Beschwerdeführer)
auf, sich zu seiner Rolle im Verfahren («Begleiter» oder Vertreter der
Klägerin) zu äussern. Nachdem sich dieser mit Eingabe vom 24. April 2020
geäussert hatte, hielt der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Mai
2020 fest, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Klägerin nicht
zugelassen werde.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (Poststempel
vom 7. Mai 2020) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem
Antrag, es sei die Verfügung vom 4. Mai 2020 aufzuheben und er sei als
Vertreter der Klägerin zuzulassen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 hielt er an
seinem Antrag fest und beantragte darüber hinaus vorsorglich, er sei als
Vertreter zuzulassen, bis über die Beschwerde befunden worden sei, und
eventualiter sei das Verfahren vor Zivilgericht zu sistieren, bis über die
Beschwerde befunden worden sei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den vorsorglichen Antrag auf
Zulassung als Vertreter ab und trat auf den vorsorglichen Eventualantrag auf
Sistierung des Verfahrens vor Zivilgericht nicht ein. Gleichzeitig verlangte er
einen Kostenvorschuss von CHF 500.–, der in der Folge rechtzeitig geleistet
wurde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2020 hin erläuterte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juni 2020
seine Verfügung vom 26. Mai 2020. Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom
2., 5. und 12. Juni 2020 wurden zu den Akten genommen. Der vorliegende
Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts im
Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100).
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die
angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020, mit welcher der Zivilgerichtspräsident den
Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Klägerin
zugelassen hat, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen
sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b
Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer substanziiert
zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom
11.
Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September
2018.
E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom
8.
August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürrich 2016,
Art. 319 N 40; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO
N 17). Die Beschwerdefähigkeit der Nichtzulassung als Vertreter einer
Prozesspartei ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde
setzt deshalb voraus, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise der von ihm
begleiteten oder vertretenen Partei durch die angefochtene Verfügung ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerde vom 8. Mai 2020
und der ergänzenden Eingabe vom 15. Mai 2020 wird ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig.
Die Eingaben vom 2., 5. und 12. Juni 2020 wurden erst weit nach Ablauf der
zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und sind folglich unbeachtlich; selbst
wenn sie zu beachten wären, enthalten sie keine Ausführungen und Beweismittel
zu Frage, inwiefern der Klägerin durch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Fehlt es an der belegten Behauptung eines nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteils, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer,
der die Beschwerde in seinem Namen eingereicht hat, die Verfahrenskosten (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit CHF 500.– festgesetzt (§ 13 Abs.
2.
des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 4. Mai 2020 im Verfahren [...] wird nicht
eingetreten.
A____ trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
A____
-
Klägerin
-
Beklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.