BEZ.2020.46
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
30. September 2020Deutsch10 min
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem lud er ihn ein, innert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.46
ENTSCHEID
vom 30.
September 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. September 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) war Inhaber der am 11. Mai 2020 wegen Geschäftsaufgabe
gelöschten Einzelunternehmung "[...]". Diese bezweckte den Handel mit
Lebensmitteln aller Art. Mit Entscheid vom 14. September 2020 eröffnete
das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren
Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über
CHF 1'032.– (nebst Zins), CHF 127.70, CHF 30.–, CHF 95.–
und CHF 197.60.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 15. September 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. September 2020 setzte
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Schuldner eine Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem lud er ihn ein, innert
der Beschwerdefrist entweder durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung getilgt worden
ist, oder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und durch Urkunden zu
beweisen, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten,
getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht zuhanden der
Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des
Konkurses verzichtet. Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte der
Schuldner Buchungsdetails seines Kontos ein. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann
innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend
eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
Im
vorliegenden Fall fällt auf, dass die Einzelunternehmung des Schuldners,
aufgrund deren Eintragung im Handelsregister er der Konkursbetreibung
unterstellt war (Art. 39 Abs. 1 lit. a SchKG), am
11.
Mai 2020 infolge Geschäftsaufgabe erloschen ist (Publikation im
Schweizerischen Handelsamtsblatt am 14. Mai 2020). Gleichwohl ist der
Konkurs zu Recht am 14. September 2020 über den Schuldner eröffnet
worden. Denn Personen, die wie vorliegend der Schuldner im Handelsregister
eingetragen waren, unterliegen gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG noch
während sechs Monaten der Konkursbetreibung, nachdem die Streichung durch das
Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist. Voraussetzung
dieser Nachwirkung ist, dass der Gläubiger vor Ablauf der genannten Frist die
Fortsetzung der Betreibung verlangt (Art. 40 Abs. 2 SchKG).
Vorliegend datiert die Konkursandrohung, die unmittelbar auf das
Fortsetzungsbegehren folgt (Art. 159 SchKG), vom 8. Oktober 2019.
Das Betreibungsamt hat damit zu Recht gemäss dem damals noch bestehenden
Handelsregistereintrag die Betreibung auf dem Konkursweg fortgesetzt. Dass die
Einzelunternehmung des Schuldners in der Zwischenzeit aus dem Handelsregister
gelöscht worden ist, steht der Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg des
Konkurses nicht entgegen.
3.
3.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die
Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der
Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,
dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist,
der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt
ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
Mit
der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem
erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1
Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere kann der
Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der
Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung
voraus, dass der Schuldner die Gegenstand der Betreibung bildende Forderung
einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.41
vom 11. Juli 2019 E. 2.1 und 2.3). Zu den Kosten gehören die
Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die
Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige
Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige
Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2010, Art. 172 N 11 und Art. 174 N 21; Staehelin, in: Basler Kommentar,
Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, Art. 172 ad N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 172 N 3
und Art. 174 N 10; Talbot,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017,
Art. 172 N 5 und Art. 174 N 14). Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der
Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (Diggelmann, a.a.O., Art. 174
N 10; Giroud, a.a.O., Art.174
N 21; Staehelin, a.a.O., Art.
174.
SchKG ad N 21c; Talbot,
a.a.O., Art. 174 N 14). Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch
Urkunden zu beweisen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die
Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. Giroud, a.a.O., Art. 172 N 8 und Art.
174.
SchKG N 24; Staehelin,
a.a.O., Art. 174 ad N 24; Talbot,
a.a.O., Art. 172 N 4).
3.2
In der Konkursandrohung vom 8.
Oktober 2019 werden die folgenden Forderungen aufgeführt: Prämien KVG von
Oktober 2018 bis Dezember 2018 von CHF 1'032.– zuzüglich Zins
5.
% seit 7. November 2018, Kostenbeteiligung KVG 28. November
2018.
von CHF 125.70, Mahnspesen von CHF 30.–, Inkassogebühren von CHF 95.–,
Zahlungsbefehlskosten des Betreibungsamts [...] von CHF 197.60. Zudem werden
Betreibungskosten von CHF 144.30 erwähnt. In der am 29. August 2020 im
Kantonsblatt publizierten Vorladung und im angefochtenen Entscheid werden als
Forderung dieselben Beträge ohne die bezifferten Betreibungskosten zuzüglich
sämtlicher Kosten für Betreibung und Konkursbegehren bzw. sämtlicher
Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten erwähnt. Für den Fall, dass der
Schuldner den Konkurs durch Zahlung abwenden will, wird er auf der Vorladung
darauf hingewiesen, dass er die Forderung samt Zins und Kosten sowie auch die
Kosten des Konkursbegehrens bis spätestens zum Zeitpunkt der Verhandlung vom
14.
September 2020 um 15:00 Uhr begleichen müsse und dass er sich über die
Zahlung durch Vorlegen der Quittung rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin auf
der Kanzlei des Zivilgerichts auszuweisen habe. Die Kosten des Konkursbegehrens
betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 350.–.
In
seiner Beschwerde vom 15. September 2020 behauptete der Schuldner, der
geschuldete Betrag sei per 14. September 2020 an das Betreibungsamt Basel-Stadt
überwiesen worden. Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte er
Buchungsdetails betreffend sein Konto nach. Aus diesen ergibt sich, dass am
14.
September 2020 unter Bezugnahme auf Forderungen, die Gegenstand der
Betreibung Nr. [...] sind, CHF 1'475.30 an das Betreibungsamt
Basel-Stadt überwiesen wurden. Dieser Betrag deckt die Forderungen
einschliesslich der Zinsen und Kosten nicht. Die Forderungen einschliesslich
der Kosten, ohne die Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt und ohne
die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung, betragen nicht
CHF 1'475.30, sondern CHF 1'480.30. Bereits aus diesem Grund ist der
bezahlte Betrag ungenügend. Vor allem aber hätte der Schuldner auch die
Betreibungskosten des Betreibungsamts Basel-Stadt von CHF 144.30 und die
Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung von CHF 350.– bezahlen
müssen. Schliesslich hätte er auch die aufgelaufenen Zinsen bezahlen müssen,
die sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf etwa CHF 90.– beliefen.
Damit fehlt es am erforderlichen Urkundenbeweis dafür, dass die gesamte Schuld
einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist.
Aus
den mit der Eingabe vom 22. September 2020 eingereichten Buchungsdetails ist
ersichtlich, dass am 22. September 2020 die folgenden Überweisungen vorgenommen
worden sind: Überweisung von CHF 5.– (Differenz zwischen den Forderungen
einschliesslich der Kosten ohne die Betreibungskosten des Betreibungsamts
Basel-Stadt und ohne die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung
einerseits und dem bereits überwiesenen Betrag von CHF 1'475.30
andererseits) an das Betreibungsamt, Überweisung von CHF 350.– (Gerichtskosten des
Verfahrens der Konkurseröffnung) an das Betreibungsamt und Überweisung von CHF
600.– (Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren) an das Appellationsgericht.
Damit sind die Zinsen noch immer nicht gedeckt. Der Schuldner hat somit auch im
Beschwerdeverfahren nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld
einschliesslich Zinsen und Kosten vollständig getilgt ist. Bereits aus diesem
Grund ist auch eine Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG ausgeschlossen. Im Übrigen kommt eine Aufhebung des Konkurses in
Anwendung dieser Bestimmung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat. Er ist
jegliche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schuldig geblieben, und
abgesehen davon, dass sich aus einer internen Auskunft des Betreibungsamts vom
14.
September 2020 ergibt, dass dem Schuldner für eine Forderung der
Steuerverwaltung von CHF 4'082.30 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist,
finden sich zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners auch in den Akten
keinerlei Angaben.
3.3
In seiner Eingabe vom 22. September
2020.
macht der Schuldner geltend, es sei für ihn und seinen Finanzbetreuer
schwierig, situativ fristgerecht zu reagieren, wenn sämtliche Post nach Basel
auf das Amt umgeleitet werde und er in [...] wohnhaft sei. Er ersucht deshalb
darum, die Umleitung rasch möglichst wieder aufzuheben. Die Postumleitung fällt
in die Zuständigkeit des Konkursamts (vgl. Art. 221 und 223 SchKG; Art. 38 der Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 N 29 f.). Das
Appellationsgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die
Konkurseröffnung für die Frage der Postumleitung nicht zuständig. Auf den
diesbezüglichen Antrag ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
Der Schuldner hat sich damit an das Konkursamt zu wenden.
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl.
oben E. 2.1 f.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des
Konkurses nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.2
Entsprechend dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. September 2020 (KB.2020.75) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.