BEZ.2020.49
Sicherheit für die Parteientschädigung
22. März 2022Deutsch15 min
und Beschwerdeführer 1) kam im Jahr 2004 zur Welt und wohnt bei seinen Eltern B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.49
ENTSCHEID
vom 22.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer 1
[...] Kläger
1
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
Kläger 2
C____
Beschwerdeführerin 3
[...]
Klägerin 3
alle vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Universitäts-Kinderspital
beider Basel UKBB Beschwerdegegnerin
Verwaltung, Spitalstrasse 33,
4056 Basel Beklagte
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 24. September 2020
betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Patient
und Beschwerdeführer 1) kam im Jahr 2004 zur Welt und wohnt bei seinen Eltern B____
(Beschwerdeführer 2) und C____ (Beschwerdeführerin 3) in Katar. Seit seiner
Geburt leidet er an einer Kyphoskoliose (Verkrümmung mit gleichzeitiger
seitlicher Verbiegung der Wirbelsäule). Im Jahr 2010 wurde er deswegen im
Universitätskinderspital beider Basel (Spital) operiert. Die Operation schlug
fehl. Am 29. Mai 2020 erhoben der Patient und seine Eltern Teilklage gegen das
Spital auf Zahlung von CHF 950'000.– Schadenersatz und Genugtuung an den
Patienten und von je CHF 25'000.– Genugtuung an die beiden Elternteile.
Auf Gesuch des Spitals hin forderte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung
vom 24. September 2020 die Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF
105'600.– für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin beantragen sie, die Sicherheit für die
Parteientschädigung auf CHF 36'000.– zu begrenzen. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2020 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde
vorläufig die aufschiebende Wirkung. Mit Gesuch vom 12. Oktober 2020 beantragte
das Spital, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, auch im
Beschwerdeverfahren eine Sicherheit für die Parteientschädigung des Spitals zu
leisten. Mit Gesuchsantwort vom 23. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführer
die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs und die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dazu nahm das Spital mit Eingabe vom 6.
November 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 10. November 2020 sistierte der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das vorliegende Beschwerdeverfahren
bis zum Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten über die Gesuche der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung
vom 18. Oktober 2021 teilte der Zivilgerichtspräsident mit, dass die
Beschwerdeführer ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen
hätten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführer mit, dass
die Eltern am 24. Februar 2021 ihre Genugtuungsansprüche von je CHF 25'000.– an
den Patienten abgetreten hätten. Mit Verfügung vom 10. November 2021 hob der
Verfahrensleiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und verpflichtete
den Patienten, eine Sicherheit von CHF 3'000.– für die Parteienschädigung des
Spitals im Beschwerdeverfahren zu leisten. Nachdem diese Sicherheit geleistet
worden war, reichte das Spital am 6. Dezember 2021 seine Beschwerdeantwort ein.
Darin beantragt es im Wesentlichen, es sei die Beschwerde des Patienten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde der Eltern sei
nicht einzutreten und eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 10. und
21. Januar 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der vorliegende
Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Angefochten ist
eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten über eine Sicherheitsleistung
gemäss Art. 99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Diese ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 103 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde des Patienten ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob
mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist
in der Lehre umstritten. Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten
kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der angefochtenen Verfügung
überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur
mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E.
1.2
mit Nachweisen).
Mit Eingabe vom
28.
Oktober 2021 teilten die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit, dass
die Eltern (Beschwerdeführer 2 und 3) ihre Genugtuungsansprüche gegenüber dem
Spital ihrem Sohn (Patient und Beschwerdeführer 1) abgetreten hätten und sie
inzwischen aus dem zivilgerichtlichen Verfahren ausgeschieden seien. Damit
haben die Eltern unbestrittenermassen kein Rechtsschutzinteresse mehr an der
vorliegenden Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 45 und 46), welche die Höhe
der Sicherheit für die Parteientschädigung im Verfahren vor Zivilgericht
betrifft. Auf die Beschwerde der Eltern ist somit nicht einzutreten (Art. 59
und 60 ZPO; vgl. auch BGE 146 III 416 E. 7.4).
2.
Verfügung
des Zivilgerichts
Mit Verfügung
vom 24. September 2020 verpflichtete der Zivilgerichtspräsident die
Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung, eine Sicherheit von CHF 105'600.–
für die Parteientschädigung des Spitals zu leisten, ansonsten auf die Klage
nicht eingetreten werde. Der Zivilgerichtspräsident bejahte zunächst einen
Anspruch des Spitals auf Sicherheit, da die Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in
der Schweiz hätten. Strittig sei die Höhe der Sicherheit. Bei einem Streitwert
von CHF 1'000'000.– betrage das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.–. Da
mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei, rechtfertige es
sich, den Tarifrahmen auszuschöpfen und von einem Grundhonorar von CHF 48'000.–
auszugehen. Darüber hinaus liess der Zivilgerichtspräsident vier Zuschläge von
je 30 % zu, dies erstens aufgrund des überdurchschnittlich grossen Aufwands,
zweitens aufgrund der Schlichtungsverhandlung, drittens aufgrund der
vorhersehbaren Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsels und viertens
aufgrund des Antrags der Beschwerdeführer auf Einholung eines medizinischen
Gutachtens.
Der Patient
zieht mit seiner Beschwerde sowohl die Höhe des Grundhonorars (dazu
nachfolgende E. 3) als auch die Höhe der vier Zuschläge auf dem Grundhonorar in
Zweifel (dazu nachfolgende E. 4).
3.
Grundhonorar
3.1
Zur
Höhe des Grundhonorars führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass aufgrund der
bis Ende 2020 geltenden Honorarordnung (HO) bei einem Streitwert von CHF
1'000'000.– das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– betrage. Da aufgrund
der Klage mit einem aufwändigen, komplexen Verfahren zu rechnen sei,
rechtfertige es sich, den Tarifrahmen auszuschöpfen und von einem Grundhonorar
von CHF 48'000.– auszugehen (Verfügung, S. 2 oben).
Der Patient
macht geltend, der Zivilgerichtspräsident verkenne, dass § 4 HO keine fixe
Summe an die Höhe des Streitwerts knüpfe. Vielmehr könne das Grundhonorar bei
einem Streitwert von CHF 0,5 bis 1,0 Million zwischen CHF 28'600.– und
CHF 48'000.– festgesetzt werden. Dass in dieser Spannweite bei einem
Streitwert von CHF 1'000'000.– die Parteikosten nicht «automatisch» auf den
höchstmöglichen Wert festgelegt würden, ergebe sich bereits daraus, dass gemäss
§ 4 HO bei einem Streitwert von über CHF 1,0 Million bereits bei CHF 45'500.–
angesetzt werden könne. Entgegen der Verfügung sei auch nicht mit einem
speziell aufwändigen und komplexen Verfahren zu rechnen. Die
Pflichtverletzungen des Spitals und die gravierenden Folgen dieser
Pflichtverletzungen seien gut belegt durch zwei unabhängige Expertengutachten,
welche er eingeholt habe. In Anbetracht der Umstände sei von einem Grundhonorar
von CHF 30'000.– auszugehen (Beschwerde, Rz 24–26).
3.2
Die
Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der zu erwartenden Parteientschädigung,
die im Fall des Unterliegens auszurichten wäre. Die Parteientschädigung ist
ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO) (BGE 147 III 529 E. 4.3.2 S. 534 f.; BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2).
Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung
der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann und
die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle
denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (vgl. zum Ganzen AGE
BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 2.2). Die Festlegung der Höhe der
Parteientschädigung im Rahmen der Sicherstellung stellt einen
Ermessensentscheid dar (BGer 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2).
Auf die Festlegung
der Parteientschädigung im zivilgerichtlichen Verfahren ist im vorliegenden
Fall die bis Ende 2020 geltende HO anwendbar. Nach dieser besteht das Honorar
in vermögensrechtlichen Zivilsachen aus dem Grundhonorar mit allfälligen
Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert und
deckt im schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und
eine Verhandlung (§ 3 Abs. 1 und 2 HO). Im schriftlichen Verfahren beträgt das
Grundhonorar bei einem Streitwert von über CHF 0,5 bis 1,0 Million CHF
28'600.– bis CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b HO).
3.3
Im
vorliegenden Fall beschränken sich die Ausführungen des Patienten im
Wesentlichen darauf, das aus seiner Sicht angemessene Grundhonorar zu
schildern. Die Ausführungen legen aber nicht nahe, dass der
Zivilgerichtspräsident in der summarischen Prüfung der Höhe der zu erwartenden
Parteientschädigung sein Ermessen unrichtig ausgeübt hätte. Im Übrigen sind die
Ausführungen zum Grundhonorar haltlos: Entgegen der Darlegung des Patienten
setzte der Zivilgerichtspräsident das Grundhonorar nicht «automatisch» auf den
höchstmöglichen Wert fest. Vielmehr begründete er die Ausschöpfung des
Grundhonorarrahmens damit, dass aufgrund der Klage mit einem aufwändigen,
komplexen Verfahren zu rechnen sei. Haltlos ist auch der Einwand, es sei nicht
mit einem speziell aufwändigen und komplexen Verfahren zu rechnen, da die
Pflichtverletzungen des Spitals und deren gravierenden Folgen bereits durch
zwei «unabhängige» Gutachten gut belegt seien. Bei diesen zwei Gutachten
handelt es sich, wie der Patient selbst einräumt, um von ihm selbst eingeholte
Gutachten (Beschwerde, Rz 25) und somit Parteibehauptungen, deren Richtigkeit
das Spital bestreitet und welche die Aufwändigkeit und Komplexität des Verfahrens
eher erhöhen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 14).
Die Ausführungen
des Patienten sind somit nicht geeignet, die Höhe des zu erwartenden
Grundhonorars von CHF 48'000.– in Frage zu stellen. Die Zuschläge auf dem
Grundhonorar, die der Zivilgerichtspräsident zuliess, berechnen sich somit zu
Recht auf einem Grundhonorar von CHF 48'000.–. Die angefochtene Verfügung ist
diesbezüglich ohne weiteres vertretbar und folglich nicht zu beanstanden.
4.
Zuschläge
auf dem Grundhonorar
4.1
Zu
den Zuschlägen führte der Zivilgerichtspräsident aus, dass gemäss § 5 Abs. 1 HO
auf dem Grundhonorar verschiedene Zuschläge berechnet würden. Vorgesehen sei
zunächst ein Zuschlag bis 100 % in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem
Aufwand in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (lit. a). Das Spital rechne
unter diesem Titel mit einem Zuschlag von 30 %, zufolge komplexem medizinischem
Sachverhalt, Berücksichtigung des ausländischen Rechts sowie Unterlagen in
englischer und arabischer Sprache. Bekanntlich – so der Zivilgerichtspräsident
– lägen Medizinalhaftungsprozessen regelmässig komplexe medizinische
Sachverhalte zugrunde, so dass insbesondere der Aufwand für die Instruktion
deutlich grösser sei als bei einer normalen Forderungsklage. Mit Blick auf den
Aufwand in tatsächlicher Hinsicht ändere daran auch die Erfahrenheit der
Anwältin des Spitals nichts. Zutreffend sei auch, dass die fremdsprachige
Korrespondenz zu einem grossen Aufwand führe. Offenbleiben könne, ob
ausländisches Recht zur Anwendung gelange; spätestens bei der Berechnung des
Schadenersatzes seien jedoch die Verhältnisse in Katar, am Wohnsitz des
Patienten, zu berücksichtigen. Auch mit Blick auf das beantragte
Expertengutachten sei mit einem Zusatzaufwand zu rechnen. All dieser Aufwand
werde durch den Höchstsatz des Grundhonorars nicht ausreichend gedeckt. Der vom
Spital eingesetzte Zuschlag von 30 % sei vielmehr moderat (Verfügung, S. 2).
Der Patient
wendet ein, seine Klageschrift zeige, dass im vorliegenden Fall nicht von einem
speziell komplexen Sachverhalt auszugehen sei. Der vom Zivilgerichtspräsidenten
gewährte Zuschlag von 30 % lasse sich auch nicht durch fremdsprachige
Unterlagen, ausländisches Recht und durch den Aufwand im Zusammenhang mit dem
Expertengutachten rechtfertigen. Wie bereits erwähnt, habe der Patient bereits
umfassende gutachterliche Abklärungen vornehmen lassen und eingereicht. Ein
etwaiger Zusatzaufwand für ein gerichtliches Expertengutachten werde sich daher
in engen Grenzen halten. Der angewendete Zuschlag von 30 % sei somit «weit überrissen»
(Beschwerde, Rz 27 und 28).
Mit diesen
Ausführungen beschränkt sich der Patient erneut darauf zu schildern, was aus
seiner Sicht der angemessene Komplexitätszuschlag wäre. Die Ausführungen sind
sodann durchgehend unsubstantiiert und unzutreffend. Erst recht sind sie weit
davon entfernt, eine unrichtige Ermessenausübung durch den
Zivilgerichtspräsidenten zu belegen. Der Komplexitätszuschlag von 30 % erscheint
als ohne weiteres vertretbar und ist somit nicht zu beanstanden.
4.2
Zur
Höhe des Zuschlags für die Schlichtungsverhandlung führte der
Zivilgerichtspräsident aus, dass die Schlichtungsverhandlung zu einem Zuschlag
von höchstens 30 % führe (§ 5 Abs. 1 lit. b) ba) HO). Angesichts des 19 Seiten
umfassenden Schlichtungsgesuchs, der eingereichten Unterlagen von 47 Seiten und
der mehr als zweistündigen Schlichtungsverhandlung sei ein Zuschlag von 30 %
ohne weiteres gerechtfertigt (Verfügung, S. 2 unten).
Der Patient
führt aus, dass es sich bei diesem Zuschlag von 30 % um den maximal zulässigen
Zuschlag handle und dass deshalb angenommen werden müsste, dass die
Schlichtungsverhandlung einen besonders grossen Aufwand bedeutet hätte.
Tatsächlich habe sich das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde auf den
üblichen Umfang beschränkt. Es sei weder sonderlich kompliziert gewesen noch
habe die Verhandlung übermässig lang gedauert. Der Patient habe sich zwar
bemüht, den Sachverhalt möglichst vollständig und objektiv zu schildern; dieser
Sachverhalt sei dem Spital aber längst bekannt gewesen. Zudem handle es sich um
eine medizinische Institution, zu deren täglichem Geschäft die Beurteilung der
Korrektheit medizinischer Eingriffe gehöre. Auch die Anwältin des Spitals sei
nach ihren eigenen Angaben auf Medizinhaftungsfälle spezialisiert. Das
Schlichtungsverfahren habe deshalb weder auf Seiten des Spitals noch ihrer
Anwältin zu einem ungewöhnlichen Aufwand geführt, weshalb ein Zuschlag von 30 %
unangebracht sei. Beantragt werde ein Zuschlag von maximal 10 % (Beschwerde, Rz
29.
und 30).
Auch diese
Ausführungen sind ungeeignet, die Höhe des Schlichtungszuschlags in Frage zu
stellen. Aufgrund des in der Verfügung dargelegten Umfangs des
Schlichtungsgesuchs (19 Seiten zuzüglich 47 Seiten Unterlagen) und der Dauer
der Schlichtungsverhandlung von mehr als zwei Stunden ist von einem – im
Vergleich zu anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert – überdurchschnittlich
aufwändigen Schlichtungsverfahren auszugehen, was den maximal zulässigen
Zuschlag von 30 % ohne weiteres rechtfertigt.
4.3
Der
Zivilgerichtspräsident gewährte schliesslich auch Zuschläge von je 30 % für den
zweiten Schriftenwechsel (§ 5 Abs. 1 lit. b) bb) HO) und für die Einholung
eines gerichtlichen Gutachtens (§ 5 Abs. 1 lit. b) bc) HO). Im vorliegenden
Fall sei zweifelsfrei mit einem zweiten Schriftenwechsel zu rechnen. Aufgrund
der Komplexität des Falls und des Umfangs der bisher eingereichten
Rechtsschriften und Unterlagen sei ein Zuschlag von 30 % angemessen. Sodann sei
aufgrund des entsprechenden Antrags des Patienten mit der Einholung eines
medizinischen Gutachtens zu rechnen, was erfahrungsgemäss zu einem erheblichen
Mehraufwand führe. Selbst ohne Berücksichtigung des beantragten Gutachtens zu
den tatsächlichen Verhältnissen in Katar sei ein Zuschlag von 30 % angebracht
(Verfügung, S. 2 f.).
Der Patient
wendet ein, dass auch diese beiden Zuschläge «aus den bereits genannten
Gründen» nicht gerechtfertigt seien (Beschwerde, Rz 31). Er führt aber nicht
aus, welche Gründe er dabei meint. Damit kommt er seiner Begründungspflicht
nicht nach. Die Einwände sind deshalb unbeachtlich.
5.
Beschwerdeentscheid
und Prozesskosten
5.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident in der Verfügung vom
24.
September 2020 die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der
Sicherstellung korrekt bemass. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
des Patienten ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Beschwerde der Eltern des
Patienten ist aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten (vgl. oben E. 1).
5.2
Die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren
gegen prozessleitende Verfügungen betragen CHF 200.– bis CHF 10'000.–, in
aussergewöhnlichen Fällen bis CHF 30'000.– (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall erscheinen
Gerichtskosten im mittleren bis unteren Bereich des Rahmens als angemessen und
werden folglich auf CHF 3'000.– festgelegt.
Die
Beschwerdeführer bezahlen dem Spital sodann eine Parteientschädigung. Diese
berechnet sich im Beschwerdeverfahren gegen prozessleitende Verfügungen nach
dem Zeitaufwand (§ 12 Abs. 2 des seit 2021 geltenden Honorarreglements [HoR, SG 291.400])
– und nicht nach dem Streitwert (vgl. die diesbezüglich unzutreffende Verfügung
vom 11. November 2021, in welcher die voraussichtliche Parteientschädigung
nach dem Streitwert berechnet wurde). Bei einem geschätzten angemessenen
Zeitaufwand von 12 Stunden und beim üblichen Überwälzungstarif von CHF 250.–
pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 8.2.3)
ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– für das
Beschwerdeverfahren. Die Sicherheit von CHF 3'000.–, welche die
Beschwerdeführer dem Appellationsgericht bereits geleistet haben, wird folglich
an das Spital überwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.
September 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 3’000.– in solidarischer Verbindung.
Die Beschwerdeführer bezahlen der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–. Die von den Beschwerdeführern
geleistete Sicherheit von CHF 3'000.– wird dementsprechend der
Beschwerdegegnerin überwiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Beschwerdeführerin 3
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.