BEZ.2020.39
Verwandtenunterstützung
16. Oktober 2020Deutsch30 min
vorgängiges Schlichtungsverfahren in der Ausstellung der Klagebewilligung gemündet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.39
ENTSCHEID
vom 16.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey , Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
vertreten durch die Sozialhilfe
Basel-Stadt, Kläger
Abteilung Rechtsdienst,
Klybeckstrasse 15, Postfach
4067, 4002 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegner
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juni 2020
betreffend Verwandtenunterstützung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem ein
vorgängiges Schlichtungsverfahren in der Ausstellung der Klagebewilligung gemündet
hatte, erhob der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer), vertreten durch die
Sozialhilfe Basel-Stadt, mit Eingabe vom 9. September 2019 Klage gegen A____
(Beschwerdegegner) beim Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beantragte der
Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm für die Zeit
vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2018 den Betrag von CHF 9'009.50
zuzüglich Zins von 5% seit dem Schlichtungsgesuch für die von ihm an den Sohn
des Beschwerdegegners erbrachten Unterstützungsleistungen als
Verwandtenunterstützung zu bezahlen. Im Anschluss an den Schriftenwechsel fand
am 3. Juni 2020 die Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies
der Einzelrichter des Zivilgerichts die Klage des Beschwerdeführers vom 9.
September 2019 ab.
Nachdem dem
Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin der Entscheid 3. Juni 2020 mit
schriftlicher Begründung eröffnet worden war, reichte er am 30. Juli 2020
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner wurde verzichtet, hingegen wurden die
Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juni 2020, mit dem die Klage
des Beschwerdeführers vom 9. September 2019 abgewiesen wurde. Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich um einen Endentscheid. Erstinstanzliche
Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit.
a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der Streitwert unter
diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren
bestimmt, namentlich unter Ausschluss der Zinsen des laufenden Verfahrens
(Art. 91 Abs. 1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren bezifferte der
Beschwerdeführer seinen Klageantrag mit CHF 9'009.50. Somit ist vorliegend die
Beschwerde zulässig.
1.2
Zuständig
zur Behandlung der Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.
1.3
Die
Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides
oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht
werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 30. Juli 2020 ist innert Frist
eingereicht worden.
1.4
1.4.1
Sodann muss die Beschwerde eine schriftliche Begründung und ein
Rechtsbegehren enthalten (AGE BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.2;
Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 435;
vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). In Beschwerden gegen Endentscheide
ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu
entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem
anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt (AGE BEZ.2018.35 vom 18.
Februar 2019 E. 1.2). Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer damit einen
Antrag in der Sache stellen (OGer ZH PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 321 CPC N 5 und Art. 327 CPC N 6;
Steiner, a.a.O., N 436).
Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern (AGE
ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3
f. S. 619 f.; Steiner,
a.a.O., N 437). Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ohne Antrag in der Sache genügt nur dann, wenn ein reformatorischer
Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst von vornherein
ausgeschlossen ist (vgl. BEZ.2018.33 vom 10. Dezember 2018 E. 1.3; OGer ZH
PP180043 vom 20. März 2019 E. 3.2.1, RT180231 vom 6. Februar 2019 E. 3.1;
Hungerbühler/Bucher, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 322 N 9
in Verbindung mit Art. 311 N 20; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 16). Wenn das
Rechtsbegehren den vorstehenden formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (AGE BEZ.2018.33 vom 10.
Dezember 2018 E. 1.3; OGer ZH RT180231 vom 6. Februar 2019 E. 3.1;
vgl. Jeandin, a.a.O., Art. 321
CPC N 5 und Art. 327 CPC N 6). Dem Beschwerdeführer ist
insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO
anzusetzen (AGE BEZ.2013.54 vom 31. März 2014 E. 2.1; OGer ZH PP180043 vom
20.
März 2019 E. 3.2.1; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Die
Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR
101]). Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der
Beschwerdeführer in der Sache verlangt (AGE BEZ.2018.33 vom 10. Dezember
2018.
E. 1.3; vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.).
1.4.2
Mit seiner Beschwerde beantragt der
Beschwerdeführer bloss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ein Antrag in der Sache fehlt. Auch aus der
Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht
ersichtlich, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Insbesondere ist
nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer unabhängig von den seines Erachtens
erforderlichen Abklärungen betreffend allfälliges Vermögen des Sohns des
Beschwerdeführers (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 5 f.) und trotz des vom
Beschwerdegegner mit der Klageantwort vom 18. November 2019 (Ziff. 32 f.)
geltend gemachten Betreuungsunterhalts (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 9),
vollumfänglich am mit der Klage vom 9. September 2019 geltend gemachten Betrag
von CHF 9‘009.50 festhält. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
sofern ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst
nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
1.4.3
Soweit die Beschwerdeinstanz die
Beschwerde gutheisst, hebt sie gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den
Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder
entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die
Sache, wenn die Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Beweisabnahmen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327
N 11; Hoffmann-Nowotny/Stauber,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel
2013, Art. 327 N 13; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327
N 3) oder Sachverhaltsabklärungen (vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber,
a.a.O., Art. 327 N 13; Steiner,
a.a.O., N 637) über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die
Begründetheit oder Unbegründetheit der Beschwerde zu befinden (vgl. BGer
4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.3.2.2; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 327 N 11). Vorbehalten bleibt eine Beweisabnahme
allenfalls im Fall einer Ausnahme vom Verbot neuer Tatsachen und Beweismittel
(vgl. Steiner, a.a.O., N 637
und 546 ff.). Beim Entscheid, ob die Sache spruchreif ist, kommt der
Beschwerdeinstanz ein Ermessensspielraum zu (Steiner,
a.a.O., N 636; vgl. Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 327 N 10 f.; Steininger,
a.a.O., Art. 328 N 3).
1.4.4
Das Zivilgericht verneinte die
Unterstützungspflicht des Beschwerdegegners mit der Begründung, seine
Heranziehung sei unbillig (angefochtener Entscheid E. 7). Die Unbilligkeit
begründete es unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei
Anstalten unternommen habe, um die Unterstützungsbeiträge vom Sohn des
Beschwerdegegners zurückzufordern, obwohl deutliche Anzeichen in der Form von
Fotos einer Limousine der Marke BMW auf Instagram und Facebook darauf hindeuteten,
dass eine Rückforderung nicht von vornherein als aussichtslos erscheine
(angefochtener Entscheid E. 7.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Beschwerdegegner habe die Fotos erst in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020
vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Möglichkeit erhalten, den
erwähnten Anzeichen nachzugehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das
Zivilgericht deshalb vor seinem Entscheid noch weitere Abklärungen treffen
müssen bzw. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, innert einer
vorgegebenen Frist zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers nach der
Unterstützungszeit zu erheblichem Vermögen gekommen sei. Allein aus diesem
Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Zivilgericht zurückzuweisen
(Beschwerde Ziff. 4 und 6). Aus dieser Begründung kann nicht abgeleitet werden,
dass ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst
von vornherein ausgeschlossen ist.
Die
Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, welche die Heranziehung des
Pflichtigen als unbillig erscheinen lassen, trägt der Beklagte (Koller, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 328/329 ZGB N 21; vgl. BGer 5C.209/1999 vom 6. Januar
2000.
E. 4c). Der Beschwerdeführer behauptet, im erstinstanzlichen
Verfahren habe er geltend gemacht, es sei unklar, ob der Sohn des
Beschwerdegegners Eigentümer des auf den Fotos ersichtlichen Autos sei, zumal
Fahrzeuge regelmässig auch gemietet oder geleast würden. Zudem sei nicht
nachgewiesen, dass es sich bei der Person auf den Fotos um den Sohn des
Beschwerdeführers handle (Beschwerde Ziff. 6). Entsprechende Behauptungen bzw.
Bestreitungen sind in den Akten nicht zu finden. Es ist aber notorisch, dass
Autos oft geleast werden und dass sich Männer auf sozialen Netzwerken oft mit
fremden Autos zeigen, um anderen ein hohes Prestige vorzuspiegeln. Falls auf
die Beschwerde eingetreten würde, wäre es folglich durchaus möglich, dass die
Beschwerdeinstanz bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Schluss
käme, dass die Fotos keine hinreichenden Anzeichen dafür darstellen, dass der
Sohn des Beschwerdegegners über Vermögen verfügen könnte. Gemäss § 17 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die unterstützte Person die
bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens
zurückzuerstatten, wenn sie zu erheblichem Vermögen gelangt ist. Der
rückerstattungspflichtigen Person ist von diesem Vermögen jedoch ein
angemessener Betrag von CHF 25‘000.– für eine Einzelperson zu belassen
(SKOS-Richtlinien 12/10 Kap. E.3.1; VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Eine
Rückerstattungspflicht kommt somit nur bei einem Vermögen von mehr als CHF
25‘000.– in Betracht. Damit der Wert eines gebrauchten Automobils den Betrag
von CHF 25‘000.– übersteigt, muss der Neupreis hoch und/oder das Alter gering
sein. Es ist deshalb denkbar, dass die Beschwerdeinstanz in den vom
Beschwerdegegner eingereichten Fotos kein hinreichendes Anzeichen dafür sähe,
dass der Wert des Autos CHF 25‘000.– übersteigt. Aus den vorstehenden Gründen
wäre es bei einem Eintreten auf die Beschwerde möglich, dass die
Beschwerdeinstanz hinreichende Anzeichen dafür, dass eine Rückforderung der
Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners nicht von vornherein
aussichtslos erscheine, bereits gestützt auf die vorliegenden Beweismittel
verneinte und die Feststellung des Zivilgerichts, deutliche Anzeichen deuteten
darauf hin, dass eine Rückforderung nicht von vornherein als aussichtslos
erscheine, für offensichtlich unrichtig erachtete.
Wie
das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid
E. 1), gilt für die vorliegende Streitigkeit das vereinfachte Verfahren (Art. 243
Abs. 1 ZPO) mit Verhandlungsgrundsatz und verstärkter gerichtlicher
Fragepflicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 247 Abs. 1 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 247 N 2). Das
Gericht ist weder verpflichtet noch berechtigt, eigene Ermittlungen oder
Erhebungen anzustellen (vgl. Killias,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 247 ZPO N 17; Mazan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 247 ZPO N 15). Art. 296 Abs. 1 ZPO ist
jedenfalls auf Klagen, mit denen ein Anspruch auf Unterstützung Volljähriger
geltend gemacht wird, nicht anwendbar (BGE 139 III 368 E. 3 S. 370
ff., insb. E. 3.5 S. 378; Koller,
a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 32). Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Zivilgericht hätte selber weitere Abklärungen treffen müssen, ist somit
offensichtlich unbegründet. Nicht von vornherein offensichtlich unbegründet
wäre hingegen die Ansicht, das Zivilgericht wäre zur Wahrung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 53 Abs. 1 ZPO)
verpflichtet gewesen, die Verhandlung zu verschieben, weil es ihm nicht
zumutbar gewesen sei, auf die eingereichten Fotos in seinem mündlichen Vortrag
in der Hauptverhandlung zu reagieren (vgl. dazu Killias,
a.a.O., Art. 228 ZPO N 19 und Art. 229 ZPO N 20; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 13).
Selbst wenn eine solche Pflicht angenommen und deshalb eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bejaht würde, wäre der
angefochtene Entscheid aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
notwendigerweise aufzuheben. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt seine Verletzung zwar grundsätzlich ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
aber trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck, sondern dient der
Verwirklichung des materiellen Rechts. Wenn nicht ersichtlich ist, wie die
Gehörsverletzung einen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt haben kann,
ist auf die Gehörsrüge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten und von
einer Rückweisung abzusehen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386;
BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019
E. 3.2.4, 4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2). Falls die
Beschwerdeinstanz hinreichende Anzeichen dafür, dass eine Rückforderung der
Unterstützungsbeiträge vom Sohn des Beschwerdegegners nicht von vornherein aussichtslos
erscheine, gestützt auf die vorliegenden Beweismittel verneinte (vgl. oben
E. 1.4.4), wäre nicht ersichtlich, wie eine allfällige Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör einen Einfluss auf den
Verfahrensausgang gehabt haben könnte.
1.4.5
Das Zivilgericht hat die Frage, ob der
vom Beschwerdegegner geltend gemachte Betreuungsunterhalt für seinen zweiten
Sohn zu berücksichtigen ist, und die genaue Berechnung der finanziellen
Situation des Beschwerdegegners offen gelassen (angefochtener Entscheid
E. 5.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeinstanz mit den
Akten des Zivilgerichts nicht über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen
verfügen sollte, um ohne zusätzliche Beweisabnahmen oder
Sachverhaltsabklärungen festzustellen, ob der Beschwerdegegner in günstigen
Verhältnissen lebt. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sie nicht in der
Lage sein sollte, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Betreuungsunterhalt
zu berücksichtigen ist, und die massgebende finanzielle Situation des
Beschwerdegegners zu berechnen.
1.4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein
reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst nicht von
vornherein ausgeschlossen ist. Folglich ist auf die Beschwerde mangels eines
genügenden Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde
ohnehin abzuweisen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1
2.1.1
In einer Notlage im Sinn von Art. 328
Abs. 1 ZGB befindet sich, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige
nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 3,
133.
III 507 E. 5.1 S. 509, 121 III 441 E. 3 S. 442, 106 II
287.
E. 3a S. 292; Breitschmid,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 328-329 ZGB N 9; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 9; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 46 N 8). Nicht in der Lage,
sich das Notwendige zum Lebensunterhalt zu beschaffen, sind Personen ohne
eigenes Vermögen, die nicht arbeitsfähig sind, die ihre Arbeitskraft mangels
Erwerbsmöglichkeit nicht zu verwerten vermögen oder denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zuzumuten ist (BGE 121 III 441 E. 3 S. 442; vgl. Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 46
N 8). Jedenfalls für die Frage des Vorliegens einer Notlage ist es
unerheblich, ob der Bedürftige diese selbst verschuldet hat (BGE 106 II 287
E. 3a S. 292, 62 II 14, 15; Breitschmid,
a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12; Büchler,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 328
N 2; Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 29.09; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 46 N 8). Gemäss einem älteren
Bundesgerichturteil und einer Lehrmeinung ist eine Notlage nur dann zu
verneinen, wenn der Bedürftige sich mit gutem Willen selbst erhalten könnte,
dies jedoch böswillig unterlässt, um auf Kosten der Verwandten zu leben (BGE 106 II 287 E. 3a S. 293; Eigenmann,
Commentaire romand, Basel 2010, Art. 328/329 CC N 15; Widmer, Verhältnis der
Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Diss.
Zürich 2001, S. 44; vgl. auch BGE 121 III 441 E. 3 S. 442; Breitschmid, a.a.O., Art. 328-329
ZGB N 12; Hausheer, a.a.O.,
N 29.09). Soweit damit für die Verneinung einer Notlage zusätzlich zur
aktuellen Möglichkeit, sich mit gutem Willen das zum Lebensunterhalt Notwendige
zu verschaffen, ein besonderes subjektives Element gefordert wird, kann dieser
Ansicht nicht gefolgt werden. Erstens steht sie im Widerspruch zur von
Rechtsprechung und Lehre verwendeten Definition der Notlage. Wer sich das zum
Lebensunterhalt Notwendige aus eigener Kraft verschaffen kann, befindet sich
nach der eingangs erwähnten Definition nicht in einer Notlage unabhängig davon,
weshalb er es unterlässt, sich selbst zu erhalten. Zweitens würde dadurch die
verwandtschaftliche Solidarität überstrapaziert, weil damit Personen mit
Verwandten in günstigen Verhältnissen ermöglicht würde, auf deren Kosten
freiwillig auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, solange sie dafür nur
irgendeinen nachvollziehbaren Grund anführen könnten, der nicht auf bösen
Willen schliessen lässt. Drittens ist die Schwelle für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
bei der Verwandtenunterstützung nach Rechtsprechung und Lehre tiefer als beim
nachehelichen Unterhalt (Breitschmid,
a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 9; Koller,
a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 12; vgl. BGE 121 III 441 E. 3b.aa
S. 443). Dies hat zur Folge, dass eine Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1
ZGB unter Umständen zu verneinen ist, weil sich die betroffene Person das zum
Lebensunterhalt Notwendige durch eigene Erwerbstätigkeit verschaffen kann,
obwohl ihr eine Erwerbstätigkeit nach der Praxis zum nachehelichen Unterhalt
nicht zumutbar wäre. In einem solchen Fall kann das Unterlassen der
Erwerbstätigkeit aber schwerlich als böswillig qualifiziert werden.
Schliesslich kann bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 S. 235, 137 III 118 E. 2.3 S. 121).
Die Motive, weshalb der Unterhaltspflichtige auf die Erzielung eines solchen
Einkommens verzichtet, sind dabei unerheblich. Ob der Unterhaltspflichtige
böswillig oder in Schädigungsabsicht gehandelt hat, ist nur dann relevant, wenn
die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. dazu
BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 236 f.). Weshalb bei der
Verwandtenunterstützung für die Berücksichtigung eines hypothetischen
Einkommens des Bedürftigen strengere Voraussetzungen gelten sollten, ist nicht
nachvollziehbar. Folglich ist dem Bedürftigen ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen, wenn er es unterlässt, eine ihm zumutbare und mögliche
Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Brunner,
in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern
2010, N 07.32). Zusammenfassend setzt eine Notlage im Sinn von Art. 328
Abs. 1 ZGB damit voraus, dass es der betroffenen Person in der Zeit, für
welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, nicht möglich ist,
sich durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit das zum Lebensunterhalt Notwendige
zu beschaffen. Ob die betroffene Person böswillig gehandelt hat, kann nur
relevant sein, wenn sie aufgrund selbstverschuldeter Umstände in der Zeit, für
welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, nicht mehr in der Lage
ist, sich das zum Lebensunterhalt Notwendige aus eigener Kraft zu verschaffen,
und die Notlage deshalb zu bejahen ist. In diesem Fall ist die Heranziehung des
Pflichtigen jedenfalls dann als unbillig im Sinn von Art. 329 Abs. 2
ZGB zu qualifizieren, wenn der Ansprecher seine Bedürftigkeit mutwillig
herbeigeführt hat (vgl. Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB; Büchler, a.a.O., Art. 329 N 4;
Brunner, a.a.O., N 07.41;
weitergehend Koller, a.a.O., Art. 328/329
ZGB N 12 und 19; a. M. Breitschmid,
a.a.O., Art. 328-329 ZGB N 12).
2.1.2
Die Beweislast für das Vorliegen einer
Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB trägt der Ansprecher. Klagt
das Gemeinwesen, das aufgrund erbrachter Leistungen kraft gesetzlicher
Subrogation in die Rechte des Ansprechers eingetreten ist, so obliegt ihm der
Beweis der Notlage (BGE 133 II 507 E. 5.2 S. 510; Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB
N 13). Der Umstand, dass das Gemeinwesen dem Ansprecher Sozialhilfe
ausrichtet hat, begründet keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer
Notlage im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB (Koller, a.a.O., Art. 328/329 ZGB N 13; Widmer, a.a.O., S. 225 ff.; vgl. BGE 133 III 507 E. 4 S. 508 f. und E. 5.3 f. S. 510
f.; a. M. Widmer, BGE 133 III 507
ff. Voraussetzungen für die Subrogation des Gemeinwesens in den
Verwandtenunterstützungsanspruch bei stationärer Suchtbehandlung, in: successio
2008.
S. 168, 174). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein
Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1
S. 612; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 33).
Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 31).
Wo ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht, genügt das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nach diesem Beweismass ist ein Beweis
erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612; Baumgartner/Dolge/
Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 10 N 34).
2.2
2.2.1
Das Zivilgericht stellte fest, der
Beschwerdegegner zeige auf, dass sein Sohn seit Abschluss des 10. Schuljahrs
nichts unternommen habe, um für sich selber aufzukommen. Keinem ärztlichen
Bericht lasse sich eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit seines Sohns
entnehmen, womit davon ausgegangen werden müsse, dass es diesem möglich gewesen
sei, eine Lehre zu absolvieren bzw. einer (ungelernten) Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die vom Beschwerdegegner vermittelte Lehrstelle habe dessen Sohn
aufgrund seines Benehmens gegenüber seinem Vorgesetzten bereits in der
Probezeit wieder verloren. Die Arbeit im Architektur- und Baugeschäft des
Beschwerdeführers habe dessen Sohn nach wenigen Tagen auf eigenen Wunsch wieder
verlassen. Unter Würdigung dieser Umstände bestünden erhebliche Zweifel daran,
dass sich der Sohn des Beschwerdegegners während des Unterstützungszeitraums in
einer Notlage befunden habe (angefochtener Entscheid E. 6.4). Selbst wenn
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet würde hat das
Zivilgericht damit implizit festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ihm
obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Notlage nicht erbracht hat und eine
solche damit nicht erstellt ist. Dementsprechend hat das Zivilgericht in der
schriftlichen Begründung seines Entscheids auch nach Einschätzung des
Beschwerdeführers die Notlage als nicht gegeben erachtet (Beschwerde Ziff. 11).
Die Beschwerde könnte folglich nur gutgeheissen werden, wenn diese
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Art. 320 lit.
b ZPO).
2.2.2
Betreffend die Frage der Notlage
bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur vor, er habe zum Beleg der
Notlage diverse Abklärungen getroffen und medizinische Berichte erhalten.
Demgegenüber habe der Beschwerdegegner einzig vorgebracht, dass eine
Arbeitsunfähigkeit nicht belegt sei und behauptet, dass sein Sohn nie echte
Bereitschaft gezeigt habe, eine Lehre zu absolvieren, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen oder aus eigenen Kräften für sich selbst aufzukommen. Der Sohn des
Beschwerdeführers habe sich während der Unterstützung durch den
Beschwerdeführer nicht mit gutem Willen selbst erhalten können und habe dies
entsprechend nicht böswillig unterlassen, um auf Kosten anderer zu leben, was
insbesondere ein Blick in die medizinischen Berichte verrate. Trotz aller
Umstände habe er während der Unterstützungszeit dennoch einzelne
Arbeitseinsätze geleistet (Beschwerde Ziff. 7). Gemäss Art. 321
Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt
der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017
E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4). Diesen
Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde betreffend die Frage
des Vorliegens einer Notlage nicht. Insbesondere sind die pauschalen Verweise
auf die Abklärungen und die medizinischen Berichte unbeachtlich. Selbst wenn
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten wäre, wäre deshalb auf die
Sachverhaltsrüge betreffend die Notlage nicht einzutreten und die Feststellung
des Zivilgerichts, diese sei nicht erstellt, ohne Weiteres zu bestätigen. Auch
wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre diese im Übrigen nicht geeignet, die
Sachverhaltsfeststellung des Zivilgerichts als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
erscheint es vielmehr naheliegend, dass sich der Sohn des Beschwerdegegners in
der Zeit, für welche die Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird, mit
gutem Willen das zum Lebensunterhalt Notwendige durch eine zumutbare
Erwerbstätigkeit selbst hätte beschaffen können, und hat der Beschwerdeführer
den Beweis des Vorliegens einer Notlage selbst bei Anwendung des Beweismasses
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, in der kurzen mündlichen Begründung anlässlich
der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 habe der Zivilgerichtspräsident erklärt,
er sehe die Notlage als gegeben (Beschwerde Ziff. 10). Bei einem Widerspruch
zwischen der mündlichen Begründung und der nachträglichen schriftlichen
Begründung ist allein diese massgebend (BGer 5P.227/2002 vom 1. Oktober
2002.
E. 2; Naegeli/Mayhall,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 239
ZPO N 22). Folglich könnte der Beschwerdeführer aus einem allfälligen
Widerspruch zwischen der mündlichen Kurzbegründung und der schriftlichen
Begründung nichts für sich ableiten und kann die Frage, ob der
Zivilgerichtspräsident die Notlage in seiner mündlichen Kurzbegründung bejaht
hat oder nicht, offen bleiben.
2.2.3
Gemäss dem Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 31. Januar 2018 (Klagebeilage 18) war der Sohn
des Beschwerdegegners vom 10. bis 17. Januar 2018 auf der Klinik für Innere
Medizin hospitalisiert Am 17. Januar 2018 wurde er in gebessertem Zustand
nachhause entlassen. Im Bericht werden zwar verschiedene Diagnosen erwähnt,
unter anderem eine ängstlich-depressive Reaktion mit fraglichen somatoformen
Anteilen im Rahmen einer Anpassungsstörung. Dass es dem Sohn des
Beschwerdegegners wegen dieser Diagnosen nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben, kann aus dem
Bericht aber in keiner Art und Weise geschlossen werden.
Gemäss
dem Bericht von Dr. med. B____, Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom
9.
März 2019 (Klagebeilage 19) war der Sohn des Beschwerdegegners bis am 23.
Februar 2016 regelmässig in seiner Sprechstunde. Ein letztes Mal habe er ihn am
9.
Juni 2016 gesehen. Damals sei es ihm ziemlich schlecht gegangen. Am 1. März
2019.
habe er ihn in gesundheitlich aufgefangenem Zustand erneut aufgesucht und
von der turbulenten Zwischenzeit berichtet, in der er immer wieder betrieben
worden sei. Aufgrund der katastrophal zerhackten Schullaufbahn habe der Sohn
des Beschwerdegegners keine Lehrstelle gefunden, sodass er behelfsmässig im
Geschäft des Beschwerdegegners zur Arbeit angehalten worden sei. Er habe die
menschliche Behandlung aber als niederträchtig und ausbeuterisch erlebt. Die
katastrophale Schullaufbahn hänge aber unzweifelhaft mit gravierendster
frühkindlicher Verführung zusammen, die man heute eindeutig als psychischen
Kindsmissbrauch beurteilen würde. Dieser Missbrauch zeige bis heute
schwerwiegende Folgeerscheinungen. So sei auch nie eine Berufsausbildung
zustande gekommen. Dem Bericht von Dr. B____ können keine Angaben zum
Gesundheitszustand des Sohns des Beschwerdegegners in der Zeit, für welche die
Verwandtenunterstützung geltend gemacht wird (Januar bis Oktober 2018),
entnommen werden. Zudem beruht die Darstellung von Dr. B____ teilweise
offensichtlich bloss auf den Schilderungen des Sohns des Beschwerdegegners.
Selbst wenn aufgrund des Berichts davon ausgegangen würde, dass der Sohn des
Beschwerdegegners unverschuldet keine Lehre habe absolvieren können, kann aus
dem Bericht in keiner Art und Weise geschlossen werden, dass es ihm im
massgebenden Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine
ungelernte Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben.
Gemäss
dem Bericht von Dr. med. C____, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2019
(Klagebeilage 23) war der Sohn des Beschwerdegegners im Jahr 2018 bei ihm in
Behandlung. In der Behandlung sei es um psychische Störungen mit Konsum von Cannabis,
Partydrogen und Alkohol, völliger Derhythmisierung des Tagesablaufs mit
Tag-/Nachumkehr und ausgeprägten Schlafstörungen sowie schlechtem Essverhalten
gegangen (vgl. Bericht vom 13. März 2019 [Klagebeilage 23] S. 1 in
Verbindung mit Schreiben vom 11. März 2019 [Klagebeilage 21] S. 1). Es
habe zudem eine ausgeprägte psychosomatisch bedingte gastrointestinale
Beschwerdesymptomatik bestanden. Der Sohn des Beschwerdegegners sei psychisch
schwer destabilisiert gewesen, weshalb ihm Dr. C____ zur Kontaktaufnahme mit
seinem langjährigen Psychiater Dr. B____ geraten habe. Eine psychiatrische
Therapie sei als primär am wichtigsten angesehen worden, weil sich Zeichen
einer posttraumatischen Störung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik ergeben
hätten. Es sei wohl einmalig zu einer Konsultation gekommen, die aber nicht als
hilfreich empfunden worden sei. Dr. C____ habe eine leichte antidepressive und
schlafanstossende Therapie mit Remeron begonnen, die zu einer Verbesserung des
Schlafs und Rhythmisierung beigetragen habe. Wegen der starken Störung habe er
zu einem Aufenthalt in der Schlafklinik Barmeldweid geraten. Es hätten mehrere
ambulante Konsultationen stattgefunden mit Bestätigung einer starken Störung
des Schlaf-Wachrhythmus, aber ohne Feststellung einer relevanten
Schlaferkrankung im eigentlichen Sinn. Dr. C____ habe den Sohn des
Beschwerdegegners zuletzt am 11. Juli 2018 gesehen. Er habe ihm berichtet,
dass er stabiler geworden sei und es recht gut gehe. Er habe mit Remeron einen
guten Schlaf-Wachrhythmus installieren können. Der Sohn des Beschwerdegegners
habe deutlich aufgehellter und stabiler und weniger depressiv gewirkt als
zuvor. Aus dem Bericht von Dr. C____ vom 13. März 2019 kann in keiner Art
und Weise geschlossen werden, dass es dem Sohn des Beschwerdegegners nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit zu suchen oder
auszuüben. Zumindest für die Zeit ab Juli 2018 beweist der Bericht vielmehr das
Gegenteil.
Aus
den Berichten von Dr. B____ vom 9. März 2019 und von Dr. C____ vom
13.
März 2019 ergibt sich im Übrigen, dass die Behauptungen in der Klage
des Beschwerdeführers, der Sohn des Beschwerdegegners sei während der
Unterstützung durch die Sozialhilfe in psychiatrischer Behandlung gewesen und
sei zur Überwachung des Schlaf- und Wachrhythmus in eine psychiatrische Klinik aufgenommen
worden (Klage Ziff. 4), falsch sind. Schliesslich spricht auch die Tatsache,
dass der Sohn des Beschwerdegegners während der Unterstützung durch die
Sozialhilfe mehrere Arbeitseinsätze geleistet hat (Mai 2018 CHF 359.30, Juni
2018.
CHF 677.55, Juli 2018 CHF 371.70 sowie August und September 2018 CHF
490.80; vgl. Klage Ziff. 6 und 32; Abrechnungsverfügungen für Juli bis Oktober
2018.
[Klagebeilage 2]; Hauptprotokoll [Klagebeilage 3] S. 17), dafür, dass
er erwerbsfähig gewesen ist.
Gemäss
dem Hautprotokoll der Sozialhilfe (Klagebeilage 3) erklärte der Sohn des
Beschwerdegegners, er sei 100 % arbeitsfähig, er sei in der Lage, selbständig
eine Lehrstelle zu finden, er brauche keine Unterstützung bei der
Lehrstellensuche und er habe einige Bekannte, die ihm beim Verfassen von
Motivationsschreiben behilflich sein könnten. Sein Ziel sei es, für Sommer 2018
eine Lehrstelle als Informatiker zu finden. Er habe jedoch bisher keine
Lehrstelle gesucht und sich nicht beworben (Klagebeilage 3 S. 4-6). Bevor
er sich um eine Lehrstelle kümmern könne, müsse sich aber seine Wohnsituation
verändern. In der Wohnung sei es immer sehr unruhig und laut. Er habe keinen
Computer und keinen Drucker und auch seine Mutter und seine Bekannten hätten
keinen Computer, den er für Bewerbungen nutzen könnte (Klagebeilage 3 S. 6
und 11). Diese Entschuldigung ist offensichtlich untauglich. Da der Sohn des
Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben sehr viele Bekannte gehabt hat
(Klagebeilage 3 S. 7), ist es unglaubhaft, dass keiner von diesem einen
Computer und einen Drucker gehabt hat, den er für die Stellenbewerbung hätte
nutzen können. Vor allem aber ist es notorisch, dass es in Basel Orte gibt, wo
insbesondere zum Schreiben von Bewerbungen eine Büroinfrastruktur kostenlos zur
Verfügung steht (z.B. autonomes Büro des Vereins für Gassenarbeit Schwarzer
Peter [https://www.schwarzerpeter.ch/gassenarbeit/autonomes-buero/]).
Dementsprechend empfahl die Sozialhilfe dem Sohn des Beschwerdegegners, den
Computer in der Bibliothek, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder bei
Planet 13 zu nutzen (Klagebeilage 3 S. 11). Gemäss der Sozialhilfe zeigte
sich der Sohn des Beschwerdegegners im persönlichen Kontakt jeweils
ausgelassen, zufrieden und fröhlich. Seine Veränderungsmotivation scheine gering
gewesen zu sein und er scheine kein Interesse gehabt zu haben, etwas an seiner
Situation zu ändern. Er „macht einen sehr lockeren und zufriedenen Eindruck[,]
wenn es um seine aktuelle Situation geht[,] und scheint nicht vorzuhaben[,]
irgendwelche Anstrengungen zu unternehmen[,] um etwas an seiner Situation zu
ändern.“ Es habe gewirkt, als ob er Ausreden dafür gesucht habe, dass er keine
Lehrstelle gesucht hat (Klagebeilage 3 S. 7 f.). Am 6. August 2018
vermerkte die Sozialhilfe allerdings, der Sohn des Beschwerdegegners habe sehr
antriebslos geschienen (Klagebeilage 3 S. 16). Am 7. März 2018 informierte
die Sozialhilfe den Sohn des Beschwerdeführers, dass von ihm im weiteren
Fallverlauf Arbeitsbemühungen verlangt werden müssten (S. 10 f.). Dass sie
tatsächlich Arbeitsbemühungen verlangt oder diese gar überprüft hätte, kann dem
Hauptprotokoll aber nicht entnommen werden. Am 27. Juni 2018 erklärte der Sohn
des Beschwerdegegners, er plane einen Auslandaufenthalt und sei optimistisch,
dass er diesen im Oktober 2018 beginnen könne. Aus diesem Grund wolle er zwar
versuchen, viele Aufträge zu erhalten, aber keine reguläre Arbeitssuche starten
(Klagebeilage 3 S. S. 15). Ein möglicherweise gut drei Monate später
beginnender Auslandsaufenthalt ist aber offensichtlich kein hinreichender
Grund, um keine befristete reguläre Erwerbstätigkeit zu suchen. Zudem erklärte
der Sohn des Beschwerdegegners bereits am 6. August 2018, der
Auslandsaufenthalt werde sich auf unbestimmte Zeit verschieben (Klagebeilage 3
S. 16). Gemäss der Sozialhilfe war die Arbeitsmarktfähigkeit des Sohns des
Beschwerdegegners unklar. Er scheine in einem Anstellungsverhältnis nicht klar
zu kommen, weil er sich nicht unterordnen könne. Zudem kümmere er sich nicht um
die Lehrstellensuche, was motivationale oder psychische Gründe (Depression)
haben könne und abgeklärt werden müsse (Klagebeilage 3 S. 8 f.).
Allerdings hielt die Sozialhilfe auch fest, dass der Sohn des Beschwerdegegners
100.
% arbeitsfähig sei und keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien
(Klagebeilage 3 S. 11). Da sich in den ärztlichen Berichten keine Hinweise
auf eine Arbeitsunfähigkeit finden und der Sohn des Beschwerdegegners gemäss
eigenen Angaben 100 % arbeitsfähig gewesen ist und im Kontakt mit der
Sozialhilfe zufrieden und fröhlich gewesen ist, erscheint es naheliegend, dass
er seine Motivationsprobleme mit zumutbarer Willensanstrengung hätte überwinden
und zumindest eine ungelernte Arbeit hätte finden können, mit der er sich das
zum Lebensunterhalt Notwendige durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst
hätte beschaffen können.
2.2.4
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass sich der Sohn des
Beschwerdeführers in einer Notlage befunden hat, nicht erbracht hat. Aus diesem
Grund wäre die Beschwerde im Fall des Eintretens auf die Beschwerde unabhängig
davon abzuweisen, ob der Beschwerdegegner in günstigen Verhältnissen lebt oder
nicht und ob seine Heranziehung unbillig erscheint oder nicht.
3.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Mangels eines Rechtsbegehrens in der Sache ist
der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nicht bestimmbar. Er entspricht aber
maximal dem erstinstanzlichen von CHF 9‘009.50 (vgl. dazu angefochtener
Entscheid E. 1). In Anwendung von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) werden die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 1‘100.– festgesetzt. Dem Beschwerdegegner
sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteikosten entstanden,
folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘100.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.