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Entscheid

BEZ.2020.41

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 4D_60/2020 vom 29. Dezember 2020)

14. Oktober 2020Deutsch9 min

ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin begehrt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.41

ENTSCHEID

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic.

iur. Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Klägerin

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. Juli 2020

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 20. Januar 2020 eine Klage gegen

die B____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt

ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin begehrt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre

mutmasslichen Parteikosten, mindestens aber CHF 6'525.– zuzüglich

Mehrwertsteuer, sicherzustellen habe, klärte das Zivilgericht die

Beschwerdeführerin über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und über die unentgeltliche

Rechtspflege auf. Am 22. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin sodann ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte die

Abweisung des Gesuchs. Das Zivilgericht wies das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ab und verpflichtete die

Beschwerdeführerin, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF

6'000.– bis spätestens am 31. August 2020 sicherzustellen. Auf Verlangen der

Beschwerdeführerin begründete die Zivilgerichtspräsidentin die Verfügung am 3.

August 2020.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2020 (Datum

der Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragt darin

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde

mit Eingabe vom 10. August 2020 und reichte Unterlagen nach. Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei.

Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung

einer Sicherheit für die Parteientschädigung sind prozessleitende Verfügungen,

die mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 121 und Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegen

die Verfügung vom 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin innert der

gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der

Begründung (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Auf die im Übrigen formgerecht

erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG

154.100]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses

nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGer 5A_36/2013 vom 22.

Februar 2013 E. 3.2). Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende

Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4). Sie hat

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen

von sich und ihrem Ehemann umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen

(vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2, 5A_955/2015 vom 29. August 2016

E. 4, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.

7.1.9). Wenn die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt,

darf das Gericht ihre Mittellosigkeit verneinen (BGer 5A_955/2015 vom 29.

August 2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren begründet, gilt das Beweismass der

Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2). Die tatsächlichen

Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der

Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass

gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar

2012.

E. 4.3).

2.2

Mit

Verfügung vom 12. März 2020 wies das Zivilgericht die Beschwerdeführerin darauf

hin, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich

unter Beilage aller erforderlichen Dokumente einzureichen wäre. Mit der

angefochtenen Verfügung stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, die Beschwerdeführerin

sei dieser Aufforderung nicht hinreichend nachgekommen und habe ihre

Mitwirkungspflicht bei Weitem nicht erfüllt. Sie habe weder ihre Einkommens-

noch ihre Ausgabenverhältnisse hinreichend dokumentiert bzw. beziffert. Ebenso

wenig Klarheit bestehe in Bezug auf die Vermögensverhältnisse, sowohl auf ihrer

Seite als auch auf der Seite der mit ihr zusammenlebenden Personen

(angefochtene Verfügung, E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den

Beilagen 4 und 5 ihres Gesuchs vom 22. März 2020 habe sie ihr Einkommen von CHF

255.– und CHF 428.– belegt (Beschwerde, Ziff. III). Aus den erwähnten Beilagen

ergibt sich zwar tatsächlich, dass die Beschwerdeführerin pro Monat eine

Viertels-Invalidenrente der IV von CHF 428.– und eine BVG-Invalidenrente von

CHF 253.25 erhält. Es ist aber offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit

diesem Einkommen ihren Lebensbedarf nicht decken kann. Sofern sie nicht über

erhebliches Vermögen verfügt und teilweise von dessen Verzehr lebt, ist deshalb

anzunehmen, dass sie über weiteres Einkommen verfügt. Die Beschwerdeführerin

behauptet, die Beschwerdebeilagen 7a–7c belegten, dass sie kein Vermögen habe

(Beschwerde, Ziff. IV). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um

Verlustscheine vom 26. Februar 2020, gemäss denen bei der Beschwerdeführerin

kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden

konnten. Die Beschwerdeführerin hat diese Dokumente im Verfahren vor dem

Zivilgericht aber nicht eingereicht. Bei den Verlustscheinen vom 26. Februar

2020.

handelt es sich deshalb um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Zudem bleibt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde jegliche Angaben

und jegliche Beweise betreffend das Vermögen der mit ihr zusammenlebenden

Personen schuldig. Zur Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, sie habe die

Ausgabenverhältnisse nicht hinreichend dokumentiert bzw. beziffert, äussert

sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Insgesamt sind ihre

Vorbringen damit nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der

Zivilgerichtspräsidentin in Frage zu stellen. Folglich hat die

Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels

Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen.

2.3

Die

Zivilgerichtspräsidentin stellte zudem fest, die Klage der Beschwerdeführerin

sei insgesamt als unverständlich zu qualifizieren. Es bleibe unerfindlich, wie

viel sie von der Beschwerdegegnerin konkret fordere und auf welche Sachverhalte

sie sich dabei abstütze. Schon das Rechtsbegehren, dass sie Klage erhebe gegen

die Beschwerdegegnerin auf Klagebewilligung vom 16. Januar 2020 mit

rückwirkender Wirkung auf den 7. Mai 2019 (Urteil vom 21. Oktober 2019), lasse

sowohl das Gericht als auch die Beschwerdegegnerin völlig im Dunkeln, mit welcher

Forderung oder welchen Forderungen sich das Gericht zu befassen habe. Somit

erscheine die Klage als aussichtslos (angefochtene Verfügung, E. 4). Die

Beschwerdeführerin macht geltend, «das Rechtsbegehren der Klagebewilligung vom

16.01.2020» beziehe sich auf Ereignisse vom 29. Januar und 29. April 2015

(Beschwerde, Ziff. III.d). Massgebend ist aber nicht, worauf sich das in der

Klagebewilligung enthaltene Rechtsbegehren bezieht, sondern was die Klägerin

mit dem in der Klage enthaltenen Rechtsbegehren verlangt. Dies legt die

Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht dar. Zudem zeigt sie in ihrer

Beschwerde nicht ansatzweise auf, wo sie in ihrer Klage erwähnt haben soll,

dass sich das Rechtsbegehren auf Ereignisse vom 29. Januar und 29. April 2015 beziehe.

Es ist nicht Sache des Gerichts, in der Klage nach entsprechenden Behauptungen

zu suchen. Damit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die

Richtigkeit der Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin in Frage zu

stellen. Folglich hat die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zu Recht auch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3.

Die

Zivilgerichtspräsidentin stellte mit eingehender Begründung fest, dass die

Beschwerdeführerin die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 6'000.–

bis spätestens 31. August 2020 sicherzustellen habe (angefochtene Verfügung, E.

5.

f.). Zu den diesbezüglichen Feststellungen äussert sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Da die Erwägungen der

Zivilgerichtspräsidentin keinesfalls offensichtlich unrichtig sind, ist die

angefochtene Verfügung betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung

ohne Weiteres zu bestätigen.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu

einem Streitwert von CHF 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine

Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenbefreiung gilt auch

für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte sowie für

kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 3, BEZ.2019.48

vom 13. November 2019 E. 7.1, mit Nachweisen). Der Streitwert des beim

Zivilgericht hängigen Prozesses ist aufgrund des mangelhaften Rechtsbegehrens der

Klage zwar nicht bestimmbar. Für den vorliegenden Kostenentscheid kann aber

davon ausgegangen werden, dass er höchstens CHF 30'000.– beträgt. Folglich sind

für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

Parteivertretungskosten sind keine angefallen, weshalb der Beschwerdegegnerin

für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 16. Juli 2020 (GS.2020.1) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.