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Entscheid

BEZ.2020.28

Parteientschädigung (BGer 4A_83/2021 vom 6. April 2021)

9. Dezember 2020Deutsch17 min

600'000.–. Im Jahr 1994 verstarb C____ und seine Tochter A____ (nachfolgend: Anlegerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.28

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

c/o

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Februar 2020

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Oktober

1991 klagte C____ gegen die B____ (nunmehr in Liquidation; nachfolgend:

Anlagegesellschaft) auf Auskunftserteilung und auf Zahlung von mindestens CHF

600'000.–. Im Jahr 1994 verstarb C____ und seine Tochter A____ (nachfolgend: Anlegerin)

trat in den Prozess ein. Mit Klageantwort vom 10. Februar 2003 beantragte die

Anlagegesellschaft die Abweisung der Klage und die widerklageweise Zahlung von

CHF 29'264.60. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wies das Zivilgericht die Klage

der Anlegerin ab und hiess die Widerklage der Anlagegesellschaft gut. Dagegen

erhob die Anlegerin Berufung, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 16.

September 2016 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht

mit Entscheid vom 6. September 2017 ab.

Mit

Honorarrechnung vom 10. Oktober 2017 forderte die Anlagegesellschaft von der

Anlegerin die Bezahlung der Parteientschädigungen für sämtliche Verfahren; für

das zivilgerichtliche Verfahren, für welches die Höhe der Parteientschädigung

im Entscheid vom 25. Juni 2014 offengelassen worden war, bezifferte die

Anlagegesellschaft die Parteientschädigung mit CHF 244'616.10. Mit Eingabe vom

28. September 2018 ersuchte sie das Zivilgericht, die Parteientschädigung mit

CHF 244'616.10 zu beziffern. Mit Verfügung vom 11. Mai 2019 teilte das

Zivilgericht den Parteien mit, dass es die Eingabe als altrechtliches

Tarifierungsgesuch entgegennehme. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 ersuchte die

Anlegerin um Abweisung des Tarifierungsgesuchs. Mit Entscheid vom 19. Februar

2020 bezifferte das Zivilgericht die Parteientschädigung für das

zivilgerichtliche Verfahren mit CHF 205'421.90 (einschliesslich Auslagen).

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Anlegerin am 20. Mai 2020

Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Reduktion der Parteientschädigung auf

höchstens CHF 131'701.90 (einschliesslich Auslagen); eventualiter verlangt sie

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das

Zivilgericht. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 beantragt die

Anlagegesellschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert

eingereichter Replik vom 13. August 2020 hält die Anlegerin an ihren Anträgen

fest. Mit Eingabe vom 25. August 2020 beschränkt sich die Anlagegesellschaft

darauf, die Replik zu bestreiten. Die Akten des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Beim vorliegend

angefochtenen Tarifierungsentscheid handelt es sich um einen Kostenentscheid. Dieser

ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]; vgl. dazu eingehend AGE ZB.2013.10 vom

23.

Januar 2014 E. 1.1). Der begründete Tarifierungsentscheid wurde der

Anlegerin am 23. April 2020 zugstellt. Dagegen erhob sie am 20. Mai 2020 und

damit rechtzeitig Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht

erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Zum Entscheid über

die vorliegende Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

Mit

der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit

eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend

mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/

Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N

4–17). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls

in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der

angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen

Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen

Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur

aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung

verfassungswidrig ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn

das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,

wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches

Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass

die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der

beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür.

Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders

als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen (vgl. zum Ganzen BGer

4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.27

vom 17. Januar 2019 E. 3.2).

2.

Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen

Entscheid stellte das Zivilgericht zunächst fest, dass das Dreiergericht zur

Beurteilung des Tarifierungsgesuchs zuständig und die Honorarordnung vom 15.

Dezember 2004 anwendbar sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es die

Standpunkte der Parteien dar: Die Anlagegesellschaft mache ein Honorar von CHF

244'616.10 geltend. Die Anlegerin dagegen erachte ein Honorar von CHF 28'600.–

als genügend. Die Streitwerte der Klage und der Widerklage seien nach Ansicht

der Anlegerin zu addieren und aufgrund des addierten Streitwerts sei das

Honorar zu bestimmen. Zudem wehre sich die Anlegerin gegen die Kostenverteilung

zu ihren Lasten, da ein gewichtiger Teil des Aufwands durch das treuwidrige

Verhalten der Anlagegesellschaft verursacht worden sei. Dies rechtfertige ein

Abweichen von der üblichen Kostenverteilung (E. 2.1).

Das Zivilgericht

hielt dazu vorweg fest, dass es im vorliegenden Verfahren auf die

rechtskräftige Kostenverteilung (zu Lasten der Anlegerin) nicht zurückkommen

könne (E. 2.2). Zur Berechnung des Streitwerts addierte es sodann die

Streitwerte von Klage und Widerklage, woraus ein Grundhonorar von CHF 28'600.–

bis CHF 48'000.– resultiere. Angesichts der absolut aussergewöhnlichen

Aufwendigkeit des Verfahrens, der grossen Bedeutung für die Parteien sowie der

hohen Komplexität setzte es das Grundhonorar am obersten Rand des Rahmens fest

(CHF 48'000.–) (E. 2.3). Bei den Zuschlägen erachtete das Zivilgericht den

maximalen Zuschlag von 280 % oder CHF 134'400.– ohne Weiteres als angemessen

(E. 2.4). Bei den Auslagen reduzierte es die Kosten für die Kopien auf CHF

15'530.– und für Porti, Telefax und weiteres auf CHF 7'491.90, so dass sich

Auslagen von gesamthaft CHF 23'021.90 ergäben (E. 2.5). Da das Honorar

vorliegend ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen sei (E. 2.6), resultiere ein

Honorar einschliesslich Auslagen von CHF 205'421.90 (E. 2.7).

3.

Kostenverteilung

Die Anlegerin

kritisiert in der Beschwerde zum einen die Kostenverteilung als unrichtig. Zu

diesem Zweck legt sie den Gang des Hauptverfahrens dar, das dem vorliegenden

Tarifierungsverfahren zugrunde liegt (Beschwerde, Rz 11–15). Dieser zeige

deutlich, dass der Ausgang des Verfahrens «an einem seidenen Faden hing» und

der Hauptentscheid genauso gut zu Gunsten der Anlegerin hätte ausgehen können.

Damit erscheine das Mass, in welchem die Anlegerin im Unrecht erscheine, als

sehr gering; dennoch würden die Parteivertretungskosten im Hauptsacheentscheid

vollumfänglich ihr auferlegt. Zu Unrecht lasse das Zivilgericht im Tarifierungsentscheid

das geringe Unrechtsmass unberücksichtigt (Rz 16, 17 und 41).

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Tarifierungsentscheid dar, dass es im

Tarifierungsverfahren auf die rechtskräftige Kostenverteilung nicht

zurückkommen könne und die Anlegerin diese im Rechtsmittelverfahren gegen den

Zivilgerichtsentscheid vom 25. Juni 2014 hätte anfechten müssen. In diesem

Entscheid seien die Gerichts- und Parteivertretungskosten der Anlegerin

auferlegt worden. Bei dieser Kostenverteilung bleibe es; sie könne im

Tarifierungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Zivilgerichtsentscheid, E.

2.2). Der von der Anlegerin im zivilgerichtlichen Tarifierungsverfahren

vorgebrachte Einwand (treuwidriges Verhalten der Anlagegesellschaft; vgl. Stellungnahme

vom 15. Juli 2019, Rz 6 sowie Rz 12–26) und der von ihr im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand («geringes Unrechtsmass») sind

verspätet. Sie können im vorliegenden Tarifierungsverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Zivilgericht ist festzuhalten, dass

die Einwände zur Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren hätten vorgetragen

werden müssen.

4.

Ausschöpfen

des Grundhonorar-Rahmens

4.1

Die

Anlegerin kritisiert in ihrer Beschwerde zum anderen, das Zivilgericht habe zu

Unrecht die Obergrenze des Grundhonorar-Rahmens ausgeschöpft. Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid dar, dass sich der massgebende Streitwert aus der

Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage ergebe und somit CHF 541'200.75

betrage. Daraus resultiere ein Rahmen für das Grundhonorar von CHF 28'600.– bis

CHF 48'000.–. Innerhalb dieses Rahmens zu berücksichtigen seien der Umfang der

Bemühungen, die Wichtigkeit und Bedeutung der Streitsache für die

Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht. Das Hauptverfahren sei – so das Zivilgericht weiter – ein absolut

aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren gewesen, was allein schon aus den

Ausführungen zum Tatsächlichen in der Entscheidbegründung vom 25. Juni 2014

hervorgehe. Die Parteien hätten, wie im Gesuch vom 28. September 2018 in Rz 16

aufgeführt, eine Vielzahl von Eingaben eingereicht, unter anderem im

Zusammenhang mit den beiden Gutachten. Die Wichtigkeit und Bedeutung der

Angelegenheit sei für beide Parteien hoch gewesen und das Verfahren sei

hochkomplex gewesen, insbesondere bei der Frage der Bewertungsmethoden. Es

rechtfertige sich deshalb ohne Weiteres, das Grundhonorar am obersten Rand (CHF

48'000.–) festzusetzen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3).

Die Anlegerin

kritisiert, das Zivilgericht habe die Komplexität des Hauptverfahrens sowie die

Wichtigkeit und Bedeutung für die Parteien völlig einseitig zu Gunsten der

Anlagegesellschaft gewertet und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt. Nachdem die Anlagegesellschaft in ihrem Tarifierungsgesuch nicht

ansatzweise dargelegt habe, welche Gründe für die Festsetzung des Grundhonorars

an der betraglichen Obergrenze von CHF 48'000.– sprächen, begründe dies das

Zivilgericht ebenfalls nicht (Beschwerde, Rz 10, 19 und 20). Diese Kritik der

Anlegerin wird in den nachfolgenden Erwägungen 4.3 bis 4.5 näher ausgeführt und

behandelt.

4.2

Auf

das vorliegende Tarifierungsverfahren ist die Honorarordnung für die

Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (aHO, SG 291.400) anwendbar

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2; AGE DG.2011.22 vom 23. Januar 2012 E. 2). Bei

Streitwerten über CHF 500'000.– bis zu CHF 1 Million beträgt das Grundhonorar

CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 13 aHO). Innerhalb

dieses Rahmen richtet sich die Bemessung des Honorars nach folgenden Kriterien

(§ 2 aHO):

(1) Umfang der Bemühungen;

(2) Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin;

(3) Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

4.3

Die

Anlegerin kritisiert zunächst, das Zivilgericht sei auf das erste Kriterium zur

Bemessung des Honorars innerhalb des Grundhonorar-Rahmens – den

Verfahrensumfang – gar nicht eingegangen. Bereits vor Zivilgericht habe sie

darauf hingewiesen, dass die Anlagegesellschaft ihren zivilprozessualen

Substantiierungspflichten in Bezug auf den Verfahrensumfang nicht nachgekommen

sei. Sodann erlaube der reine Aktenumfang für sich allein noch keine

Festsetzung des Grundhonorars an der Obergrenze. Hinzu komme, dass der

Aktenumfang vorrangig aus dem zugunsten der Anlegerin gutgeheissenen

Auskunftsanspruch hervorgegangen sei. Schliesslich habe die Anlegerin vor

Zivilgericht dargetan, dass die effektiv verwertbaren Auskünfte sehr bescheiden

gewesen seien; der effektiv entscheidrelevante Umfang sei damit bedeutend

geringer, als die Anlagegesellschaft vorgebe (Beschwerde, Rz 21–26).

Entgegen der

Darstellung der Anlegerin hat sich das Zivilgericht mit dem Kriterium des

Verfahrensumfangs befasst: Es hat festgestellt, dass das Hauptverfahren ein

aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren gewesen sei, was allein schon aus den

Ausführungen zum Tatsächlichen in der Entscheidbegründung hervorgehe; die Parteien

hätten eine Vielzahl von Eingaben eingereicht (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3

S. 13). Unzutreffend ist auch der Einwand der Anlegerin, dass die

Anlagegesellschaft den Verfahrensumfang nicht genügend substantiiert habe: In

ihrem Gesuch vom 28. September 2018 (Rz 16, auf welche auch das

Zivilgericht in E. 2.3 verweist) hatte diese denn auch dargelegt, dass das

Hauptverfahren fast 23 Jahre gedauert habe, dass die Anlegerin 269 Eingaben und

Rechtsschriften im Umfang von 1'281 Seiten verfasst habe, dass die

Anlagegesellschaft 132 Eingaben und Rechtsschriften im Umfang von 808 Seiten

verfasst habe und dass das Zivilgericht 98 Verfügungen erlassen, fünf Zeugen

befragt, ein Expertiseverfahren durchgeführt, zwei Kammerrekursurteile und ein

Haupturteil gefällt habe. Diese Darlegungen sind denn auch hinreichend

substantiiert, um von der Gegenseite sinnvoll bestritten werden zu können. Die

Anlegerin hat die Darlegungen der Anlagegesellschaft allerdings nur pauschal

bestritten (Stellungnahme vom 12. Juli 2019, Rz 24: Für die Anlegerin

sind «die behaupteten (angeblichen) Zahlen und die dabei einbezogenen Verfahren

schlicht nicht nachvollziehbar, womit die […] Unterstellung der Verursachung

eines übermässigen Aufwands in sich zusammenfällt»). Unter diesen Umständen ist

es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Hauptverfahren als «absolut

aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren» taxierte. Von einer willkürlichen

Feststellung des Sachverhalts (vgl. dazu oben E. 1.) kann erst recht keine Rede

sein.

Daran ändert

auch das Argument der Anlegerin nichts, wonach der Verfahrensumfang das

Resultat der Hinhalte- und Obstruktionstaktik der Anlagegesellschaft gewesen sei

(Replik, Rz 5–9). Unnötige Prozesskosten und eine unnötige Vergrösserung des

Aufwands durch die obsiegende Partei sind nicht bei der Festsetzung der Höhe

der Parteientschädigung zu berücksichtigen, sondern sind vielmehr eine Frage

der Kostenverteilung (vgl. Art. 108 ZPO sowie für die altrechtliche

basel-städtische Zivilprozessordnung: AGE BE.2010.41 vom 29. November 2010 E.

2.3; Haberthür, Praxis zur Basler

Zivilprozessordnung mit Erläuterungen, Bd. II, Basel 1964, S. 718 ff., mit

Verweis auf S. 707 ff.). Diese kann im vorliegenden Tarifierungsverfahren

nicht mehr überprüft werden (vgl. bereits oben E. 3).

4.4

Die

Anlegerin bezweifelt sodann auch die Wichtigkeit und Bedeutung der Sache: Eine

Gutheissung der Klage hätte – so die Anlegerin – zu einer Entschädigung nicht

nur der Anlegerin, sondern aller Anteilsinhaber geführt. Das wirtschaftliche

Interesse an der Sache habe somit vorwiegend auf Seiten der Anlagegesellschaft

gelegen. Auch der Imageschaden wäre für Anlagegesellschaft grösser gewesen.

Demgegenüber seien das wirtschaftliche Interesse und der potentielle

Imagegewinn der Anlegerin «vergleichsweise bescheiden» gewesen (Beschwerde, Rz

36–39; Replik, Rz 31–34).

Diese

Ausführungen stellen die Wichtigkeit und Bedeutung des Hauptverfahrens für die

Parteien nicht in Frage, im Gegenteil: Die Anlegerin führt selbst aus, dass das

wirtschaftliche und ideelle Interesse der Anlagegesellschaft gross gewesen sei.

Die Behauptung, dass das Interesse der Anlegerin «vergleichsweise bescheiden»

gewesen sei, bleibt dagegen unbegründet und unbelegt (vgl. Beschwerde, Rz 38).

Unter diesen Umständen erweist sich die zivilgerichtliche Annahme, dass die

Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien hoch gewesen sei, als

richtig. Von einer willkürlichen Annahme (vgl. dazu oben E. 1) kann jedenfalls

nicht die Rede sein.

4.5

Die

Anlegerin kritisiert schliesslich auch die zivilgerichtliche Feststellung, dass

das Verfahren eine hohe Komplexität aufgewiesen habe, insbesondere bei der

umstrittenen Frage der Bewertungsmethoden. Es sei – so die Anlegerin – aus

rechtlicher Sicht um die Unterbewertung des Fondsvermögens gegangen. In dieser

Hinsicht sei im Parallelfall gegen die D____ bereits ein

Bundesgerichtsentscheid ergangen – also weit vor Abschluss des vorliegenden

Hauptverfahrens. Das Hauptverfahren habe primär noch der Feststellung der

Unterbewertung für die verfahrensrelevanten Jahre gedient (Beschwerde, Rz

27–30). Auch in tatsächlicher Hinsicht erweise sich das Hauptverfahren «nicht

als derart komplex, wie es vordergründig […] den Anschein machen könnte». Die

Anlegerin habe «den Nachweis der Unterbewertung auf eine einfache,

nachvollziehbare und wissenschaftliche einwandfreie Weise erbracht»; daraus

ergebe sich folglich keine Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht. Das

Verfahren sei letztlich nicht aufgrund der Komplexität zeitraubend gewesen,

sondern vor allem wegen der Obstruktionspolitik der Anlagegesellschaft (Rz

31–35; vgl. auch Replik, Rz 11–28).

Auch diese

Ausführungen erschüttern die zivilgerichtliche Einschätzung nicht, dass das

Hauptverfahren eine hohe Komplexität aufwies, insbesondere bei der umstrittenen

Frage der Bewertungsmethoden. Die Behauptung der Anlegerin, sie habe «den

Nachweis der Unterbewertung auf eine einfache, nachvollziehbare und

wissenschaftliche einwandfreie Weise erbracht» (Beschwerde, Rz 32), erstaunt

denn auch angesichts des Umstands, dass das Zivilgericht, das

Appellationsgericht und das Bundesgericht dem angeblich einfachen und

einwandfreien Nachweis der Unterbewertung nicht folgten, und zwar in sehr

umfangreichen Entscheiden (Zivilgerichtsentscheid vom 25. Juni 2014 [57

Seiten]; AGE ZB.2014.52 vom 16. September 2016 [39 Seiten]; BGer 4A_633/2016

vom 6. September 2017 [21 Seiten]). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

(vgl. oben E. 1) ist erst recht nicht dargetan.

4.6

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass das Zivilgericht die massgebenden Bemessungskritierien

von § 2 aHO korrekt angewandt hat, indem es ein «absolut aussergewöhnlich

aufwendiges Verfahren», eine grosse Bedeutung des Verfahrens für die Parteien

und eine vergleichsweise hohe Komplexität annahm. Richtigerweise schöpfte es deshalb

den Grundhonorar-Rahmen von CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– voll aus (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 13 aHO) und legte das Grundhonorar mit CHF 48'000.– fest.

Nicht bestritten werden die Zuschläge von 280 % oder CHF 134'400.–

auf dem Grundhonorar, die Auslagen von CHF 23’021.90 und das Nichtzusprechen

der Mehrwertsteuer (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 bis 2.6; Beschwerde, Rz 42).

Damit erweist

sich die vom Zivilgericht festgesetzte Parteientschädigung von CHF 82'400.–

(Grundhonorar von CHF 48'000.– plus Zuschläge von CHF 134'400.–) zuzuzüglich

Auslagen von CHF 23'021.90 als korrekt. Die Honorarhöhe lässt sich sodann

anhand einer Schattenrechnung aufgrund des Stundenaufwands plausibilisieren:

Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.– erlaubt eine

Parteientschädigung von CHF 182'400.– einen Aufwand von 729,6 Stunden oder rund

18.

Wochen reiner Arbeitszeit. Dies erscheint diesem aussergewöhnlich

aufwendigen, komplexen und für die Parteien bedeutsamen Fall ohne Weiteres als

angemessen. Erst recht zu verneinen ist eine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht.

5.

Sachentscheid

und Kostenentscheid

5.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid nicht zu

beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Anlegerin die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen

Ansätzen (§ 13 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810]). Bei

einem Streitwert von CHF 73'720.– (Beschwerde, Rz 6) erstreckt sich der

Grundrahmen für die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3'000.– bis CHF

6'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Angesichts des vergleichsweise geringen

Zeitaufwands des Gerichts und der vergleichsweise geringen Komplexität des

Tarifierungsverfahrens werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren am

untersten Rand dieses Rahmens und somit mit CHF 3'000.– festgesetzt (§ 2 GGR).

Die Anlegerin

bezahlt der Anlagegesellschaft sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet

sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen,

wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist

(§ 12 der Honorarordnung vom 29. Dezember 2010 [HO, SG 291.400]). Bei

einem Streitwert von CHF 73'720.– bewegt sich das erstinstanzliche Grundhonorar

in einem Rahmen von CHF 5'200.– bis CHF 9'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer HO).

Angesichts des eher geringen Umfangs der Bemühungen und der geringen

Schwierigkeit des Tarifierungsverfahrens rechtfertigt sich ein Grundhonorar am

untersten Rand dieses Rahmens (CHF 5'200.–). Für das Beschwerdeverfahren

rechtfertigt sich sodann ein Abzug von gut 40 % (vgl. § 12 Abs. 2 HO), so dass

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'000.–

zuzusprechen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird

einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer

unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne

Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für

die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer

belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom

29.

März 2017 E. 4.3). Gemäss UID-Register ist die Anlagegesellschaft

mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre

unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Beschwerdeantwort hat sie zwar die

Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legte jedoch nicht

dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit

ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre (vgl. Beschwerdeantwort,

Rz 33). Die Parteientschädigung zu Gunsten der Anlagegesellschaft ist daher

ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.–. und bezahlt der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde

in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.