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Entscheid

BEZ.2020.38

Verfügung vom 23. Juni 2020

10. November 2020Deutsch9 min

Mietzins anzupassen sei (Klagebeilagen 6 und 7). Mit Schreiben vom 12. März 2018

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.38

ENTSCHEID

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 23. Juni 2020

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Ab Januar 1993 mietete die A____

(Mieterin) von den B____ (Vermieterin) eine Wasserfläche von 3'262,5 m2

für die Erstellung und den Betrieb von Bootsliegeplätzen (Klagebeilage 1). Ab

April 1994 und Januar 1997 mietete sie von der Vermieterin zwei weitere

Wasserflächen hinzu (Klagebeilage 2 und Beschwerdebeilage 4). Der Mietvertrag

wurde auf eine Dauer von 25 Jahren geschlossen mit der Möglichkeit, das

Mietverhältnis auf Verlangen der Mieterin um weitere 25 Jahre zu einem von der

Vermieterin nach den dannzumaligen üblichen Sätzen neu zu bestimmenden Mietzins

zu verlängern (Klagebeilage 1). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 verlängerte

die Mieterin das Mietverhältnis bis Ende Dezember 2043; am 24. Januar 2018

bestätigte die Vermieterin diese Verlängerung und wies darauf hin, dass der

Mietzins anzupassen sei (Klagebeilagen 6 und 7). Mit Schreiben vom 12. März 2018

teilte sie der Mieterin mit, dass eine Erhöhung des jährlichen Mietzinses (von

CHF 23'930.– [Klagebeilage 4]) auf CHF 143'225.– vorgesehen sei; dies

lehnte die Mieterin mit Schreiben vom 14. Mai 2018 ab (Klagebeilagen 9 und 11).

Am 19. Juni 2018

gelangte die Mieterin an die Staatliche Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) und beantragte, es sei festzustellen,

(1) dass das Mietverhältnis zufolge Optionsausübung bis Ende 2043 verlängert

worden sei und (2) dass der monatliche Mietzins ab Januar 2019

CHF 1'690.20 und eventualiter CHF 1'994.15 betrage; subeventualiter

sei der monatlich Mietzins nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Nachdem

sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten, erhob die Mieterin

am 14. Januar 2019 Klage beim Mietgericht (Einzelgericht) und hielt an den bei

der Schlichtungsstelle gestellten Rechtsbegehren fest. Auf Antrag der Parteien

sistierte die Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren bis Ende Oktober 2019. An

der Instruktionsverhandlung vom 17. Juni 2020 erzielten die Parteien keine

Einigung. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 überwies die Zivilgerichtspräsidentin

das Verfahren vom Mietgericht an die Kammer des Zivilgerichts.

Dagegen erhob

die Mieterin am 10. Juli 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin

beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des

Falls an das Mietgericht zur materiellen Beurteilung. Mit Beschwerdeantwort vom

26. August 2020 verlangt die Vermieterin die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom

11. September und 9. November 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen

fest. Die Akten des Mietgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zivilrechtliche Verfahren werden mit

einem Entscheid abgeschlossen, sei es mit einem Prozessentscheid oder einem

Sachentscheid. Der Prozessentscheid entscheidet über die sog.

Prozessvoraussetzungen, die vorliegen oder fehlen müssen, damit ein Entscheid

in der Sache (Sachentscheid) gefällt werden kann. Zu den positiven

Prozessvoraussetzungen gehören etwa die örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Gerichts, zu den negativen Prozessvoraussetzungen die

anderweitige Rechtshängigkeit oder die abgeurteilte Sache. Fehlt es an einer

positiven Prozessvoraussetzung oder liegt eine negative Prozessvoraussetzung

vor, wird auf die Klage gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten.

Der Sachentscheid dagegen entscheidet inhaltlich über den eingeklagten

Anspruch, also über die Begründetheit der Klage; fehlt diese, wird die Klage

abgewiesen (vgl. zum Ganzen Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 23 Rz 1 und 2). Keine Entscheide

im vorgenannten Sinn sind prozessleitende Verfügungen: Bei solchen handelt es

sich um Anordnungen, die im Verlauf des Prozesses für dessen ordnungsgemässe

Abwicklung und zur Vorbereitung des Entscheids notwendig sind, ohne dass sie

sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage aussprechen und damit

den Prozess ganz oder teilweise zu abschliessen (AGE BEZ.2015.50 vom 19.

Oktober 2015 mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund,

a, a. O., § 17 Rz 18). Prozessleitende Verfügungen können in den vom Gesetz

bestimmten Fällen oder bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils

mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b ZPO).

Angefochten ist

im vorliegenden Fall eine als «Verfügung» bezeichnete Anordnung vom 23. Juni

2020, mit welcher die Zivilgerichtspräsidentin die Klage der Mieterin vom

Mietgericht (Einzelgericht) an die Kammer des Zivilgerichts überwies. Zur

Begründung ihrer Anordnung führte die Zivilgerichtspräsidentin Folgendes aus:

Da das Mietobjekt kein Geschäftsraum im Sinn von Art. 243 Abs. 2

lit. c ZPO sei, sei das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar und das

Mietgericht sachlich nicht zuständig. Angesichts des Streitwerts von über

CHF 100'000.– sei vielmehr die Kammer des Zivilgerichts zuständig. Die

angefochtene Verfügung stellte somit das Fehlen einer positiven

Prozessvoraussetzung – der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts – fest. Da

die Überweisung in das ordentliche Verfahren vorliegend nicht zulässig ist

(vgl. nachfolgend E. 2), kommt der angefochtenen Verfügung die Bedeutung eines Nichteintretensentscheids

bzw. eines Endentscheids zu, weshalb die Zulässigkeit der vorliegenden

Beschwerde nicht vom Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils

im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO abhängig ist.

1.2

Die

Beschwerde ist rechtzeitig und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde

ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Verfahrensüberweisung

durch das Mietgericht

Die ZPO geht vom

Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim

zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und

dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben.

Eine Überweisung des Verfahrens vom Amtes wegen ist in der ZPO hingegen nicht

vorgesehen (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit

Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei

Einreichung einer Eingabe bei einem sachlich unzuständigen Spruchkörper des

gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet

werden müsse (Staehelin/Staehelin/Grolimund,

a.a.O., § 12 N 5; Berger-Steiner,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 63 ZPO N 22 ff.). Das Bundesgericht hat

die Frage offengelassen, ob eine solche (interne) Weiterleitungspflicht an den

nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das

richtige Verfahren geboten ist, wenn die Partei die Eingabe versehentlich an

den falschen Spruchkörper adressiert und/oder die falsche Verfahrensart

angegeben hat. Ein solches Vorgehen ist nach Ansicht des Bundesgerichts

jedenfalls dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre

Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in der von ihr gewählten

Verfahrensart beurteilt haben möchte. In diesem Fall hat auch dieser

Spruchkörper über die Zulässigkeit der Klage im entsprechenden Verfahren zu

entscheiden. Kommt der angerufene Spruchkörper zum Schluss, dass

die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, trägt es der zivilprozessualen

Dispositionsbefugnis der klagenden Partei Rechnung, wenn auf ihre Klage nicht

eingetreten und ihr damit die Wahl gelassen wird, ihr Begehren – unter den

Voraussetzungen von Art. 63 ZPO in Wahrung der Rechtshängigkeit (vgl. hierzu BGE 138 III 471

E. 6 S. 481–483) – bei der zuständigen Behörde und im

richtigen Verfahren neu einzureichen oder nicht. Denn mit Blick auf die

unterschiedliche Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens im Vergleich zum

ordentlichen Verfahren, namentlich in Bezug auf die materielle Prozessleitung

und die Prozesskosten, kann die klagende Partei ein legitimes Interesse daran

haben, eine Beurteilung ihrer Begehren im vereinfachte Verfahren anzustreben,

die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hingegen abzulehnen (vgl. zum

Ganzen BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2).

Im vorliegenden

Fall stellte sich die Mieterin im zivilgerichtlichen Verfahren wie auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, die vorliegende

Streitigkeit falle gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO unter das

vereinfachte Verfahren und folglich (unabhängig vom Streitwert) in die

Zuständigkeit des Mietgerichts. Unter diesen Umständen kann von vornherein

nicht gesagt werden, die Mieterin habe ihre Eingabe versehentlich an den

falschen Spruchkörper adressiert und die falsche Verfahrensart bezeichnet. Eine

interne Überweisung in das ordentliche Verfahren vor der Kammer des

Zivilgerichts war somit unzulässig.

3.

Entscheid

3.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass das Mietgericht das Verfahren zu Unrecht an die

Kammer des Zivilgerichts überwies. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung

aufzuheben. Da sich aus den Akten des Mietgerichts nicht ergibt, ob sich die

Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren zur Frage der sachlichen Zuständigkeit

bereits äussern konnten, ist ein diesbezüglicher Entscheid durch die

Beschwerdeinstanz mangels Spruchreife nicht möglich. Somit kann dem Antrag der

Mieterin, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Mietgericht

zurückzuweisen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Mietgericht anzuweisen,

unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien entweder einen Nichteintretensentscheid

zu fällen oder die Klage materiell zu beurteilen.

3.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. In

Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende

Verfahren – ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1

und § 3a des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG

154.800]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Verfügung des Mietgerichts vom 23.

Juni 2020 ([...]) wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Beurteilung im

Sinn der Erwägungen an das Mietgericht zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.