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Entscheid

BEZ.2020.43

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5A_380/2021 vom 14. September 2022)

24. März 2021Deutsch30 min

Wechsel im Verwaltungsrat der Schuldnerin erklärte diese mit Schreiben vom 1. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.43

ENTSCHEID

vom 24.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. August 2020

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 25. März

2019 schlossen die A____ (nachfolgend Schuldnerin) und die B____ (nachfolgend

Gläubigerin) eine Vereinbarung ab. Diese sah vor, dass die Gläubigerin der

Schuldnerin ein unverzinsliches Darlehen im Umfang von CHF 550'000.–

gewährt, von welchem CHF 50'000.– als pauschale Kosten in Abzug gebracht

wurden. Unter Verrechnung der Darlehenssumme wollte die Gläubigerin von der

Schuldnerin die Projekte/Joint Ventures «[...]» und «[...]» übernehmen, sollte

bis zum 30. April 2019 keine Kapitalerhöhung erfolgen, an welcher das

Aktienkapital der Schuldnerin um CHF 4 Millionen erhöht und die

Gläubigerin die hierfür auszugebenden 8 Millionen Aktien zu je CHF 0.50

zeichnen würde.

Nach einem

Wechsel im Verwaltungsrat der Schuldnerin erklärte diese mit Schreiben vom 1. April

2019 der Gläubigerin, dass sie die Vereinbarung vom 25. März 2019 als

nicht wirksam und nicht bindend betrachte. Das gemäss Vertrag ausbezahlte

Darlehen im Umfang von CHF 500'000.– werde der Gläubigerin wieder zur

Verfügung gestellt. Die der Gläubigerin übergebenen Geschäftsgeheimnisse seien

mit der schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht

und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet worden seien, unverzüglich

zurückzugeben. Die Rückabwicklung solle über ein Escrow-Agreement vorgenommen

werden. Demgegenüber hielt die Gläubigerin im Schreiben vom 16. April 2019

an der Gültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 fest. Mit Schreiben

vom 6. Mai 2019 stellte die Gläubigerin sodann fest, dass die auflösende

Bedingung nicht eingetreten sei und forderte die Schuldnerin auf, bis zum 24.

Mai 2019 alle in der Vereinbarung vorgesehenen Vollzugshandlungen vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 hielt die Schuldnerin an ihrer Ansicht

fest, dass die Vereinbarung nicht gültig zustande gekommen sei und forderte die

Gläubigerin ein letztes Mal auf, eine Bankverbindung bekanntzugeben, auf welche

die Schuldnerin den Betrag von CHF 500'000.– zurücküberweisen könne. Mit

Schreiben vom 8. November 2019 erklärte die Gläubigerin ohne Anerkennung des

Rechtsstandpunkts der Schuldnerin ihr Einverständnis zu einer wie von der

Schuldnerin im Schreiben vom 1. April 2019 vorgeschlagenen Rückabwicklung

der Vereinbarung vom 25. März 2019 und dass nach Übertragung des Betrags

von CHF 500'000.– die Festplatte mit der geforderten Erklärung an eine

noch zu bestimmende Person übergeben würde. Mit Schreiben vom 26. November 2019

führte die Gläubigerin aus, dass mit dem Schreiben vom 8. November 2019 eine

Einigung über die Rückabwicklung des Vertrags vom 25. März 2019 zustande

gekommen sei. Die der Gläubigerin von der Schuldnerin übergebene Festplatte

werde beim Vertreter der Gläubigerin bereitgehalten, um die Rückabwicklung des

Vertrags Zug um Zug durchzuführen. Dem Schreiben lag eine Erklärung der

Gläubigerin bei, wonach sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrag angefertigten

Kopien, Abzüge oder Spiegelungen von Daten, welche die Schuldnerin in Erfüllung

der Vereinbarung vom 25. März 2019 der Gläubigerin übergeben habe,

vernichtet worden seien. Mit Schreiben vom 28. November 2019 führte die

Schuldnerin aus, dass sie die von der Gläubigerin vorgeschlagene Rückabwicklung

kategorisch ablehne und dass die Schuldnerin nirgends den Willen bekundet hätte,

auch sieben Monate später an ihren Vorschlag gebunden zu sein. Zudem nehme die

Schuldnerin davon Kenntnis, dass gemäss der Erklärung der Gläubigerin Kopien,

Abzüge oder Spiegelungen von Daten, welche der Schuldnerin widerrechtlich

entwendet worden seien, nunmehr vernichtet worden seien, worauf wiederum der

Schluss gezogen werden könne, dass mit diesen Daten über Monate hinweg

gearbeitet worden sei. Schliesslich erklärte die Schuldnerin, den hieraus

entstandenen Schaden mit dem Betrag von CHF 500'000.– zu verrechnen.

Nachdem die

Schuldnerin den von der Gläubigerin verlangten Betrag nicht bezahlt hatte,

setzte die Gläubigerin den Betrag von CHF 500’555.60 nebst Zins zu 5 %

seit 26. November 2019 in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Gegen den am 9.

Januar 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin gleichentags

Rechtsvorschlag. Mit Einschreiben vom 20. März 2020 sandte die Gläubigerin

die Festplatte an die Schuldnerin. Im Begleitschreiben verwies die Gläubigerin

auf die bereits zugestellte Erklärung, wonach alle allenfalls von der

Festplatte kopierten oder heruntergeladenen Daten vernichtet worden seien. Die

Gläubigerin erklärte zudem, dass sie diese Daten weder je kommerziell genutzt

noch Dritten zugänglich gemacht habe, welche ihr gegenüber nicht zur

Verschwiegenheit verpflichtet seien. Am gleichen Tag stellte die Gläubigerin beim

Zivilgericht ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gegen die Schuldnerin in

der genannten Betreibung. In der Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020

beantragte die Schuldnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit

Entscheid vom 3. August 2020 hiess das Zivilgericht das Gesuch der

Gläubigerin um provisorische Rechtsöffnung gut.

Gegen diesen

Entscheid des Zivilgerichts erhob die Schuldnerin am 24. August 2020 beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter

die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung und subeventualiter eine

Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Strafverfahrens gegen die Gläubigerin und deren Organe. Auf entsprechenden

Antrag hin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2020 die

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020

beantragt die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Zudem beantragt sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit

Eingabe vom 16. Oktober 2020 hielt die Schuldnerin an ihren Rechtsbegehren

fest. Diese Eingabe wurde der Gläubigerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Der

Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29.

Oktober 2020 abgewiesen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten

des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Die Beschwerde

gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die form- und fristgemäss

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit.

a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

gerügt werden.

Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und

gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den

Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und

neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 31).

2.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht

hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, ob das Schreiben der

Schuldnerin vom 24. Juni 2019 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn

von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, wie dies von der Gläubigerin geltend

gemacht wird. Es hat dabei ausgeführt, dass das Schreiben vom gehörig

bevollmächtigten Vertreter der Schuldnerin eigenhändig unterzeichnet worden sei.

Im Schreiben anerkenne die Schuldnerin, der Gläubigerin den ohne Rechtsgrund

erhaltenen Betrag von CHF 500'000.– zu schulden bzw. zurückerstatten zu

wollen. Damit erfülle das Schreiben vom 24. Juni 2019 die Voraussetzungen

eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Die Schuldnerin dringe mit ihrem

Einwand, dass die Anerkennung der Schuldpflicht nicht vorbehalt- und

bedingungslos erfolgt sei, nicht durch. Die Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April

2019.

sei im Kontext der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 25. März

2019.

erfolgt. Im letzten Abschnitt des Schreibens vom 24. Juni 2019, in

welchem die Schuldnerin die Gläubigerin ein letztes Mal aufforderte, eine

Bankverbindung für die Überweisung von CHF 500'000.– bekanntzugeben, nehme

die Schuldnerin weder Bezug auf das Schreiben vom 1. April 2019 noch führe

sie explizit oder implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung an. Es liege

daher eine vorbehalt- und bedingungslose Schuldanerkennung vor. Daran ändere

auch die Annahme eines Verweises auf das Schreiben vom 1. April 2019

nichts. Im Rückabwicklungsverhältnis würden sich die Pflicht der Gläubigerin

zur Rückgabe des Datenträgers mit Abgabe einer Erklärung, dass keinerlei Kopien

oder Abzüge angefertigt worden und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet

worden seien, der Pflicht der Schuldnerin zur Rücküberweisung des Betrags von CHF 500'000.–

gegenüberstehen. Die sich gegenüberstehenden Leistungen seien Zug um Zug zu

erbringen. Die von der Schuldnerin geforderte Unverzüglichkeit stelle keinen

Bestandteil der zu erbringenden Leistung der Gläubigerin dar. Es handle sich

dabei um eine Aufforderung an die Gläubigerin, die Rückgabe in möglichst nahe

Zukunft vorzunehmen. Ein Vorbehalt oder eine Bedingung in Bezug auf die eigene

Leistungspflicht sei darin nicht zu erblicken. Solange die Gläubigerin ihre

Leistung nicht erfüllt oder angeboten habe, habe sich die Schuldnerin auf ein

Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) berufen und ihre Leistung gestützt darauf

verweigern können. Die Gläubigerin habe der Schuldnerin den Datenträger mitsamt

der geforderten Erklärung per Einschreiben zugestellt. Damit stehe der

Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zu

(angefochtener Entscheid, E. 2).

In Bezug auf die

von der Schuldnerin erhobene Einrede der Verrechnung mit einer angeblichen

Schadenersatzforderung führte das Zivilgericht aus, dass Voraussetzung hierfür

sei, dass die Schuldnerin Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung

glaubhaft machen könne. Als Beweismittel für das Glaubhaftmachen ihrer

Einwendung stünden ihr grundsätzlich nur Urkunden im Sinn von Art. 177 ZPO

zur Verfügung. Ein solcher Urkundenbeweis für die Behauptung, dass die Daten

von der Gläubigerin oder Dritten tatsächlich genutzt worden seien, gelinge der

Schuldnerin nicht. Daran würden auch die Erklärungen der Gläubigerin vom 6.

November 2019 betreffend Vernichtung von angefertigten Kopien, Abzüge oder

Spiegelungen von Daten und der Hinweis im Schreiben vom 1. Juli 2019 auf eine C____

als Projektgesellschaft nichts ändern. Es bleibe bei den Darstellungen der

Schuldnerin bei Mutmassungen im Sinn blosser Behauptungen, was dem Beweismass

des Glaubhaftmachens grundsätzlich nicht genüge. Folglich habe die Schuldnerin

keinen ihr gegen die Gläubigerin zustehenden Schadenersatzanspruch glaubhaft

gemacht. Die Einrede der Verrechnung sei daher nicht zu hören (angefochtener

Entscheid, E. 3).

3.

Einwände

der Schuldnerin

3.1

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde «insbesondere» eine unrichtige

Rechtsanwendung geltend. Sie bringt vor, dass das Zivilgericht insbesondere Art. 82

Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 5 und Art. 18 Abs. 1 OR nicht richtig

angewendet habe.

3.2

Die

Schuldnerin führt zunächst aus, dass das Zivilgericht zu Unrecht davon

ausgegangen sei, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 die Verpflichtung

zur Zahlung bzw. Rückerstattung von CHF 500'000.– vorbehalt- und

bedingungslos anerkannt habe. In diesem Schreiben werde sowohl allgemein auf

den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit betreffend die Rechtswirkung

der Vereinbarung vom 25. März 2019 als auch explizit auf das Schreiben der

Schuldnerin vom 1. April 2019 Bezug genommen. Darin habe die Schuldnerin

die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019

geltend gemacht und eine Rückabwicklung der gegenseitig erbrachten Leistungen

Zug um Zug verlangt. Aufgrund der Gesamtumstände und der expliziten Bezugnahme

auf das Schreiben vom 1. April 2019 sei unmissverständlich zum Ausdruck

gebracht worden, dass die Zahlung bzw. Rückerstattung von CHF 500'000.–

unter der Bedingung gestanden habe, dass die Gläubigerin den Datenträger mit

den Geschäftsgeheimnissen unverzüglich sowie ohne Kenntnisnahme und Verwendung

zum Vorteil für sich selbst oder Dritte zurückgebe. Damit erweise sich die

Auslegung des Zivilgerichts, wonach der Bezugnahme auf den Gesamtkontext und

die schriftliche Aufforderung zur Rückabwicklung vom 1. April 2019

keinerlei Bedeutung für den letzten Abschnitt des gleichen Schreibens zukomme,

als aktenwidrig und offensichtlich haltlos. Die Aufforderung zur Rückabwicklung

sei gerade nicht vorbehalt- oder bedingungslos erfolgt. Die Schuldnerin habe

der Gläubigerin vielmehr eindeutig zu erkennen gegeben, dass die Schuldnerin

die Rückzahlung des Betrags von CHF 500'000.– nach wie vor von der

unverzüglichen Rückgabe des Datenträgers abhängig mache. Die Gläubigerin hätte

die Aufforderung zur Bekanntgabe einer Bankverbindung nach Treu und Glauben

keinesfalls als vorbehalt- und bedingungslose Erklärung der Schuldnerin zur

jederzeitigen und bedingungslosen Rückzahlung des Geldbetrags verstehen dürfen.

In ihrem Gesamtzusammenhang würden die beiden Schreiben vom 1. April und 24. Juni

2019.

im Gegenteil klar ausdrücken, dass der Betrag von CHF 500'000.– nur

im Fall der gehörigen Erfüllung der Gegenleistung bezahlt würde.

3.3

Diesen

Einwendungen der Schuldnerin in ihrer Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Das

Zivilgericht hat den Inhalt des Schreibens der Schuldnerin vom 24. Juni

2019.

zutreffend festgehalten. Dieses Schreiben hat drei Absätze. Im ersten

Absatz wird ausgeführt, dass die Schuldnerin nunmehr anwaltlich vertreten sei.

Im zweiten Absatz wird unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 1. April

2019.

ausgeführt, dass die Schuldnerin daran festhalte, dass die Vereinbarung

vom 25. März 2019 unter allen Titeln widerrechtlich unterzeichnet worden

sei und dass die Rechtvertretung damit beauftragt worden sei, in diesem

Zusammenhang Strafklage unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und

weiterer Delikte einzureichen. Im dritten Absatz wird die Gläubigerin «ein

letztes Mal» dazu aufgefordert, eine Bankverbindung bekanntzugeben, auf welche

sie den ihr ausbezahlten Betrag von CHF 500'000.– wieder überweisen könne.

Das Zivilgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Schuldnerin damit

anerkannt hat, der Gläubigerin den Betrag von CHF 500'000.– zu schulden,

und die Bereitschaft signalisiert hat, diesen Betrag zu bezahlen. Ein Vorbehalt

auf eine zuvor Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung ist diesem Schreiben

nicht zu entnehmen. Wenn das Zivilgericht unter Würdigung der Umstände zum

Ergebnis kommt, dass die Schuldnerin bei der Anerkennung der Zahlungspflicht

weder Bezug auf das Schreiben vom 1. April 2019 nehme oder explizit oder

implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung annehme, handelt es sich dabei um

eine Sachverhaltsfeststellung. Die Schuldnerin macht zwar geltend, dass diese

Sachverhaltsfeststellung «aktenwidrig und offensichtlich haltlos» sei. Womit

die Schuldnerin in diesem Schreiben «eindeutig zu erkennen» gegeben habe, dass

sie die Rückzahlung des Betrags von CHF 500'000.– «nach wie vor von der

unverzüglichen Rückgabe der Datenträger abhängig» gemacht habe, vermag sie aber

nicht darzulegen. Auch ihre Behauptung, wonach sich die Gläubigerin habe

bewusst sein müssen, dass die umgehende Herausgabe der Datenträger unabdingbare

Voraussetzung für eine Rückabwicklung der Vereinbarung vom 25. März 2019

gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 6), ist weder substantiiert

noch belegt. Die Behauptung der Schuldnerin, im Schreiben vom 24. Juni

2019.

sei auf die Aufforderung zur Rückabwicklung und die dort statuierte, durch

Unterstreichung hervorgehobene Bedingung der Unverzüglichkeit und das

vorgeschlagene Escrow-Verfahren konkret Bezug genommen worden (Beschwerde, S.

7), findet in den Akten keinerlei Stütze. Das Zivilgericht hat somit zu Recht

erkannt, dass die Schuldnerin in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2019 weder

explizit noch implizit einen Vorbehalt oder eine Bedingung angebracht hat

bezüglich ihrer Zahlungsverpflichtung.

Daran ändert

entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass die Gläubigerin

zuvor im Schreiben vom 16. April 2019 die Annahme der von der Schuldnerin

in Aussicht gestellten Rückzahlung der CHF 500'000.– unter Berufung auf

die Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 25. März 2019 noch

abgelehnt hatte (vgl. Beschwerdebeilage 13). Es ist deshalb nicht

erkennbar, weshalb die Feststellung des Zivilgerichts, wonach die Schuldnerin

in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2019 ihre Zahlungspflicht vorbehaltlos

anerkannt habe, unrichtig sein soll.

Zudem hat das

Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, dass auch eine

implizite Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben vom 1. April 2019

an der vorbehaltlosen Anerkennung der Zahlungspflicht nichts ändern würde. Auch

im Schreiben vom 1. April 2019 hat die Schuldnerin mitgeteilt, dass der an

sie ausbezahlte Betrag von CHF 500'000.– der Gläubigerin «wieder zur

Dispositiv

Verfügung gestellt» werde. Das Zivilgericht hat zutreffend erkannt, dass die

Schuldnerin in diesem Schreiben die Gläubigerin (auch) dazu aufgefordert hat,

die ihr übergebenen Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung,

dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht und allfällige Kopien und

Abzüge vernichtet wurden, unverzüglich zurückzugeben. Davon dass die

Rückzahlung der CHF 500'000.– unter der Bedingung einer unverzüglichen

Rückgabe des Datenträgers mit den Geschäftsgeheimnissen und der verlangten

Erklärung stehe, kann aber keine Rede sein. Das Zivilgericht hat zu Recht

erkannt, dass auch die Schuldnerin selbst nicht von einer solchen Bedingung

ausgegangen ist, zumal sie im Schreiben vom 24. Juni 2019 ultimativ die

Angabe der Bankverbindung zur Vornahme dieser Zahlung verlangt hat, obwohl die

Gläubigerin den im Schreiben vom 1. April 2019 verlangten Datenträger mit

entsprechender Erklärung zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen noch nicht

der Schuldnerin hat zukommen lassen. Das Zivilgericht hat somit zu Recht

festgestellt, dass die Anerkennung der Verpflichtung zur (Rück-)Zahlung der CHF 500'000.–

an die Gläubigerin nicht unter dem Vorbehalt respektive der Bedingung einer

unverzüglichen Herausgabe des Datenträgers mit der dazu verlangten Erklärung

stand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Schuldnerin die

Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach die Schuldnerin im Schreiben vom 24. Juni

2019 vorbehaltlos- und bedingungslos ihre Schuld anerkannt habe, als «geradezu

willkürlich» bezeichnet (Beschwerde, S. 8). Entgegen den Ausführungen der

Schuldnerin ist nicht erkennbar, dass das Zivilgericht mit der Qualifikation

des Schreibens vom 24. Juni 2019 als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82

Abs. 1 SchKG den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das

Recht unrichtig angewandt haben soll.

3.4 In

Bezug auf die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG macht die

Schuldnerin geltend, dass es bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zur

Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung bei Schuldanerkennung ausreiche,

wenn der Schuldner behauptete, die vertragliche Gegenleistung sei nicht oder

nicht ordnungsgemäss erbracht worden, und der Gläubiger die Behauptung nicht

sofort durch Urkunden liquide widerlegen könne. Im vorliegenden Fall liege

entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts kein Rückabwicklungsverhältnis mit

sich gegenüberstehenden Leistungen vor (Beschwerde, S. 8). Gleichzeitig

macht die Schuldnerin geltend, sie habe ihr Leistungsversprechen

ausschliesslich im Hinblick auf die gehörige Erbringung der Gegenleistung

abgegeben (Beschwerde, S. 9). Da die Rückgabe des Datenträgers mit den

Geschäftsgeheimnissen aber nicht unverzüglich, sondern erst rund ein Jahr

später erfolgt sei, sei die von der Gläubigerin geschuldete Gegenleistung nicht

bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht worden (Beschwerde, S. 9). Anstelle der

von der Schuldnerin geforderten Rückabwicklung habe die Gläubigerin den Vollzug

der umstrittenen Vereinbarung vom 25. März 2019 weitergeführt. Sie habe

nach dem 24. Juni 2019 die in Ziffer 27 des umstrittenen Vertrags

vorgesehene und mit Schreiben vom 16. April und 1. Juli 2019 schriftlich

angekündigte Übertragung der vertragsgegenständlichen Projekte auf die

Projektgesellschaft C____ vollzogen. Durch die Übertragung der Projekte habe

die Gläubigerin diese genutzt und damit den Vollzug des Vertrags dokumentiert.

Mit diesen Vollzugshandlungen sei die Darlehensforderung mit dem offenen

Kaufpreis für die beiden vertragsgegenständlichen Projekte verrechnet worden

mit der Konsequenz, dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig

untergegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gläubigerin

keine tatsächlichen Vollzugshandlungen vorgenommen hätte, wäre gemäss der

Vereinbarung vom 25. März 2019 der späteste Vollzugstag der 20. Mai 2019

gewesen. Durch Eintritt des vertraglichen Vollzugstags am 20. Mai 2019 sei die

geltend gemachte Forderung der Gläubigerin durch Verrechnung untergegangen

(Beschwerde, S. 11).

Die Gläubigerin

weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass es sich bei der

Behauptung der Schuldnerin, wonach die geltend gemachte Forderung aufgrund

einer vertraglich vereinbarten Verrechnung untergegangen sei, um eine im

Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Behauptung handelt (Beschwerdeantwort,

S. 12). Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin in der Eingabe

vom 16. Oktober 2020 nichts, wonach die Schuldnerin in der vorinstanzlichen

Gesuchsantwort den «wirklich zentralen Fakt» aufgezeigt habe, dass die

Gläubigerin die Rückabwicklung kategorisch abgelehnt habe. Die Schuldnerin

vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die

vorgenannte Behauptung in Bezug auf eine Verrechnung mit einer

Erfüllungsforderung aus der Vereinbarung vom 25. März 2019 vorgebracht

hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Schuldnerin hat im der vorinstanzlichen

Verfahren vielmehr darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom

28. November 2019 Verrechnung mit einer angeblichen Schadenersatzforderung

erklärt habe. Es sei von ihr mindestens glaubhaft gemacht worden, dass der

Schuldnerin durch die von der Gläubigerin unrechtmässig verweigerte

unverzügliche Rückabwicklung ein Schaden entstanden sei, der die in Betreibung

gesetzte Rückerstattungsforderung von CHF 500'000.– bei weitem übersteige

(Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 19; vgl. hierzu unten E. 2.2.7).

Von einer angeblichen Verrechnung mit einer Erfüllungsforderung aus der

Vereinbarung vom 25. März 2019 ist jedoch keine Rede. Somit kann auf

dieses im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Vorbringen nicht eingegangen

werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen auch

zurückzuweisen wäre, selbst wenn darauf einzugehen wäre. Die Schuldnerin bringt

ihre Sachverhaltsbehauptungen, wonach die Gläubigerin diverse

Vollzugshandlungen gemäss der Vereinbarung vom 25. März 2019 vorgenommen

habe, in freier Schilderung ohne jegliche Verweise auf vorinstanzliche

eingelegte Beweismittel vor. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid

aber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine tatsächliche Nutzung

der Daten durch die Gläubigerin oder Dritte keine Urkunden im Sinn von Art. 177

ZPO ins Recht gelegt worden sind und dass die diesbezüglichen Darstellungen der

Schuldnerin somit Mutmassungen bzw. blosse Behauptungen seien, was dem

Beweismass des Glaubhaftmachens grundsätzlich nicht genüge (angefochtener

Entscheid, E. 3.3). Die Schuldnerin vermag gegen die Richtigkeit dieser

Ausführungen nichts vorzubringen. Zudem wäre entgegen den Ausführungen der

Schuldnerin selbst bei Glaubhaftmachung von Vollzugshandlungen der Vereinbarung

vom 25. März 2019 die Darlehensforderung nicht einfach durch Verrechnung untergegangen.

Hierfür wäre gemäss Ziffer 19 der Vereinbarung vom 25. März 2019 vielmehr

eine Verrechnungserklärung seitens der Gläubigerin erforderlich gewesen. Eine

solche wird aber von der Schuldnerin nicht einmal behauptet.

3.5 Die

Schuldnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des nicht oder nicht

richtig erfüllten Vertrags erhoben und dazu geltend gemacht, dass die

Schuldnerin die verlangte Rückgabe der Datenträger mit den

Geschäftsgeheimnissen nicht unverzüglich, sondern erst rund ein Jahr später

vorgenommen habe. Aufgrund des eingetretenen Wertverlusts sei eine gehörige

Erfüllung der im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags von der Gläubigerin

geschuldeten Leistung überhaupt nicht mehr möglich (Gesuchsantwort vom 30. Juni

2020, S. 17 f.). Das Zivilgericht hat sich mit diesem Einwand

auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin

belegen könne, dass sie der Schuldnerin den Datenträger mitsamt der geforderten

Erklärung per Einschreiben zugestellt habe. Die Gläubigerin habe damit

nachgewiesen, dass sie ihre Leistung gehörig erbracht habe, weshalb der

Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zustehe

(angefochtener Entscheid E. 2.3). Weiter hat das Zivilgericht

festgehalten, dass die Schuldnerin einen angeblichen Schadenersatzanspruch der

Schuldnerin zufolge einer angeblichen Nutzung der Daten durch die Gläubigerin

respektive die lang andauernde Verweigerung der Rückgabe derselben nicht habe

glaubhaft machen können (angefochtener Entscheid E. 3.3). Auch hier vermag

die Schuldnerin keine Argumente vorzubringen, welche zur Unrichtigkeit dieser

Ausführungen führen würden. Die Argumente der Schuldnerin in der Beschwerde

erweisen sich vielmehr als widersprüchlich und unzutreffend. So wird geltend

gemacht, dass keine Rede von einem Rückabwicklungsverhältnis mit sich

gegenüberstehenden Leistungen sein könne (Beschwerde, S. 8). In diesem

Fall ist aber unerklärlich, weshalb der Schuldnerin die Einrede des nicht

erfüllten oder nicht ordentlich erfüllten Vertrags im Zusammenhang mit der von

ihr geforderten Rückgabe der Geschäftsgeheimnisse zustehen soll. Dennoch hält

die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren an diesem Einwand fest

(Beschwerde, S. 13).

Die Schuldnerin

weist zwar zu Recht darauf hin, dass gemäss der sogenannten Basler

Rechtsöffnungspraxis bei vollkommen zweiseitigen Verträgen die blosse

Behauptung des Schuldners, dass der Gläubiger seine Gegenleistung nicht richtig

erbracht habe, ausreiche, soweit dieser Einwand nicht von der Gläubigerin

entkräftet werden kann (vgl. AGE BE.2011.55 vom 17. Juni 2011 E. 2; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4.

Aufl., Zürich 2017, Art. 82 N 28). Das Zivilgericht hat aber zu Recht

erkannt, dass die Einrede von der Gläubigerin vorliegend entkräftet werden

konnte (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich, 2000, Art. 82

OR N 228). Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass ihr

die Einrede der Nichterfüllung bzw. der nicht gehörigen Erfüllung zustehen

würde (Beschwerde, S. 13), da die Gläubigerin ihre Leistungen

«unverzüglich, wie mit Schreiben vom 1. April 2019 wenige Tage nach

Abschluss des widerrechtlichen und treuwidrigen Vertrages gefordert», hätte

erbringen müssen und sie dieser Verpflichtung nur mit grosser Verspätung und

damit ungenügend nachgekommen sei (Beschwerde, S. 13). Für diese Behauptung,

wonach nur eine unverzügliche Übergabe des Datenträgers mit der dazu

geforderten Erklärungen als korrekte Erfüllung dieses Anspruchs aus der

Rückabwicklung des Vertrags zu betrachten wäre, vermag die Schuldnerin aber

keinerlei substantiierte Begründung vorzubringen. Aus dem Verhalten der

Schuldnerin selbst ergibt sich das Gegenteil. Es ist zwar richtig, dass die

Schuldnerin mit Schreiben vom 1. April 2019 verlangt hat, dass die von der

Schuldnerin übergebenen und (ihrer Ansicht nach) offensichtlich beim

Rechtsvertreter der Gläubigerin hinterlegten Geschäftsgeheimnisse mit der

schriftlichen Zusicherung, dass keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht

wurden und allfällige Kopien und Abzüge vernichtet seien, unverzüglich

zurückzugeben seien (vgl. Gesuchsbeilage 12). Nachdem die Gläubigerin aber

in der darauffolgenden Zeit diese Rückgabe unbestrittenermassen nicht

vorgenommen hat, hat die Schuldnerin nicht etwa mitgeteilt, dass die Erfüllung

dieser geforderten Rückgabe nicht mehr (ordnungsgemäss) möglich sei. Sie hat

vielmehr mit Schreiben vom 24. Juni 2019 die Gläubigerin ultimativ zur

Angabe der Bankverbindung aufgefordert, damit die Schuldnerin den ihr

ausbezahlten Betrag von CHF 500'000.– wieder überweisen könne (vgl. Gesuchsbeilage

5). Die Schuldanerkennung der Schuldnerin in Bezug auf die Zahlung der CHF 500'000.–

erfolgte somit ohne Vorbehalt einer an irgendeine Frist gebundene Durchführung

der im Schreiben vom 1. April 2019 geforderten Rückübertragung des

Datenträgers mit einer dazugehörigen Erklärung. Dass der Datenträger und die

geforderte Erklärung in der Folge übergeben wurden, wird von der Schuldnerin zu

Recht nicht bestritten. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt,

dass der von der Schuldnerin vorgebrachte Einwand der nicht richtigen Erfüllung

einer Gegenforderung aus dem Rückabwicklungsverhältnis von der Gläubigerin

entkräftet worden ist.

3.6 Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie begründeten Verdacht

habe für die Annahme, dass die Gläubigerin und Dritte über mehrere Monate

hinweg mit den Daten gearbeitet und den sich während einem Jahr in ihrem Besitz

befindlichen Datenträger bzw. die darauf gespeicherten Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin für eigene Zwecke verwendet habe. Daran

vermöge auch die von der Gläubigerin abgegebene anderslautende Erklärung nichts

zu ändern. Diese sei zudem falsch. Gegenüber Dritten (Investoren und

Geschäftspartnern) könne nicht mit der notwendigen Sicherheit dargestellt

werden, dass die entwendeten Geschäftsgeheimnisse der Schuldnerin wieder bzw.

noch geschützt und gesichert seien. Die Gläubigerin habe gemäss eigener

Mitteilung Geschäftsgeheimnisse und Unterlagen der Projektgesellschaft C____

zur Verfügung gestellt. Noch im November 2019 seien durch D____ an einer

Investmentveranstaltung für die C____ Werbung gemacht und für das unrechtmässig

von der Schuldnerin übernommene Projekt «[...]» finanzielle Mittel im Bereich

von CHF 10–15 Millionen gesucht worden (Beschwerde, S. 12).

Die Schuldnerin

vermag für die letztgenannte Behauptung nicht aufzuzeigen, dass sie bereits im

erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden und dass diesbezüglich

Beweisanträge gestellt wurden. Es handelt sich damit um neue im

Beschwerdeverfahren nicht zulässige und zudem auch in keiner Weise belegte

Vorbringen. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Schuldnerin für

ihre Behauptung, dass die Daten von der Gläubigerin oder Dritten tatsächlich

genutzt worden seien, keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Beweismitteln

vorlegen könne (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die Ausführungen in der Beschwerde

vermögen an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die

Schuldnerin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass sie im vorinstanzlichen

Verfahren nur einen «begründeten Verdacht» für eine solche tatsächliche Nutzung

der Daten habe darlegen können. Mit einer solchen durch keinerlei Urkunden

belegten Verdachtsäusserung vermag die Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen,

dass die von der Gläubigerin ausgefertigte Bestätigung falsch und der damit

erbrachte Nachweis der Erfüllung misslinge. Aus demselben Grund vermag die

Schuldnerin auch nicht aufzuzeigen, dass die gehörige Erfüllung im Rahmen der

Rückabwicklung überhaupt nicht mehr möglich (gewesen) sei. Die von der

Schuldnerin im Schreiben vom 1. April 2019 geforderte Rückgabe der

übergebenen Geschäftsgeheimnisse mit der schriftlichen Zusicherung, dass

keinerlei Kopien oder Abzüge davon gemacht worden seien und allfällige Kopien

und Abzüge vernichtet seien, ist unbestrittenermassen erfolgt. Auf die Einwände

der Schuldnerin in Bezug auf eine angebliche Schädigung der Schuldnerin durch

die erst zu einem Zeitpunkt lange nach der Aufforderung vom 1. April 2019

erfolgte Rückgabe des Datenträgers mit der geforderten Erklärung ist das

Zivilgericht zu Recht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verrechnung mit

einer Schadenersatzforderung eingegangen. Darauf wird weiter unten

zurückzukommen sein (vgl. unten E. 2.2.7).

3.7 Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass das Zivilgericht zu Unrecht

von der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen sei. Die

Rückabwicklungsleistung sei erst am 20. März 2020 erbracht worden. Damit

sei die Rückerstattungsforderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung im

Dezember 2019 noch gar nicht fällig gewesen (Beschwerde, S. 14). Die

Gläubigerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Einrede des (noch)

nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR an der Fälligkeit der offenen

Forderung nichts ändert (Beschwerdeantwort, S. 11 f.). Sie gibt dem

Schuldner leidglich die Befugnis, die an sich fällige Leistung zu verweigern (Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 191

mit weiteren Hinweisen). Für die Frage der Fälligkeit der Forderung spielt es

somit keine Rolle, ob die auf Rückzahlung der CHF 500'000.–

gegenüberstehende Forderung auf Rückgabe des Datenträgers und der dazu

geforderten Erklärung bereits zu diesem Zeitpunkt erbracht worden ist. Die Gläubigerin

weist in ihrer Beschwerdeantwort zudem zu Recht darauf hin, dass sie die von

der Schuldnerin geforderte Herausgabe des Datenträgers bereits mit Schreiben

vom 8. November 2019 (Gesuchsbeilage 17) ordentlich angeboten hat (bestätigt im

Schreiben vom 26. November 2019, Gesuchsbeilage 19) und damit der Erhebung der

Einrede gemäss Art. 82 OR bereits zu diesem Zeitpunkt die Grundlage

entzogen hat, bevor sie im Dezember 2019 die Forderung in Betreibung setzte.

Die Schuldnerin macht zwar zu Recht geltend, dass das Zivilgericht die Frage

der Fälligkeit der vom Rechtsöffnungsgesuch betroffenen Forderungen in seinem

Entscheid nicht angesprochen hat (Eingabe vom 16. Oktober 2020, S. 7).

Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber klar zu entnehmen, dass das Zivilgericht

die Fälligkeit bejaht hat. Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass

dies zu Recht erfolgt ist.

3.8 Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde, wie bereits vor dem Zivilgericht schliesslich

geltend, die Gläubigerin habe durch widerrechtliche Aneignung und Nutzung der

Daten über Monate hinweg der Schuldnerin einen Schaden verursacht. Der Schaden

sei mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden mindestens

glaubhaft gemacht worden (Beschwerde, S. 15). Ob die Schuldnerin an der im

erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendung des Untergangs der

Forderung infolge Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung (vgl.

Gesuchsantwort vom 30. Juni 2020, S. 19) im Beschwerdeverfahren

festhält, kann der Beschwerde nicht explizit entnommen werden. Die Frage kann

aber im Ergebnis offenbleiben, da das Zivilgericht zu Recht zum Schluss

gekommen ist, dass sie Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Gegenforderung nicht

glaubhaft machen konnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die

Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde keine Gründe vorbringen, welche zur

Unrichtigkeit dieser Schlussfolgerung führen würde. Die Schuldnerin macht in

ihrer Beschwerde dazu verschiedene Sachverhaltsbehauptungen, ohne aber

anzugeben, an welcher Stelle sie diese im vorinstanzlichen Verfahren bereits

vorgebracht haben soll und welche Beweismittel sie hierfür angeboten hat. Dies

gilt etwa für die Behauptung, wonach «das übernommene Know-how zusammen mit den

abgeworbenen Mitarbeitern (unter anderen der Geschäftsführer und ehemalige

Präsidenten des Verwaltungsrats der Schuldnerin, D____) durch die Gläubigerin

weitergeführt» worden sei (Beschwerde, S. 9). Dasselbe gilt für die Behauptung,

dass die Gläubigerin «weiterhin die Projekte nutzte» respektive dass sie durch

die Übertragung die Projekte genutzt habe (Beschwerde, S. 10) respektive,

dass die Gläubigerin «die Projekte seit der Übernahme am 25. März 2019 immer

genutzt, mit den abgeworbenen Mitarbeitern weitergearbeitet» habe (Beschwerde,

S. 11), respektive dass «die Beschwerdegegnerin und Dritte über mehrere Monate

hinweg mit den Daten gearbeitet und den sich während einem Jahr in ihrem Besitz

befindende Datenträger bzw. die darauf gespeicherten Betriebs- und

Geschäftsgeheimnis der Schuldnerin für eigene Zwecke verwendet hat» (Beschwerde,

S. 12), respektive dass die widerrechtlich erlangten Daten über mehrere Monate

hinweg genutzt, mit ihnen gearbeitet und sie Dritten zugänglich gemacht worden

seien (Beschwerde, S. 12). Die verschiedenen Wiederholungen dieser Behauptung

ändern nichts daran, dass die Schuldnerin in keiner Weise aufzeigen kann, dass

sie für diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren die erforderlichen

Urkundenbeweise hat vorlegen können. Die Ausführungen in der Beschwerde

bestätigen vielmehr, dass es bei den diesbezüglichen Darstellungen der

Schuldnerin bei Mutmassungen in Sinn blosser Behauptungen bleibt, was dem

Beweismass des Glaubhaftmachens nicht genügt (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 3.3).

Daran ändert

entgegen den Ausführungen der Schuldnerin auch nichts, dass die

Staatsanwaltschaft auf entsprechende Anzeige der Schuldnerin hin eine

Strafuntersuchung gegen D____, E____ und F____ wegen ungetreuer

Geschäftsführung eröffnet hat. Für die Behauptung der Schuldnerin, dass die Staatsanwaltschaft

auch eine Strafuntersuchung gegen die Gläubigerin eröffnet habe, fehlt

jeglicher Beleg. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 18. August 2020 ist lediglich zu entnehmen, dass

die Schuldnerin eine Strafanzeige gegen die vorgenannten Personen wegen

ungetreuen Geschäftsbesorgung eingereicht habe und dass in diesem Zusammenhang

ein Strafverfahren eingeleitet und diverse Hausdurchsuchungen durchgeführt

worden seien. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der Schuldnerin in

keiner Weise ableiten, dass es der Schuldnerin gelingt, im vorliegenden

Rechtsöffnungsverfahren eine Schadenersatzforderung der Schuldnerin gegenüber

der Gläubigerin glaubhaft zu machen. Da die Schuldnerin auch nicht

substantiiert vorbringen kann, welche angeblichen Beweise für ihre

Sachverhaltsbehauptungen sich in den Akten des genannten Strafverfahrens

befinden sollen, kann auch dem vorsorglich gestellten Antrag auf «Beizug der

Strafprozedur» (Beschwerde. S 17) nicht Folge geleistet werden. Entgegen den

Ausführungen der Schuldnerin ist auch nicht erkennbar, inwiefern das

Strafverfahren für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren präjudiziell sein

soll. Das auf Anzeige der Schuldnerin hin eingeleitete Strafverfahren gegen

diverse Personen kann nicht dazu dienen, die von der Schuldnerin nicht

bezeichneten und damit fehlenden Beweismittel für ein Rechtsöffnungsverfahren

zu beschaffen. Der Eventualantrag der Schuldnerin auf Sistierung des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.

4. Beschwerdeentscheid

und Prozesskosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Prozesskosten (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1’000.–

festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Per

1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR,

SG 291.400) ersetzt. Da der angefochtene Entscheid vor dem 31. Dezember

2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die HO

(§ 26 Abs. 2 HoR). Die Parteientschädigung wird unter

Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 500'555.60 auf CHF 5’000.–

festgesetzt (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 HO). Davon ausgehend, dass die

Gläubigerin betreffend Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die

Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 3. August 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.