BEZ.2020.37
provisorische Rechtsöffnung
22. Januar 2021Deutsch7 min
Die B____ AG
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.37
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch C____ AG
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Mai 2020
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____ AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) leitete gestützt auf einen
Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 eine Betreibung gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Betreibung Nr. [...]). Das Zivilgericht
Basel-Stadt erteilte der Beschwerdegegnerin in dieser Betreibung mit Entscheid
vom 15. Mai 2020 für den Betrag von CHF 35'297.85 die provisorische
Rechtsöffnung. Auf Gesuch des Beschwerdeführers begründete das Zivilgericht den
zunächst im Dispositiv eröffneten Entscheid schriftlich.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 beim
Zivilgericht Einwände. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Zivilgericht leitete
diese Eingabe zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das
Appellationsgericht weiter. Dessen Verfahrensleiter verlangte vom
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.–. Am 16. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer
um die Möglichkeit, den Kostenvorschuss in zehn monatlichen Raten von je CHF
50.– zu bezahlen. Der Verfahrensleiter bewilligte mit Verfügung vom 20. Juli
2020 die Leistung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten von je CHF
100.–. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein
(BGer 5A_602/2020 vom 28. Juli 2020). In der Folge leitstete der
Beschwerdeführer die Ratenzahlungen fristgerecht. Am 20. Juli 2020 reichte er
eine weitere Eingabe ein, in der er im Wesentlichen den Inhalt seines
Schreibens vom 19. Juni 2020 an das Zivilgericht wiederholte. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei.
Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren
ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner
Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete
Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt. Am 19. Juni
2020.
erhob er innert der Beschwerdefrist beim Zivilgericht Einwände gegen den
angefochtenen Entscheid. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde fälschlicherweise
beim Zivilgericht und nicht beim Appellationsgericht eingereicht hat (vgl. Art.
321.
Abs. 1 ZPO), schadet ihm nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Auf
die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Zum
Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht erwog, dass der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung
verlangen könne, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe
(Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR
281.1]). Ein Pfändungsverlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als
Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG. Die Beschwerdegegnerin stütze ihr
Gesuch auf einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 sowie das «Asset
Purchase Agreement» mit der D____ AG (ehemals E____ AG). Im
Pfändungsverlustschein sei zuhanden der E____ AG als Gläubigerin eine
offengebliebene Forderung von CHF 37'011.35 aufgeführt. Als Forderungsgrund sei
«Saldo Kreditvertrag Nr. [...] vom 20.11.2006» vermerkt. Gemäss dem «Asset
Purchase Agreement» habe die Beschwerdegegnerin die noch offene Forderung von
CHF 35'297.85 aus dem vorerwähnten Kreditvertrag erworben. Die Beschwerdegegnerin
könne sich somit auf den Pfändungsverlustschein berufen. Dieser gelte als
Schuldanerkennung. Er stimme mit der in Betreibung gesetzten Hauptforderung,
für welche die Rechtsöffnung verlangt werde, überein. Mithin liege für die
Forderung von CHF 35'297.85 ein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener
Entscheid, E. 2).
Gemäss Art. 82
Abs. 2 SchKG – so das Zivilgericht weiter – spreche das Gericht bei Vorliegen
einer Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung nur aus, wenn der
Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die
Schuldanerkennung entkräfteten. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er
habe den Kredit bereits vollständig zurückbezahlt. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Zahlungsbelege über einen Gesamtbetrag von CHF 45'657.50 beträfen
aber grossmehrheitlich nicht den Kredit Nr. [...] vom November 2006. Dies gehe
aus den auf den Zahlungsquittungen vermerkten Nummern und den Zahlungsdaten
hervor. Die Mehrheit der Zahlungen seien zwischen Oktober 2003 und Oktober 2006
und damit vor Eröffnung des hier relevanten Kredits geleistet worden. Auf den
Zahlungsquittungen seien zudem andere Konto- bzw. Kredit-Nummern vermerkt. Als
Zahlungsempfänger sei teilweise die F____ AG bzw. die G____ aufgeführt, die
beide nicht mit der E____ AG gleichgesetzt werden könnten. Die Zahlungen
dürften damit in Rückzahlung eines bzw. mehrerer älterer Kredite erfolgt sein
und seien nicht an den Kredit Nr. [...] anzurechnen. Nur die Einzahlungen, die
entsprechend dem Kreditvertrag vom 20. November 2006 die Nr. [...] aufwiesen
und nach dem November 2006 bezahlt worden seien, seien als Rückzahlungen an den
Kredit zu berücksichtigen, der Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilde.
Diese Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin bzw. der D____ AG – soweit
ersichtlich – korrekt in Abzug gebracht worden. Es gelinge dem Beschwerdeführer
nicht, Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung
entkräfteten. Daher sei der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung
für CHF 35'297.85 zu bewilligen (angefochtener Entscheid, E. 3).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Kredite mit einer Gesamtsumme
von CHF 40'000.– aufgenommen. Es könne nicht möglich sein, mit einem Lohn von
CHF 4'000.– einen Kredit über CHF 90'000.– zu erhalten. Die E____ habe ihm
Einzahlungsscheine mit verschiedenen Kontonummern und Kreditnummern gegeben. Er
frage sich nun, wo das Geld in der Höhe von CHF 45'657.50 geblieben sei
(Beschwerde vom 19. Juni 2020).
2.3
Damit
setzt der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
nicht auseinander. Er macht weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Mithin bringt er keine Gründe
vor, welche die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids infrage zu stellen
vermögen. Ob angesichts dessen auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren betragen CHF 500.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
48.
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[SR 281.35]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher
Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegnerin sind
aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine
Parteikosten entstanden, so dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. Mai 2020 (V.2020.333) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.