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Entscheid

BEZ.2020.27

Gesuch vom 27. Januar 2020 um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 10 VVAG (BGer 5A_544/2020 vom 13. Juli 2020)

17. Juni 2020Deutsch9 min

Pfändungsgruppe Nr. [...] wurde der Liquidationsanteil des Schuldners A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2020.27

ENTSCHEID

vom 17.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

/ Schuldner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gesuchsteller

Kanton Basel-Landschaft

Gläubiger

vertreten durch Kantonales

Sozialamt

Gestadeckplatz 8, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

20. Februar 2020

betreffend Verwertung von

Anteilen am Gemeinschaftsvermögen

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Pfändungsgruppe Nr. [...] wurde der Liquidationsanteil des Schuldners A____ (nachfolgend

Schuldner) an der einfachen Gesellschaft, welche er mit seinem Bruder B____ bildet,

gepfändet. Die erwähnte Gesellschaft betrifft die Liegenschaft [...] in [...],

welche von beiden Brüdern zusammen bewohnt wird. Nachdem der Schuldner nicht

zur Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2020 erschienen war, wurden die

Beteiligten mit Schreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Januar

2020 über die Sachlage orientiert und aufgefordert, ihre Anträge über das

weitere Vorgehen gemäss Art. 10 VVAG zu stellen. In der Folge reichte der Schuldner

am 20. Januar 2020 ein Schreiben ein, worin er seine finanzielle Situation

schilderte und dem Betreibungsamt einen Abzahlungsvorschlag unterbreitete. Mit

Gesuch vom 27. Januar 2020 beantragte das Betreibungsamt bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Anordnung der

Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des

Gesamthandvermögens. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 stellte der Kanton

Basel-Landschaft, vertreten durch das kantonale Sozialamt (nachfolgend Gläubiger),

der unteren Aufsichtsbehörde ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben zur

Kenntnis zu, worin diesem mitgeteilt wurde, dass auf seinen Abzahlungsvorschlag

nicht eingetreten werden könne. Mit Entscheid vom 20. April 2020 ordnete

die untere Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft, bestehend

aus dem Schuldner und B____, sowie die Liquidation des Gesamthandvermögens im

Sinn der Erwägungen an.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 12. Mai 2020 «Einsprache».

Diese wurde von der unteren Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber an die obere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet. In seiner

Eingabe vom 12. Mai 2020 weist der Schuldner auf die persönlichen Folgen

der Versteigerung der Liegenschaft und seine Bemühungen um eine Lösung mit dem

Gläubiger hin. Auf die Einholung einer Stellungnahme beim Betreibungsamt wurde

verzichtet. Hingegen wurden die Akten der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt können

innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend

Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,

SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Eingabe des Schuldners

vom 12. Mai 2020 wird als Beschwerde entgegengenommen. Auf die fristgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG

betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien

hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde

an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen

Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden

(Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. AGE BEZ.2020.1 vom 12. Februar 2020 E. 1.2

und BEZ.2019.4 vom 11. März 2019 E. 1.2).

2.

2.1

Die Aufsichtsbehörde kann gemäss Art.

10.

Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen

an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) weitere Einigungsverhandlungen

anordnen. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungsverhandlung bzw. Anhörung

im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfahrensmässig aber nicht zwingend,

sondern liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGE 96 III 10 E. 4

S. 19; AGE BEZ.2016.56 vom 27. Juni 2017 E. 2.2).

Der

Schuldner macht geltend, er sei bemüht, mit dem Gläubiger eine Lösung in Form

einer Teilzahlung und anschliessender Tilgung zu erreichen, damit die

Versteigerung der Liegenschaft abgewendet werden könne. Mit Schreiben vom 20.

Januar 2020 machte der Schuldner geltend, er komme trotz harter Arbeit nicht

auf einen grünen Zweig, und unterbreitete dem Betreibungsamt einen

Abzahlungsvorschlag, wonach er ab März 2020 monatlich CHF 500.– an das

Betreibungsamt weiterleite (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II). Der

Gläubiger erklärte in seiner Eingabe vom 18. Februar 2020, dass er auf den Abzahlungsvorschlag des Schuldners nicht eintreten

könne. Mit Zahlungen von CHF 500.– pro Monat könne lediglich der laufende

Unterhaltsbeitrag für einen Sohn gedeckt werden. Die Schuld für ausstehende

Alimente für den anderen Sohn würde somit monatlich um weitere CHF 500.–

anwachsen und die bereits in Betreibung gesetzten ausstehenden Unterhaltsbeiträge

in der Höhe von insgesamt CHF 208‘872.10 könnten mit diesem Abzahlungsvorschlag

ebenfalls nicht reduziert werden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. V).

Die untere Aufsichtsbehörde stellte fest, nachdem der Schuldner zur

Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2020 nicht erschienen sei und der Gläubiger

seinen Abzahlungsvorschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht habe akzeptieren

können, erscheine die Anordnung einer weiteren Einigungsverhandlung nicht

erfolgversprechend. Aus diesem Grund ordnete sie keine weitere

Einigungsverhandlung an. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit der

Schuldner mit den Behauptungen in seiner Beschwerde über seinen

Abzahlungsvorschlag vom 20. Januar 2020 hinausgehende Bemühungen behaupten

will, handelt es sich um im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässige neue

Tatsachenbehauptungen. Im Übrigen sprechen die fehlenden Erfolgsaussichten auch

unter Berücksichtigung der Behauptungen in der Beschwerde gegen die

Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung bzw. Anhörung. Angesichts der

vom Schuldner nicht bestrittenen Einwände des Gläubigers gegen seinen

Abzahlungsvorschlag vom 20. Januar 2020 ist nicht ersichtlich, wie er in

der Lage sein sollte, dem Gläubiger einen Vorschlag für eine Teilzahlung und eine

anschliessende Tilgung zu unterbreiten, der für den Gläubiger akzeptabel sein

könnte. Zudem ist der Schuldner nähere Angaben zur möglichen Ausgestaltung

einer gütlichen Einigung schuldig geblieben.

2.2

Wenn keine gütliche Verständigung

gelingt, verfügt die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG unter

möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete

Anteilsrecht als solches versteigert oder die Auflösung der Gemeinschaft und

Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende

Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Wahl

zwischen den beiden Verwertungsarten ist eine Ermessensfrage (BGE 135 III 179

E. 2.1 S. 181).

Der

Schuldner macht geltend, eine Versteigerung der Liegenschaft würde für ihn und B____

bedeuten, dass sie die von ihnen bewohnte Liegenschaft verlassen müssten und

praktisch auf der Strasse landen würden. Persönlich hätte er vermutlich

Schwierigkeiten, eine Mietwohnung zu finden. Diese Vorbringen sind nicht

geeignet, die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des

Gemeinschaftsvermögens als rechtswidrig oder unangemessen erscheinen zu lassen.

Gemäss den vom Schuldner nicht beanstandeten Feststellungen der unteren

Aufsichtsbehörde hat sich B____ mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft

einverstanden erklärt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II und E. 3).

Der Umstand, dass B____ die Liegenschaft voraussichtlich verlassen muss, sofern

er sie nicht selbst erwirbt, steht der von der unteren Aufsichtsbehörde

gewählten Verwertungsart damit nicht entgegen. Die Eingabe von B____ an die

untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2020 könnte Zweifel daran erwecken, ob sein

Einverständnis weiterhin besteht. Dabei handelt es sich aber um eine

unbeachtliche neue Tatsache. Mit dem gepfändeten Anteilsrecht ist der

gepfändete Liquidationsanteil gemeint (vgl. Art. 11 Abs. 1 VVAG; Schlegel/Zopfi, in: Kren

Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.

132.

N 5 und 8 f.). Durch die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts wird

die einfache Gesellschaft gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts

(OR, SR 220) von Gesetzes wegen aufgelöst (vgl. Jung,

in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 545-546 OR N 3 und 5; Rutz/Roth,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 132 SchKG N 35; Staehelin, in: Basler Kommentar, 5.

Auflage, 2016, Art. 545/546 OR N 14). Nach der Auflösung der Gesellschaft

sind die Gesellschafter zur Liquidation der Gesellschaft verpflichtet (Jung, a.a.O., Art. 547-551 OR N 11; vgl.

Staehelin, a.a.O., Art. 548/549 OR

N 1). Bei der Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts erwirbt der

Ersteigerer den Anspruch des Schuldners auf Durchführung der Liquidation (vgl.

Art. 11 Abs. 2 VVAG; Handschin/Vonzun,

in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage, 2009, Art. 545-547 OR N 91) und den Anspruch

des Schuldners auf seinen Anteil am Liquidationserlös (vgl. Art. 11 Abs. 2

VVAG; BGer 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4). Damit ist im

vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auch die Versteigerung des gepfändeten

Anteilsrechts des Schuldners letztlich zur Folge hätte, dass er die

Liegenschaft verlassen muss. Der Umstand, dass der Schuldner die Liegenschaft

selbst bewohnt und Schwierigkeiten bei der Suche einer Mietwohnung befürchtet,

ist damit für die Wahl der Verwertungsart nicht wesentlich.

2.3

Andere Gründe, die gegen die

Richtigkeit des angefochtenen Entscheids sprechen würden, bringt der Schuldner in

seiner Beschwerde nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist deshalb unter

Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde

(angefochtener Entscheid E. 3) zu bestätigen.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Folglich sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

20.

April 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Kantonales Sozialamt Basel-Landschaft

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.