BEZ.2020.44
unentgeltlichen Rechtspflege
25. September 2020Deutsch11 min
detailliert darzulegen und zu belegen. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.44
ENTSCHEID
vom 25.
September 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Kläger 2
vertreten durch [...], Avocat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. August 2020
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom 9.
März 2020 beantragten die C____ (Klägerin 1) und A____ (Kläger 2 und
Beschwerdeführer) im Kern Folgendes: (1) «Vorläufig» sei die bei der B____
(Beklagte) gelagerte Kupfercharge Nr. 43145 durch einen Experten untersuchen zu
lassen. (2) «Hauptsächlich» sei festzustellen, dass die beiden Kläger je zu 50
% Eigentümer der Kupfercharge seien, dass die beiden Kläger je einzeln
Vertragspartner des Hinterlegungsvertrags mit der Beklagten seien und dass die
Beklagte zu verpflichten sei, 50 % der Kupfercharge an den Kläger 2 zu
liefern. Mit Verfügung vom 10. März 2019 forderte der zuständige
Zivilgerichtspräsident die beiden Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 16'500.– auf. Auf Gesuch hin erstreckte er die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses peremptorisch bis zum 25. Mai 2020. Auf ein weiteres Gesuch
hin erstreckte er die Frist nachperemptorisch bis zum 4. Juni 2020. Am 29. Mai
2020 ersuchten die Kläger um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Mai 2020. Mit
Verfügung vom 5. Juni 2020 wies der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch ab und
setzte den beiden Klägern eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2020 zur Leistung des
Kostenvorschusses. Am 29. Juni 2020 stellte der Kläger 2 ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 trat
der Zivilgerichtspräsident auf die Klage der Klägerin 1 nicht ein und forderte
den Kläger 2 auf, seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse sowie
diejenigen seiner allfälligen Partnerin oder Ehefrau vollständig und
detailliert darzulegen und zu belegen. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies er
das Gesuch des Klägers 2 um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises
seiner Bedürftigkeit ab und setzte ihm eine Nachnachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses bis zum 31. August 2020.
Gegen diese
Verfügung erhob der Kläger 2 und Beschwerdeführer am 26. August 2020 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Er beantragt in der Sache, es sei die Verfügung vom
14. August 2020 zu annullieren und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren; andernfalls sei ihm eine neue Zahlungsfrist für die Leistung des
Kostenvorschusses anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer Frist von 30
Tagen, um seine Beschwerde zu ergänzen. Mit Verfügung vom 1. September 2020
gewährte der zuständige Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
aufschiebende Wirkung und wies den Antrag um Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 14. August 2020, mit welcher er das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine
prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319
lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November
2011.
E. 2.1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der
gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben,
weshalb auf diese einzutreten ist.
Zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Der
Zivilgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege mit der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der
Feststellung seiner finanziellen Situation. Obwohl der Beschwerdeführer
umfassend auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Verletzung dieser
Pflicht hingewiesen worden sei, habe er lediglich ein paar Dokumente
eingereicht, aus denen nicht klar ersichtlich sei, wie hoch aktuell seine
gesamten monatlichen Rentenbezüge effektiv seien. Auch habe er nicht im
Einzelnen dargelegt, ob er noch über weiteres Einkommen oder über Vermögen
verfüge, noch entsprechende Belege eingereicht (Steuerunterlagen, Bankauszüge,
Grundbuchauszüge). Zudem habe er es unterlassen, entsprechende Belege zu seiner
allfälligen Lebenspartnerin einzureichen. Schliesslich habe er auch keine
Belege zu seinem Bedarf und zu der von ihm in Aussicht gestellten Zahlung aus
einem Pensionsfonds eingereicht. Als Grund für seine Säumigkeit gebe der
Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden an, die in keinster Weise
glaubhaft gemacht würden (Verfügung vom 14. August 2020, S. 2).
Dagegen wendet
der Beschwerdeführer ein, eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne ihm
nicht vorgeworfen werden. Aus den eingereichten Unterlagen sei nämlich
ersichtlich, dass er eine bescheidene Rente bekomme, dass er kein Vermögen
habe, dass seine Lebenspartnerin 79 Jahre alt sei, kein Vermögen habe und
Dispositiv
schwer behindert sei, und dass er und seine Lebenspartnerin aus diesen Gründen
keine Steuern bezahlten. Zudem sei es aufgrund seines Alters, seiner
Gesundheitsprobleme und der Covid-19-Zeit verständlich, dass er eine Frist beantragt
habe, um seinen Antrag zu ergänzen und Unterlagen einzureichen (Beschwerde, S.
6 f.).
2.2
Jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO). Die
prozessuale Bedürftigkeit bezeichnet das Unvermögen einer Partei, mit den
vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten
Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 117 ZPO N 7). Sie beurteilt sich nach der
gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1
S. 223 f.; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Zur Prüfung
der prozessualen Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei sind sämtliche
Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Auch wenn das
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wird dieser durch die der
gesuchstellenden Partei überbundene Mitwirkungspflicht beschränkt (vgl.
ausführlich Rüegg/Rüegg, a.a.O.,
Art. 119 N 3). Diese Mitwirkungspflicht ist umfassend: Die gesuchstellende
Partei muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und
das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig
Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden.
An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso
höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.
Verweigert eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die
Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGer
5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Das Gericht ist weder
verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären,
noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.
Es muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche
oder vermeintliche – Fehler respektive Unstimmigkeiten hingewiesen wird, sei
es, dass sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.;
BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2). Mit den von der
gesuchstellenden Partei eingereichten Belegen muss deren Bedürftigkeit
zumindest glaubhaft gemacht werden (Meichssner,
Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 77).
2.3 Im
vorliegenden Fall ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das
Zivilgericht am 29. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; gleichzeitig bat er das Zivilgericht, ihm mitzuteilen, welche
Dokumente es benötige, um sein Gesuch zu bearbeiten. Mit Entscheid vom 8. Juli
2020 (Ziffer 5) forderte der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer unter
anderem auf, bis zum 24. Juli 2020 seine derzeitigen Einkommens-,
Vermögens- und Bedarfsverhältnisse sowie diejenigen seiner allfälligen, mit ihm
zusammenlebenden Lebenspartnerin oder Ehefrau vollständig und detailliert
darzulegen, unter Einreichung sämtlicher sachdienlicher Unterlagen
(Jahresabschlüsse 2015 bis 2019, Lohnausweise 2019, Steuererklärungen und
-veranlagungen 2016 bis 2019, Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti vom
31. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020, Mietvertrag,
Krankenkassenpolicen einschliesslich allfälliger Prämienverbilligungsverfügungen,
Grundbuchauszüge, Hypothekarverträge und -zinsabrechnungen,
Nebenkostenabrechnungen/-belege); widrigenfalls werde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Offenbar mit Verfügung vom 27. Juli
2020 erstreckte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Frist zum
Darlegen und Belegen seiner finanziellen Verhältnisse bis zum 10. August 2020
(vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2020, S. 1). Mit
Eingabe vom 10. August 2020 nahm der weiterhin anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer auf diese Ausführungen Bezug und teilte mit, dass er im Anhang
die notwendigen Dokumente sende, um seine finanzielle Situation feststellen zu
können.
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er seine
finanzielle Situation (finanzielle Verpflichtungen einerseits und Einkommens-
und Vermögensverhältnisse andererseits) vor Zivilgericht umfassend dargelegt
hätte. Eine Darlegung seiner finanziellen Situation findet sich in seinen
Eingaben an das Zivilgericht denn auch nicht. Vielmehr beliess er es
diesbezüglich bei der Bemerkung, dass er die notwendigen Dokumente eingereicht
habe beziehungsweise einreichen werde (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.
August 2020, S. 1 und S. 3 oben) – dies nachdem der Zivilgerichtspräsident den
Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ausdrücklich auf seine
Pflicht hingewiesen hatte, seine Einkommens-, Vermögens- und
Bedarfsverhältnisse vollständig und detailliert darzulegen (vgl. dazu E. 2.1).
Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, seine finanzielle Situation (und
diejenige seiner Lebenspartnerin) darzulegen, offensichtlich nicht
nachgekommen, so dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat.
Darüber hinaus
hat der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch
mangels hinreichender Belege für die prozessuale Bedürftigkeit abgewiesen. Die
eingereichten Dokumente beschränkten sich im Wesentlichen auf zwei Rentenbescheinigungen
des belgischen Staats (2018 und 2019) und eine Steuerveranlagung des belgischen
Staats (2019) – dies nachdem der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer
mit Entscheid vom 8. Juli 2020 ebenfalls ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen
hatte, seine finanzielle Situation vollständig detailliert zu belegen, und die
erforderlichen Belege sogar einzeln bezeichnet hatte. Diese Pflicht, seine
finanzielle Situation (und diejenige seiner Lebenspartnerin) nicht nur
darzustellen, sondern auch zu belegen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls
offensichtlich verletzt. Es kann diesbezüglich auf die eingehenden und
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2020
verwiesen werden.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die dem Beschwerdeführer
bis zum 31. August 2020 gesetzte Nachnachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses von CHF 16'500.– im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtene
Verfügung, Ziff. 3) inzwischen abgelaufen ist, ist ihm eine neue
Nachnachfrist von 20 Tagen, gerechnet ab Eröffnung des vorliegenden
Entscheids, zu setzen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die
unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6
ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und
nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137
III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts
werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der
Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die
Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos
erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit
Hinweisen). Vorliegend ist allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen und
zu verneinen. Demzufolge werden die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.– festgelegt
(vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 4. August 2020 (K5.2020.7) wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer
wird eine unerstreckbare Nachnachfrist von 20 Tagen, gerechnet ab
Eröffnung des vorliegenden Entscheids, gesetzt zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 16'500.– an das Zivilgericht Basel-Stadt im
Verfahren K5.2020.7.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.