BEZ.2020.27
Gesuch vom 27. Januar 2020 um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 10 VVAG (BGer 5A_544/2020 vom 13. Juli 2020)
17. Juni 2020Deutsch9 min
Pfändungsgruppe Nr. [...] wurde der Liquidationsanteil des Schuldners A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2020.27
ENTSCHEID
vom 17.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
/ Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gesuchsteller
Kanton Basel-Landschaft
Gläubiger
vertreten durch Kantonales
Sozialamt
Gestadeckplatz 8, 4410 Liestal
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20. Februar 2020
betreffend Verwertung von
Anteilen am Gemeinschaftsvermögen
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Pfändungsgruppe Nr. [...] wurde der Liquidationsanteil des Schuldners A____ (nachfolgend
Schuldner) an der einfachen Gesellschaft, welche er mit seinem Bruder B____ bildet,
gepfändet. Die erwähnte Gesellschaft betrifft die Liegenschaft [...] in [...],
welche von beiden Brüdern zusammen bewohnt wird. Nachdem der Schuldner nicht
zur Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2020 erschienen war, wurden die
Beteiligten mit Schreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Januar
2020 über die Sachlage orientiert und aufgefordert, ihre Anträge über das
weitere Vorgehen gemäss Art. 10 VVAG zu stellen. In der Folge reichte der Schuldner
am 20. Januar 2020 ein Schreiben ein, worin er seine finanzielle Situation
schilderte und dem Betreibungsamt einen Abzahlungsvorschlag unterbreitete. Mit
Gesuch vom 27. Januar 2020 beantragte das Betreibungsamt bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Anordnung der
Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des
Gesamthandvermögens. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 stellte der Kanton
Basel-Landschaft, vertreten durch das kantonale Sozialamt (nachfolgend Gläubiger),
der unteren Aufsichtsbehörde ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben zur
Kenntnis zu, worin diesem mitgeteilt wurde, dass auf seinen Abzahlungsvorschlag
nicht eingetreten werden könne. Mit Entscheid vom 20. April 2020 ordnete
die untere Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft, bestehend
aus dem Schuldner und B____, sowie die Liquidation des Gesamthandvermögens im
Sinn der Erwägungen an.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 12. Mai 2020 «Einsprache».
Diese wurde von der unteren Aufsichtsbehörde zuständigkeitshalber an die obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet. In seiner
Eingabe vom 12. Mai 2020 weist der Schuldner auf die persönlichen Folgen
der Versteigerung der Liegenschaft und seine Bemühungen um eine Lösung mit dem
Gläubiger hin. Auf die Einholung einer Stellungnahme beim Betreibungsamt wurde
verzichtet. Hingegen wurden die Akten der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt können
innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Eingabe des Schuldners
vom 12. Mai 2020 wird als Beschwerde entgegengenommen. Auf die fristgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG
betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien
hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde
an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. AGE BEZ.2020.1 vom 12. Februar 2020 E. 1.2
und BEZ.2019.4 vom 11. März 2019 E. 1.2).
2.
2.1
Die Aufsichtsbehörde kann gemäss Art.
10.
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) weitere Einigungsverhandlungen
anordnen. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungsverhandlung bzw. Anhörung
im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfahrensmässig aber nicht zwingend,
sondern liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGE 96 III 10 E. 4
S. 19; AGE BEZ.2016.56 vom 27. Juni 2017 E. 2.2).
Der
Schuldner macht geltend, er sei bemüht, mit dem Gläubiger eine Lösung in Form
einer Teilzahlung und anschliessender Tilgung zu erreichen, damit die
Versteigerung der Liegenschaft abgewendet werden könne. Mit Schreiben vom 20.
Januar 2020 machte der Schuldner geltend, er komme trotz harter Arbeit nicht
auf einen grünen Zweig, und unterbreitete dem Betreibungsamt einen
Abzahlungsvorschlag, wonach er ab März 2020 monatlich CHF 500.– an das
Betreibungsamt weiterleite (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II). Der
Gläubiger erklärte in seiner Eingabe vom 18. Februar 2020, dass er auf den Abzahlungsvorschlag des Schuldners nicht eintreten
könne. Mit Zahlungen von CHF 500.– pro Monat könne lediglich der laufende
Unterhaltsbeitrag für einen Sohn gedeckt werden. Die Schuld für ausstehende
Alimente für den anderen Sohn würde somit monatlich um weitere CHF 500.–
anwachsen und die bereits in Betreibung gesetzten ausstehenden Unterhaltsbeiträge
in der Höhe von insgesamt CHF 208‘872.10 könnten mit diesem Abzahlungsvorschlag
ebenfalls nicht reduziert werden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. V).
Die untere Aufsichtsbehörde stellte fest, nachdem der Schuldner zur
Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2020 nicht erschienen sei und der Gläubiger
seinen Abzahlungsvorschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht habe akzeptieren
können, erscheine die Anordnung einer weiteren Einigungsverhandlung nicht
erfolgversprechend. Aus diesem Grund ordnete sie keine weitere
Einigungsverhandlung an. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit der
Schuldner mit den Behauptungen in seiner Beschwerde über seinen
Abzahlungsvorschlag vom 20. Januar 2020 hinausgehende Bemühungen behaupten
will, handelt es sich um im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässige neue
Tatsachenbehauptungen. Im Übrigen sprechen die fehlenden Erfolgsaussichten auch
unter Berücksichtigung der Behauptungen in der Beschwerde gegen die
Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung bzw. Anhörung. Angesichts der
vom Schuldner nicht bestrittenen Einwände des Gläubigers gegen seinen
Abzahlungsvorschlag vom 20. Januar 2020 ist nicht ersichtlich, wie er in
der Lage sein sollte, dem Gläubiger einen Vorschlag für eine Teilzahlung und eine
anschliessende Tilgung zu unterbreiten, der für den Gläubiger akzeptabel sein
könnte. Zudem ist der Schuldner nähere Angaben zur möglichen Ausgestaltung
einer gütlichen Einigung schuldig geblieben.
2.2
Wenn keine gütliche Verständigung
gelingt, verfügt die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG unter
möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete
Anteilsrecht als solches versteigert oder die Auflösung der Gemeinschaft und
Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende
Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Wahl
zwischen den beiden Verwertungsarten ist eine Ermessensfrage (BGE 135 III 179
E. 2.1 S. 181).
Der
Schuldner macht geltend, eine Versteigerung der Liegenschaft würde für ihn und B____
bedeuten, dass sie die von ihnen bewohnte Liegenschaft verlassen müssten und
praktisch auf der Strasse landen würden. Persönlich hätte er vermutlich
Schwierigkeiten, eine Mietwohnung zu finden. Diese Vorbringen sind nicht
geeignet, die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des
Gemeinschaftsvermögens als rechtswidrig oder unangemessen erscheinen zu lassen.
Gemäss den vom Schuldner nicht beanstandeten Feststellungen der unteren
Aufsichtsbehörde hat sich B____ mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft
einverstanden erklärt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II und E. 3).
Der Umstand, dass B____ die Liegenschaft voraussichtlich verlassen muss, sofern
er sie nicht selbst erwirbt, steht der von der unteren Aufsichtsbehörde
gewählten Verwertungsart damit nicht entgegen. Die Eingabe von B____ an die
untere Aufsichtsbehörde vom 6. Mai 2020 könnte Zweifel daran erwecken, ob sein
Einverständnis weiterhin besteht. Dabei handelt es sich aber um eine
unbeachtliche neue Tatsache. Mit dem gepfändeten Anteilsrecht ist der
gepfändete Liquidationsanteil gemeint (vgl. Art. 11 Abs. 1 VVAG; Schlegel/Zopfi, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art.
132.
N 5 und 8 f.). Durch die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts wird
die einfache Gesellschaft gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) von Gesetzes wegen aufgelöst (vgl. Jung,
in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 545-546 OR N 3 und 5; Rutz/Roth,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 132 SchKG N 35; Staehelin, in: Basler Kommentar, 5.
Auflage, 2016, Art. 545/546 OR N 14). Nach der Auflösung der Gesellschaft
sind die Gesellschafter zur Liquidation der Gesellschaft verpflichtet (Jung, a.a.O., Art. 547-551 OR N 11; vgl.
Staehelin, a.a.O., Art. 548/549 OR
N 1). Bei der Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts erwirbt der
Ersteigerer den Anspruch des Schuldners auf Durchführung der Liquidation (vgl.
Art. 11 Abs. 2 VVAG; Handschin/Vonzun,
in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage, 2009, Art. 545-547 OR N 91) und den Anspruch
des Schuldners auf seinen Anteil am Liquidationserlös (vgl. Art. 11 Abs. 2
VVAG; BGer 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4). Damit ist im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auch die Versteigerung des gepfändeten
Anteilsrechts des Schuldners letztlich zur Folge hätte, dass er die
Liegenschaft verlassen muss. Der Umstand, dass der Schuldner die Liegenschaft
selbst bewohnt und Schwierigkeiten bei der Suche einer Mietwohnung befürchtet,
ist damit für die Wahl der Verwertungsart nicht wesentlich.
2.3
Andere Gründe, die gegen die
Richtigkeit des angefochtenen Entscheids sprechen würden, bringt der Schuldner in
seiner Beschwerde nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist deshalb unter
Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde
(angefochtener Entscheid E. 3) zu bestätigen.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Folglich sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20.
April 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Kantonales Sozialamt Basel-Landschaft
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
-
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.