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Entscheid

BEZ.2020.34

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

30. Juni 2020Deutsch6 min

Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.34

ENTSCHEID

vom 30.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella

Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

c/o B____

Schuldnerin

gegen

C____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Juni 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) bezweckt den Betrieb eines Limousinen-Services, die Vermietung

von Fahrzeugen aller Art, die Ausführung von Transporten und Räumungen sowie

den Handel mit Fahrzeugen und Zubehör und die Erbringung von

Sicherheitsdienstleistungen. Am 7. Januar 2020 ersuchte die C____ (Gläubigerin)

beim Zivilgericht Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin

für eine Forderung über CHF 3'914.75 nebst 5 % Zins seit 29. Juli

2019 und Betreibungskosten. Zu der Konkursverhandlung vom 4. Juni 2020 ist

niemand erschienen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

betreffend die genannte Forderung.

Gegen den Entscheid

erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts sowie des Konkursamts Basel-Stadt

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.

492.

ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Schuld einschliesslich

der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht sie einen Einzahlungsbeleg

vom 12. Juni 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass sie am 12. Juni

2020.

einen Betrag von CHF 4'667.20 bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass

damit die Forderung der Gläubigerin, die Zinsen sowie die Kosten des

Betreibungs- und des Konkursamts gedeckt sind. Damit ist die Konkursforderung

gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit

ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

2.3.1

Die

zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der

Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um

zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019

E. 2.3 und BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E. 2.3.1; vgl. BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom 18. Februar

2014.

E. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im

Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die

Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit.

Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine

Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss

namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer

ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine

weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Die Schuldnerin macht

im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben über ihre Zahlungsfähigkeit. Damit

kommt sie ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht

nach.

2.3.2

Die

Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben

dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen

Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die

"Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus (AGE

BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3). Da im vorliegenden Fall

bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht ist (vgl.

E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Schuldnerin lebensfähig

(bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.

2.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung

einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die

Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E.

2.3.1).

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als

unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. Juni 2020 (KB.2020.11) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.