BEZ.2020.30
verfahrensleitende Verfügung
15. Juli 2020Deutsch5 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.30
ENTSCHEID
vom 15.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
c/o [...], B____
Gesuchsteller
gegen
C____
Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 14. Mai 2020
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 24. Oktober 2019 beantragte A____ (Beschwerdeführer) bei
der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt, C____ sei zur Zahlung von CHF 19'885.05
nebst Zins zu verurteilen. Nachdem zwei bereits angesetzte
Schlichtungsverhandlungen (vom 4. Februar 2020 und 6. Mai 2020) hatten
verschoben werden müssen, lud der verfahrensleitende Schlichter die Parteien am
5. Mai 2020 zur Schlichtungsverhandlung vom 11. Juni 2020 vor. Mit E-Mail
vom selben Tag ersuchte der Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde um eine
Verschiebung der Verhandlung vom 11. Juni 2020. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020
wies der Schlichter dieses Verschiebungsgesuch ab. Mit E-Mail vom 11. Mai 2020
teilte der Beschwerdeführer der Schichtungsbehörde mit, dass er keine
Gelegenheit gehabt habe, die an seine Adresse in D____ gesendete Verfügung vom
7. Mai 2020 in Empfang zu nehmen, und dass er annehme, dass die Verfügung auch
an seine Büro-Adresse in B____ geschickt worden sei. Mit Verfügung vom 14. Mai
2020 teilte der Schlichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Kommunikation mit
der Schlichtungsbehörde ausschliesslich in Schriftform erfolgen müsse (Ziffer
2), dass die Verfügung vom 7. Mai 2020 zusätzlich an seine Büro-Adresse in
B____ geschickt werde, dass diese Zustellung aber keine neue Rechtsmittelfrist
auslöse (Ziffer 3) und dass alle weiteren Verfügungen dem Gesuchsteller
ausschliesslich an seine Adresse in D____ geschickt würden (Ziffer 4).
Gegen diese
Verfügung vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Mai 2020 (Übergabe am Gerichtsschalter am 2. Juni 2020)
Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, dass die
Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht anwendbar sei und dass die «Termine wie
Schlichtungsverhandlung» vorgängig telefonisch mit ihm abzusprechen seien. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verlangte in der Folge vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–, den dieser fristgemäss
einzahlte. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 verlangte der Beschwerdeführer, dass
die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuzahlen seien. Der vorliegende
Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts im
Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100).
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die
angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2020, mit welcher der verfahrensleitende
Schlichter den Beschwerdeführer über die Form der Kommunikation mit der
Schlichtungsbehörde (Schriftform) und die Zustelladresse des Beschwerdeführers
informierte, ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen
sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b
Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der Beschwerde ist substantiiert
zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember
2019.
E. 1.1.1 mit Nachweisen; Blickens-torfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 319 N 40; Sterchi, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO
N 17). Die Beschwerdefähigkeit von Mitteilungen über die Form der
Kommunikation mit der Schlichtungsbehörde und über die Zustelladresse ist
gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt deshalb
voraus, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerde vom 31. Mai 2020
und der Eingabe vom 22. Juni 2020 wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig. Fehlt es an der belegten
Behauptung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Demgemäss wird dem
Beschwerdeführer der dem Appellationsgericht bezahlte Kostenvorschuss von CHF
200.– erstattet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Schlichtungsbehörde vom 14. Mai 2020 im Verfahren SB.2019.852 wird
nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.