BEZ.2020.31
Verfügung vom 3. Juni 2020
29. Juni 2020Deutsch6 min
teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.31
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise
Stamm
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsgegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 3. Juni 2020
betreffend Verschiebung der
Schlichtungsverhandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
9. Dezember 2019 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt, B____ (nachfolgend
Beschwerdegegner) sei zur Zahlung von CHF 4'644.90 nebst Zinst zu 5% seit
Juli 2019 (Forderung aus Arbeitsvertrag) zu verurteilen. Mit Verfügung vom
23. Januar 2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die
Schlichtungsverhandlung am 11. Februar 2020, 14:00 Uhr, stattfinden werde.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 bat der Beschwerdegegner um Verschiebung
der angesetzten Schlichtungsverhandlung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020
teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung
vom 11. Februar 2020 auf einen neuen, noch zu bestimmenden Termin umgeboten
werde, der mit den Parteien abgesprochen werde. Mit Verfügung vom 27. Mai
2020 teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass die Schlichtungsverhandlung
am 18. Juni 2020, 14:00 Uhr, stattfinden werde. Mit Eingabe vom
2. Juni 2020 teilte der Beschwerdegegner der Schlichtungsbehörde mit, dass
es ihm nicht möglich sei, den Termin am 18. Juni 2020 wahrzunehmen und
schlug alternative Termine für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung
vor. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stellte die Schlichtungsbehörde der
Beschwerdeführerin das Umbietungsgesuch des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2020
zu und teilte den Parteien mit, dass gemäss telefonischer Auskunft des
Beschwerdegegners der Termin am 18. Juni 2020, 14:00 Uhr in Konflikt mit einem
aufgrund der Coronasituation durch das Spital auf dieses Datum und diese Uhrzeit
verschobenen Operationstermin komme. Die Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni
2020 werde daher auf einen späteren Termin verschoben.
Mit Eingabe vom
8. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin «Einsprache» bei der
Schlichtungsbehörde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020. Mit Verfügung
vom 10. Juni 2020 leitete die Schlichtungsbehörde die Eingabe der Beschwerdeführerin
als Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Auf die Einholung
einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner und einer Vernehmlassung bei der
Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug
der Akten der Schlichtungsbehörde im Zirkulationsverfahren gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, SG 154.100).
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die
angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Schlichtungsbehörde
die Schlichtungsverhandlung auf einen späteren Termin verschoben hat, ist eine
prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde
anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn
durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO). Im zweiten Fall hat die Beschwerdeführerin substanziiert zu
behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2019.70 vom
11.
Dezember 2019 E. 1.1.1; vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September
2018.
E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom
8.
August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürrich 2016,
Art. 319 N 40; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321
ZPO N 17). Die Beschwerdefähigkeit der Verschiebung einer
Schlichtungsverhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Ein solcher wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht
offenkundig. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die
Beschwerdeführerin wird durch den [...] vertreten. Es ist davon auszugehen,
dass diese Vertretung berufsmässig erfolgt (vgl. dazu AGE ZB.2019.1 vom
29.
April 2019 E. 1.2.3). Jedenfalls im Rechtsmittelverfahren vor dem
Appellationsgericht ist die Vertretung durch einen beruflich qualifizierten
Vertreter im Sinn von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO ausgeschlossen. Ob sie vor der
Schlichtungsbehörde und dem Arbeitsgericht zulässig ist, kann im vorliegenden
Fall offenbleiben (vgl. dazu eingehend AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E.
1.2.4). Die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren durch den [...]
wäre deshalb gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO nur zulässig, wenn
es sich bei diesem um einen Anwalt handeln würde, der nach dem Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61)
berechtigt ist, Parteien vor schweizerischen Gerichten berufsmässig zu
vertreten. Davon ist nicht auszugehen. Folglich ist die vom [...] eingereichte Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.
Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO
eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen (vgl. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 68
N 26). Davon ist im vorliegenden Fall jedoch abzusehen, weil auf die
Beschwerde gemäss den obigen Ausführungen ohnehin nicht einzutreten ist und das
Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. nachfolgend E. 3).
3.
Bei
Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
CHF 30‘000.– werden gemäss Art. 114 lit. c
ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung
gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte
sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2019.48 vom 13. November
2019.
E. 7.1 mit Nachweisen). Der Streitwert des bei der Schlichtungsbehörde
hängigen Prozesses beträgt CHF 4‘644.90. Folglich sind für das vorliegende
Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Parteivertretungskosten
sind keine angefallen, weshalb dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juni 2020 im Verfahren SB.2019.999
wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.