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Entscheid

BEZ.2020.31

Verfügung vom 3. Juni 2020

29. Juni 2020Deutsch6 min

teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.31

ENTSCHEID

vom 29.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise

Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsgegner

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 3. Juni 2020

betreffend Verschiebung der

Schlichtungsverhandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

9. Dezember 2019 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt, B____ (nachfolgend

Beschwerdegegner) sei zur Zahlung von CHF 4'644.90 nebst Zinst zu 5% seit

Juli 2019 (Forderung aus Arbeitsvertrag) zu verurteilen. Mit Verfügung vom

23. Januar 2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die

Schlichtungsverhandlung am 11. Februar 2020, 14:00 Uhr, stattfinden werde.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 bat der Beschwerdegegner um Verschiebung

der angesetzten Schlichtungsverhandlung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020

teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung

vom 11. Februar 2020 auf einen neuen, noch zu bestimmenden Termin umgeboten

werde, der mit den Parteien abgesprochen werde. Mit Verfügung vom 27. Mai

2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung

am 18. Juni 2020, 14:00 Uhr, stattfinden werde. Mit Eingabe vom

2. Juni 2020 teilte der Beschwerdegegner der Schlichtungsbehörde mit, dass

es ihm nicht möglich sei, den Termin am 18. Juni 2020 wahrzunehmen und

schlug alternative Termine für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung

vor. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stellte die Schlichtungsbehörde der

Beschwerdeführerin das Umbietungsgesuch des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2020

zu und teilte den Parteien mit, dass gemäss telefonischer Auskunft des

Beschwerdegegners der Termin am 18. Juni 2020, 14:00 Uhr in Konflikt mit einem

aufgrund der Coronasituation durch das Spital auf dieses Datum und diese Uhrzeit

verschobenen Operationstermin komme. Die Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni

2020 werde daher auf einen späteren Termin verschoben.

Mit Eingabe vom

8. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin «Einsprache» bei der

Schlichtungsbehörde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020. Mit Verfügung

vom 10. Juni 2020 leitete die Schlichtungsbehörde die Eingabe der Beschwerdeführerin

als Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Auf die Einholung

einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner und einer Vernehmlassung bei der

Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug

der Akten der Schlichtungsbehörde im Zirkulationsverfahren gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100).

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die

angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Schlichtungsbehörde

die Schlichtungsverhandlung auf einen späteren Termin verschoben hat, ist eine

prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde

anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn

durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b

Ziff. 2 ZPO). Im zweiten Fall hat die Beschwerdeführerin substanziiert zu

behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom

11.

Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September

2018.

E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom

8.

August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürrich 2016,

Art. 319 N 40; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321

ZPO N 17). Die Beschwerdefähigkeit der Verschiebung einer

Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der

Beschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführerin durch die

angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Ein solcher wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht

offenkundig. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Die

Beschwerdeführerin wird durch den [...] vertreten. Es ist davon auszugehen,

dass diese Vertretung berufsmässig erfolgt (vgl. dazu AGE ZB.2019.1 vom

29.

April 2019 E. 1.2.3). Jedenfalls im Rechtsmittelverfahren vor dem

Appellationsgericht ist die Vertretung durch einen beruflich qualifizierten

Vertreter im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO ausgeschlossen. Ob sie vor der

Schlichtungsbehörde und dem Arbeitsgericht zulässig ist, kann im vorliegenden

Fall offenbleiben (vgl. dazu eingehend AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E.

1.2.4). Die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren durch den [...]

wäre deshalb gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nur zulässig, wenn

es sich bei diesem um einen Anwalt handeln würde, der nach dem Bundesgesetz

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61)

berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten berufsmässig zu

vertreten. Davon ist nicht auszugehen. Folglich ist die vom [...] eingereichte Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.

Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO

eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen (vgl. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 68

N 26). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch abzusehen, weil auf die

Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen ohnehin nicht einzutreten ist und das

Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. nachfolgend E. 3).

3.

Bei

Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.– werden gemäss Art. 114 lit. c

ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung

gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte

sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November

2019.

E. 7.1 mit Nachweisen). Der Streitwert des bei der Schlichtungsbehörde

hängigen Prozesses beträgt CHF 4‘644.90. Folglich sind für das vorliegende

Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Parteivertretungskosten

sind keine angefallen, weshalb dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juni 2020 im Verfahren SB.2019.999

wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.