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Entscheid

BEZ.2020.45

Scheidung

23. September 2020Deutsch5 min

Partei innert gleicher Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren F.2020.21

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.45

ENTSCHEID

vom 24.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 18. August 2020

betreffend Einsetzung einer

Prozessvertretung / Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Ehefrau)

und B____ (Ehemann) haben am 22. Mai 2012 in Vietnam geheiratet. Mit

Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob B____ (Beschwerdebeklagter) beim Zivilgericht

Scheidungsklage gegen seine Ehefrau (Beschwerdeführerin). Dieses Verfahren ist

beim Zivilgericht hängig (F.2020.21).

Mit Eingabe vom

20. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einer als «Antrag

auf Scheidung» überschriebenen Eingabe Scheidungsklage (Verfahren F.2020.121).

Nachdem das Vertretungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch mehrere

gewillkürte Vertretungen beendet worden war, teilte ihr die

Instruktionsrichterin des Zivilgerichts mit Verfügung vom 25. Juni 2020 mit, es

sei vorgesehen, für sie eine Prozessvertretung nach Art. 69 ZPO einzusetzen,

und setzte ihr Frist zum Vorschlag eines Advokaten oder einer Advokatin. Mit

Verfügung vom 18. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest,

dass sich die Ehefrau innert Frist nicht zur vorgesehenen Einsetzung einer

Prozessvertretung hat vernehmen lassen und auch keine neue von ihr mandatierte

Vertretung bezeichnet hat (Ziff.1), und setzte C____, Advokatin, in den

Verfahren F.2020.21 und F.2020.127 als Prozessbeiständin der Ehefrau gemäss

Art. 69 ZPO ein (Ziff. 2). Weiter retournierte sie der Ehefrau und ihrer

Prozessbeiständin die Eingabe der Ehefrau vom 16. Juli 2020 zur

Verbesserung innert Frist bis zum 4. September 2020 (Ziff. 3). Schliesslich

entschied sie, dass das Verfahren F.2020.127 ohne begründeten Widerspruch einer

Partei innert gleicher Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren F.2020.21

sistiert werde.

Mit Eingabe vom

2. September 2020 an das Zivilgericht erhob die Beschwerdeführerin «Einspruch,

was das Gericht am 18. August 2020 geschrieben hat». Mit Verfügung vom 4.

September 2020 reichte die Instruktionsrichterin die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als Rechtsmittelinstanz weiter,

soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe der Einsetzung der

Prozessvertretung nach Art. 69 ZPO widersetzt. Auf die Einholung von

Vernehmlassungen des Beschwerdebeklagten oder der Vorinstanz ist vom

Instruktionsrichter des Appellationsgerichts verzichtet worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Einsetzung einer

Prozessvertretung in den beiden vorinstanzlichen Verfahren F.2020.21 und

F.2020.127. Demgegenüber ist den Parteien mit der prozessleitenden Verfügung

der vorinstanzlichen Instruktionsrichterin vom 18. August 2020 bezüglich der in

Aussicht genommenen Sistierung des Verfahrens Gelegenheit zur begründeten

Einsprache gegeben worden. Es handelt sich daher nicht um einen definitiven

Entscheid.

Die Einsetzung

einer Prozessvertretung im Falle des Unvermögens einer Partei, einen Prozess

selber zu führen, bildet eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270

E. 3.3 S. 272 f.; Spühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 1). Prozessleitende

Verfügungen werden von der Verfahrensleiterin erlassen (§ 42 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]). Die angefochtene Einsetzung einer Prozessvertreterin ist

deshalb als eine solche der Zivilgerichtspräsidentin zu qualifizieren.

Zuständig zur materiellen Behandlung des als Beschwerde zu qualifizierenden

«Einspruchs» der Beschwerdeführerin wäre das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG). Kann auf ein Rechtsmittel

aber infolge Säumnis nicht eingetreten werden, so ist hierfür gemäss § 44 Abs. 1 GOG der Einzelrichter zuständig.

1.2

Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen anfechtbar, wenn

die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319

lit. c ZPO). Art. 69 ZPO sieht selber gegen die Einsetzung einer

Prozessvertretung keine Beschwerdemöglichkeit vor. Da sie auch keine

Rechtsverzögerung bewirkt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob deren Einsetzung

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Wie es sich diesbezüglich

verhält, kann vorliegend aber offengelassen werden (vgl. dazu etwa OG ZH,

RB190035 vom 29.11.2019 E. 6b).

1.3

Beschwerden

gegen prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 312 Abs. 2

ZPO innert Frist von 10 Tagen zu erheben. Die Verfügung vom 18. August

2020.

ist der Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr unterzeichneten Rückschein

am 20. August 2020 zugestellt worden. Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist

unter Berücksichtigung des Wochenendes am 31. August 2020 endete. Die Eingabe

vom 2. September 2020 ist daher zur Berücksichtigung als Beschwerde verspätet,

weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2.

Kann auf die als

Beschwerde behandelte Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten

werden, so hat sie grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon

soll hier aber aufgrund der Umstände des Verfahrens in Anwendung von

§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) abgesehen werden, zumal sich die

Beschwerdeführerin selber gar nicht an das Appellationsgericht gewandt hat.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 18. August 2020 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.