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Entscheid

BEZ.2020.49

Sicherheit für die Parteientschädigung

22. März 2022Deutsch15 min

und Beschwerdeführer 1) kam im Jahr 2004 zur Welt und wohnt bei seinen Eltern B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.49

ENTSCHEID

vom 22.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer 1

[...] Kläger

1

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

Kläger 2

C____

Beschwerdeführerin 3

[...]

Klägerin 3

alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Universitäts-Kinderspital

beider Basel UKBB Beschwerdegegnerin

Verwaltung, Spitalstrasse 33,

4056 Basel Beklagte

vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 24. September 2020

betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Patient

und Beschwerdeführer 1) kam im Jahr 2004 zur Welt und wohnt bei seinen Eltern B____

(Beschwerdeführer 2) und C____ (Beschwerdeführerin 3) in Katar. Seit seiner

Geburt leidet er an einer Kyphoskoliose (Verkrümmung mit gleichzeitiger

seitlicher Verbiegung der Wirbelsäule). Im Jahr 2010 wurde er deswegen im

Universitätskinderspital beider Basel (Spital) operiert. Die Operation schlug

fehl. Am 29. Mai 2020 erhoben der Patient und seine Eltern Teilklage gegen das

Spital auf Zahlung von CHF 950'000.– Schadenersatz und Genugtuung an den

Patienten und von je CHF 25'000.– Genugtuung an die beiden Elternteile.

Auf Gesuch des Spitals hin forderte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung

vom 24. September 2020 die Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF

105'600.– für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten.

Gegen diese

Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin beantragen sie, die Sicherheit für die

Parteientschädigung auf CHF 36'000.– zu begrenzen. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2020 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde

vorläufig die aufschiebende Wirkung. Mit Gesuch vom 12. Oktober 2020 beantragte

das Spital, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, auch im

Beschwerdeverfahren eine Sicherheit für die Parteientschädigung des Spitals zu

leisten. Mit Gesuchsantwort vom 23. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführer

die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs und die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu nahm das Spital mit Eingabe vom 6.

November 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 10. November 2020 sistierte der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren

bis zum Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die Gesuche der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung

vom 18. Oktober 2021 teilte der Zivilgerichtspräsident mit, dass die

Beschwerdeführer ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen

hätten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführer mit, dass

die Eltern am 24. Februar 2021 ihre Genugtuungsansprüche von je CHF 25'000.– an

den Patienten abgetreten hätten. Mit Verfügung vom 10. November 2021 hob der

Verfahrensleiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und verpflichtete

den Patienten, eine Sicherheit von CHF 3'000.– für die Parteienschädigung des

Spitals im Beschwerdeverfahren zu leisten. Nachdem diese Sicherheit geleistet

worden war, reichte das Spital am 6. Dezember 2021 seine Beschwerdeantwort ein.

Darin beantragt es im Wesentlichen, es sei die Beschwerde des Patienten

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde der Eltern sei

nicht einzutreten und eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 10. und

21. Januar 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der vorliegende

Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Angefochten ist

eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten über eine Sicherheitsleistung

gemäss Art. 99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Diese ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 103 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde des Patienten ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob

mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist

in der Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten

kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit

des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der angefochtenen Verfügung

überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur

mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E.

1.2

mit Nachweisen).

Mit Eingabe vom

28.

Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass

die Eltern (Beschwerdeführer 2 und 3) ihre Genugtuungsansprüche gegenüber dem

Spital ihrem Sohn (Patient und Beschwerdeführer 1) abgetreten hätten und sie

inzwischen aus dem zivilgerichtlichen Verfahren ausgeschieden seien. Damit

haben die Eltern unbestrittenermassen kein Rechtsschutzinteresse mehr an der

vorliegenden Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 45 und 46), welche die Höhe

der Sicherheit für die Parteientschädigung im Verfahren vor Zivilgericht

betrifft. Auf die Beschwerde der Eltern ist somit nicht einzutreten (Art. 59

und 60 ZPO; vgl. auch BGE 146 III 416 E. 7.4).

2.

Verfügung

des Zivilgerichts

Mit Verfügung

vom 24. September 2020 verpflichtete der Zivilgerichtspräsident die

Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung, eine Sicherheit von CHF 105'600.–

für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten, ansonsten auf die Klage

nicht eingetreten werde. Der Zivilgerichtspräsident bejahte zunächst einen

Anspruch des Spitals auf Sicherheit, da die Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in

der Schweiz hätten. Strittig sei die Höhe der Sicherheit. Bei einem Streitwert

von CHF 1'000'000.– betrage das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.–. Da

mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei, rechtfertige es

sich, den Tarifrahmen auszuschöpfen und von einem Grundhonorar von CHF 48'000.–

auszugehen. Darüber hinaus liess der Zivilgerichtspräsident vier Zuschläge von

je 30 % zu, dies erstens aufgrund des überdurchschnittlich grossen Aufwands,

zweitens aufgrund der Schlichtungsverhandlung, drittens aufgrund der

vorhersehbaren Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsels und viertens

aufgrund des Antrags der Beschwerdeführer auf Einholung eines medizinischen

Gutachtens.

Der Patient

zieht mit seiner Beschwerde sowohl die Höhe des Grundhonorars (dazu

nachfolgende E. 3) als auch die Höhe der vier Zuschläge auf dem Grundhonorar in

Zweifel (dazu nachfolgende E. 4).

3.

Grundhonorar

3.1

Zur

Höhe des Grundhonorars führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass aufgrund der

bis Ende 2020 geltenden Honorarordnung (HO) bei einem Streitwert von CHF

1'000'000.– das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– betrage. Da aufgrund

der Klage mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei,

rechtfertige es sich, den Tarifrahmen auszuschöpfen und von einem Grundhonorar

von CHF 48'000.– auszugehen (Verfügung, S. 2 oben).

Der Patient

macht geltend, der Zivilgerichtspräsident verkenne, dass § 4 HO keine fixe

Summe an die Höhe des Streitwerts knüpfe. Vielmehr könne das Grundhonorar bei

einem Streitwert von CHF 0,5 bis 1,0 Million zwischen CHF 28'600.– und

CHF 48'000.– festgesetzt werden. Dass in dieser Spannweite bei einem

Streitwert von CHF 1'000'000.– die Parteikosten nicht «automatisch» auf den

höchstmöglichen Wert festgelegt würden, ergebe sich bereits daraus, dass gemäss

§ 4 HO bei einem Streitwert von über CHF 1,0 Million bereits bei CHF 45'500.–

angesetzt werden könne. Entgegen der Verfügung sei auch nicht mit einem

speziell aufwändigen und komplexen Verfahren zu rechnen. Die

Pflichtverletzungen des Spitals und die gravierenden Folgen dieser

Pflichtverletzungen seien gut belegt durch zwei unabhängige Expertengutachten,

welche er eingeholt habe. In Anbetracht der Umstände sei von einem Grundhonorar

von CHF 30'000.– auszugehen (Beschwerde, Rz 24–26).

3.2

Die

Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der zu erwartenden Parteientschädigung,

die im Fall des Unterliegens auszurichten wäre. Die Parteientschädigung ist

ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO) (BGE 147 III 529 E. 4.3.2 S. 534 f.; BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2).

Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung

der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann und

die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle

denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (vgl. zum Ganzen AGE

BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 2.2). Die Festlegung der Höhe der

Parteientschädigung im Rahmen der Sicherstellung stellt einen

Ermessensentscheid dar (BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2).

Auf die Festlegung

der Parteientschädigung im zivilgerichtlichen Verfahren ist im vorliegenden

Fall die bis Ende 2020 geltende HO anwendbar. Nach dieser besteht das Honorar

in vermögensrechtlichen Zivilsachen aus dem Grundhonorar mit allfälligen

Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert und

deckt im schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und

eine Verhandlung (§ 3 Abs. 1 und 2 HO). Im schriftlichen Verfahren beträgt das

Grund­honorar bei einem Streitwert von über CHF 0,5 bis 1,0 Million CHF

28'600.– bis CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO).

3.3

Im

vorliegenden Fall beschränken sich die Ausführungen des Patienten im

Wesentlichen darauf, das aus seiner Sicht angemessene Grundhonorar zu

schildern. Die Ausführungen legen aber nicht nahe, dass der

Zivilgerichtspräsident in der summarischen Prüfung der Höhe der zu erwartenden

Parteientschädigung sein Ermessen unrichtig ausgeübt hätte. Im Übrigen sind die

Ausführungen zum Grundhonorar haltlos: Entgegen der Darlegung des Patienten

setzte der Zivilgerichtspräsident das Grundhonorar nicht «automatisch» auf den

höchstmöglichen Wert fest. Vielmehr begründete er die Ausschöpfung des

Grundhonorarrahmens damit, dass aufgrund der Klage mit einem aufwändigen,

komplexen Verfahren zu rechnen sei. Haltlos ist auch der Einwand, es sei nicht

mit einem speziell aufwändigen und komplexen Verfahren zu rechnen, da die

Pflichtverletzungen des Spitals und deren gravierenden Folgen bereits durch

zwei «unabhängige» Gutachten gut belegt seien. Bei diesen zwei Gutachten

handelt es sich, wie der Patient selbst einräumt, um von ihm selbst eingeholte

Gutachten (Beschwerde, Rz 25) und somit Parteibehauptungen, deren Richtigkeit

das Spital bestreitet und welche die Aufwändigkeit und Komplexität des Verfahrens

eher erhöhen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 14).

Die Ausführungen

des Patienten sind somit nicht geeignet, die Höhe des zu erwartenden

Grundhonorars von CHF 48'000.– in Frage zu stellen. Die Zuschläge auf dem

Grundhonorar, die der Zivilgerichtspräsident zuliess, berechnen sich somit zu

Recht auf einem Grundhonorar von CHF 48'000.–. Die angefochtene Verfügung ist

diesbezüglich ohne weiteres vertretbar und folglich nicht zu beanstanden.

4.

Zuschläge

auf dem Grundhonorar

4.1

Zu

den Zuschlägen führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass gemäss § 5 Abs. 1 HO

auf dem Grundhonorar verschiedene Zuschläge berechnet würden. Vorgesehen sei

zunächst ein Zuschlag bis 100 % in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem

Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (lit. a). Das Spital rechne

unter diesem Titel mit einem Zuschlag von 30 %, zufolge komplexem medizinischem

Sachverhalt, Berücksichtigung des ausländischen Rechts sowie Unterlagen in

englischer und arabischer Sprache. Bekanntlich – so der Zivilgerichtspräsident

– lägen Medizinalhaftungsprozessen regelmässig komplexe medizinische

Sachverhalte zugrunde, so dass insbesondere der Aufwand für die Instruktion

deutlich grösser sei als bei einer normalen Forderungsklage. Mit Blick auf den

Aufwand in tatsächlicher Hinsicht ändere daran auch die Erfahrenheit der

Anwältin des Spitals nichts. Zutreffend sei auch, dass die fremdsprachige

Korrespondenz zu einem grossen Aufwand führe. Offenbleiben könne, ob

ausländisches Recht zur Anwendung gelange; spätestens bei der Berechnung des

Schadenersatzes seien jedoch die Verhältnisse in Katar, am Wohnsitz des

Patienten, zu berücksichtigen. Auch mit Blick auf das beantragte

Expertengutachten sei mit einem Zusatzaufwand zu rechnen. All dieser Aufwand

werde durch den Höchstsatz des Grundhonorars nicht ausreichend gedeckt. Der vom

Spital eingesetzte Zuschlag von 30 % sei vielmehr moderat (Verfügung, S. 2).

Der Patient

wendet ein, seine Klageschrift zeige, dass im vorliegenden Fall nicht von einem

speziell komplexen Sachverhalt auszugehen sei. Der vom Zivilgerichtspräsidenten

gewährte Zuschlag von 30 % lasse sich auch nicht durch fremdsprachige

Unterlagen, ausländisches Recht und durch den Aufwand im Zusammenhang mit dem

Expertengutachten rechtfertigen. Wie bereits erwähnt, habe der Patient bereits

umfassende gutachterliche Abklärungen vornehmen lassen und eingereicht. Ein

etwaiger Zusatzaufwand für ein gerichtliches Expertengutachten werde sich daher

in engen Grenzen halten. Der angewendete Zuschlag von 30 % sei somit «weit überrissen»

(Beschwerde, Rz 27 und 28).

Mit diesen

Ausführungen beschränkt sich der Patient erneut darauf zu schildern, was aus

seiner Sicht der angemessene Komplexitätszuschlag wäre. Die Ausführungen sind

sodann durchgehend unsubstantiiert und unzutreffend. Erst recht sind sie weit

davon entfernt, eine unrichtige Ermessenausübung durch den

Zivilgerichtspräsidenten zu belegen. Der Komplexitätszuschlag von 30 % erscheint

als ohne weiteres vertretbar und ist somit nicht zu beanstanden.

4.2

Zur

Höhe des Zuschlags für die Schlichtungsverhandlung führte der

Zivilgerichtspräsident aus, dass die Schlichtungsverhandlung zu einem Zuschlag

von höchstens 30 % führe (§ 5 Abs. 1 lit. b) ba) HO). Angesichts des 19 Seiten

umfassenden Schlichtungsgesuchs, der eingereichten Unterlagen von 47 Seiten und

der mehr als zweistündigen Schlichtungsverhandlung sei ein Zuschlag von 30 %

ohne weiteres gerechtfertigt (Verfügung, S. 2 unten).

Der Patient

führt aus, dass es sich bei diesem Zuschlag von 30 % um den maximal zulässigen

Zuschlag handle und dass deshalb angenommen werden müsste, dass die

Schlichtungsverhandlung einen besonders grossen Aufwand bedeutet hätte.

Tatsächlich habe sich das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde auf den

üblichen Umfang beschränkt. Es sei weder sonderlich kompliziert gewesen noch

habe die Verhandlung übermässig lang gedauert. Der Patient habe sich zwar

bemüht, den Sachverhalt möglichst vollständig und objektiv zu schildern; dieser

Sachverhalt sei dem Spital aber längst bekannt gewesen. Zudem handle es sich um

eine medizinische Institution, zu deren täglichem Geschäft die Beurteilung der

Korrektheit medizinischer Eingriffe gehöre. Auch die Anwältin des Spitals sei

nach ihren eigenen Angaben auf Medizinhaftungsfälle spezialisiert. Das

Schlichtungsverfahren habe deshalb weder auf Seiten des Spitals noch ihrer

Anwältin zu einem ungewöhnlichen Aufwand geführt, weshalb ein Zuschlag von 30 %

unangebracht sei. Beantragt werde ein Zuschlag von maximal 10 % (Beschwerde, Rz

29.

und 30).

Auch diese

Ausführungen sind ungeeignet, die Höhe des Schlichtungszuschlags in Frage zu

stellen. Aufgrund des in der Verfügung dargelegten Umfangs des

Schlichtungsgesuchs (19 Seiten zuzüglich 47 Seiten Unterlagen) und der Dauer

der Schlichtungsverhandlung von mehr als zwei Stunden ist von einem – im

Vergleich zu anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert – überdurchschnittlich

aufwändigen Schlichtungsverfahren auszugehen, was den maximal zulässigen

Zuschlag von 30 % ohne weiteres rechtfertigt.

4.3

Der

Zivilgerichtspräsident gewährte schliesslich auch Zuschläge von je 30 % für den

zweiten Schriftenwechsel (§ 5 Abs. 1 lit. b) bb) HO) und für die Einholung

eines gerichtlichen Gutachtens (§ 5 Abs. 1 lit. b) bc) HO). Im vorliegenden

Fall sei zweifelsfrei mit einem zweiten Schriftenwechsel zu rechnen. Aufgrund

der Komplexität des Falls und des Umfangs der bisher eingereichten

Rechtsschriften und Unterlagen sei ein Zuschlag von 30 % angemessen. Sodann sei

aufgrund des entsprechenden Antrags des Patienten mit der Einholung eines

medizinischen Gutachtens zu rechnen, was erfahrungsgemäss zu einem erheblichen

Mehraufwand führe. Selbst ohne Berücksichtigung des beantragten Gutachtens zu

den tatsächlichen Verhältnissen in Katar sei ein Zuschlag von 30 % angebracht

(Verfügung, S. 2 f.).

Der Patient

wendet ein, dass auch diese beiden Zuschläge «aus den bereits genannten

Gründen» nicht gerechtfertigt seien (Beschwerde, Rz 31). Er führt aber nicht

aus, welche Gründe er dabei meint. Damit kommt er seiner Begründungspflicht

nicht nach. Die Einwände sind deshalb unbeachtlich.

5.

Beschwerdeentscheid

und Prozesskosten

5.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident in der Verfügung vom

24.

September 2020 die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der

Sicherstellung korrekt bemass. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde

des Patienten ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Beschwerde der Eltern des

Patienten ist aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten (vgl. oben E. 1).

5.2

Die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren

gegen prozessleitende Verfügungen betragen CHF 200.– bis CHF 10'000.–, in

aussergewöhnlichen Fällen bis CHF 30'000.– (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall erscheinen

Gerichtskosten im mittleren bis unteren Bereich des Rahmens als angemessen und

werden folglich auf CHF 3'000.– festgelegt.

Die

Beschwerdeführer bezahlen dem Spital sodann eine Parteientschädigung. Diese

berechnet sich im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen nach

dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des seit 2021 geltenden Honorarreglements [HoR, SG 291.400])

– und nicht nach dem Streitwert (vgl. die diesbezüglich unzutreffende Verfügung

vom 11. November 2021, in welcher die voraussichtliche Parteientschädigung

nach dem Streitwert berechnet wurde). Bei einem geschätzten angemessenen

Zeitaufwand von 12 Stunden und beim üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.–

pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3)

ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– für das

Beschwerdeverfahren. Die Sicherheit von CHF 3'000.–, welche die

Beschwerdeführer dem Appellationsgericht bereits geleistet haben, wird folglich

an das Spital überwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.

September 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 3’000.– in solidarischer Verbindung.

Die Beschwerdeführer bezahlen der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–. Die von den Beschwerdeführern

geleistete Sicherheit von CHF 3'000.– wird dementsprechend der

Beschwerdegegnerin überwiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Beschwerdeführerin 3

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.