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Entscheid

BEZ.2020.26

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 (BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020)

3. Juli 2020Deutsch5 min

25. Januar 2020 beantragte B____ (Klägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.26

ENTSCHEID

vom 3.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof.

Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 4. Mai 2020

betreffend Parteivertretung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom

25. Januar 2020 beantragte B____ (Klägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt, die C____

(Beklagte) sei zur Zahlung von CHF 60'000.– nebst Zins zu verurteilen, dies aus

einem «Kaufvertrag» über eine Kinderkrippe. Mit Klageantwort vom 2. April

2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 22.

April 2020 forderte der verfahrensleitende Zivilgerichtspräsident A____ (Beschwerdeführer)

auf, sich zu seiner Rolle im Verfahren («Begleiter» oder Vertreter der

Klägerin) zu äussern. Nachdem sich dieser mit Eingabe vom 24. April 2020

geäussert hatte, hielt der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Mai

2020 fest, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Klägerin nicht

zugelassen werde.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (Poststempel

vom 7. Mai 2020) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem

Antrag, es sei die Verfügung vom 4. Mai 2020 aufzuheben und er sei als

Vertreter der Klägerin zuzulassen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 hielt er an

seinem Antrag fest und beantragte darüber hinaus vorsorglich, er sei als

Vertreter zuzulassen, bis über die Beschwerde befunden worden sei, und

eventualiter sei das Verfahren vor Zivilgericht zu sistieren, bis über die

Beschwerde befunden worden sei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den vorsorglichen Antrag auf

Zulassung als Vertreter ab und trat auf den vorsorglichen Eventualantrag auf

Sistierung des Verfahrens vor Zivilgericht nicht ein. Gleichzeitig verlangte er

einen Kostenvorschuss von CHF 500.–, der in der Folge rechtzeitig geleistet

wurde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2020 hin erläuterte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juni 2020

seine Verfügung vom 26. Mai 2020. Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom

2., 5. und 12. Juni 2020 wurden zu den Akten genommen. Der vorliegende

Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts im

Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100).

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die

angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020, mit welcher der Zivilgerichtspräsident den

Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Klägerin

zugelassen hat, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen

sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b

Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer substanziiert

zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom

11.

Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September

2018.

E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom

8.

August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürrich 2016,

Art. 319 N 40; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO

N 17). Die Beschwerdefähigkeit der Nichtzulassung als Vertreter einer

Prozesspartei ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde

setzt deshalb voraus, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise der von ihm

begleiteten oder vertretenen Partei durch die angefochtene Verfügung ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerde vom 8. Mai 2020

und der ergänzenden Eingabe vom 15. Mai 2020 wird ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig.

Die Eingaben vom 2., 5. und 12. Juni 2020 wurden erst weit nach Ablauf der

zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und sind folglich unbeachtlich; selbst

wenn sie zu beachten wären, enthalten sie keine Ausführungen und Beweismittel

zu Frage, inwiefern der Klägerin durch die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Fehlt es an der belegten Behauptung eines nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteils, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer,

der die Beschwerde in seinem Namen eingereicht hat, die Verfahrenskosten (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit CHF 500.– festgesetzt (§ 13 Abs.

2.

des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts vom 4. Mai 2020 im Verfahren [...] wird nicht

eingetreten.

A____ trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

A____

-

Klägerin

-

Beklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.