BEZ.2020.43
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5A_380/2021 vom 14. September 2022)
24. März 2021Deutsch30 min
Wechsel im Verwaltungsrat der Schuldnerin erklärte diese mit Schreiben vom 1. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.43
ENTSCHEID
vom 24.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. August 2020
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 25. März
2019 schlossen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) und die B____ (nachfolgend
Gläubigerin) eine Vereinbarung ab. Diese sah vor, dass die Gläubigerin der
Schuldnerin ein unverzinsliches Darlehen im Umfang von CHF 550'000.–
gewährt, von welchem CHF 50'000.– als pauschale Kosten in Abzug gebracht
wurden. Unter Verrechnung der Darlehenssumme wollte die Gläubigerin von der
Schuldnerin die Projekte/Joint Ventures «[...]» und «[...]» übernehmen, sollte
bis zum 30. April 2019 keine Kapitalerhöhung erfolgen, an welcher das
Aktienkapital der Schuldnerin um CHF 4 Millionen erhöht und die
Gläubigerin die hierfür auszugebenden 8 Millionen Aktien zu je CHF 0.50
zeichnen würde.
Nach einem
Wechsel im Verwaltungsrat der Schuldnerin erklärte diese mit Schreiben vom 1. April
2019 der Gläubigerin, dass sie die Vereinbarung vom 25. März 2019 als
nicht wirksam und nicht bindend betrachte. Das gemäss Vertrag ausbezahlte
Darlehen im Umfang von CHF 500'000.– werde der Gläubigerin wieder zur
Verfügung gestellt. Die der Gläubigerin übergebenen Geschäftsgeheimnisse seien
mit der schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht
und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet worden seien, unverzüglich
zurückzugeben. Die Rückabwicklung solle über ein Escrow-Agreement vorgenommen
werden. Demgegenüber hielt die Gläubigerin im Schreiben vom 16. April 2019
an der Gültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 fest. Mit Schreiben
vom 6. Mai 2019 stellte die Gläubigerin sodann fest, dass die auflösende
Bedingung nicht eingetreten sei und forderte die Schuldnerin auf, bis zum 24.
Mai 2019 alle in der Vereinbarung vorgesehenen Vollzugshandlungen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hielt die Schuldnerin an ihrer Ansicht
fest, dass die Vereinbarung nicht gültig zustande gekommen sei und forderte die
Gläubigerin ein letztes Mal auf, eine Bankverbindung bekanntzugeben, auf welche
die Schuldnerin den Betrag von CHF 500'000.– zurücküberweisen könne. Mit
Schreiben vom 8. November 2019 erklärte die Gläubigerin ohne Anerkennung des
Rechtsstandpunkts der Schuldnerin ihr Einverständnis zu einer wie von der
Schuldnerin im Schreiben vom 1. April 2019 vorgeschlagenen Rückabwicklung
der Vereinbarung vom 25. März 2019 und dass nach Übertragung des Betrags
von CHF 500'000.– die Festplatte mit der geforderten Erklärung an eine
noch zu bestimmende Person übergeben würde. Mit Schreiben vom 26. November 2019
führte die Gläubigerin aus, dass mit dem Schreiben vom 8. November 2019 eine
Einigung über die Rückabwicklung des Vertrags vom 25. März 2019 zustande
gekommen sei. Die der Gläubigerin von der Schuldnerin übergebene Festplatte
werde beim Vertreter der Gläubigerin bereitgehalten, um die Rückabwicklung des
Vertrags Zug um Zug durchzuführen. Dem Schreiben lag eine Erklärung der
Gläubigerin bei, wonach sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag angefertigten
Kopien, Abzüge oder Spiegelungen von Daten, welche die Schuldnerin in Erfüllung
der Vereinbarung vom 25. März 2019 der Gläubigerin übergeben habe,
vernichtet worden seien. Mit Schreiben vom 28. November 2019 führte die
Schuldnerin aus, dass sie die von der Gläubigerin vorgeschlagene Rückabwicklung
kategorisch ablehne und dass die Schuldnerin nirgends den Willen bekundet hätte,
auch sieben Monate später an ihren Vorschlag gebunden zu sein. Zudem nehme die
Schuldnerin davon Kenntnis, dass gemäss der Erklärung der Gläubigerin Kopien,
Abzüge oder Spiegelungen von Daten, welche der Schuldnerin widerrechtlich
entwendet worden seien, nunmehr vernichtet worden seien, worauf wiederum der
Schluss gezogen werden könne, dass mit diesen Daten über Monate hinweg
gearbeitet worden sei. Schliesslich erklärte die Schuldnerin, den hieraus
entstandenen Schaden mit dem Betrag von CHF 500'000.– zu verrechnen.
Nachdem die
Schuldnerin den von der Gläubigerin verlangten Betrag nicht bezahlt hatte,
setzte die Gläubigerin den Betrag von CHF 500’555.60 nebst Zins zu 5 %
seit 26. November 2019 in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Gegen den am 9.
Januar 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin gleichentags
Rechtsvorschlag. Mit Einschreiben vom 20. März 2020 sandte die Gläubigerin
die Festplatte an die Schuldnerin. Im Begleitschreiben verwies die Gläubigerin
auf die bereits zugestellte Erklärung, wonach alle allenfalls von der
Festplatte kopierten oder heruntergeladenen Daten vernichtet worden seien. Die
Gläubigerin erklärte zudem, dass sie diese Daten weder je kommerziell genutzt
noch Dritten zugänglich gemacht habe, welche ihr gegenüber nicht zur
Verschwiegenheit verpflichtet seien. Am gleichen Tag stellte die Gläubigerin beim
Zivilgericht ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gegen die Schuldnerin in
der genannten Betreibung. In der Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020
beantragte die Schuldnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit
Entscheid vom 3. August 2020 hiess das Zivilgericht das Gesuch der
Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung gut.
Gegen diesen
Entscheid des Zivilgerichts erhob die Schuldnerin am 24. August 2020 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter
die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung und subeventualiter eine
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Strafverfahrens gegen die Gläubigerin und deren Organe. Auf entsprechenden
Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2020 die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020
beantragt die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Zudem beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit
Eingabe vom 16. Oktober 2020 hielt die Schuldnerin an ihren Rechtsbegehren
fest. Diese Eingabe wurde der Gläubigerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Der
Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29.
Oktober 2020 abgewiesen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde
gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die form- und fristgemäss
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit.
a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
gerügt werden.
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und
gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den
Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und
neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 31).
2.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, ob das Schreiben der
Schuldnerin vom 24. Juni 2019 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn
von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, wie dies von der Gläubigerin geltend
gemacht wird. Es hat dabei ausgeführt, dass das Schreiben vom gehörig
bevollmächtigten Vertreter der Schuldnerin eigenhändig unterzeichnet worden sei.
Im Schreiben anerkenne die Schuldnerin, der Gläubigerin den ohne Rechtsgrund
erhaltenen Betrag von CHF 500'000.– zu schulden bzw. zurückerstatten zu
wollen. Damit erfülle das Schreiben vom 24. Juni 2019 die Voraussetzungen
eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Die Schuldnerin dringe mit ihrem
Einwand, dass die Anerkennung der Schuldpflicht nicht vorbehalt- und
bedingungslos erfolgt sei, nicht durch. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April
2019.
sei im Kontext der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 25. März
2019.
erfolgt. Im letzten Abschnitt des Schreibens vom 24. Juni 2019, in
welchem die Schuldnerin die Gläubigerin ein letztes Mal aufforderte, eine
Bankverbindung für die Überweisung von CHF 500'000.– bekanntzugeben, nehme
die Schuldnerin weder Bezug auf das Schreiben vom 1. April 2019 noch führe
sie explizit oder implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung an. Es liege
daher eine vorbehalt- und bedingungslose Schuldanerkennung vor. Daran ändere
auch die Annahme eines Verweises auf das Schreiben vom 1. April 2019
nichts. Im Rückabwicklungsverhältnis würden sich die Pflicht der Gläubigerin
zur Rückgabe des Datenträgers mit Abgabe einer Erklärung, dass keinerlei Kopien
oder Abzüge angefertigt worden und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet
worden seien, der Pflicht der Schuldnerin zur Rücküberweisung des Betrags von CHF 500'000.–
gegenüberstehen. Die sich gegenüberstehenden Leistungen seien Zug um Zug zu
erbringen. Die von der Schuldnerin geforderte Unverzüglichkeit stelle keinen
Bestandteil der zu erbringenden Leistung der Gläubigerin dar. Es handle sich
dabei um eine Aufforderung an die Gläubigerin, die Rückgabe in möglichst nahe
Zukunft vorzunehmen. Ein Vorbehalt oder eine Bedingung in Bezug auf die eigene
Leistungspflicht sei darin nicht zu erblicken. Solange die Gläubigerin ihre
Leistung nicht erfüllt oder angeboten habe, habe sich die Schuldnerin auf ein
Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) berufen und ihre Leistung gestützt darauf
verweigern können. Die Gläubigerin habe der Schuldnerin den Datenträger mitsamt
der geforderten Erklärung per Einschreiben zugestellt. Damit stehe der
Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zu
(angefochtener Entscheid, E. 2).
In Bezug auf die
von der Schuldnerin erhobene Einrede der Verrechnung mit einer angeblichen
Schadenersatzforderung führte das Zivilgericht aus, dass Voraussetzung hierfür
sei, dass die Schuldnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung
glaubhaft machen könne. Als Beweismittel für das Glaubhaftmachen ihrer
Einwendung stünden ihr grundsätzlich nur Urkunden im Sinn von Art. 177 ZPO
zur Verfügung. Ein solcher Urkundenbeweis für die Behauptung, dass die Daten
von der Gläubigerin oder Dritten tatsächlich genutzt worden seien, gelinge der
Schuldnerin nicht. Daran würden auch die Erklärungen der Gläubigerin vom 6.
November 2019 betreffend Vernichtung von angefertigten Kopien, Abzüge oder
Spiegelungen von Daten und der Hinweis im Schreiben vom 1. Juli 2019 auf eine C____
als Projektgesellschaft nichts ändern. Es bleibe bei den Darstellungen der
Schuldnerin bei Mutmassungen im Sinn blosser Behauptungen, was dem Beweismass
des Glaubhaftmachens grundsätzlich nicht genüge. Folglich habe die Schuldnerin
keinen ihr gegen die Gläubigerin zustehenden Schadenersatzanspruch glaubhaft
gemacht. Die Einrede der Verrechnung sei daher nicht zu hören (angefochtener
Entscheid, E. 3).
3.
Einwände
der Schuldnerin
3.1
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde «insbesondere» eine unrichtige
Rechtsanwendung geltend. Sie bringt vor, dass das Zivilgericht insbesondere Art. 82
Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 5 und Art. 18 Abs. 1 OR nicht richtig
angewendet habe.
3.2
Die
Schuldnerin führt zunächst aus, dass das Zivilgericht zu Unrecht davon
ausgegangen sei, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 die Verpflichtung
zur Zahlung bzw. Rückerstattung von CHF 500'000.– vorbehalt- und
bedingungslos anerkannt habe. In diesem Schreiben werde sowohl allgemein auf
den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit betreffend die Rechtswirkung
der Vereinbarung vom 25. März 2019 als auch explizit auf das Schreiben der
Schuldnerin vom 1. April 2019 Bezug genommen. Darin habe die Schuldnerin
die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019
geltend gemacht und eine Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistungen
Zug um Zug verlangt. Aufgrund der Gesamtumstände und der expliziten Bezugnahme
auf das Schreiben vom 1. April 2019 sei unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht worden, dass die Zahlung bzw. Rückerstattung von CHF 500'000.–
unter der Bedingung gestanden habe, dass die Gläubigerin den Datenträger mit
den Geschäftsgeheimnissen unverzüglich sowie ohne Kenntnisnahme und Verwendung
zum Vorteil für sich selbst oder Dritte zurückgebe. Damit erweise sich die
Auslegung des Zivilgerichts, wonach der Bezugnahme auf den Gesamtkontext und
die schriftliche Aufforderung zur Rückabwicklung vom 1. April 2019
keinerlei Bedeutung für den letzten Abschnitt des gleichen Schreibens zukomme,
als aktenwidrig und offensichtlich haltlos. Die Aufforderung zur Rückabwicklung
sei gerade nicht vorbehalt- oder bedingungslos erfolgt. Die Schuldnerin habe
der Gläubigerin vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Schuldnerin
die Rückzahlung des Betrags von CHF 500'000.– nach wie vor von der
unverzüglichen Rückgabe des Datenträgers abhängig mache. Die Gläubigerin hätte
die Aufforderung zur Bekanntgabe einer Bankverbindung nach Treu und Glauben
keinesfalls als vorbehalt- und bedingungslose Erklärung der Schuldnerin zur
jederzeitigen und bedingungslosen Rückzahlung des Geldbetrags verstehen dürfen.
In ihrem Gesamtzusammenhang würden die beiden Schreiben vom 1. April und 24. Juni
2019.
im Gegenteil klar ausdrücken, dass der Betrag von CHF 500'000.– nur
im Fall der gehörigen Erfüllung der Gegenleistung bezahlt würde.
3.3
Diesen
Einwendungen der Schuldnerin in ihrer Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Das
Zivilgericht hat den Inhalt des Schreibens der Schuldnerin vom 24. Juni
2019.
zutreffend festgehalten. Dieses Schreiben hat drei Absätze. Im ersten
Absatz wird ausgeführt, dass die Schuldnerin nunmehr anwaltlich vertreten sei.
Im zweiten Absatz wird unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April
2019.
ausgeführt, dass die Schuldnerin daran festhalte, dass die Vereinbarung
vom 25. März 2019 unter allen Titeln widerrechtlich unterzeichnet worden
sei und dass die Rechtvertretung damit beauftragt worden sei, in diesem
Zusammenhang Strafklage unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und
weiterer Delikte einzureichen. Im dritten Absatz wird die Gläubigerin «ein
letztes Mal» dazu aufgefordert, eine Bankverbindung bekanntzugeben, auf welche
sie den ihr ausbezahlten Betrag von CHF 500'000.– wieder überweisen könne.
Das Zivilgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Schuldnerin damit
anerkannt hat, der Gläubigerin den Betrag von CHF 500'000.– zu schulden,
und die Bereitschaft signalisiert hat, diesen Betrag zu bezahlen. Ein Vorbehalt
auf eine zuvor Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung ist diesem Schreiben
nicht zu entnehmen. Wenn das Zivilgericht unter Würdigung der Umstände zum
Ergebnis kommt, dass die Schuldnerin bei der Anerkennung der Zahlungspflicht
weder Bezug auf das Schreiben vom 1. April 2019 nehme oder explizit oder
implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung annehme, handelt es sich dabei um
eine Sachverhaltsfeststellung. Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass diese
Sachverhaltsfeststellung «aktenwidrig und offensichtlich haltlos» sei. Womit
die Schuldnerin in diesem Schreiben «eindeutig zu erkennen» gegeben habe, dass
sie die Rückzahlung des Betrags von CHF 500'000.– «nach wie vor von der
unverzüglichen Rückgabe der Datenträger abhängig» gemacht habe, vermag sie aber
nicht darzulegen. Auch ihre Behauptung, wonach sich die Gläubigerin habe
bewusst sein müssen, dass die umgehende Herausgabe der Datenträger unabdingbare
Voraussetzung für eine Rückabwicklung der Vereinbarung vom 25. März 2019
gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 6), ist weder substantiiert
noch belegt. Die Behauptung der Schuldnerin, im Schreiben vom 24. Juni
2019.
sei auf die Aufforderung zur Rückabwicklung und die dort statuierte, durch
Unterstreichung hervorgehobene Bedingung der Unverzüglichkeit und das
vorgeschlagene Escrow-Verfahren konkret Bezug genommen worden (Beschwerde, S.
7), findet in den Akten keinerlei Stütze. Das Zivilgericht hat somit zu Recht
erkannt, dass die Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2019 weder
explizit noch implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung angebracht hat
bezüglich ihrer Zahlungsverpflichtung.
Daran ändert
entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass die Gläubigerin
zuvor im Schreiben vom 16. April 2019 die Annahme der von der Schuldnerin
in Aussicht gestellten Rückzahlung der CHF 500'000.– unter Berufung auf
die Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 noch
abgelehnt hatte (vgl. Beschwerdebeilage 13). Es ist deshalb nicht
erkennbar, weshalb die Feststellung des Zivilgerichts, wonach die Schuldnerin
in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2019 ihre Zahlungspflicht vorbehaltlos
anerkannt habe, unrichtig sein soll.
Zudem hat das
Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, dass auch eine
implizite Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben vom 1. April 2019
an der vorbehaltlosen Anerkennung der Zahlungspflicht nichts ändern würde. Auch
im Schreiben vom 1. April 2019 hat die Schuldnerin mitgeteilt, dass der an
sie ausbezahlte Betrag von CHF 500'000.– der Gläubigerin «wieder zur
Dispositiv
Verfügung gestellt» werde. Das Zivilgericht hat zutreffend erkannt, dass die
Schuldnerin in diesem Schreiben die Gläubigerin (auch) dazu aufgefordert hat,
die ihr übergebenen Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung,
dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht und allfällige Kopien und
Abzüge vernichtet wurden, unverzüglich zurückzugeben. Davon dass die
Rückzahlung der CHF 500'000.– unter der Bedingung einer unverzüglichen
Rückgabe des Datenträgers mit den Geschäftsgeheimnissen und der verlangten
Erklärung stehe, kann aber keine Rede sein. Das Zivilgericht hat zu Recht
erkannt, dass auch die Schuldnerin selbst nicht von einer solchen Bedingung
ausgegangen ist, zumal sie im Schreiben vom 24. Juni 2019 ultimativ die
Angabe der Bankverbindung zur Vornahme dieser Zahlung verlangt hat, obwohl die
Gläubigerin den im Schreiben vom 1. April 2019 verlangten Datenträger mit
entsprechender Erklärung zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen noch nicht
der Schuldnerin hat zukommen lassen. Das Zivilgericht hat somit zu Recht
festgestellt, dass die Anerkennung der Verpflichtung zur (Rück-)Zahlung der CHF 500'000.–
an die Gläubigerin nicht unter dem Vorbehalt respektive der Bedingung einer
unverzüglichen Herausgabe des Datenträgers mit der dazu verlangten Erklärung
stand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Schuldnerin die
Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach die Schuldnerin im Schreiben vom 24. Juni
2019 vorbehaltlos- und bedingungslos ihre Schuld anerkannt habe, als «geradezu
willkürlich» bezeichnet (Beschwerde, S. 8). Entgegen den Ausführungen der
Schuldnerin ist nicht erkennbar, dass das Zivilgericht mit der Qualifikation
des Schreibens vom 24. Juni 2019 als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82
Abs. 1 SchKG den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das
Recht unrichtig angewandt haben soll.
3.4 In
Bezug auf die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG macht die
Schuldnerin geltend, dass es bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zur
Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung bei Schuldanerkennung ausreiche,
wenn der Schuldner behauptete, die vertragliche Gegenleistung sei nicht oder
nicht ordnungsgemäss erbracht worden, und der Gläubiger die Behauptung nicht
sofort durch Urkunden liquide widerlegen könne. Im vorliegenden Fall liege
entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts kein Rückabwicklungsverhältnis mit
sich gegenüberstehenden Leistungen vor (Beschwerde, S. 8). Gleichzeitig
macht die Schuldnerin geltend, sie habe ihr Leistungsversprechen
ausschliesslich im Hinblick auf die gehörige Erbringung der Gegenleistung
abgegeben (Beschwerde, S. 9). Da die Rückgabe des Datenträgers mit den
Geschäftsgeheimnissen aber nicht unverzüglich, sondern erst rund ein Jahr
später erfolgt sei, sei die von der Gläubigerin geschuldete Gegenleistung nicht
bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht worden (Beschwerde, S. 9). Anstelle der
von der Schuldnerin geforderten Rückabwicklung habe die Gläubigerin den Vollzug
der umstrittenen Vereinbarung vom 25. März 2019 weitergeführt. Sie habe
nach dem 24. Juni 2019 die in Ziffer 27 des umstrittenen Vertrags
vorgesehene und mit Schreiben vom 16. April und 1. Juli 2019 schriftlich
angekündigte Übertragung der vertragsgegenständlichen Projekte auf die
Projektgesellschaft C____ vollzogen. Durch die Übertragung der Projekte habe
die Gläubigerin diese genutzt und damit den Vollzug des Vertrags dokumentiert.
Mit diesen Vollzugshandlungen sei die Darlehensforderung mit dem offenen
Kaufpreis für die beiden vertragsgegenständlichen Projekte verrechnet worden
mit der Konsequenz, dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig
untergegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gläubigerin
keine tatsächlichen Vollzugshandlungen vorgenommen hätte, wäre gemäss der
Vereinbarung vom 25. März 2019 der späteste Vollzugstag der 20. Mai 2019
gewesen. Durch Eintritt des vertraglichen Vollzugstags am 20. Mai 2019 sei die
geltend gemachte Forderung der Gläubigerin durch Verrechnung untergegangen
(Beschwerde, S. 11).
Die Gläubigerin
weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass es sich bei der
Behauptung der Schuldnerin, wonach die geltend gemachte Forderung aufgrund
einer vertraglich vereinbarten Verrechnung untergegangen sei, um eine im
Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Behauptung handelt (Beschwerdeantwort,
S. 12). Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin in der Eingabe
vom 16. Oktober 2020 nichts, wonach die Schuldnerin in der vorinstanzlichen
Gesuchsantwort den «wirklich zentralen Fakt» aufgezeigt habe, dass die
Gläubigerin die Rückabwicklung kategorisch abgelehnt habe. Die Schuldnerin
vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die
vorgenannte Behauptung in Bezug auf eine Verrechnung mit einer
Erfüllungsforderung aus der Vereinbarung vom 25. März 2019 vorgebracht
hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin hat im der vorinstanzlichen
Verfahren vielmehr darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom
28. November 2019 Verrechnung mit einer angeblichen Schadenersatzforderung
erklärt habe. Es sei von ihr mindestens glaubhaft gemacht worden, dass der
Schuldnerin durch die von der Gläubigerin unrechtmässig verweigerte
unverzügliche Rückabwicklung ein Schaden entstanden sei, der die in Betreibung
gesetzte Rückerstattungsforderung von CHF 500'000.– bei weitem übersteige
(Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 19; vgl. hierzu unten E. 2.2.7).
Von einer angeblichen Verrechnung mit einer Erfüllungsforderung aus der
Vereinbarung vom 25. März 2019 ist jedoch keine Rede. Somit kann auf
dieses im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Vorbringen nicht eingegangen
werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen auch
zurückzuweisen wäre, selbst wenn darauf einzugehen wäre. Die Schuldnerin bringt
ihre Sachverhaltsbehauptungen, wonach die Gläubigerin diverse
Vollzugshandlungen gemäss der Vereinbarung vom 25. März 2019 vorgenommen
habe, in freier Schilderung ohne jegliche Verweise auf vorinstanzliche
eingelegte Beweismittel vor. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid
aber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine tatsächliche Nutzung
der Daten durch die Gläubigerin oder Dritte keine Urkunden im Sinn von Art. 177
ZPO ins Recht gelegt worden sind und dass die diesbezüglichen Darstellungen der
Schuldnerin somit Mutmassungen bzw. blosse Behauptungen seien, was dem
Beweismass des Glaubhaftmachens grundsätzlich nicht genüge (angefochtener
Entscheid, E. 3.3). Die Schuldnerin vermag gegen die Richtigkeit dieser
Ausführungen nichts vorzubringen. Zudem wäre entgegen den Ausführungen der
Schuldnerin selbst bei Glaubhaftmachung von Vollzugshandlungen der Vereinbarung
vom 25. März 2019 die Darlehensforderung nicht einfach durch Verrechnung untergegangen.
Hierfür wäre gemäss Ziffer 19 der Vereinbarung vom 25. März 2019 vielmehr
eine Verrechnungserklärung seitens der Gläubigerin erforderlich gewesen. Eine
solche wird aber von der Schuldnerin nicht einmal behauptet.
3.5 Die
Schuldnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des nicht oder nicht
richtig erfüllten Vertrags erhoben und dazu geltend gemacht, dass die
Schuldnerin die verlangte Rückgabe der Datenträger mit den
Geschäftsgeheimnissen nicht unverzüglich, sondern erst rund ein Jahr später
vorgenommen habe. Aufgrund des eingetretenen Wertverlusts sei eine gehörige
Erfüllung der im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags von der Gläubigerin
geschuldeten Leistung überhaupt nicht mehr möglich (Gesuchsantwort vom 30. Juni
2020, S. 17 f.). Das Zivilgericht hat sich mit diesem Einwand
auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin
belegen könne, dass sie der Schuldnerin den Datenträger mitsamt der geforderten
Erklärung per Einschreiben zugestellt habe. Die Gläubigerin habe damit
nachgewiesen, dass sie ihre Leistung gehörig erbracht habe, weshalb der
Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zustehe
(angefochtener Entscheid E. 2.3). Weiter hat das Zivilgericht
festgehalten, dass die Schuldnerin einen angeblichen Schadenersatzanspruch der
Schuldnerin zufolge einer angeblichen Nutzung der Daten durch die Gläubigerin
respektive die lang andauernde Verweigerung der Rückgabe derselben nicht habe
glaubhaft machen können (angefochtener Entscheid E. 3.3). Auch hier vermag
die Schuldnerin keine Argumente vorzubringen, welche zur Unrichtigkeit dieser
Ausführungen führen würden. Die Argumente der Schuldnerin in der Beschwerde
erweisen sich vielmehr als widersprüchlich und unzutreffend. So wird geltend
gemacht, dass keine Rede von einem Rückabwicklungsverhältnis mit sich
gegenüberstehenden Leistungen sein könne (Beschwerde, S. 8). In diesem
Fall ist aber unerklärlich, weshalb der Schuldnerin die Einrede des nicht
erfüllten oder nicht ordentlich erfüllten Vertrags im Zusammenhang mit der von
ihr geforderten Rückgabe der Geschäftsgeheimnisse zustehen soll. Dennoch hält
die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren an diesem Einwand fest
(Beschwerde, S. 13).
Die Schuldnerin
weist zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss der sogenannten Basler
Rechtsöffnungspraxis bei vollkommen zweiseitigen Verträgen die blosse
Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger seine Gegenleistung nicht richtig
erbracht habe, ausreiche, soweit dieser Einwand nicht von der Gläubigerin
entkräftet werden kann (vgl. AGE BE.2011.55 vom 17. Juni 2011 E. 2; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4.
Aufl., Zürich 2017, Art. 82 N 28). Das Zivilgericht hat aber zu Recht
erkannt, dass die Einrede von der Gläubigerin vorliegend entkräftet werden
konnte (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich, 2000, Art. 82
OR N 228). Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass ihr
die Einrede der Nichterfüllung bzw. der nicht gehörigen Erfüllung zustehen
würde (Beschwerde, S. 13), da die Gläubigerin ihre Leistungen
«unverzüglich, wie mit Schreiben vom 1. April 2019 wenige Tage nach
Abschluss des widerrechtlichen und treuwidrigen Vertrages gefordert», hätte
erbringen müssen und sie dieser Verpflichtung nur mit grosser Verspätung und
damit ungenügend nachgekommen sei (Beschwerde, S. 13). Für diese Behauptung,
wonach nur eine unverzügliche Übergabe des Datenträgers mit der dazu
geforderten Erklärungen als korrekte Erfüllung dieses Anspruchs aus der
Rückabwicklung des Vertrags zu betrachten wäre, vermag die Schuldnerin aber
keinerlei substantiierte Begründung vorzubringen. Aus dem Verhalten der
Schuldnerin selbst ergibt sich das Gegenteil. Es ist zwar richtig, dass die
Schuldnerin mit Schreiben vom 1. April 2019 verlangt hat, dass die von der
Schuldnerin übergebenen und (ihrer Ansicht nach) offensichtlich beim
Rechtsvertreter der Gläubigerin hinterlegten Geschäftsgeheimnisse mit der
schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht
wurden und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet seien, unverzüglich
zurückzugeben seien (vgl. Gesuchsbeilage 12). Nachdem die Gläubigerin aber
in der darauffolgenden Zeit diese Rückgabe unbestrittenermassen nicht
vorgenommen hat, hat die Schuldnerin nicht etwa mitgeteilt, dass die Erfüllung
dieser geforderten Rückgabe nicht mehr (ordnungsgemäss) möglich sei. Sie hat
vielmehr mit Schreiben vom 24. Juni 2019 die Gläubigerin ultimativ zur
Angabe der Bankverbindung aufgefordert, damit die Schuldnerin den ihr
ausbezahlten Betrag von CHF 500'000.– wieder überweisen könne (vgl. Gesuchsbeilage
5). Die Schuldanerkennung der Schuldnerin in Bezug auf die Zahlung der CHF 500'000.–
erfolgte somit ohne Vorbehalt einer an irgendeine Frist gebundene Durchführung
der im Schreiben vom 1. April 2019 geforderten Rückübertragung des
Datenträgers mit einer dazugehörigen Erklärung. Dass der Datenträger und die
geforderte Erklärung in der Folge übergeben wurden, wird von der Schuldnerin zu
Recht nicht bestritten. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt,
dass der von der Schuldnerin vorgebrachte Einwand der nicht richtigen Erfüllung
einer Gegenforderung aus dem Rückabwicklungsverhältnis von der Gläubigerin
entkräftet worden ist.
3.6 Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie begründeten Verdacht
habe für die Annahme, dass die Gläubigerin und Dritte über mehrere Monate
hinweg mit den Daten gearbeitet und den sich während einem Jahr in ihrem Besitz
befindlichen Datenträger bzw. die darauf gespeicherten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin für eigene Zwecke verwendet habe. Daran
vermöge auch die von der Gläubigerin abgegebene anderslautende Erklärung nichts
zu ändern. Diese sei zudem falsch. Gegenüber Dritten (Investoren und
Geschäftspartnern) könne nicht mit der notwendigen Sicherheit dargestellt
werden, dass die entwendeten Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin wieder bzw.
noch geschützt und gesichert seien. Die Gläubigerin habe gemäss eigener
Mitteilung Geschäftsgeheimnisse und Unterlagen der Projektgesellschaft C____
zur Verfügung gestellt. Noch im November 2019 seien durch D____ an einer
Investmentveranstaltung für die C____ Werbung gemacht und für das unrechtmässig
von der Schuldnerin übernommene Projekt «[...]» finanzielle Mittel im Bereich
von CHF 10–15 Millionen gesucht worden (Beschwerde, S. 12).
Die Schuldnerin
vermag für die letztgenannte Behauptung nicht aufzuzeigen, dass sie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden und dass diesbezüglich
Beweisanträge gestellt wurden. Es handelt sich damit um neue im
Beschwerdeverfahren nicht zulässige und zudem auch in keiner Weise belegte
Vorbringen. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Schuldnerin für
ihre Behauptung, dass die Daten von der Gläubigerin oder Dritten tatsächlich
genutzt worden seien, keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Beweismitteln
vorlegen könne (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die Ausführungen in der Beschwerde
vermögen an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die
Schuldnerin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass sie im vorinstanzlichen
Verfahren nur einen «begründeten Verdacht» für eine solche tatsächliche Nutzung
der Daten habe darlegen können. Mit einer solchen durch keinerlei Urkunden
belegten Verdachtsäusserung vermag die Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen,
dass die von der Gläubigerin ausgefertigte Bestätigung falsch und der damit
erbrachte Nachweis der Erfüllung misslinge. Aus demselben Grund vermag die
Schuldnerin auch nicht aufzuzeigen, dass die gehörige Erfüllung im Rahmen der
Rückabwicklung überhaupt nicht mehr möglich (gewesen) sei. Die von der
Schuldnerin im Schreiben vom 1. April 2019 geforderte Rückgabe der
übergebenen Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung, dass
keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht worden seien und allfällige Kopien
und Abzüge vernichtet seien, ist unbestrittenermassen erfolgt. Auf die Einwände
der Schuldnerin in Bezug auf eine angebliche Schädigung der Schuldnerin durch
die erst zu einem Zeitpunkt lange nach der Aufforderung vom 1. April 2019
erfolgte Rückgabe des Datenträgers mit der geforderten Erklärung ist das
Zivilgericht zu Recht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verrechnung mit
einer Schadenersatzforderung eingegangen. Darauf wird weiter unten
zurückzukommen sein (vgl. unten E. 2.2.7).
3.7 Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht
von der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen sei. Die
Rückabwicklungsleistung sei erst am 20. März 2020 erbracht worden. Damit
sei die Rückerstattungsforderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im
Dezember 2019 noch gar nicht fällig gewesen (Beschwerde, S. 14). Die
Gläubigerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Einrede des (noch)
nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR an der Fälligkeit der offenen
Forderung nichts ändert (Beschwerdeantwort, S. 11 f.). Sie gibt dem
Schuldner leidglich die Befugnis, die an sich fällige Leistung zu verweigern (Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 191
mit weiteren Hinweisen). Für die Frage der Fälligkeit der Forderung spielt es
somit keine Rolle, ob die auf Rückzahlung der CHF 500'000.–
gegenüberstehende Forderung auf Rückgabe des Datenträgers und der dazu
geforderten Erklärung bereits zu diesem Zeitpunkt erbracht worden ist. Die Gläubigerin
weist in ihrer Beschwerdeantwort zudem zu Recht darauf hin, dass sie die von
der Schuldnerin geforderte Herausgabe des Datenträgers bereits mit Schreiben
vom 8. November 2019 (Gesuchsbeilage 17) ordentlich angeboten hat (bestätigt im
Schreiben vom 26. November 2019, Gesuchsbeilage 19) und damit der Erhebung der
Einrede gemäss Art. 82 OR bereits zu diesem Zeitpunkt die Grundlage
entzogen hat, bevor sie im Dezember 2019 die Forderung in Betreibung setzte.
Die Schuldnerin macht zwar zu Recht geltend, dass das Zivilgericht die Frage
der Fälligkeit der vom Rechtsöffnungsgesuch betroffenen Forderungen in seinem
Entscheid nicht angesprochen hat (Eingabe vom 16. Oktober 2020, S. 7).
Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber klar zu entnehmen, dass das Zivilgericht
die Fälligkeit bejaht hat. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass
dies zu Recht erfolgt ist.
3.8 Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde, wie bereits vor dem Zivilgericht schliesslich
geltend, die Gläubigerin habe durch widerrechtliche Aneignung und Nutzung der
Daten über Monate hinweg der Schuldnerin einen Schaden verursacht. Der Schaden
sei mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden mindestens
glaubhaft gemacht worden (Beschwerde, S. 15). Ob die Schuldnerin an der im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendung des Untergangs der
Forderung infolge Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung (vgl.
Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 19) im Beschwerdeverfahren
festhält, kann der Beschwerde nicht explizit entnommen werden. Die Frage kann
aber im Ergebnis offenbleiben, da das Zivilgericht zu Recht zum Schluss
gekommen ist, dass sie Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Gegenforderung nicht
glaubhaft machen konnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die
Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde keine Gründe vorbringen, welche zur
Unrichtigkeit dieser Schlussfolgerung führen würde. Die Schuldnerin macht in
ihrer Beschwerde dazu verschiedene Sachverhaltsbehauptungen, ohne aber
anzugeben, an welcher Stelle sie diese im vorinstanzlichen Verfahren bereits
vorgebracht haben soll und welche Beweismittel sie hierfür angeboten hat. Dies
gilt etwa für die Behauptung, wonach «das übernommene Know-how zusammen mit den
abgeworbenen Mitarbeitern (unter anderen der Geschäftsführer und ehemalige
Präsidenten des Verwaltungsrats der Schuldnerin, D____) durch die Gläubigerin
weitergeführt» worden sei (Beschwerde, S. 9). Dasselbe gilt für die Behauptung,
dass die Gläubigerin «weiterhin die Projekte nutzte» respektive dass sie durch
die Übertragung die Projekte genutzt habe (Beschwerde, S. 10) respektive,
dass die Gläubigerin «die Projekte seit der Übernahme am 25. März 2019 immer
genutzt, mit den abgeworbenen Mitarbeitern weitergearbeitet» habe (Beschwerde,
S. 11), respektive dass «die Beschwerdegegnerin und Dritte über mehrere Monate
hinweg mit den Daten gearbeitet und den sich während einem Jahr in ihrem Besitz
befindende Datenträger bzw. die darauf gespeicherten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis der Schuldnerin für eigene Zwecke verwendet hat» (Beschwerde,
S. 12), respektive dass die widerrechtlich erlangten Daten über mehrere Monate
hinweg genutzt, mit ihnen gearbeitet und sie Dritten zugänglich gemacht worden
seien (Beschwerde, S. 12). Die verschiedenen Wiederholungen dieser Behauptung
ändern nichts daran, dass die Schuldnerin in keiner Weise aufzeigen kann, dass
sie für diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren die erforderlichen
Urkundenbeweise hat vorlegen können. Die Ausführungen in der Beschwerde
bestätigen vielmehr, dass es bei den diesbezüglichen Darstellungen der
Schuldnerin bei Mutmassungen in Sinn blosser Behauptungen bleibt, was dem
Beweismass des Glaubhaftmachens nicht genügt (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 3.3).
Daran ändert
entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass die
Staatsanwaltschaft auf entsprechende Anzeige der Schuldnerin hin eine
Strafuntersuchung gegen D____, E____ und F____ wegen ungetreuer
Geschäftsführung eröffnet hat. Für die Behauptung der Schuldnerin, dass die Staatsanwaltschaft
auch eine Strafuntersuchung gegen die Gläubigerin eröffnet habe, fehlt
jeglicher Beleg. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 18. August 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass
die Schuldnerin eine Strafanzeige gegen die vorgenannten Personen wegen
ungetreuen Geschäftsbesorgung eingereicht habe und dass in diesem Zusammenhang
ein Strafverfahren eingeleitet und diverse Hausdurchsuchungen durchgeführt
worden seien. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der Schuldnerin in
keiner Weise ableiten, dass es der Schuldnerin gelingt, im vorliegenden
Rechtsöffnungsverfahren eine Schadenersatzforderung der Schuldnerin gegenüber
der Gläubigerin glaubhaft zu machen. Da die Schuldnerin auch nicht
substantiiert vorbringen kann, welche angeblichen Beweise für ihre
Sachverhaltsbehauptungen sich in den Akten des genannten Strafverfahrens
befinden sollen, kann auch dem vorsorglich gestellten Antrag auf «Beizug der
Strafprozedur» (Beschwerde. S 17) nicht Folge geleistet werden. Entgegen den
Ausführungen der Schuldnerin ist auch nicht erkennbar, inwiefern das
Strafverfahren für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren präjudiziell sein
soll. Das auf Anzeige der Schuldnerin hin eingeleitete Strafverfahren gegen
diverse Personen kann nicht dazu dienen, die von der Schuldnerin nicht
bezeichneten und damit fehlenden Beweismittel für ein Rechtsöffnungsverfahren
zu beschaffen. Der Eventualantrag der Schuldnerin auf Sistierung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.
4. Beschwerdeentscheid
und Prozesskosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1’000.–
festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Per
1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR,
SG 291.400) ersetzt. Da der angefochtene Entscheid vor dem 31. Dezember
2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die HO
(§ 26 Abs. 2 HoR). Die Parteientschädigung wird unter
Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 500'555.60 auf CHF 5’000.–
festgesetzt (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 HO). Davon ausgehend, dass die
Gläubigerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. August 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.