BEZ.2020.41
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 4D_60/2020 vom 29. Dezember 2020)
14. Oktober 2020Deutsch9 min
ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin begehrt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.41
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic.
iur. Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Klägerin
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Juli 2020
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 20. Januar 2020 eine Klage gegen
die B____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin begehrt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre
mutmasslichen Parteikosten, mindestens aber CHF 6'525.– zuzüglich
Mehrwertsteuer, sicherzustellen habe, klärte das Zivilgericht die
Beschwerdeführerin über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und über die unentgeltliche
Rechtspflege auf. Am 22. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin sodann ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte die
Abweisung des Gesuchs. Das Zivilgericht wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ab und verpflichtete die
Beschwerdeführerin, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF
6'000.– bis spätestens am 31. August 2020 sicherzustellen. Auf Verlangen der
Beschwerdeführerin begründete die Zivilgerichtspräsidentin die Verfügung am 3.
August 2020.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2020 (Datum
der Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragt darin
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde
mit Eingabe vom 10. August 2020 und reichte Unterlagen nach. Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei.
Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung
einer Sicherheit für die Parteientschädigung sind prozessleitende Verfügungen,
die mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 121 und Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegen
die Verfügung vom 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin innert der
gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der
Begründung (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Auf die im Übrigen formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses
nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGer 5A_36/2013 vom 22.
Februar 2013 E. 3.2). Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4). Sie hat
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen
von sich und ihrem Ehemann umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen
(vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2, 5A_955/2015 vom 29. August 2016
E. 4, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.
7.1.9). Wenn die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt,
darf das Gericht ihre Mittellosigkeit verneinen (BGer 5A_955/2015 vom 29.
August 2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren begründet, gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2). Die tatsächlichen
Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der
Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass
gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar
2012.
E. 4.3).
2.2
Mit
Verfügung vom 12. März 2020 wies das Zivilgericht die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich
unter Beilage aller erforderlichen Dokumente einzureichen wäre. Mit der
angefochtenen Verfügung stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, die Beschwerdeführerin
sei dieser Aufforderung nicht hinreichend nachgekommen und habe ihre
Mitwirkungspflicht bei Weitem nicht erfüllt. Sie habe weder ihre Einkommens-
noch ihre Ausgabenverhältnisse hinreichend dokumentiert bzw. beziffert. Ebenso
wenig Klarheit bestehe in Bezug auf die Vermögensverhältnisse, sowohl auf ihrer
Seite als auch auf der Seite der mit ihr zusammenlebenden Personen
(angefochtene Verfügung, E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den
Beilagen 4 und 5 ihres Gesuchs vom 22. März 2020 habe sie ihr Einkommen von CHF
255.– und CHF 428.– belegt (Beschwerde, Ziff. III). Aus den erwähnten Beilagen
ergibt sich zwar tatsächlich, dass die Beschwerdeführerin pro Monat eine
Viertels-Invalidenrente der IV von CHF 428.– und eine BVG-Invalidenrente von
CHF 253.25 erhält. Es ist aber offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit
diesem Einkommen ihren Lebensbedarf nicht decken kann. Sofern sie nicht über
erhebliches Vermögen verfügt und teilweise von dessen Verzehr lebt, ist deshalb
anzunehmen, dass sie über weiteres Einkommen verfügt. Die Beschwerdeführerin
behauptet, die Beschwerdebeilagen 7a–7c belegten, dass sie kein Vermögen habe
(Beschwerde, Ziff. IV). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um
Verlustscheine vom 26. Februar 2020, gemäss denen bei der Beschwerdeführerin
kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden
konnten. Die Beschwerdeführerin hat diese Dokumente im Verfahren vor dem
Zivilgericht aber nicht eingereicht. Bei den Verlustscheinen vom 26. Februar
2020.
handelt es sich deshalb um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Zudem bleibt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde jegliche Angaben
und jegliche Beweise betreffend das Vermögen der mit ihr zusammenlebenden
Personen schuldig. Zur Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, sie habe die
Ausgabenverhältnisse nicht hinreichend dokumentiert bzw. beziffert, äussert
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Insgesamt sind ihre
Vorbringen damit nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der
Zivilgerichtspräsidentin in Frage zu stellen. Folglich hat die
Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen.
2.3
Die
Zivilgerichtspräsidentin stellte zudem fest, die Klage der Beschwerdeführerin
sei insgesamt als unverständlich zu qualifizieren. Es bleibe unerfindlich, wie
viel sie von der Beschwerdegegnerin konkret fordere und auf welche Sachverhalte
sie sich dabei abstütze. Schon das Rechtsbegehren, dass sie Klage erhebe gegen
die Beschwerdegegnerin auf Klagebewilligung vom 16. Januar 2020 mit
rückwirkender Wirkung auf den 7. Mai 2019 (Urteil vom 21. Oktober 2019), lasse
sowohl das Gericht als auch die Beschwerdegegnerin völlig im Dunkeln, mit welcher
Forderung oder welchen Forderungen sich das Gericht zu befassen habe. Somit
erscheine die Klage als aussichtslos (angefochtene Verfügung, E. 4). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, «das Rechtsbegehren der Klagebewilligung vom
16.01.2020» beziehe sich auf Ereignisse vom 29. Januar und 29. April 2015
(Beschwerde, Ziff. III.d). Massgebend ist aber nicht, worauf sich das in der
Klagebewilligung enthaltene Rechtsbegehren bezieht, sondern was die Klägerin
mit dem in der Klage enthaltenen Rechtsbegehren verlangt. Dies legt die
Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht dar. Zudem zeigt sie in ihrer
Beschwerde nicht ansatzweise auf, wo sie in ihrer Klage erwähnt haben soll,
dass sich das Rechtsbegehren auf Ereignisse vom 29. Januar und 29. April 2015 beziehe.
Es ist nicht Sache des Gerichts, in der Klage nach entsprechenden Behauptungen
zu suchen. Damit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die
Richtigkeit der Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin in Frage zu
stellen. Folglich hat die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht auch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
3.
Die
Zivilgerichtspräsidentin stellte mit eingehender Begründung fest, dass die
Beschwerdeführerin die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 6'000.–
bis spätestens 31. August 2020 sicherzustellen habe (angefochtene Verfügung, E.
5.
f.). Zu den diesbezüglichen Feststellungen äussert sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Da die Erwägungen der
Zivilgerichtspräsidentin keinesfalls offensichtlich unrichtig sind, ist die
angefochtene Verfügung betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung
ohne Weiteres zu bestätigen.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von CHF 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine
Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenbefreiung gilt auch
für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte sowie für
kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 3, BEZ.2019.48
vom 13. November 2019 E. 7.1, mit Nachweisen). Der Streitwert des beim
Zivilgericht hängigen Prozesses ist aufgrund des mangelhaften Rechtsbegehrens der
Klage zwar nicht bestimmbar. Für den vorliegenden Kostenentscheid kann aber
davon ausgegangen werden, dass er höchstens CHF 30'000.– beträgt. Folglich sind
für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen, weshalb der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 16. Juli 2020 (GS.2020.1) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.