BEZ.2020.5
Rechtsöffnung (BGer 5A_446/2020 vom 30. April 2021)
17. April 2020Deutsch9 min
20. Januar 2020 hat die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.5
ENTSCHEID
vom 17.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
gegen
A____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Januar 2020
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom
20. Januar 2020 hat die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdeführer)
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen A____
(Beschwerdegegnerin) für den Betrag von CHF 10'847.90 die definitive
Rechtsöffnung bewilligt. Für die in einem Verlustscheinen aufgeführten
Betreibungskosten in Höhe von CHF 184.50 wurde das Rechtsöffnungsgesuch
hingegen abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei für den
abgewiesenen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von CHF
184.50 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter seien die
abgewiesenen Betreibungskosten in der Höhe von CHF 184.50 der Schuldnerin
gemäss Art. 68 SchKG aufzuerlegen/zu überbinden. Subeventualiter sei für den
abgewiesenen Teil in der Höhe von CHF 184.50 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Ausgangslage
Das Zivilgericht
hat die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers in Bezug auf
die im Verlustscheinen aufgeführten Betreibungskosten aus einer früheren
Betreibung unter anderem mit Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des
Appellationsgericht (AGE BEZ 2016.32 vom 8. August 2016, BEZ 2017.30 vom 29. September
2017) abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 5 und 6).
In den genannten
Entscheiden hat das Appellationsgericht festgehalten, dass für die in einem
Verlustschein aus einer früheren Betreibung aufgeführten Betreibungskosten bei
einer öffentlich-rechtlichen Grundforderung weder eine definitive noch eine
provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne und dass diese auch nicht
gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) dem Schuldner auferlegt werden könnten. Das Appellationsgericht
hat dieses Ergebnis zwar als unbefriedigend qualifiziert. Eine Lösung müsse
aber vom Gesetzgeber gefunden werden (AGE BEZ 2016.32 vom 8. August 2016
E. 3, BEZ 2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3).
3.
Provisorische
Rechtsöffnung
3.1
In
der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die
Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung eine nicht gerechtfertigte
Schlechterstellung des öffentlich-rechtlichen Gläubigers gegenüber einem
privatrechtlichen Gläubiger bewirke. Auch entspreche es nicht dem Rechtsempfinden,
dass je nach Gläubiger für Betreibungskosten die provisorische Rechtsöffnung
erteilt werden könne und diese somit vor dem Zivilrichter geltend gemacht
werden könne, oder für diese die provisorische Rechtsöffnung verwehrt bleibe
mit der Begründung, dass es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Forderung
handle. Im Sinn der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit handle es sich
bei den Betreibungskosten entweder um eine öffentlich-rechtliche Forderung, für
welche nie eine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne oder es handle
sich eben nicht um eine öffentlich-rechtliche Forderung und dann könne für
diese unabhängig vom Gläubiger immer provisorische Rechtsöffnung erteilt
werden. Dass die in einem Verlustschein verbrieften Betreibungskosten immer
gleich zu behandeln seien, unabhängig des Gläubigers, führe auch das
Zivilgericht aus. Der Argumentation des Zivilgerichts, wonach allein für die
Verlustscheinskosten keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne,
weil die Hauptforderung aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis bestehe, könne
aus diesem Grund auch nicht gefolgt werden (Beschwerde, S. 9 Ziff. 4.3).
Hinzu komme,
dass die provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen nur
grundsätzlich, nicht aber absolut ausgeschlossen sei. Das wiederum heisse, dass
die provisorische Rechtsöffnung nicht nur mit dem Verweis auf das Vorliegen
einer öffentlich-rechtlichen Hauptforderung bzw. das Bestehen einer
öffentlich-rechtlichen Hauptforderung abgewiesen werden könne (Beschwerde S. 9
Ziff. 4.5).
Der
Beschwerdeführer verweist sodann, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren
(vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 25. Juli 2019 Ziff. 11; Gesuchsbeilagen 7–9), auf
Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2010, des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West vom 1. November 2016 und des Bezirksgerichts Lenzburg vom
23.
Januar 2017, in denen seiner Ansicht gefolgt worden sei (Beschwerde
S. 10 Ziff. 4.6).
3.2
Das
Appellationsgericht hat sich in den erwähnten Entscheiden BEZ 2017.30 vom 29.
September 2017 und BEZ 2016.32 vom 8. August 2016 bereits mit den Argumenten
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgehalten, dass für die im
Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten keine provisorische Rechtsöffnung
gewährt werden könne, weil gegen öffentlich-rechtliche Forderungen keine
Aberkennungsklage möglich sei. Auf diese Ausführungen sowie auf die
ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2) kann verwiesen
werden.
Ergänzend ist
anzuführen, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten anderslautenden
Entscheide anderer kantonaler Gerichte hieran nichts zu ändern vermögen. Im Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2010 wird in E. 2.2.2
zutreffend ausgeführt, dass die Betreibungskosten aus einem anderen bzw.
früheren Betreibungsverfahren nicht als Betreibungskosten im Sinn von Art. 68
SchKG qualifiziert werden können. Weiter führt das Obergericht in E. 2.1.1
zutreffend aus, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine
Forderung des öffentlichen Rechts „schlechterdings nicht in Betracht“ komme,
zumal dem öffentlichen Recht das Institut der Aberkennungsklage fremd sei. Um definitive
Rechtsöffnung zu erlangen, habe die Behörde die dem Verlustschein zugrundeliegende
Verfügung als Rechtsöffnungstitel vorzulegen. Der Verlustschein diene dabei nur
als Beweis, dass die Forderung noch nicht verjährt sei. Dass das Obergericht in
der Folge gemäss den Ausführungen in E. 2.2.2 dennoch für die
Betreibungskosten aus dem früheren Betreibungsverfahren provisorische Rechtsöffnung
erteilt hat, wird vom Obergericht nicht weiter begründet. Auch im Entscheid der
Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1.
November 2016 wird die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen
Restbetrag von CHF 361.85 lediglich mit einer Schuldanerkennung begründet, ohne
weiter darauf einzugehen. Das Bezirksgericht Lenzburg hat in seinem Entscheid
vom 23. Januar 2017 in E. 3.1 zutreffend ausgeführt, dass sich die in den
Pfändungsurkunden aufgeführten «Kosten» weder auf einen definitiven
Rechtsöffnungstitel stützen, noch Betreibungskosten im Sinn von Art. 68 SchKG
darstellen würden. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wird auch in
diesem Urteil nicht vertieft begründet. Diese lediglich summarisch begründeten
Urteile anderer kantonaler Gerichte vermögen daher keine Änderung der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts zu begründen.
4.
Voraberhebung nach Art. 68 Abs. 2 SchKG
In Bezug auf das
Eventualbegehren, wonach die im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten in
einem Rechtsöffnungsverfahren analog den neu entstandenen Betreibungskosten
ohne weitergehende Prüfung direkt dem Schuldner zu übertragen seien (vgl.
Beschwerde S. 10 Ziff, 5) ist mit Verweis auf AGE BEZ.2017.30 vom 29. September
2017.
(E. 2.3.2) festzuhalten, dass die in einem Verlustschein aufgeführten
Betreibungskosten aus einer früheren Betreibung nicht als Betreibungskosten des
aktuellen Betreibungsverfahrens bezeichnet werden können, welche der Gläubiger gemäss
Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab erheben
kann. Aus diesem Grund hat das Zivilgericht zu Recht ausgeführt, dass lediglich
die Kosten des aktuellen Zahlungsbefehls (inklusive Zustellkosten) von
allfälligen Zahlungen der Beschwerdegegnerin vorab erhoben werden können, nicht
aber die Kosten einer früheren Betreibung (angefochtener Entscheid E. 4
und E. 5.5 am Ende). Folglich ist auch das Eventualbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht vom Zivilgericht abgewiesen worden.
5.
Definitive
Rechtsöffnung
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann subeventualiter die Gewährung der definitiven
Rechtsöffnung für die im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten mit der
Begründung, es handle sich beim Verlustschein ebenfalls um ein amtliches
Dokument (Beschwerde, S. 11 Ziff. 6.1) und es sei zudem eine
Akzessorietät in dem Sinn anzunehmen, dass die im Verlustschein festgehaltenen
Betreibungskosten das Schicksal der im Verlustschein festgehaltenen Forderung
teile (Beschwerde, S. 11 Ziff. 6.2). Schliesslich sei die definitive
Rechtsöffnung auch aus Praktikabilitätsgründen zu gewähren (Beschwerde,
S. 11 Ziff. 6.3).
Auch in diesem
Zusammenhang ist mit Verweis auf AGE BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 (E.
2.3.2) erneut festzuhalten, dass für die Gewährung der definitiven
Rechtsöffnung der im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten eine
gesetzliche Grundlage fehlt, da das Gesetz die Rechtsöffnungstitel, welche zur
definitiven Rechtsöffnung berechtigen, abschliessend in Art. 80 SchKG
erwähnt, während ein Verlustschein nach Art. 149 Abs. 2 SchKG einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Das Zivilgericht hat folglich für
die im Verlustschein aufgeführten Betreibungskosten auch die definitive
Rechtsöffnung zu Recht verweigert.
6.
Sachentscheid
und Prozesskosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.– festgelegt (vgl. Art. 61
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. Januar 2020 (V.2019.634) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.