BEZ.2020.34
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
30. Juni 2020Deutsch6 min
Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.34
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o B____
Schuldnerin
gegen
C____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Juni 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) bezweckt den Betrieb eines Limousinen-Services, die Vermietung
von Fahrzeugen aller Art, die Ausführung von Transporten und Räumungen sowie
den Handel mit Fahrzeugen und Zubehör und die Erbringung von
Sicherheitsdienstleistungen. Am 7. Januar 2020 ersuchte die C____ (Gläubigerin)
beim Zivilgericht Basel-Stadt um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin
für eine Forderung über CHF 3'914.75 nebst 5 % Zins seit 29. Juli
2019 und Betreibungskosten. Zu der Konkursverhandlung vom 4. Juni 2020 ist
niemand erschienen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend die genannte Forderung.
Gegen den Entscheid
erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts sowie des Konkursamts Basel-Stadt
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen
muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.
492.
ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die Schuld einschliesslich
der Zinsen und Kosten beglichen. Zum Beweis reicht sie einen Einzahlungsbeleg
vom 12. Juni 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass sie am 12. Juni
2020.
einen Betrag von CHF 4'667.20 bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass
damit die Forderung der Gläubigerin, die Zinsen sowie die Kosten des
Betreibungs- und des Konkursamts gedeckt sind. Damit ist die Konkursforderung
gemäss dem angefochtenen Entscheid vollständig hinterlegt bzw. beglichen. Somit
ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
2.3.1
Die
zweite Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – fordert zunächst, dass der
Schuldner glaubhaft macht, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um
zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2019.25 vom 7. Mai 2019
E. 2.3 und BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019 E. 2.3.1; vgl. BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom 18. Februar
2014.
E. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im
Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit.
Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine
Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss
namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer
ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine
weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Die Schuldnerin macht
im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben über ihre Zahlungsfähigkeit. Damit
kommt sie ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht
nach.
2.3.2
Die
Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben
dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die
"Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus (AGE
BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3). Da im vorliegenden Fall
bereits die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn nicht glaubhaft gemacht ist (vgl.
E. 2.3.1), braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Schuldnerin lebensfähig
(bzw. zahlungsfähig im weiteren Sinn) ist.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar die Konkursforderung
einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (vgl. E. 2.2), die
Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn aber nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. E.
2.3.1).
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als
unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. Juni 2020 (KB.2020.11) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.