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Entscheid

BEZ.2020.29

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] und [...] Pfändungsankündigung

1. September 2020Deutsch10 min

nebst Zins zu 5 % seit August 2019 in Betreibung. Im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.29

ENTSCHEID

vom 1.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Mai 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl

Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. September 2019 setzte B____

(Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Forderung in der Höhe

von CHF 15’833.15 nebst Zins zu 5 % seit Juni 2016 sowie CHF 27’454.–

nebst Zins zu 5 % seit August 2019 in Betreibung. Im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren

gewährte das Zivilgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2020 der Beschwerdegegnerin

die definitive Rechtsöffnung für CHF 14’445.85 nebst Zins zu 5 % seit 30. September

2019. Andere bzw. weitergehende Begehren der Gläubigerin wurden abgewiesen respektive

das Verfahren zufolge Rückzugs diesbezüglich als erledigt abgeschrieben. Der

Rechtsöffnungsentscheid wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt, versehen mit

einer Anmerkung, welche ausdrücklich nicht die schriftliche Begründung gemäss Art.

239 Abs. 2 ZPO ersetzen soll, zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020

stellte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt einen

vorsorglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, welcher mit

Verfügung vom 5. Juni 2020 abgewiesen worden ist. Auf entsprechendes Gesuch des

Beschwerdeführers hin stellte das Zivilgericht den Parteien eine schriftliche

Begründung des Entscheids vom 4. Mai 2020 zu.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 Beschwerde

an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Der von ihm in der

Beschwerde gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit

Verfügung vom 23. Juni 2020 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter

die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Zivilgericht nahm mit Schreiben vom

3. Juli 2020 Stellung zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Die

Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Vernehmlassung des

Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf

dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309

lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über

die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm eine Verfügung

des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 mit der Aufforderung, sich zum

Rechtsöffnungsbegehren zu äussern, gar nicht zugestellt worden sei. Im

angefochtenen Entscheid habe das Zivilgericht ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben habe. Das

Zivilgericht habe aber in der schriftlichen Begründung des Entscheids

ausdrücklich anerkannt, dass dies offenbar darauf zurückzuführen sei, dass ihm

das Zivilgericht die Verfügung vom 21. Februar 2020 versehentlich nicht

zugestellt habe. Jedenfalls gebe es keinen Beleg für die Zustellung dieser

Verfügung. Der Beschwerdeführer habe daher gar nicht gewusst, dass er zum

Rechtsöffnungsbegehren Stellung nehmen könne. Damit sei das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Eine Heilung dieser

Gehörsverletzung sei im Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten

Kognition der Beschwerdeinstanz nicht möglich (Beschwerde Ziff. 13 f.).

Das Zivilgericht

anerkennt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020, dass dem Beschwerdeführer

die Verfügung vom 21. Februar 2020 irrtümlich wohl nicht zugestellt worden sei.

Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Eine

Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren sei mangels materieller

Einwände des Beschwerdeführers nicht möglich und es bleibe offen, ob die

Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme, da sich der

Beschwerdeführer nicht zur Sache äussern würde.

Die Beschwerdegegnerin

macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass sie sich nicht zur Frage äussern

könne, ob die Verfügung vom 21. Februar 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt

worden sei oder nicht. Ihr sei die Verfügung zugestellt worden. Es wäre aber

dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, die für die Beurteilungen in der Sache

erforderlichen Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren

vorzubringen. In diesem Fall hätte die Rechtsmittelinstanz in der Sache neu

entscheiden können. Aus verfahrensökonomischer Sicht hätte es deshalb Sinn

gemacht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mittels Urkunden

nachweise, dass die Forderungen getilgt oder gestundet seien. Das prozessuale

Verhalten des Beschwerdeführers führe zu einem Mehraufwand mit entsprechenden

Gerichts- und Anwaltskosten (Beschwerdeantwort S. 3).

2.2

In

den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Verfügung des Zivilgerichts vom

21.

Februar 2020. Gemäss dieser Verfügung wird das Rechtsöffnungsbegehren

der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt.

Diesem wird eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um schriftlich mitzuteilen,

wie er den Rechtsvorschlag begründet, und die entsprechenden Belege und Unterlagen

einzureichen. Weiter enthält die Verfügung den Hinweis, dass nach Eingang der

Stellungnahme des Beschwerdeführers oder unbenutzten Ablauf der Frist das

Gericht aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden oder eine Verhandlung

durchführen könne. Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Begleitschreiben zu

dieser Verfügung vom 21. Februar 2020 werden als Beilage die Verfügung vom 21.

Februar 2020 sowie eine «Kopie der Verfahrensakten» aufgeführt. Im an den

Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben werden als Beilage das

Rechtsöffnungsbegehren vom 8. November 2019 mit entsprechenden Beilagen sowie

zwei weitere Eingaben der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Die Verfügung vom 21.

Februar 2020 wird dagegen nicht als Beilage aufgeführt. Das Zivilgericht weist

daher in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass dies darauf hindeute,

dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 dem Beschwerdeführer wohl

versehentlich nicht zugestellt worden ist. Ohne diese Verfügung war es für den

damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass er

sich zum Rechtsöffnungsbegehren respektive den weiteren Eingaben der

Beschwerdegegnerin schriftlich äussern müsse, damit allfällige Einwände vom

Gericht berücksichtigt werden. Es ist folglich eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers festzustellen.

2.3

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung

vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei

und zum Beweisergebnis (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.1; Sutter-Somm/Chevalier,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 53 N 5).

Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur

Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn ihr dadurch kein Nachteil erwächst.

Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des

Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGer

5A_296/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2, OGer ZH RU190044 vom 18. Dezember 2019 E.

4c).

Die

Voraussetzungen, welche es ausnahmsweise erlauben, auf eine Rückweisung zu

verzichten, sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Zum einen ist die erfolgte

Gehörsverletzung als bedeutsam zu qualifizieren, da im angefochtenen Entscheid

darauf abgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen

das Rechtsöffnungsbegehren vorbringe, was wiederum auf die unterlassene

Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2020 zurückzuführen ist. Zudem ist im

Beschwerdeverfahren die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber jener der

ersten Instanz eingeschränkt. Mit der Beschwerde kann – im Unterschied zur

Berufung – nebst unrichtiger Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. oben E. 1). Neue

Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich

ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Im vorliegenden Fall ist daher der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Bei

einem Rückweisungsentscheid kann die Rechtsmittelinstanz die bis zu diesem

Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 ZPO

definitiv verteilen oder die Verteilung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der

Vorinstanz überlassen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.1; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1566 f.; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 318 N 61 und 63). Vorbehältlich besonderer Gründe (dazu etwa Seiler, a.a.O., N 1567) erscheint

es insbesondere dann zweckmässig, die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens

der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang in der Sache noch

offen ist (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4,

5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2; AGE ZB.2018.5 vom 18.

September 2019 E. 3.1, ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom

10.

Oktober 2017 E. 14.1). Dies ist vorliegend der Fall. Es

ist daher angebracht, die Verteilung der Parteientschädigung im Sinn von

Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen. Die

Festsetzung der Höhe der Prozesskosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der

Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2019.24 vom 24. Mai 2020, E. 5.1; ZB.2016.28 vom

23.

August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1). Das

Beschwerdeverfahren wurde durch einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens

verursacht, den die Parteien nicht zu vertreten haben. Von der Erhebung von

Gerichtskosten ist daher abzusehen. Die Parteientschädigung für

das vorliegende Beschwerdeverfahren wird gemäss § 12 Abs. 3 in Verbindung mit §

4.

Abs. 1 lit. b Ziff. 8 sowie § 10 Abs. 1 der Honorarordnung für die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) auf

CHF 820.– zuzüglich MWST festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu

neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 820.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 63.15, festgesetzt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.