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Entscheid

BEZ.2020.33

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

24. Juni 2020Deutsch7 min

(Schuldnerin) bezweckt die Erbringung von Computerhard- und Softwaredienstleistungen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.33

ENTSCHEID

vom 24.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

(vormals: [...])

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Juni 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) bezweckt die Erbringung von Computerhard- und Softwaredienstleistungen.

Am 27. November 2019 ersuchte die B____ (Gläubigerin) beim Zivilgericht

Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin für eine Forderung

über CHF 689.30 nebst 5 % Zins und Betreibungskosten. In der Folge konnten

der Schuldnerin die Verhandlungsanzeigen zur Konkurseröffnung verschiedentlich

nicht zugestellt werden. Am 7. Mai 2020 verlegte sie ihren Sitz nach [...]

(Kanton Basel-Landschaft). Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

betreffend die genannte Forderung.

Gegen diesen ihr

am 10. Juni 2020 eröffneten Entscheid hat die Schuldnerin am

12. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten

des Konkursamts Basel-Stadt und ein aktueller Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.

492.

ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Schuld

einschliesslich der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht sie eine

Abrechnung und eine Quittung des Betreibungsamts vom 9. Juni 2020

ein. Daraus ist ersichtlich, dass sie am 9. Juni 2020 einen Betrag von CHF

2'031.95 bezahlt hat. Dieser Betrag deckt die Forderung der Gläubigerin, die

Zinsen sowie die Kosten des Betreibungs- und des Konkursamts. Damit ist die

Konkursforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw.

beglichen. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

erfüllt.

2.3

2.3.1

Die

zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der

Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um

zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am

Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen,

dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in

einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren

Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide

Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als

zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise

Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und

selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten

lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines

Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_810/2015 vom 17.

Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der

Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

Im vorliegenden

Fall ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2020 (von Amtes

wegen beigezogen) zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin 13 offene Forderungen

im Gesamtbetrag von CHF 17'571.36 bestehen: vier Forderungen der

Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 2'000.–, 301.70, 2'500.– und

2'700.–, eine Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt über CHF 987.65, eine

Forderung der [...] über CHF 514.60, eine Forderung der [...] über CHF 904.40,

eine Forderung der [...] über CHF 1'214.60, eine Forderung der [...] über CHF

753.25, eine Forderung der [...] über CHF 664.01, eine Forderung der [...] über

CHF 944.95, eine Forderung der [...] über CHF 3'095.55 sowie eine Forderung der

[...] über CHF 990.65. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend,

dass sie diese Forderungen nicht schulde. Sie reicht keine Bankbelege ein, aus

denen sich Guthaben ergeben würden, mit welchen die aus dem Betreibungsregister

hervorgehenden Forderungen gedeckt werden könnten. Die Schuldnerin hat eine

Liste – wohl mit Kunden und Kundinnen und mit diesbezüglichen Beträgen –

eingereicht (bei den Beschwerdebeilagen). Aus dieser Liste wird nicht

ersichtlich, ob es sich bei den aufgeführten Beträgen um Rechnungsbeträge

handelt, von wann diese datieren und ob diese bezahlt wurden oder nicht. Damit

hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie über ausreichend Mittel

verfügt, um die sich allein aus dem Betreibungsregister ergebenden Forderungen von

insgesamt CHF 17’571.36 zu decken.

Sodann ist dem

Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Juni 2020 zu entnehmen, dass der

Schuldnerin in zahlreichen Betreibungsverfahren der Konkurs angedroht worden

ist, so von der [...], der [...], der [...], der [...], der [...] und der [...].

Der Umstand, dass die Schuldnerin Konkursandrohungen gegen sich anhäufen lässt,

spricht ebenfalls gegen ihre Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.3.1 erster Abschnitt).

Unter diesen

Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im engeren Sinn klarerweise

nicht erstellt.

2.3.2

Die

Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben

dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen

Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die

"Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner

muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen

und den noch nicht fälligen Forderungen glaubhaft machen, dass er imstande ist,

seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die

wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der

Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der

Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des

Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum. Die

nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller

Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb

"lebensfähig" ist (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai

2019.

E. 2.3).

Da im

vorliegenden Fall bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft

gemacht ist (vgl. E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die

Schuldnerin lebensfähig (bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.

2.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung einschliesslich

Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die Zahlungsfähigkeit

im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.3.1).

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als

unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. Juni 2020 (KB.2019.388) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.