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Entscheid

BEZ.2020.40

Kostenvorschuss

11. November 2020Deutsch4 min

Rechtspflege ein und äusserte sich inhaltlich zum angefochtenen Entscheid. Weder

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.40

ENTSCHEID

vom 11. November 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Juni 2020

betreffend Kostenvorschuss

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 16. Juni 2020 auf ein Gesuch von

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Wiederherstellung der Frist zum

Verlangen einer schriftlichen Begründung eines Rechtsöffnungsentscheids nicht

ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 200.–. Auf

Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid vom 16. Juni 2020 schriftlich

begründet.

Gegen diesen Entscheid

erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2020 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte die

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2020 zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 200.– auf. Gleichzeitig wies er sie darauf hin, dass

auf die von ihr mitgeteilte angebliche Urlaubszeit bzw. den angekündigten

Postrückhalteauftrag von sechs Wochen keine Rücksicht genommen werden könne und

dass für die Zustellungen die Regelung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte.

Die am 11. August 2020 per Einschreiben versandte Verfügung lagerte in der

Folge aufgrund des Rückhalteauftrags der Beschwerdeführerin bei der Post und

wurde von ihr am 15. September 2020 entgegengenommen. Am 24. September 2020

stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

16. Oktober 2020 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur

Leistung des Kostenvorschusses. Er wies sie zudem darauf hin, dass auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innerhalb

der Nachfrist nicht bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe

vom 26. Oktober 2020 zusätzliche Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ein und äusserte sich inhaltlich zum angefochtenen Entscheid. Weder

befasste sie sich mit der Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege noch stellte sie ein neues Gesuch. Den Kostenvorschuss leistete

sie auch innert der Nachfrist nicht.

Erwägungen

Erwägungen

Das Gericht

setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch

nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde

nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2020 vermag

nichts daran zu ändern, dass sie den Kostenvorschuss innert der ihr mit

Verfügung 16. Oktober 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten hatte, um zu

verhindern, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt. Da die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet

hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 16. Juni 2020 (V.2019.472) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.