BEZ.2020.38
Verfügung vom 23. Juni 2020
10. November 2020Deutsch9 min
Mietzins anzupassen sei (Klagebeilagen 6 und 7). Mit Schreiben vom 12. März 2018
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.38
ENTSCHEID
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 23. Juni 2020
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Ab Januar 1993 mietete die A____
(Mieterin) von den B____ (Vermieterin) eine Wasserfläche von 3'262,5 m2
für die Erstellung und den Betrieb von Bootsliegeplätzen (Klagebeilage 1). Ab
April 1994 und Januar 1997 mietete sie von der Vermieterin zwei weitere
Wasserflächen hinzu (Klagebeilage 2 und Beschwerdebeilage 4). Der Mietvertrag
wurde auf eine Dauer von 25 Jahren geschlossen mit der Möglichkeit, das
Mietverhältnis auf Verlangen der Mieterin um weitere 25 Jahre zu einem von der
Vermieterin nach den dannzumaligen üblichen Sätzen neu zu bestimmenden Mietzins
zu verlängern (Klagebeilage 1). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 verlängerte
die Mieterin das Mietverhältnis bis Ende Dezember 2043; am 24. Januar 2018
bestätigte die Vermieterin diese Verlängerung und wies darauf hin, dass der
Mietzins anzupassen sei (Klagebeilagen 6 und 7). Mit Schreiben vom 12. März 2018
teilte sie der Mieterin mit, dass eine Erhöhung des jährlichen Mietzinses (von
CHF 23'930.– [Klagebeilage 4]) auf CHF 143'225.– vorgesehen sei; dies
lehnte die Mieterin mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ab (Klagebeilagen 9 und 11).
Am 19. Juni 2018
gelangte die Mieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) und beantragte, es sei festzustellen,
(1) dass das Mietverhältnis zufolge Optionsausübung bis Ende 2043 verlängert
worden sei und (2) dass der monatliche Mietzins ab Januar 2019
CHF 1'690.20 und eventualiter CHF 1'994.15 betrage; subeventualiter
sei der monatlich Mietzins nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Nachdem
sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten, erhob die Mieterin
am 14. Januar 2019 Klage beim Mietgericht (Einzelgericht) und hielt an den bei
der Schlichtungsstelle gestellten Rechtsbegehren fest. Auf Antrag der Parteien
sistierte die Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren bis Ende Oktober 2019. An
der Instruktionsverhandlung vom 17. Juni 2020 erzielten die Parteien keine
Einigung. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 überwies die Zivilgerichtspräsidentin
das Verfahren vom Mietgericht an die Kammer des Zivilgerichts.
Dagegen erhob
die Mieterin am 10. Juli 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin
beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des
Falls an das Mietgericht zur materiellen Beurteilung. Mit Beschwerdeantwort vom
26. August 2020 verlangt die Vermieterin die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom
11. September und 9. November 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen
fest. Die Akten des Mietgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zivilrechtliche Verfahren werden mit
einem Entscheid abgeschlossen, sei es mit einem Prozessentscheid oder einem
Sachentscheid. Der Prozessentscheid entscheidet über die sog.
Prozessvoraussetzungen, die vorliegen oder fehlen müssen, damit ein Entscheid
in der Sache (Sachentscheid) gefällt werden kann. Zu den positiven
Prozessvoraussetzungen gehören etwa die örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Gerichts, zu den negativen Prozessvoraussetzungen die
anderweitige Rechtshängigkeit oder die abgeurteilte Sache. Fehlt es an einer
positiven Prozessvoraussetzung oder liegt eine negative Prozessvoraussetzung
vor, wird auf die Klage gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten.
Der Sachentscheid dagegen entscheidet inhaltlich über den eingeklagten
Anspruch, also über die Begründetheit der Klage; fehlt diese, wird die Klage
abgewiesen (vgl. zum Ganzen Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 23 Rz 1 und 2). Keine Entscheide
im vorgenannten Sinn sind prozessleitende Verfügungen: Bei solchen handelt es
sich um Anordnungen, die im Verlauf des Prozesses für dessen ordnungsgemässe
Abwicklung und zur Vorbereitung des Entscheids notwendig sind, ohne dass sie
sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage aussprechen und damit
den Prozess ganz oder teilweise zu abschliessen (AGE BEZ.2015.50 vom 19.
Oktober 2015 mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a, a. O., § 17 Rz 18). Prozessleitende Verfügungen können in den vom Gesetz
bestimmten Fällen oder bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b ZPO).
Angefochten ist
im vorliegenden Fall eine als «Verfügung» bezeichnete Anordnung vom 23. Juni
2020, mit welcher die Zivilgerichtspräsidentin die Klage der Mieterin vom
Mietgericht (Einzelgericht) an die Kammer des Zivilgerichts überwies. Zur
Begründung ihrer Anordnung führte die Zivilgerichtspräsidentin Folgendes aus:
Da das Mietobjekt kein Geschäftsraum im Sinn von Art. 243 Abs. 2
lit. c ZPO sei, sei das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar und das
Mietgericht sachlich nicht zuständig. Angesichts des Streitwerts von über
CHF 100'000.– sei vielmehr die Kammer des Zivilgerichts zuständig. Die
angefochtene Verfügung stellte somit das Fehlen einer positiven
Prozessvoraussetzung – der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts – fest. Da
die Überweisung in das ordentliche Verfahren vorliegend nicht zulässig ist
(vgl. nachfolgend E. 2), kommt der angefochtenen Verfügung die Bedeutung eines Nichteintretensentscheids
bzw. eines Endentscheids zu, weshalb die Zulässigkeit der vorliegenden
Beschwerde nicht vom Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO abhängig ist.
1.2
Die
Beschwerde ist rechtzeitig und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Verfahrensüberweisung
durch das Mietgericht
Die ZPO geht vom
Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim
zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und
dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben.
Eine Überweisung des Verfahrens vom Amtes wegen ist in der ZPO hingegen nicht
vorgesehen (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit
Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei
Einreichung einer Eingabe bei einem sachlich unzuständigen Spruchkörper des
gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet
werden müsse (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 12 N 5; Berger-Steiner,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 63 ZPO N 22 ff.). Das Bundesgericht hat
die Frage offengelassen, ob eine solche (interne) Weiterleitungspflicht an den
nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das
richtige Verfahren geboten ist, wenn die Partei die Eingabe versehentlich an
den falschen Spruchkörper adressiert und/oder die falsche Verfahrensart
angegeben hat. Ein solches Vorgehen ist nach Ansicht des Bundesgerichts
jedenfalls dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre
Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in der von ihr gewählten
Verfahrensart beurteilt haben möchte. In diesem Fall hat auch dieser
Spruchkörper über die Zulässigkeit der Klage im entsprechenden Verfahren zu
entscheiden. Kommt der angerufene Spruchkörper zum Schluss, dass
die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, trägt es der zivilprozessualen
Dispositionsbefugnis der klagenden Partei Rechnung, wenn auf ihre Klage nicht
eingetreten und ihr damit die Wahl gelassen wird, ihr Begehren – unter den
Voraussetzungen von Art. 63 ZPO in Wahrung der Rechtshängigkeit (vgl. hierzu BGE 138 III 471
E. 6 S. 481–483) – bei der zuständigen Behörde und im
richtigen Verfahren neu einzureichen oder nicht. Denn mit Blick auf die
unterschiedliche Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens im Vergleich zum
ordentlichen Verfahren, namentlich in Bezug auf die materielle Prozessleitung
und die Prozesskosten, kann die klagende Partei ein legitimes Interesse daran
haben, eine Beurteilung ihrer Begehren im vereinfachte Verfahren anzustreben,
die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hingegen abzulehnen (vgl. zum
Ganzen BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2).
Im vorliegenden
Fall stellte sich die Mieterin im zivilgerichtlichen Verfahren wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, die vorliegende
Streitigkeit falle gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO unter das
vereinfachte Verfahren und folglich (unabhängig vom Streitwert) in die
Zuständigkeit des Mietgerichts. Unter diesen Umständen kann von vornherein
nicht gesagt werden, die Mieterin habe ihre Eingabe versehentlich an den
falschen Spruchkörper adressiert und die falsche Verfahrensart bezeichnet. Eine
interne Überweisung in das ordentliche Verfahren vor der Kammer des
Zivilgerichts war somit unzulässig.
3.
Entscheid
3.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das Mietgericht das Verfahren zu Unrecht an die
Kammer des Zivilgerichts überwies. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Da sich aus den Akten des Mietgerichts nicht ergibt, ob sich die
Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren zur Frage der sachlichen Zuständigkeit
bereits äussern konnten, ist ein diesbezüglicher Entscheid durch die
Beschwerdeinstanz mangels Spruchreife nicht möglich. Somit kann dem Antrag der
Mieterin, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Mietgericht
zurückzuweisen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Mietgericht anzuweisen,
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien entweder einen Nichteintretensentscheid
zu fällen oder die Klage materiell zu beurteilen.
3.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. In
Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende
Verfahren – ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1
und § 3a des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG
154.800]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfügung des Mietgerichts vom 23.
Juni 2020 ([...]) wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Beurteilung im
Sinn der Erwägungen an das Mietgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.