BEZ.2020.40
Kostenvorschuss
11. November 2020Deutsch4 min
Rechtspflege ein und äusserte sich inhaltlich zum angefochtenen Entscheid. Weder
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.40
ENTSCHEID
vom 11. November 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Juni 2020
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 16. Juni 2020 auf ein Gesuch von
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Wiederherstellung der Frist zum
Verlangen einer schriftlichen Begründung eines Rechtsöffnungsentscheids nicht
ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 200.–. Auf
Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid vom 16. Juni 2020 schriftlich
begründet.
Gegen diesen Entscheid
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2020 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2020 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 200.– auf. Gleichzeitig wies er sie darauf hin, dass
auf die von ihr mitgeteilte angebliche Urlaubszeit bzw. den angekündigten
Postrückhalteauftrag von sechs Wochen keine Rücksicht genommen werden könne und
dass für die Zustellungen die Regelung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte.
Die am 11. August 2020 per Einschreiben versandte Verfügung lagerte in der
Folge aufgrund des Rückhalteauftrags der Beschwerdeführerin bei der Post und
wurde von ihr am 15. September 2020 entgegengenommen. Am 24. September 2020
stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
16. Oktober 2020 ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses. Er wies sie zudem darauf hin, dass auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innerhalb
der Nachfrist nicht bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe
vom 26. Oktober 2020 zusätzliche Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein und äusserte sich inhaltlich zum angefochtenen Entscheid. Weder
befasste sie sich mit der Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege noch stellte sie ein neues Gesuch. Den Kostenvorschuss leistete
sie auch innert der Nachfrist nicht.
Erwägungen
Erwägungen
Das Gericht
setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch
nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde
nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2020 vermag
nichts daran zu ändern, dass sie den Kostenvorschuss innert der ihr mit
Verfügung 16. Oktober 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten hatte, um zu
verhindern, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt. Da die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet
hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 16. Juni 2020 (V.2019.472) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.