BEZ.2020.29
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] und [...] Pfändungsankündigung
1. September 2020Deutsch10 min
nebst Zins zu 5 % seit August 2019 in Betreibung. Im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.29
ENTSCHEID
vom 1.
September 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Mai 2020
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl
Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. September 2019 setzte B____
(Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Forderung in der Höhe
von CHF 15’833.15 nebst Zins zu 5 % seit Juni 2016 sowie CHF 27’454.–
nebst Zins zu 5 % seit August 2019 in Betreibung. Im darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren
gewährte das Zivilgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2020 der Beschwerdegegnerin
die definitive Rechtsöffnung für CHF 14’445.85 nebst Zins zu 5 % seit 30. September
2019. Andere bzw. weitergehende Begehren der Gläubigerin wurden abgewiesen respektive
das Verfahren zufolge Rückzugs diesbezüglich als erledigt abgeschrieben. Der
Rechtsöffnungsentscheid wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt, versehen mit
einer Anmerkung, welche ausdrücklich nicht die schriftliche Begründung gemäss Art.
239 Abs. 2 ZPO ersetzen soll, zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020
stellte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt einen
vorsorglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, welcher mit
Verfügung vom 5. Juni 2020 abgewiesen worden ist. Auf entsprechendes Gesuch des
Beschwerdeführers hin stellte das Zivilgericht den Parteien eine schriftliche
Begründung des Entscheids vom 4. Mai 2020 zu.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Der von ihm in der
Beschwerde gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit
Verfügung vom 23. Juni 2020 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter
die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Zivilgericht nahm mit Schreiben vom
3. Juli 2020 Stellung zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Die
Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Die Vernehmlassung des
Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf
dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über
die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.
1.
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm eine Verfügung
des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 mit der Aufforderung, sich zum
Rechtsöffnungsbegehren zu äussern, gar nicht zugestellt worden sei. Im
angefochtenen Entscheid habe das Zivilgericht ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben habe. Das
Zivilgericht habe aber in der schriftlichen Begründung des Entscheids
ausdrücklich anerkannt, dass dies offenbar darauf zurückzuführen sei, dass ihm
das Zivilgericht die Verfügung vom 21. Februar 2020 versehentlich nicht
zugestellt habe. Jedenfalls gebe es keinen Beleg für die Zustellung dieser
Verfügung. Der Beschwerdeführer habe daher gar nicht gewusst, dass er zum
Rechtsöffnungsbegehren Stellung nehmen könne. Damit sei das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Eine Heilung dieser
Gehörsverletzung sei im Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten
Kognition der Beschwerdeinstanz nicht möglich (Beschwerde Ziff. 13 f.).
Das Zivilgericht
anerkennt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020, dass dem Beschwerdeführer
die Verfügung vom 21. Februar 2020 irrtümlich wohl nicht zugestellt worden sei.
Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Eine
Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren sei mangels materieller
Einwände des Beschwerdeführers nicht möglich und es bleibe offen, ob die
Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme, da sich der
Beschwerdeführer nicht zur Sache äussern würde.
Die Beschwerdegegnerin
macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass sie sich nicht zur Frage äussern
könne, ob die Verfügung vom 21. Februar 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt
worden sei oder nicht. Ihr sei die Verfügung zugestellt worden. Es wäre aber
dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, die für die Beurteilungen in der Sache
erforderlichen Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren
vorzubringen. In diesem Fall hätte die Rechtsmittelinstanz in der Sache neu
entscheiden können. Aus verfahrensökonomischer Sicht hätte es deshalb Sinn
gemacht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mittels Urkunden
nachweise, dass die Forderungen getilgt oder gestundet seien. Das prozessuale
Verhalten des Beschwerdeführers führe zu einem Mehraufwand mit entsprechenden
Gerichts- und Anwaltskosten (Beschwerdeantwort S. 3).
2.2
In
den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Verfügung des Zivilgerichts vom
21.
Februar 2020. Gemäss dieser Verfügung wird das Rechtsöffnungsbegehren
der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Diesem wird eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um schriftlich mitzuteilen,
wie er den Rechtsvorschlag begründet, und die entsprechenden Belege und Unterlagen
einzureichen. Weiter enthält die Verfügung den Hinweis, dass nach Eingang der
Stellungnahme des Beschwerdeführers oder unbenutzten Ablauf der Frist das
Gericht aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden oder eine Verhandlung
durchführen könne. Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Begleitschreiben zu
dieser Verfügung vom 21. Februar 2020 werden als Beilage die Verfügung vom 21.
Februar 2020 sowie eine «Kopie der Verfahrensakten» aufgeführt. Im an den
Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben werden als Beilage das
Rechtsöffnungsbegehren vom 8. November 2019 mit entsprechenden Beilagen sowie
zwei weitere Eingaben der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Die Verfügung vom 21.
Februar 2020 wird dagegen nicht als Beilage aufgeführt. Das Zivilgericht weist
daher in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass dies darauf hindeute,
dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 dem Beschwerdeführer wohl
versehentlich nicht zugestellt worden ist. Ohne diese Verfügung war es für den
damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass er
sich zum Rechtsöffnungsbegehren respektive den weiteren Eingaben der
Beschwerdegegnerin schriftlich äussern müsse, damit allfällige Einwände vom
Gericht berücksichtigt werden. Es ist folglich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers festzustellen.
2.3
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung
vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei
und zum Beweisergebnis (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 2.2.1; Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 53 N 5).
Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur
Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn ihr dadurch kein Nachteil erwächst.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGer
5A_296/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2, OGer ZH RU190044 vom 18. Dezember 2019 E.
4c).
Die
Voraussetzungen, welche es ausnahmsweise erlauben, auf eine Rückweisung zu
verzichten, sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Zum einen ist die erfolgte
Gehörsverletzung als bedeutsam zu qualifizieren, da im angefochtenen Entscheid
darauf abgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen
das Rechtsöffnungsbegehren vorbringe, was wiederum auf die unterlassene
Zustellung der Verfügung vom 21. Februar 2020 zurückzuführen ist. Zudem ist im
Beschwerdeverfahren die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber jener der
ersten Instanz eingeschränkt. Mit der Beschwerde kann – im Unterschied zur
Berufung – nebst unrichtiger Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. oben E. 1). Neue
Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Im vorliegenden Fall ist daher der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Bei
einem Rückweisungsentscheid kann die Rechtsmittelinstanz die bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 ZPO
definitiv verteilen oder die Verteilung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der
Vorinstanz überlassen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.1; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1566 f.; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 318 N 61 und 63). Vorbehältlich besonderer Gründe (dazu etwa Seiler, a.a.O., N 1567) erscheint
es insbesondere dann zweckmässig, die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens
der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang in der Sache noch
offen ist (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4,
5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2; AGE ZB.2018.5 vom 18.
September 2019 E. 3.1, ZB.2016.28 vom 23. August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom
10.
Oktober 2017 E. 14.1). Dies ist vorliegend der Fall. Es
ist daher angebracht, die Verteilung der Parteientschädigung im Sinn von
Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen. Die
Festsetzung der Höhe der Prozesskosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der
Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2019.24 vom 24. Mai 2020, E. 5.1; ZB.2016.28 vom
23.
August 2018 E. 3, ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1). Das
Beschwerdeverfahren wurde durch einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens
verursacht, den die Parteien nicht zu vertreten haben. Von der Erhebung von
Gerichtskosten ist daher abzusehen. Die Parteientschädigung für
das vorliegende Beschwerdeverfahren wird gemäss § 12 Abs. 3 in Verbindung mit §
4.
Abs. 1 lit. b Ziff. 8 sowie § 10 Abs. 1 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) auf
CHF 820.– zuzüglich MWST festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 820.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 63.15, festgesetzt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.