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Entscheid

BEZ.2020.44

unentgeltlichen Rechtspflege

25. September 2020Deutsch11 min

detailliert darzulegen und zu belegen. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.44

ENTSCHEID

vom 25.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Kläger 2

vertreten durch [...], Avocat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. August 2020

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom 9.

März 2020 beantragten die C____ (Klägerin 1) und A____ (Kläger 2 und

Beschwerdeführer) im Kern Folgendes: (1) «Vorläufig» sei die bei der B____

(Beklagte) gelagerte Kupfercharge Nr. 43145 durch einen Experten untersuchen zu

lassen. (2) «Hauptsächlich» sei festzustellen, dass die beiden Kläger je zu 50

% Eigentümer der Kupfercharge seien, dass die beiden Kläger je einzeln

Vertragspartner des Hinterlegungsvertrags mit der Beklagten seien und dass die

Beklagte zu verpflichten sei, 50 % der Kupfercharge an den Kläger 2 zu

liefern. Mit Verfügung vom 10. März 2019 forderte der zuständige

Zivilgerichtspräsident die beiden Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses

von CHF 16'500.– auf. Auf Gesuch hin erstreckte er die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses peremptorisch bis zum 25. Mai 2020. Auf ein weiteres Gesuch

hin erstreckte er die Frist nachperemptorisch bis zum 4. Juni 2020. Am 29. Mai

2020 ersuchten die Kläger um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Mai 2020. Mit

Verfügung vom 5. Juni 2020 wies der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch ab und

setzte den beiden Klägern eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2020 zur Leistung des

Kostenvorschusses. Am 29. Juni 2020 stellte der Kläger 2 ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 trat

der Zivilgerichtspräsident auf die Klage der Klägerin 1 nicht ein und forderte

den Kläger 2 auf, seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse sowie

diejenigen seiner allfälligen Partnerin oder Ehefrau vollständig und

detailliert darzulegen und zu belegen. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies er

das Gesuch des Klägers 2 um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises

seiner Bedürftigkeit ab und setzte ihm eine Nachnachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses bis zum 31. August 2020.

Gegen diese

Verfügung erhob der Kläger 2 und Beschwerdeführer am 26. August 2020 Beschwerde

beim Appellationsgericht. Er beantragt in der Sache, es sei die Verfügung vom

14. August 2020 zu annullieren und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren; andernfalls sei ihm eine neue Zahlungsfrist für die Leistung des

Kostenvorschusses anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er

die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer Frist von 30

Tagen, um seine Beschwerde zu ergänzen. Mit Verfügung vom 1. September 2020

gewährte der zuständige Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

aufschiebende Wirkung und wies den Antrag um Gewährung einer Frist zur

Beschwerdeergänzung ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 14. August 2020, mit welcher er das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine

prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319

lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November

2011.

E. 2.1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der

gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben,

weshalb auf diese einzutreten ist.

Zuständig für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Der

Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege mit der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der

Feststellung seiner finanziellen Situation. Obwohl der Beschwerdeführer

umfassend auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung dieser

Pflicht hingewiesen worden sei, habe er lediglich ein paar Dokumente

eingereicht, aus denen nicht klar ersichtlich sei, wie hoch aktuell seine

gesamten monatlichen Rentenbezüge effektiv seien. Auch habe er nicht im

Einzelnen dargelegt, ob er noch über weiteres Einkommen oder über Vermögen

verfüge, noch entsprechende Belege eingereicht (Steuerunterlagen, Bankauszüge,

Grundbuchauszüge). Zudem habe er es unterlassen, entsprechende Belege zu seiner

allfälligen Lebenspartnerin einzureichen. Schliesslich habe er auch keine

Belege zu seinem Bedarf und zu der von ihm in Aussicht gestellten Zahlung aus

einem Pensionsfonds eingereicht. Als Grund für seine Säumigkeit gebe der

Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden an, die in keinster Weise

glaubhaft gemacht würden (Verfügung vom 14. August 2020, S. 2).

Dagegen wendet

der Beschwerdeführer ein, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne ihm

nicht vorgeworfen werden. Aus den eingereichten Unterlagen sei nämlich

ersichtlich, dass er eine bescheidene Rente bekomme, dass er kein Vermögen

habe, dass seine Lebenspartnerin 79 Jahre alt sei, kein Vermögen habe und

Dispositiv

schwer behindert sei, und dass er und seine Lebenspartnerin aus diesen Gründen

keine Steuern bezahlten. Zudem sei es aufgrund seines Alters, seiner

Gesundheitsprobleme und der Covid-19-Zeit verständlich, dass er eine Frist beantragt

habe, um seinen Antrag zu ergänzen und Unterlagen einzureichen (Beschwerde, S.

6 f.).

2.2

Jede Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren

nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO). Die

prozessuale Bedürftigkeit bezeichnet das Unvermögen einer Partei, mit den

vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten

Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 117 ZPO N 7). Sie beurteilt sich nach der

gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei. Dazu gehören

einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1

S. 223 f.; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Zur Prüfung

der prozessualen Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei sind sämtliche

Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Auch wenn das

Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wird dieser durch die der

gesuchstellenden Partei überbundene Mitwirkungspflicht beschränkt (vgl.

ausführlich Rüegg/Rüegg, a.a.O.,

Art. 119 N 3). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend: Die gesuchstellende

Partei muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und

das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig

Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden.

An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso

höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.

Verweigert eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen

Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die

Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGer

5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Das Gericht ist weder

verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,

noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.

Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und

Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche

oder vermeintliche – Fehler respektive Unstimmigkeiten hingewiesen wird, sei

es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.;

BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2). Mit den von der

gesuchstellenden Partei eingereichten Belegen muss deren Bedürftigkeit

zumindest glaubhaft gemacht werden (Meichssner,

Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 77).

2.3 Im

vorliegenden Fall ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das

Zivilgericht am 29. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege; gleichzeitig bat er das Zivilgericht, ihm mitzuteilen, welche

Dokumente es benötige, um sein Gesuch zu bearbeiten. Mit Entscheid vom 8. Juli

2020 (Ziffer 5) forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer unter

anderem auf, bis zum 24. Juli 2020 seine derzeitigen Einkommens-,

Vermögens- und Bedarfsverhältnisse sowie diejenigen seiner allfälligen, mit ihm

zusammenlebenden Lebenspartnerin oder Ehefrau vollständig und detailliert

darzulegen, unter Einreichung sämtlicher sachdienlicher Unterlagen

(Jahresabschlüsse 2015 bis 2019, Lohnausweise 2019, Steuererklärungen und

-veranlagungen 2016 bis 2019, Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti vom

31. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020, Mietvertrag,

Krankenkassenpolicen einschliesslich allfälliger Prämienverbilligungsverfügungen,

Grundbuchauszüge, Hypothekarverträge und -zinsabrechnungen,

Nebenkostenabrechnungen/-belege); widrigenfalls werde das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Offenbar mit Verfügung vom 27. Juli

2020 erstreckte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Frist zum

Darlegen und Belegen seiner finanziellen Verhältnisse bis zum 10. August 2020

(vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2020, S. 1). Mit

Eingabe vom 10. August 2020 nahm der weiterhin anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer auf diese Ausführungen Bezug und teilte mit, dass er im Anhang

die notwendigen Dokumente sende, um seine finanzielle Situation feststellen zu

können.

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er seine

finanzielle Situation (finanzielle Verpflichtungen einerseits und Einkommens-

und Vermögensverhältnisse andererseits) vor Zivilgericht umfassend dargelegt

hätte. Eine Darlegung seiner finanziellen Situation findet sich in seinen

Eingaben an das Zivilgericht denn auch nicht. Vielmehr beliess er es

diesbezüglich bei der Bemerkung, dass er die notwendigen Dokumente eingereicht

habe beziehungsweise einreichen werde (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.

August 2020, S. 1 und S. 3 oben) – dies nachdem der Zivilgerichtspräsident den

Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ausdrücklich auf seine

Pflicht hingewiesen hatte, seine Einkommens-, Vermögens- und

Bedarfsverhältnisse vollständig und detailliert darzulegen (vgl. dazu E. 2.1).

Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, seine finanzielle Situation (und

diejenige seiner Lebenspartnerin) darzulegen, offensichtlich nicht

nachgekommen, so dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat.

Darüber hinaus

hat der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch

mangels hinreichender Belege für die prozessuale Bedürftigkeit abgewiesen. Die

eingereichten Dokumente beschränkten sich im Wesentlichen auf zwei Rentenbescheinigungen

des belgischen Staats (2018 und 2019) und eine Steuerveranlagung des belgischen

Staats (2019) – dies nachdem der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer

mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ebenfalls ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen

hatte, seine finanzielle Situation vollständig detailliert zu belegen, und die

erforderlichen Belege sogar einzeln bezeichnet hatte. Diese Pflicht, seine

finanzielle Situation (und diejenige seiner Lebenspartnerin) nicht nur

darzustellen, sondern auch zu belegen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls

offensichtlich verletzt. Es kann diesbezüglich auf die eingehenden und

zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2020

verwiesen werden.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die dem Beschwerdeführer

bis zum 31. August 2020 gesetzte Nachnachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses von CHF 16'500.– im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtene

Verfügung, Ziff. 3) inzwischen abgelaufen ist, ist ihm eine neue

Nachnachfrist von 20 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des vorliegenden

Entscheids, zu setzen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die

unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6

ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und

nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137

III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts

werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der

Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die

Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos

erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit

Hinweisen). Vorliegend ist allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen und

zu verneinen. Demzufolge werden die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.– festgelegt

(vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 4. August 2020 (K5.2020.7) wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer

wird eine unerstreckbare Nachnachfrist von 20 Tagen, gerechnet ab

Eröffnung des vorliegenden Entscheids, gesetzt zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 16'500.– an das Zivilgericht Basel-Stadt im

Verfahren K5.2020.7.

Der Beschwerdeführer

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.