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Entscheid

BEZ.2020.37

provisorische Rechtsöffnung

22. Januar 2021Deutsch7 min

Die B____ AG

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.37

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch C____ AG

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. Mai 2020

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die B____ AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) leitete gestützt auf einen

Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 eine Betreibung gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Betreibung Nr. [...]). Das Zivilgericht

Basel-Stadt erteilte der Beschwerdegegnerin in dieser Betreibung mit Entscheid

vom 15. Mai 2020 für den Betrag von CHF 35'297.85 die provisorische

Rechtsöffnung. Auf Gesuch des Beschwerdeführers begründete das Zivilgericht den

zunächst im Dispositiv eröffneten Entscheid schriftlich.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 beim

Zivilgericht Einwände. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Zivilgericht leitete

diese Eingabe zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das

Appellationsgericht weiter. Dessen Verfahrensleiter verlangte vom

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 500.–. Am 16. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer

um die Möglichkeit, den Kostenvorschuss in zehn monatlichen Raten von je CHF

50.– zu bezahlen. Der Verfahrensleiter bewilligte mit Verfügung vom 20. Juli

2020 die Leistung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten von je CHF

100.–. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein

(BGer 5A_602/2020 vom 28. Juli 2020). In der Folge leitstete der

Beschwerdeführer die Ratenzahlungen fristgerecht. Am 20. Juli 2020 reichte er

eine weitere Eingabe ein, in der er im Wesentlichen den Inhalt seines

Schreibens vom 19. Juni 2020 an das Zivilgericht wiederholte. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei.

Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren

ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner

Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete

Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt. Am 19. Juni

2020.

erhob er innert der Beschwerdefrist beim Zivilgericht Einwände gegen den

angefochtenen Entscheid. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde fälschlicherweise

beim Zivilgericht und nicht beim Appellationsgericht eingereicht hat (vgl. Art.

321.

Abs. 1 ZPO), schadet ihm nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643). Auf

die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Zum

Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht erwog, dass der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung

verlangen könne, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe

(Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR

281.1]). Ein Pfändungsverlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als

Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG. Die Beschwerdegegnerin stütze ihr

Gesuch auf einen Pfändungsverlustschein aus dem Jahr 2008 sowie das «Asset

Purchase Agreement» mit der D____ AG (ehemals E____ AG). Im

Pfändungsverlustschein sei zuhanden der E____ AG als Gläubigerin eine

offengebliebene Forderung von CHF 37'011.35 aufgeführt. Als Forderungsgrund sei

«Saldo Kreditvertrag Nr. [...] vom 20.11.2006» vermerkt. Gemäss dem «Asset

Purchase Agreement» habe die Beschwerdegegnerin die noch offene Forderung von

CHF 35'297.85 aus dem vorerwähnten Kreditvertrag erworben. Die Beschwerdegegnerin

könne sich somit auf den Pfändungsverlustschein berufen. Dieser gelte als

Schuldanerkennung. Er stimme mit der in Betreibung gesetzten Hauptforderung,

für welche die Rechtsöffnung verlangt werde, überein. Mithin liege für die

Forderung von CHF 35'297.85 ein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener

Entscheid, E. 2).

Gemäss Art. 82

Abs. 2 SchKG – so das Zivilgericht weiter – spreche das Gericht bei Vorliegen

einer Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung nur aus, wenn der

Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die

Schuldanerkennung entkräfteten. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er

habe den Kredit bereits vollständig zurückbezahlt. Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Zahlungsbelege über einen Gesamtbetrag von CHF 45'657.50 beträfen

aber grossmehrheitlich nicht den Kredit Nr. [...] vom November 2006. Dies gehe

aus den auf den Zahlungsquittungen vermerkten Nummern und den Zahlungsdaten

hervor. Die Mehrheit der Zahlungen seien zwischen Oktober 2003 und Oktober 2006

und damit vor Eröffnung des hier relevanten Kredits geleistet worden. Auf den

Zahlungsquittungen seien zudem andere Konto- bzw. Kredit-Nummern vermerkt. Als

Zahlungsempfänger sei teilweise die F____ AG bzw. die G____ aufgeführt, die

beide nicht mit der E____ AG gleichgesetzt werden könnten. Die Zahlungen

dürften damit in Rückzahlung eines bzw. mehrerer älterer Kredite erfolgt sein

und seien nicht an den Kredit Nr. [...] anzurechnen. Nur die Einzahlungen, die

entsprechend dem Kreditvertrag vom 20. November 2006 die Nr. [...] aufwiesen

und nach dem November 2006 bezahlt worden seien, seien als Rückzahlungen an den

Kredit zu berücksichtigen, der Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilde.

Diese Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin bzw. der D____ AG – soweit

ersichtlich – korrekt in Abzug gebracht worden. Es gelinge dem Beschwerdeführer

nicht, Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung

entkräfteten. Daher sei der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung

für CHF 35'297.85 zu bewilligen (angefochtener Entscheid, E. 3).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Kredite mit einer Gesamtsumme

von CHF 40'000.– aufgenommen. Es könne nicht möglich sein, mit einem Lohn von

CHF 4'000.– einen Kredit über CHF 90'000.– zu erhalten. Die E____ habe ihm

Einzahlungsscheine mit verschiedenen Kontonummern und Kreditnummern gegeben. Er

frage sich nun, wo das Geld in der Höhe von CHF 45'657.50 geblieben sei

(Beschwerde vom 19. Juni 2020).

2.3

Damit

setzt der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

nicht auseinander. Er macht weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Mithin bringt er keine Gründe

vor, welche die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids infrage zu stellen

vermögen. Ob angesichts dessen auf die Beschwerde mangels hinreichender

Begründung überhaupt einzutreten ist, kann offenbleiben.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren betragen CHF 500.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

48.

der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

[SR 281.35]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher

Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegnerin sind

aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine

Parteikosten entstanden, so dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 15. Mai 2020 (V.2020.333) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.