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Entscheid

BEZ.2020.30

verfahrensleitende Verfügung

15. Juli 2020Deutsch5 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.30

ENTSCHEID

vom 15.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

c/o [...], B____

Gesuchsteller

gegen

C____

Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 14. Mai 2020

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schlichtungsgesuch vom 24. Oktober 2019 beantragte A____ (Beschwerdeführer) bei

der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt, C____ sei zur Zahlung von CHF 19'885.05

nebst Zins zu verurteilen. Nachdem zwei bereits angesetzte

Schlichtungsverhandlungen (vom 4. Februar 2020 und 6. Mai 2020) hatten

verschoben werden müssen, lud der verfahrensleitende Schlichter die Parteien am

5. Mai 2020 zur Schlichtungsverhandlung vom 11. Juni 2020 vor. Mit E-Mail

vom selben Tag ersuchte der Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde um eine

Verschiebung der Verhandlung vom 11. Juni 2020. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020

wies der Schlichter dieses Verschiebungsgesuch ab. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020

teilte der Beschwerdeführer der Schichtungsbehörde mit, dass er keine

Gelegenheit gehabt habe, die an seine Adresse in D____ gesendete Verfügung vom

7. Mai 2020 in Empfang zu nehmen, und dass er annehme, dass die Verfügung auch

an seine Büro-Adresse in B____ geschickt worden sei. Mit Verfügung vom 14. Mai

2020 teilte der Schlichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Kommunikation mit

der Schlichtungsbehörde ausschliesslich in Schriftform erfolgen müsse (Ziffer

2), dass die Verfügung vom 7. Mai 2020 zusätzlich an seine Büro-Adresse in

B____ geschickt werde, dass diese Zustellung aber keine neue Rechtsmittelfrist

auslöse (Ziffer 3) und dass alle weiteren Verfügungen dem Gesuchsteller

ausschliesslich an seine Adresse in D____ geschickt würden (Ziffer 4).

Gegen diese

Verfügung vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. Mai 2020 (Übergabe am Gerichtsschalter am 2. Juni 2020)

Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, dass die

Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht anwendbar sei und dass die «Termine wie

Schlichtungsverhandlung» vorgängig telefonisch mit ihm abzusprechen seien. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verlangte in der Folge vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–, den dieser fristgemäss

einzahlte. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 verlangte der Beschwerdeführer, dass

die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuzahlen seien. Der vorliegende

Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts im

Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100).

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die

angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2020, mit welcher der verfahrensleitende

Schlichter den Beschwerdeführer über die Form der Kommunikation mit der

Schlichtungsbehörde (Schriftform) und die Zustelladresse des Beschwerdeführers

informierte, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen

sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b

Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der Beschwerde ist substantiiert

zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember

2019.

E. 1.1.1 mit Nachweisen; Blickens-torfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 319 N 40; Sterchi, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO

N 17). Die Beschwerdefähigkeit von Mitteilungen über die Form der

Kommunikation mit der Schlichtungsbehörde und über die Zustelladresse ist

gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb

voraus, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerde vom 31. Mai 2020

und der Eingabe vom 22. Juni 2020 wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig. Fehlt es an der belegten

Behauptung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, kann auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Demgemäss wird dem

Beschwerdeführer der dem Appellationsgericht bezahlte Kostenvorschuss von CHF

200.– erstattet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Schlichtungsbehörde vom 14. Mai 2020 im Verfahren SB.2019.852 wird

nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.