BEZ.2020.33
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
24. Juni 2020Deutsch7 min
(Schuldnerin) bezweckt die Erbringung von Computerhard- und Softwaredienstleistungen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.33
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
(vormals: [...])
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Juni 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) bezweckt die Erbringung von Computerhard- und Softwaredienstleistungen.
Am 27. November 2019 ersuchte die B____ (Gläubigerin) beim Zivilgericht
Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin für eine Forderung
über CHF 689.30 nebst 5 % Zins und Betreibungskosten. In der Folge konnten
der Schuldnerin die Verhandlungsanzeigen zur Konkurseröffnung verschiedentlich
nicht zugestellt werden. Am 7. Mai 2020 verlegte sie ihren Sitz nach [...]
(Kanton Basel-Landschaft). Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend die genannte Forderung.
Gegen diesen ihr
am 10. Juni 2020 eröffneten Entscheid hat die Schuldnerin am
12. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten
des Konkursamts Basel-Stadt und ein aktueller Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.
492.
ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Schuld
einschliesslich der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht sie eine
Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts vom 9. Juni 2020
ein. Daraus ist ersichtlich, dass sie am 9. Juni 2020 einen Betrag von CHF
2'031.95 bezahlt hat. Dieser Betrag deckt die Forderung der Gläubigerin, die
Zinsen sowie die Kosten des Betreibungs- und des Konkursamts. Damit ist die
Konkursforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw.
beglichen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung
erfüllt.
2.3
2.3.1
Die
zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der
Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um
zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am
Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen,
dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in
einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren
Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide
Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als
zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise
Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und
selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines
Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17.
Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der
Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden
Fall ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2020 (von Amtes
wegen beigezogen) zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin 13 offene Forderungen
im Gesamtbetrag von CHF 17'571.36 bestehen: vier Forderungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 2'000.–, 301.70, 2'500.– und
2'700.–, eine Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt über CHF 987.65, eine
Forderung der [...] über CHF 514.60, eine Forderung der [...] über CHF 904.40,
eine Forderung der [...] über CHF 1'214.60, eine Forderung der [...] über CHF
753.25, eine Forderung der [...] über CHF 664.01, eine Forderung der [...] über
CHF 944.95, eine Forderung der [...] über CHF 3'095.55 sowie eine Forderung der
[...] über CHF 990.65. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend,
dass sie diese Forderungen nicht schulde. Sie reicht keine Bankbelege ein, aus
denen sich Guthaben ergeben würden, mit welchen die aus dem Betreibungsregister
hervorgehenden Forderungen gedeckt werden könnten. Die Schuldnerin hat eine
Liste – wohl mit Kunden und Kundinnen und mit diesbezüglichen Beträgen –
eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Aus dieser Liste wird nicht
ersichtlich, ob es sich bei den aufgeführten Beträgen um Rechnungsbeträge
handelt, von wann diese datieren und ob diese bezahlt wurden oder nicht. Damit
hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichend Mittel
verfügt, um die sich allein aus dem Betreibungsregister ergebenden Forderungen von
insgesamt CHF 17’571.36 zu decken.
Sodann ist dem
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2020 zu entnehmen, dass der
Schuldnerin in zahlreichen Betreibungsverfahren der Konkurs angedroht worden
ist, so von der [...], der [...], der [...], der [...], der [...] und der [...].
Der Umstand, dass die Schuldnerin Konkursandrohungen gegen sich anhäufen lässt,
spricht ebenfalls gegen ihre Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.3.1 erster Abschnitt).
Unter diesen
Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im engeren Sinn klarerweise
nicht erstellt.
2.3.2
Die
Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben
dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die
"Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner
muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen
und den noch nicht fälligen Forderungen glaubhaft machen, dass er imstande ist,
seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der
Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der
Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des
Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum. Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai
2019.
E. 2.3).
Da im
vorliegenden Fall bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft
gemacht ist (vgl. E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die
Schuldnerin lebensfähig (bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung einschliesslich
Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die Zahlungsfähigkeit
im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3.1).
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als
unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. Juni 2020 (KB.2019.388) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Landschaft
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.