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Entscheid

BEZ.2020.46

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

30. September 2020Deutsch10 min

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem lud er ihn ein, innert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.46

ENTSCHEID

vom 30.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. September 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) war Inhaber der am 11. Mai 2020 wegen Geschäftsaufgabe

gelöschten Einzelunternehmung "[...]". Diese bezweckte den Handel mit

Lebensmitteln aller Art. Mit Entscheid vom 14. September 2020 eröffnete

das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren

Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über

CHF 1'032.– (nebst Zins), CHF 127.70, CHF 30.–, CHF 95.–

und CHF 197.60.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 15. September 2019 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. September 2020 setzte

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Schuldner eine Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem lud er ihn ein, innert

der Beschwerdefrist entweder durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung getilgt worden

ist, oder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und durch Urkunden zu

beweisen, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,

getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht zuhanden der

Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des

Konkurses verzichtet. Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte der

Schuldner Buchungsdetails seines Kontos ein. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann

innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend

eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

Im

vorliegenden Fall fällt auf, dass die Einzelunternehmung des Schuldners,

aufgrund deren Eintragung im Handelsregister er der Konkursbetreibung

unterstellt war (Art. 39 Abs. 1 lit. a SchKG), am

11.

Mai 2020 infolge Geschäftsaufgabe erloschen ist (Publikation im

Schweizerischen Handelsamtsblatt am 14. Mai 2020). Gleichwohl ist der

Konkurs zu Recht am 14. September 2020 über den Schuldner eröffnet

worden. Denn Personen, die wie vorliegend der Schuldner im Handelsregister

eingetragen waren, unterliegen gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG noch

während sechs Monaten der Konkursbetreibung, nachdem die Streichung durch das

Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist. Voraussetzung

dieser Nachwirkung ist, dass der Gläubiger vor Ablauf der genannten Frist die

Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 40 Abs. 2 SchKG).

Vorliegend datiert die Konkursandrohung, die unmittelbar auf das

Fortsetzungsbegehren folgt (Art. 159 SchKG), vom 8. Oktober 2019.

Das Betreibungsamt hat damit zu Recht gemäss dem damals noch bestehenden

Handelsregistereintrag die Betreibung auf dem Konkursweg fortgesetzt. Dass die

Einzelunternehmung des Schuldners in der Zwischenzeit aus dem Handelsregister

gelöscht worden ist, steht der Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg des

Konkurses nicht entgegen.

3.

3.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der

Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,

dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist,

der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt

ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Mit

der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem

erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1

Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der

Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der

Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht

glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der

Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung

voraus, dass der Schuldner die Gegenstand der Betreibung bildende Forderung

einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.41

vom 11. Juli 2019 E. 2.1 und 2.3). Zu den Kosten gehören die

Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die

Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige

Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige

Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2010, Art. 172 N 11 und Art. 174 N 21; Staehelin, in: Basler Kommentar,

Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 172 ad N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 172 N 3

und Art. 174 N 10; Talbot,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017,

Art. 172 N 5 und Art. 174 N 14). Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der

Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (Diggelmann, a.a.O., Art. 174

N 10; Giroud, a.a.O., Art.174

N 21; Staehelin, a.a.O., Art.

174.

SchKG ad N 21c; Talbot,

a.a.O., Art. 174 N 14). Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch

Urkunden zu beweisen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die

Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. Giroud, a.a.O., Art. 172 N 8 und Art.

174.

SchKG N 24; Staehelin,

a.a.O., Art. 174 ad N 24; Talbot,

a.a.O., Art. 172 N 4).

3.2

In der Konkursandrohung vom 8.

Oktober 2019 werden die folgenden Forderungen aufgeführt: Prämien KVG von

Oktober 2018 bis Dezember 2018 von CHF 1'032.– zuzüglich Zins

5.

% seit 7. November 2018, Kostenbeteiligung KVG 28. November

2018.

von CHF 125.70, Mahnspesen von CHF 30.–, Inkassogebühren von CHF 95.–,

Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamts [...] von CHF 197.60. Zudem werden

Betreibungskosten von CHF 144.30 erwähnt. In der am 29. August 2020 im

Kantonsblatt publizierten Vorladung und im angefochtenen Entscheid werden als

Forderung dieselben Beträge ohne die bezifferten Betreibungskosten zuzüglich

sämtlicher Kosten für Betreibung und Konkursbegehren bzw. sämtlicher

Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten erwähnt. Für den Fall, dass der

Schuldner den Konkurs durch Zahlung abwenden will, wird er auf der Vorladung

darauf hingewiesen, dass er die Forderung samt Zins und Kosten sowie auch die

Kosten des Konkursbegehrens bis spätestens zum Zeitpunkt der Verhandlung vom

14.

September 2020 um 15:00 Uhr begleichen müsse und dass er sich über die

Zahlung durch Vorlegen der Quittung rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin auf

der Kanzlei des Zivilgerichts auszuweisen habe. Die Kosten des Konkursbegehrens

betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 350.–.

In

seiner Beschwerde vom 15. September 2020 behauptete der Schuldner, der

geschuldete Betrag sei per 14. September 2020 an das Betreibungsamt Basel-Stadt

überwiesen worden. Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte er

Buchungsdetails betreffend sein Konto nach. Aus diesen ergibt sich, dass am

14.

September 2020 unter Bezugnahme auf Forderungen, die Gegenstand der

Betreibung Nr. [...] sind, CHF 1'475.30 an das Betreibungsamt

Basel-Stadt überwiesen wurden. Dieser Betrag deckt die Forderungen

einschliesslich der Zinsen und Kosten nicht. Die Forderungen einschliesslich

der Kosten, ohne die Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt und ohne

die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung, betragen nicht

CHF 1'475.30, sondern CHF 1'480.30. Bereits aus diesem Grund ist der

bezahlte Betrag ungenügend. Vor allem aber hätte der Schuldner auch die

Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt von CHF 144.30 und die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung von CHF 350.– bezahlen

müssen. Schliesslich hätte er auch die aufgelaufenen Zinsen bezahlen müssen,

die sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf etwa CHF 90.– beliefen.

Damit fehlt es am erforderlichen Urkundenbeweis dafür, dass die gesamte Schuld

einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist.

Aus

den mit der Eingabe vom 22. September 2020 eingereichten Buchungsdetails ist

ersichtlich, dass am 22. September 2020 die folgenden Überweisungen vorgenommen

worden sind: Überweisung von CHF 5.– (Differenz zwischen den Forderungen

einschliesslich der Kosten ohne die Betreibungskosten des Betreibungsamts

Basel-Stadt und ohne die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung

einerseits und dem bereits überwiesenen Betrag von CHF 1'475.30

andererseits) an das Betreibungsamt, Überweisung von CHF 350.– (Gerichtskosten des

Verfahrens der Konkurseröffnung) an das Betreibungsamt und Überweisung von CHF

600.– (Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren) an das Appellationsgericht.

Damit sind die Zinsen noch immer nicht gedeckt. Der Schuldner hat somit auch im

Beschwerdeverfahren nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld

einschliesslich Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist. Bereits aus diesem

Grund ist auch eine Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1

SchKG ausgeschlossen. Im Übrigen kommt eine Aufhebung des Konkurses in

Anwendung dieser Bestimmung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat. Er ist

jegliche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schuldig geblieben, und

abgesehen davon, dass sich aus einer internen Auskunft des Betreibungsamts vom

14.

September 2020 ergibt, dass dem Schuldner für eine Forderung der

Steuerverwaltung von CHF 4'082.30 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist,

finden sich zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners auch in den Akten

keinerlei Angaben.

3.3

In seiner Eingabe vom 22. September

2020.

macht der Schuldner geltend, es sei für ihn und seinen Finanzbetreuer

schwierig, situativ fristgerecht zu reagieren, wenn sämtliche Post nach Basel

auf das Amt umgeleitet werde und er in [...] wohnhaft sei. Er ersucht deshalb

darum, die Umleitung rasch möglichst wieder aufzuheben. Die Postumleitung fällt

in die Zuständigkeit des Konkursamts (vgl. Art. 221 und 223 SchKG; Art. 38 der Verordnung

über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 N 29 f.). Das

Appellationsgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die

Konkurseröffnung für die Frage der Postumleitung nicht zuständig. Auf den

diesbezüglichen Antrag ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

Der Schuldner hat sich damit an das Konkursamt zu wenden.

4.

4.1

Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl.

oben E. 2.1 f.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des

Konkurses nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.2

Entsprechend dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. September 2020 (KB.2020.75) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.