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Entscheid

BEZ.2020.39

Verwandtenunterstützung

16. Oktober 2020Deutsch30 min

vorgängiges Schlichtungsverfahren in der Ausstellung der Klagebewilligung gemündet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.39

ENTSCHEID

vom 16.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey , Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer

vertreten durch die Sozialhilfe

Basel-Stadt, Kläger

Abteilung Rechtsdienst,

Klybeckstrasse 15, Postfach

4067, 4002 Basel

gegen

A____

Beschwerdegegner

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Juni 2020

betreffend Verwandtenunterstützung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem ein

vorgängiges Schlichtungsverfahren in der Ausstellung der Klagebewilligung gemündet

hatte, erhob der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer), vertreten durch die

Sozialhilfe Basel-Stadt, mit Eingabe vom 9. September 2019 Klage gegen A____

(Beschwerdegegner) beim Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beantragte der

Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm für die Zeit

vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2018 den Betrag von CHF 9'009.50

zuzüglich Zins von 5% seit dem Schlichtungsgesuch für die von ihm an den Sohn

des Beschwerdegegners erbrachten Unterstützungsleistungen als

Verwandtenunterstützung zu bezahlen. Im Anschluss an den Schriftenwechsel fand

am 3. Juni 2020 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies

der Einzelrichter des Zivilgerichts die Klage des Beschwerdeführers vom 9.

September 2019 ab.

Nachdem dem

Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin der Entscheid 3. Juni 2020 mit

schriftlicher Begründung eröffnet worden war, reichte er am 30. Juli 2020

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner wurde verzichtet, hingegen wurden die

Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juni 2020, mit dem die Klage

des Beschwerdeführers vom 9. September 2019 abgewiesen wurde. Beim

angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich um einen Endentscheid. Erstinstanzliche

Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit.

a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter

diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar

(Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren

bestimmt, namentlich unter Ausschluss der Zinsen des laufenden Verfahrens

(Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren bezifferte der

Beschwerdeführer seinen Klageantrag mit CHF 9'009.50. Somit ist vorliegend die

Beschwerde zulässig.

1.2

Zuständig

zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.

1.3

Die

Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides

oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht

werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 30. Juli 2020 ist innert Frist

eingereicht worden.

1.4

1.4.1

Sodann muss die Beschwerde eine schriftliche Begründung und ein

Rechtsbegehren enthalten (AGE BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.2;

Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 435;

vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). In Beschwerden gegen Endentscheide

ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu

entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem

anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt (AGE BEZ.2018.35 vom 18.

Februar 2019 E. 1.2). Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer damit einen

Antrag in der Sache stellen (OGer ZH PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 321 CPC N 5 und Art. 327 CPC N 6;

Steiner, a.a.O., N 436).

Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (AGE

ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3

f. S. 619 f.; Steiner,

a.a.O., N 437). Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder

auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz ohne Antrag in der Sache genügt nur dann, wenn ein reformatorischer

Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst von vornherein

ausgeschlossen ist (vgl. BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3; OGer ZH

PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1, RT180231 vom 6. Februar 2019 E. 3.1;

Hungerbühler/Bucher, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 322 N 9

in Verbindung mit Art. 311 N 20; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 16). Wenn das

Rechtsbegehren den vorstehenden formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf

die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (AGE BEZ.2018.33 vom 10.

Dezember 2018 E. 1.3; OGer ZH RT180231 vom 6. Februar 2019 E. 3.1;

vgl. Jeandin, a.a.O., Art. 321

CPC N 5 und Art. 327 CPC N 6). Dem Beschwerdeführer ist

insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO

anzusetzen (AGE BEZ.2013.54 vom 31. März 2014 E. 2.1; OGer ZH PP180043 vom

20.

März 2019 E. 3.2.1; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Die

Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des

überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR

101]). Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften

Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,

allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der

Beschwerdeführer in der Sache verlangt (AGE BEZ.2018.33 vom 10. Dezember

2018.

E. 1.3; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.).

1.4.2

Mit seiner Beschwerde beantragt der

Beschwerdeführer bloss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache

sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ein Antrag in der Sache fehlt. Auch aus der

Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht

ersichtlich, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Insbesondere ist

nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer unabhängig von den seines Erachtens

erforderlichen Abklärungen betreffend allfälliges Vermögen des Sohns des

Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 5 f.) und trotz des vom

Beschwerdegegner mit der Klageantwort vom 18. November 2019 (Ziff. 32 f.)

geltend gemachten Betreuungsunterhalts (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 9),

vollumfänglich am mit der Klage vom 9. September 2019 geltend gemachten Betrag

von CHF 9‘009.50 festhält. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,

sofern ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst

nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

1.4.3

Soweit die Beschwerdeinstanz die

Beschwerde gutheisst, hebt sie gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den

Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder

entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die

Sache, wenn die Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Beweisabnahmen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327

N 11; Hoffmann-Nowotny/Stauber,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel

2013, Art. 327 N 13; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327

N 3) oder Sachverhaltsabklärungen (vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber,

a.a.O., Art. 327 N 13; Steiner,

a.a.O., N 637) über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die

Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde zu befinden (vgl. BGer

4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.3.2.2; Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 327 N 11). Vorbehalten bleibt eine Beweisabnahme

allenfalls im Fall einer Ausnahme vom Verbot neuer Tatsachen und Beweismittel

(vgl. Steiner, a.a.O., N 637

und 546 ff.). Beim Entscheid, ob die Sache spruchreif ist, kommt der

Beschwerdeinstanz ein Ermessensspielraum zu (Steiner,

a.a.O., N 636; vgl. Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 327 N 10 f.; Steininger,

a.a.O., Art. 328 N 3).

1.4.4

Das Zivilgericht verneinte die

Unterstützungspflicht des Beschwerdegegners mit der Begründung, seine

Heranziehung sei unbillig (angefochtener Entscheid E. 7). Die Unbilligkeit

begründete es unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei

Anstalten unternommen habe, um die Unterstützungsbeiträge vom Sohn des

Beschwerdegegners zurückzufordern, obwohl deutliche Anzeichen in der Form von

Fotos einer Limousine der Marke BMW auf Instagram und Facebook darauf hindeuteten,

dass eine Rückforderung nicht von vornherein als aussichtslos erscheine

(angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, der

Beschwerdegegner habe die Fotos erst in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020

vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Möglichkeit erhalten, den

erwähnten Anzeichen nachzugehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das

Zivilgericht deshalb vor seinem Entscheid noch weitere Abklärungen treffen

müssen bzw. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, innert einer

vorgegebenen Frist zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nach der

Unterstützungszeit zu erheblichem Vermögen gekommen sei. Allein aus diesem

Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sei die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Zivilgericht zurückzuweisen

(Beschwerde Ziff. 4 und 6). Aus dieser Begründung kann nicht abgeleitet werden,

dass ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst

von vornherein ausgeschlossen ist.

Die

Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, welche die Heranziehung des

Pflichtigen als unbillig erscheinen lassen, trägt der Beklagte (Koller, in: Basler Kommentar, 6. Auflage

2018, Art. 328/329 ZGB N 21; vgl. BGer 5C.209/1999 vom 6. Januar

2000.

E. 4c). Der Beschwerdeführer behauptet, im erstinstanzlichen

Verfahren habe er geltend gemacht, es sei unklar, ob der Sohn des

Beschwerdegegners Eigentümer des auf den Fotos ersichtlichen Autos sei, zumal

Fahrzeuge regelmässig auch gemietet oder geleast würden. Zudem sei nicht

nachgewiesen, dass es sich bei der Person auf den Fotos um den Sohn des

Beschwerdeführers handle (Beschwerde Ziff. 6). Entsprechende Behauptungen bzw.

Bestreitungen sind in den Akten nicht zu finden. Es ist aber notorisch, dass

Autos oft geleast werden und dass sich Männer auf sozialen Netzwerken oft mit

fremden Autos zeigen, um anderen ein hohes Prestige vorzuspiegeln. Falls auf

die Beschwerde eingetreten würde, wäre es folglich durchaus möglich, dass die

Beschwerdeinstanz bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Schluss

käme, dass die Fotos keine hinreichenden Anzeichen dafür darstellen, dass der

Sohn des Beschwerdegegners über Vermögen verfügen könnte. Gemäss § 17 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die unterstützte Person die

bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens

zurückzuerstatten, wenn sie zu erheblichem Vermögen gelangt ist. Der

rückerstattungspflichtigen Person ist von diesem Vermögen jedoch ein

angemessener Betrag von CHF 25‘000.– für eine Einzelperson zu belassen

(SKOS-Richtlinien 12/10 Kap. E.3.1; VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018

E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Eine

Rückerstattungspflicht kommt somit nur bei einem Vermögen von mehr als CHF

25‘000.– in Betracht. Damit der Wert eines gebrauchten Automobils den Betrag

von CHF 25‘000.– übersteigt, muss der Neupreis hoch und/oder das Alter gering

sein. Es ist deshalb denkbar, dass die Beschwerdeinstanz in den vom

Beschwerdegegner eingereichten Fotos kein hinreichendes Anzeichen dafür sähe,

dass der Wert des Autos CHF 25‘000.– übersteigt. Aus den vorstehenden Gründen

wäre es bei einem Eintreten auf die Beschwerde möglich, dass die

Beschwerdeinstanz hinreichende Anzeichen dafür, dass eine Rückforderung der

Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners nicht von vornherein

aussichtslos erscheine, bereits gestützt auf die vorliegenden Beweismittel

verneinte und die Feststellung des Zivilgerichts, deutliche Anzeichen deuteten

darauf hin, dass eine Rückforderung nicht von vornherein als aussichtslos

erscheine, für offensichtlich unrichtig erachtete.

Wie

das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid

E. 1), gilt für die vorliegende Streitigkeit das vereinfachte Verfahren (Art. 243

Abs. 1 ZPO) mit Verhandlungsgrundsatz und verstärkter gerichtlicher

Fragepflicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 247 Abs. 1 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 247 N 2). Das

Gericht ist weder verpflichtet noch berechtigt, eigene Ermittlungen oder

Erhebungen anzustellen (vgl. Killias,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 247 ZPO N 17; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 247 ZPO N 15). Art. 296 Abs. 1 ZPO ist

jedenfalls auf Klagen, mit denen ein Anspruch auf Unterstützung Volljähriger

geltend gemacht wird, nicht anwendbar (BGE 139 III 368 E. 3 S. 370

ff., insb. E. 3.5 S. 378; Koller,

a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 32). Die Rüge des Beschwerdeführers, das

Zivilgericht hätte selber weitere Abklärungen treffen müssen, ist somit

offensichtlich unbegründet. Nicht von vornherein offensichtlich unbegründet

wäre hingegen die Ansicht, das Zivilgericht wäre zur Wahrung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 53 Abs. 1 ZPO)

verpflichtet gewesen, die Verhandlung zu verschieben, weil es ihm nicht

zumutbar gewesen sei, auf die eingereichten Fotos in seinem mündlichen Vortrag

in der Hauptverhandlung zu reagieren (vgl. dazu Killias,

a.a.O., Art. 228 ZPO N 19 und Art. 229 ZPO N 20; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 13).

Selbst wenn eine solche Pflicht angenommen und deshalb eine Verletzung des

Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bejaht würde, wäre der

angefochtene Entscheid aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

notwendigerweise aufzuheben. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf

rechtliches Gehör führt seine Verletzung zwar grundsätzlich ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

aber trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck, sondern dient der

Verwirklichung des materiellen Rechts. Wenn nicht ersichtlich ist, wie die

Gehörsverletzung einen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben kann,

ist auf die Gehörsrüge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten und von

einer Rückweisung abzusehen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386;

BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019

E. 3.2.4, 4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2). Falls die

Beschwerdeinstanz hinreichende Anzeichen dafür, dass eine Rückforderung der

Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners nicht von vornherein aussichtslos

erscheine, gestützt auf die vorliegenden Beweismittel verneinte (vgl. oben

E. 1.4.4), wäre nicht ersichtlich, wie eine allfällige Verletzung des

Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör einen Einfluss auf den

Verfahrensausgang gehabt haben könnte.

1.4.5

Das Zivilgericht hat die Frage, ob der

vom Beschwerdegegner geltend gemachte Betreuungsunterhalt für seinen zweiten

Sohn zu berücksichtigen ist, und die genaue Berechnung der finanziellen

Situation des Beschwerdegegners offen gelassen (angefochtener Entscheid

E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeinstanz mit den

Akten des Zivilgerichts nicht über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen

verfügen sollte, um ohne zusätzliche Beweisabnahmen oder

Sachverhaltsabklärungen festzustellen, ob der Beschwerdegegner in günstigen

Verhältnissen lebt. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sie nicht in der

Lage sein sollte, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Betreuungsunterhalt

zu berücksichtigen ist, und die massgebende finanzielle Situation des

Beschwerdegegners zu berechnen.

1.4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein

reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht von

vornherein ausgeschlossen ist. Folglich ist auf die Beschwerde mangels eines

genügenden Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde

ohnehin abzuweisen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1

2.1.1

In einer Notlage im Sinn von Art. 328

Abs. 1 ZGB befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige

nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 3,

133.

III 507 E. 5.1 S. 509, 121 III 441 E. 3 S. 442, 106 II

287.

E. 3a S. 292; Breitschmid,

in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 328-329 ZGB N 9; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 9; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische

Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 46 N 8). Nicht in der Lage,

sich das Notwendige zum Lebensunterhalt zu beschaffen, sind Personen ohne

eigenes Vermögen, die nicht arbeitsfähig sind, die ihre Arbeitskraft mangels

Erwerbsmöglichkeit nicht zu verwerten vermögen oder denen eine Erwerbstätigkeit

nicht zuzumuten ist (BGE 121 III 441 E. 3 S. 442; vgl. Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 46

N 8). Jedenfalls für die Frage des Vorliegens einer Notlage ist es

unerheblich, ob der Bedürftige diese selbst verschuldet hat (BGE 106 II 287

E. 3a S. 292, 62 II 14, 15; Breitschmid,

a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12; Büchler,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 328

N 2; Hegnauer, Grundriss des

Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 29.09; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 46 N 8). Gemäss einem älteren

Bundesgerichturteil und einer Lehrmeinung ist eine Notlage nur dann zu

verneinen, wenn der Bedürftige sich mit gutem Willen selbst erhalten könnte,

dies jedoch böswillig unterlässt, um auf Kosten der Verwandten zu leben (BGE 106 II 287 E. 3a S. 293; Eigenmann,

Commentaire romand, Basel 2010, Art. 328/329 CC N 15; Widmer, Verhältnis der

Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Diss.

Zürich 2001, S. 44; vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3 S. 442; Breitschmid, a.a.O., Art. 328-329

ZGB N 12; Hausheer, a.a.O.,

N 29.09). Soweit damit für die Verneinung einer Notlage zusätzlich zur

aktuellen Möglichkeit, sich mit gutem Willen das zum Lebensunterhalt Notwendige

zu verschaffen, ein besonderes subjektives Element gefordert wird, kann dieser

Ansicht nicht gefolgt werden. Erstens steht sie im Widerspruch zur von

Rechtsprechung und Lehre verwendeten Definition der Notlage. Wer sich das zum

Lebensunterhalt Notwendige aus eigener Kraft verschaffen kann, befindet sich

nach der eingangs erwähnten Definition nicht in einer Notlage unabhängig davon,

weshalb er es unterlässt, sich selbst zu erhalten. Zweitens würde dadurch die

verwandtschaftliche Solidarität überstrapaziert, weil damit Personen mit

Verwandten in günstigen Verhältnissen ermöglicht würde, auf deren Kosten

freiwillig auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, solange sie dafür nur

irgendeinen nachvollziehbaren Grund anführen könnten, der nicht auf bösen

Willen schliessen lässt. Drittens ist die Schwelle für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit

bei der Verwandtenunterstützung nach Rechtsprechung und Lehre tiefer als beim

nachehelichen Unterhalt (Breitschmid,

a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 9; Koller,

a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 12; vgl. BGE 121 III 441 E. 3b.aa

S. 443). Dies hat zur Folge, dass eine Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1

ZGB unter Umständen zu verneinen ist, weil sich die betroffene Person das zum

Lebensunterhalt Notwendige durch eigene Erwerbstätigkeit verschaffen kann,

obwohl ihr eine Erwerbstätigkeit nach der Praxis zum nachehelichen Unterhalt

nicht zumutbar wäre. In einem solchen Fall kann das Unterlassen der

Erwerbstätigkeit aber schwerlich als böswillig qualifiziert werden.

Schliesslich kann bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich

ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 121).

Die Motive, weshalb der Unterhaltspflichtige auf die Erzielung eines solchen

Einkommens verzichtet, sind dabei unerheblich. Ob der Unterhaltspflichtige

böswillig oder in Schädigungsabsicht gehandelt hat, ist nur dann relevant, wenn

die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu

BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 236 f.). Weshalb bei der

Verwandtenunterstützung für die Berücksichtigung eines hypothetischen

Einkommens des Bedürftigen strengere Voraussetzungen gelten sollten, ist nicht

nachvollziehbar. Folglich ist dem Bedürftigen ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen, wenn er es unterlässt, eine ihm zumutbare und mögliche

Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Brunner,

in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern

2010, N 07.32). Zusammenfassend setzt eine Notlage im Sinn von Art. 328

Abs. 1 ZGB damit voraus, dass es der betroffenen Person in der Zeit, für

welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, nicht möglich ist,

sich durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit das zum Lebensunterhalt Notwendige

zu beschaffen. Ob die betroffene Person böswillig gehandelt hat, kann nur

relevant sein, wenn sie aufgrund selbstverschuldeter Umstände in der Zeit, für

welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, nicht mehr in der Lage

ist, sich das zum Lebensunterhalt Notwendige aus eigener Kraft zu verschaffen,

und die Notlage deshalb zu bejahen ist. In diesem Fall ist die Heranziehung des

Pflichtigen jedenfalls dann als unbillig im Sinn von Art. 329 Abs. 2

ZGB zu qualifizieren, wenn der Ansprecher seine Bedürftigkeit mutwillig

herbeigeführt hat (vgl. Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB; Büchler, a.a.O., Art. 329 N 4;

Brunner, a.a.O., N 07.41;

weitergehend Koller, a.a.O., Art. 328/329

ZGB N 12 und 19; a. M. Breitschmid,

a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12).

2.1.2

Die Beweislast für das Vorliegen einer

Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB trägt der Ansprecher. Klagt

das Gemeinwesen, das aufgrund erbrachter Leistungen kraft gesetzlicher

Subrogation in die Rechte des Ansprechers eingetreten ist, so obliegt ihm der

Beweis der Notlage (BGE 133 II 507 E. 5.2 S. 510; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB

N 13). Der Umstand, dass das Gemeinwesen dem Ansprecher Sozialhilfe

ausrichtet hat, begründet keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer

Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB (Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 13; Widmer, a.a.O., S. 225 ff.; vgl. BGE 133 III 507 E. 4 S. 508 f. und E. 5.3 f. S. 510

f.; a. M. Widmer, BGE 133 III 507

ff. Voraussetzungen für die Subrogation des Gemeinwesens in den

Verwandtenunterstützungsanspruch bei stationärer Suchtbehandlung, in: successio

2008.

S. 168, 174). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein

Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1

S. 612; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 33).

Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine

ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht

erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 31).

Wo ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht

zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht, genügt das Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nach diesem Beweismass ist ein Beweis

erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; Baumgartner/Dolge/

Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 34).

2.2

2.2.1

Das Zivilgericht stellte fest, der

Beschwerdegegner zeige auf, dass sein Sohn seit Abschluss des 10. Schuljahrs

nichts unternommen habe, um für sich selber aufzukommen. Keinem ärztlichen

Bericht lasse sich eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit seines Sohns

entnehmen, womit davon ausgegangen werden müsse, dass es diesem möglich gewesen

sei, eine Lehre zu absolvieren bzw. einer (ungelernten) Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Die vom Beschwerdegegner vermittelte Lehrstelle habe dessen Sohn

aufgrund seines Benehmens gegenüber seinem Vorgesetzten bereits in der

Probezeit wieder verloren. Die Arbeit im Architektur- und Baugeschäft des

Beschwerdeführers habe dessen Sohn nach wenigen Tagen auf eigenen Wunsch wieder

verlassen. Unter Würdigung dieser Umstände bestünden erhebliche Zweifel daran,

dass sich der Sohn des Beschwerdegegners während des Unterstützungszeitraums in

einer Notlage befunden habe (angefochtener Entscheid E. 6.4). Selbst wenn

das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet würde hat das

Zivilgericht damit implizit festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ihm

obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Notlage nicht erbracht hat und eine

solche damit nicht erstellt ist. Dementsprechend hat das Zivilgericht in der

schriftlichen Begründung seines Entscheids auch nach Einschätzung des

Beschwerdeführers die Notlage als nicht gegeben erachtet (Beschwerde Ziff. 11).

Die Beschwerde könnte folglich nur gutgeheissen werden, wenn diese

Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Art. 320 lit.

b ZPO).

2.2.2

Betreffend die Frage der Notlage

bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur vor, er habe zum Beleg der

Notlage diverse Abklärungen getroffen und medizinische Berichte erhalten.

Demgegenüber habe der Beschwerdegegner einzig vorgebracht, dass eine

Arbeitsunfähigkeit nicht belegt sei und behauptet, dass sein Sohn nie echte

Bereitschaft gezeigt habe, eine Lehre zu absolvieren, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen oder aus eigenen Kräften für sich selbst aufzukommen. Der Sohn des

Beschwerdeführers habe sich während der Unterstützung durch den

Beschwerdeführer nicht mit gutem Willen selbst erhalten können und habe dies

entsprechend nicht böswillig unterlassen, um auf Kosten anderer zu leben, was

insbesondere ein Blick in die medizinischen Berichte verrate. Trotz aller

Umstände habe er während der Unterstützungszeit dennoch einzelne

Arbeitseinsätze geleistet (Beschwerde Ziff. 7). Gemäss Art. 321

Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich

und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der

angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt

der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz

vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss

hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos

verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017

E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4). Diesen

Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde betreffend die Frage

des Vorliegens einer Notlage nicht. Insbesondere sind die pauschalen Verweise

auf die Abklärungen und die medizinischen Berichte unbeachtlich. Selbst wenn

auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten wäre, wäre deshalb auf die

Sachverhaltsrüge betreffend die Notlage nicht einzutreten und die Feststellung

des Zivilgerichts, diese sei nicht erstellt, ohne Weiteres zu bestätigen. Auch

wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre diese im Übrigen nicht geeignet, die

Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts als offensichtlich unrichtig

erscheinen zu lassen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,

erscheint es vielmehr naheliegend, dass sich der Sohn des Beschwerdegegners in

der Zeit, für welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, mit

gutem Willen das zum Lebensunterhalt Notwendige durch eine zumutbare

Erwerbstätigkeit selbst hätte beschaffen können, und hat der Beschwerdeführer

den Beweis des Vorliegens einer Notlage selbst bei Anwendung des Beweismasses

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, in der kurzen mündlichen Begründung anlässlich

der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 habe der Zivilgerichtspräsident erklärt,

er sehe die Notlage als gegeben (Beschwerde Ziff. 10). Bei einem Widerspruch

zwischen der mündlichen Begründung und der nachträglichen schriftlichen

Begründung ist allein diese massgebend (BGer 5P.227/2002 vom 1. Oktober

2002.

E. 2; Naegeli/Mayhall,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 239

ZPO N 22). Folglich könnte der Beschwerdeführer aus einem allfälligen

Widerspruch zwischen der mündlichen Kurzbegründung und der schriftlichen

Begründung nichts für sich ableiten und kann die Frage, ob der

Zivilgerichtspräsident die Notlage in seiner mündlichen Kurzbegründung bejaht

hat oder nicht, offen bleiben.

2.2.3

Gemäss dem Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel vom 31. Januar 2018 (Klagebeilage 18) war der Sohn

des Beschwerdegegners vom 10. bis 17. Januar 2018 auf der Klinik für Innere

Medizin hospitalisiert Am 17. Januar 2018 wurde er in gebessertem Zustand

nachhause entlassen. Im Bericht werden zwar verschiedene Diagnosen erwähnt,

unter anderem eine ängstlich-depressive Reaktion mit fraglichen somatoformen

Anteilen im Rahmen einer Anpassungsstörung. Dass es dem Sohn des

Beschwerdegegners wegen dieser Diagnosen nicht möglich oder nicht zumutbar

gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben, kann aus dem

Bericht aber in keiner Art und Weise geschlossen werden.

Gemäss

dem Bericht von Dr. med. B____, Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom

9.

März 2019 (Klagebeilage 19) war der Sohn des Beschwerdegegners bis am 23.

Februar 2016 regelmässig in seiner Sprechstunde. Ein letztes Mal habe er ihn am

9.

Juni 2016 gesehen. Damals sei es ihm ziemlich schlecht gegangen. Am 1. März

2019.

habe er ihn in gesundheitlich aufgefangenem Zustand erneut aufgesucht und

von der turbulenten Zwischenzeit berichtet, in der er immer wieder betrieben

worden sei. Aufgrund der katastrophal zerhackten Schullaufbahn habe der Sohn

des Beschwerdegegners keine Lehrstelle gefunden, sodass er behelfsmässig im

Geschäft des Beschwerdegegners zur Arbeit angehalten worden sei. Er habe die

menschliche Behandlung aber als niederträchtig und ausbeuterisch erlebt. Die

katastrophale Schullaufbahn hänge aber unzweifelhaft mit gravierendster

frühkindlicher Verführung zusammen, die man heute eindeutig als psychischen

Kindsmissbrauch beurteilen würde. Dieser Missbrauch zeige bis heute

schwerwiegende Folgeerscheinungen. So sei auch nie eine Berufsausbildung

zustande gekommen. Dem Bericht von Dr. B____ können keine Angaben zum

Gesundheitszustand des Sohns des Beschwerdegegners in der Zeit, für welche die

Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird (Januar bis Oktober 2018),

entnommen werden. Zudem beruht die Darstellung von Dr. B____ teilweise

offensichtlich bloss auf den Schilderungen des Sohns des Beschwerdegegners.

Selbst wenn aufgrund des Berichts davon ausgegangen würde, dass der Sohn des

Beschwerdegegners unverschuldet keine Lehre habe absolvieren können, kann aus

dem Bericht in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass es ihm im

massgebenden Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine

ungelernte Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben.

Gemäss

dem Bericht von Dr. med. C____, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2019

(Klagebeilage 23) war der Sohn des Beschwerdegegners im Jahr 2018 bei ihm in

Behandlung. In der Behandlung sei es um psychische Störungen mit Konsum von Cannabis,

Partydrogen und Alkohol, völliger Derhythmisierung des Tagesablaufs mit

Tag-/Nachumkehr und ausgeprägten Schlafstörungen sowie schlechtem Essverhalten

gegangen (vgl. Bericht vom 13. März 2019 [Klagebeilage 23] S. 1 in

Verbindung mit Schreiben vom 11. März 2019 [Klagebeilage 21] S. 1). Es

habe zudem eine ausgeprägte psychosomatisch bedingte gastrointestinale

Beschwerdesymptomatik bestanden. Der Sohn des Beschwerdegegners sei psychisch

schwer destabilisiert gewesen, weshalb ihm Dr. C____ zur Kontaktaufnahme mit

seinem langjährigen Psychiater Dr. B____ geraten habe. Eine psychiatrische

Therapie sei als primär am wichtigsten angesehen worden, weil sich Zeichen

einer posttraumatischen Störung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik ergeben

hätten. Es sei wohl einmalig zu einer Konsultation gekommen, die aber nicht als

hilfreich empfunden worden sei. Dr. C____ habe eine leichte antidepressive und

schlafanstossende Therapie mit Remeron begonnen, die zu einer Verbesserung des

Schlafs und Rhythmisierung beigetragen habe. Wegen der starken Störung habe er

zu einem Aufenthalt in der Schlafklinik Barmeldweid geraten. Es hätten mehrere

ambulante Konsultationen stattgefunden mit Bestätigung einer starken Störung

des Schlaf-Wachrhythmus, aber ohne Feststellung einer relevanten

Schlaferkrankung im eigentlichen Sinn. Dr. C____ habe den Sohn des

Beschwerdegegners zuletzt am 11. Juli 2018 gesehen. Er habe ihm berichtet,

dass er stabiler geworden sei und es recht gut gehe. Er habe mit Remeron einen

guten Schlaf-Wachrhythmus installieren können. Der Sohn des Beschwerdegegners

habe deutlich aufgehellter und stabiler und weniger depressiv gewirkt als

zuvor. Aus dem Bericht von Dr. C____ vom 13. März 2019 kann in keiner Art

und Weise geschlossen werden, dass es dem Sohn des Beschwerdegegners nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder

auszuüben. Zumindest für die Zeit ab Juli 2018 beweist der Bericht vielmehr das

Gegenteil.

Aus

den Berichten von Dr. B____ vom 9. März 2019 und von Dr. C____ vom

13.

März 2019 ergibt sich im Übrigen, dass die Behauptungen in der Klage

des Beschwerdeführers, der Sohn des Beschwerdegegners sei während der

Unterstützung durch die Sozialhilfe in psychiatrischer Behandlung gewesen und

sei zur Überwachung des Schlaf- und Wachrhythmus in eine psychiatrische Klinik aufgenommen

worden (Klage Ziff. 4), falsch sind. Schliesslich spricht auch die Tatsache,

dass der Sohn des Beschwerdegegners während der Unterstützung durch die

Sozialhilfe mehrere Arbeitseinsätze geleistet hat (Mai 2018 CHF 359.30, Juni

2018.

CHF 677.55, Juli 2018 CHF 371.70 sowie August und September 2018 CHF

490.80; vgl. Klage Ziff. 6 und 32; Abrechnungsverfügungen für Juli bis Oktober

2018.

[Klagebeilage 2]; Hauptprotokoll [Klagebeilage 3] S. 17), dafür, dass

er erwerbsfähig gewesen ist.

Gemäss

dem Hautprotokoll der Sozialhilfe (Klagebeilage 3) erklärte der Sohn des

Beschwerdegegners, er sei 100 % arbeitsfähig, er sei in der Lage, selbständig

eine Lehrstelle zu finden, er brauche keine Unterstützung bei der

Lehrstellensuche und er habe einige Bekannte, die ihm beim Verfassen von

Motivationsschreiben behilflich sein könnten. Sein Ziel sei es, für Sommer 2018

eine Lehrstelle als Informatiker zu finden. Er habe jedoch bisher keine

Lehrstelle gesucht und sich nicht beworben (Klagebeilage 3 S. 4-6). Bevor

er sich um eine Lehrstelle kümmern könne, müsse sich aber seine Wohnsituation

verändern. In der Wohnung sei es immer sehr unruhig und laut. Er habe keinen

Computer und keinen Drucker und auch seine Mutter und seine Bekannten hätten

keinen Computer, den er für Bewerbungen nutzen könnte (Klagebeilage 3 S. 6

und 11). Diese Entschuldigung ist offensichtlich untauglich. Da der Sohn des

Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben sehr viele Bekannte gehabt hat

(Klagebeilage 3 S. 7), ist es unglaubhaft, dass keiner von diesem einen

Computer und einen Drucker gehabt hat, den er für die Stellenbewerbung hätte

nutzen können. Vor allem aber ist es notorisch, dass es in Basel Orte gibt, wo

insbesondere zum Schreiben von Bewerbungen eine Büroinfrastruktur kostenlos zur

Verfügung steht (z.B. autonomes Büro des Vereins für Gassenarbeit Schwarzer

Peter [https://www.schwarzerpeter.ch/gassenarbeit/autonomes-buero/]).

Dementsprechend empfahl die Sozialhilfe dem Sohn des Beschwerdegegners, den

Computer in der Bibliothek, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder bei

Planet 13 zu nutzen (Klagebeilage 3 S. 11). Gemäss der Sozialhilfe zeigte

sich der Sohn des Beschwerdegegners im persönlichen Kontakt jeweils

ausgelassen, zufrieden und fröhlich. Seine Veränderungsmotivation scheine gering

gewesen zu sein und er scheine kein Interesse gehabt zu haben, etwas an seiner

Situation zu ändern. Er „macht einen sehr lockeren und zufriedenen Eindruck[,]

wenn es um seine aktuelle Situation geht[,] und scheint nicht vorzuhaben[,]

irgendwelche Anstrengungen zu unternehmen[,] um etwas an seiner Situation zu

ändern.“ Es habe gewirkt, als ob er Ausreden dafür gesucht habe, dass er keine

Lehrstelle gesucht hat (Klagebeilage 3 S. 7 f.). Am 6. August 2018

vermerkte die Sozialhilfe allerdings, der Sohn des Beschwerdegegners habe sehr

antriebslos geschienen (Klagebeilage 3 S. 16). Am 7. März 2018 informierte

die Sozialhilfe den Sohn des Beschwerdeführers, dass von ihm im weiteren

Fallverlauf Arbeitsbemühungen verlangt werden müssten (S. 10 f.). Dass sie

tatsächlich Arbeitsbemühungen verlangt oder diese gar überprüft hätte, kann dem

Hauptprotokoll aber nicht entnommen werden. Am 27. Juni 2018 erklärte der Sohn

des Beschwerdegegners, er plane einen Auslandaufenthalt und sei optimistisch,

dass er diesen im Oktober 2018 beginnen könne. Aus diesem Grund wolle er zwar

versuchen, viele Aufträge zu erhalten, aber keine reguläre Arbeitssuche starten

(Klagebeilage 3 S. S. 15). Ein möglicherweise gut drei Monate später

beginnender Auslandsaufenthalt ist aber offensichtlich kein hinreichender

Grund, um keine befristete reguläre Erwerbstätigkeit zu suchen. Zudem erklärte

der Sohn des Beschwerdegegners bereits am 6. August 2018, der

Auslandsaufenthalt werde sich auf unbestimmte Zeit verschieben (Klagebeilage 3

S. 16). Gemäss der Sozialhilfe war die Arbeitsmarktfähigkeit des Sohns des

Beschwerdegegners unklar. Er scheine in einem Anstellungsverhältnis nicht klar

zu kommen, weil er sich nicht unterordnen könne. Zudem kümmere er sich nicht um

die Lehrstellensuche, was motivationale oder psychische Gründe (Depression)

haben könne und abgeklärt werden müsse (Klagebeilage 3 S. 8 f.).

Allerdings hielt die Sozialhilfe auch fest, dass der Sohn des Beschwerdegegners

100.

% arbeitsfähig sei und keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien

(Klagebeilage 3 S. 11). Da sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise

auf eine Arbeitsunfähigkeit finden und der Sohn des Beschwerdegegners gemäss

eigenen Angaben 100 % arbeitsfähig gewesen ist und im Kontakt mit der

Sozialhilfe zufrieden und fröhlich gewesen ist, erscheint es naheliegend, dass

er seine Motivationsprobleme mit zumutbarer Willensanstrengung hätte überwinden

und zumindest eine ungelernte Arbeit hätte finden können, mit der er sich das

zum Lebensunterhalt Notwendige durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst

hätte beschaffen können.

2.2.4

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass sich der Sohn des

Beschwerdeführers in einer Notlage befunden hat, nicht erbracht hat. Aus diesem

Grund wäre die Beschwerde im Fall des Eintretens auf die Beschwerde unabhängig

davon abzuweisen, ob der Beschwerdegegner in günstigen Verhältnissen lebt oder

nicht und ob seine Heranziehung unbillig erscheint oder nicht.

3.

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Mangels eines Rechtsbegehrens in der Sache ist

der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nicht bestimmbar. Er entspricht aber

maximal dem erstinstanzlichen von CHF 9‘009.50 (vgl. dazu angefochtener

Entscheid E. 1). In Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) werden die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 1‘100.– festgesetzt. Dem Beschwerdegegner

sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden,

folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘100.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.