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Entscheid

BEZ.2020.50

Kollokationsplan und Verteilungsliste (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

15. Dezember 2020Deutsch5 min

Am 3. Juli 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.50

ENTSCHEID

vom 15.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 25. August 2020

betreffend Kollokation

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 3. Juli 2020

stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Schuldner) den Kollokationsplan

und die Verteilungsliste zu. Dagegen erhob er am 11. Juli 2020 Beschwerde bei

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Mit Entscheid vom 25. August 2020 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie

darauf eintrat.

Mit Eingabe vom

12. Oktober 2020 (Poststempel vom 10. Oktober 2020) erhob der Schuldner

Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Die Akten der unteren

Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

solches amtet grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu

ergehen, so ist der Einzelrichter einschliesslich des Kostenentscheids

zuständig; die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um

Wiederherstellung (§ 44 GOG).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren.

2.

Der vorliegend

angefochtene Entscheid wurde laut Sendungsnachverfolgungsnachweis (bei den

Akten) am 9. September 2020 versandt und tags darauf dem Schuldner zur

Abholung gemeldet mit Frist bis zum 17. September 2020. Diese Post wurde

nicht binnen Frist abgeholt, sodass die Sendung wieder retourniert wurde.

Gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

gilt eine gerichtliche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger mit einer

Zustellung rechnen musste. Nachdem vorliegend die fragliche Sendung am

10.

September 2020 nicht dem Schuldner hatte zugestellt werden können

und dieser sie auch nicht binnen sieben Tage abgeholt hatte, gilt der

angefochtene Entscheid somit als am 17. September 2020 zugestellt, zumal

der Schuldner aufgrund seiner eigenen Beschwerde vom 11. Juli 2020

unbestreitbar mit gerichtlichen Zustellungen in dieser Sache rechnen musste. Da

die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde 10 Tage

beträgt (oben E. 1), ist die erst am 10. Oktober erhobene Beschwerde

klarerweise verspätet. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.

Der Schuldner

bringt in seiner Beschwerde vor, er möchte gegen die im angefochtenen Entscheid

getroffene Abweisung Beschwerde erheben. «Während dieser Zeit» sei er «durch

die Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen stehen geblieben» und habe

nicht rechtzeitig auf die Betreibung eingehen können (vgl. Beschwerde). Mit

diesem Vorbringen beantragt der Schuldner sinngemäss die Wiederherstellung der

Beschwerdefrist.

Das

Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die

Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft

(Art. 148 Abs. 1 ZPO). Dies ist auch bei verpassten

Rechtsmittelfristen möglich (Staehelin,

Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 148 ZPO N 5). Die materielle

Voraussetzung der Wiederherstellung – fehlendes oder leichtes Verschulden – ist

von der säumigen Partei glaubhaft zu machen. Im Wiederherstellungsgesuch muss

der Grund für die beantragte Wiederherstellung angegeben werden und soweit

möglich durch entsprechende Nachweise belegt werden. Das Gericht ist nicht

verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung ihres Wiederherstellungsgesuchs

zu geben (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit

Hinweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des

Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

Im

vorliegenden Fall behauptet der Schuldner, er habe die Beschwerdefrist

verpasst, weil er wegen der Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen

stehen geblieben sei. Allerdings reicht er für diese Darstellung keinen Beleg

ein. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Schuldner

kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Beschwerdefrist trifft.

Die Beschwerdefrist kann folglich nicht wiederhergestellt werden.

4.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Wiederherstellungsgesuch wird

abgewiesen.

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. August 2020 (AB.2020.46)

wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.