BEZ.2020.50
Kollokationsplan und Verteilungsliste (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
15. Dezember 2020Deutsch5 min
Am 3. Juli 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.50
ENTSCHEID
vom 15.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 25. August 2020
betreffend Kollokation
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 3. Juli 2020
stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Schuldner) den Kollokationsplan
und die Verteilungsliste zu. Dagegen erhob er am 11. Juli 2020 Beschwerde bei
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
Mit Entscheid vom 25. August 2020 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
12. Oktober 2020 (Poststempel vom 10. Oktober 2020) erhob der Schuldner
Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu
ergehen, so ist der Einzelrichter einschliesslich des Kostenentscheids
zuständig; die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um
Wiederherstellung (§ 44 GOG).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren.
2.
Der vorliegend
angefochtene Entscheid wurde laut Sendungsnachverfolgungsnachweis (bei den
Akten) am 9. September 2020 versandt und tags darauf dem Schuldner zur
Abholung gemeldet mit Frist bis zum 17. September 2020. Diese Post wurde
nicht binnen Frist abgeholt, sodass die Sendung wieder retourniert wurde.
Gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
gilt eine gerichtliche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch als dem Empfänger zugestellt, sofern der Empfänger mit einer
Zustellung rechnen musste. Nachdem vorliegend die fragliche Sendung am
10.
September 2020 nicht dem Schuldner hatte zugestellt werden können
und dieser sie auch nicht binnen sieben Tage abgeholt hatte, gilt der
angefochtene Entscheid somit als am 17. September 2020 zugestellt, zumal
der Schuldner aufgrund seiner eigenen Beschwerde vom 11. Juli 2020
unbestreitbar mit gerichtlichen Zustellungen in dieser Sache rechnen musste. Da
die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde 10 Tage
beträgt (oben E. 1), ist die erst am 10. Oktober erhobene Beschwerde
klarerweise verspätet. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
Der Schuldner
bringt in seiner Beschwerde vor, er möchte gegen die im angefochtenen Entscheid
getroffene Abweisung Beschwerde erheben. «Während dieser Zeit» sei er «durch
die Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen stehen geblieben» und habe
nicht rechtzeitig auf die Betreibung eingehen können (vgl. Beschwerde). Mit
diesem Vorbringen beantragt der Schuldner sinngemäss die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist.
Das
Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft
(Art. 148 Abs. 1 ZPO). Dies ist auch bei verpassten
Rechtsmittelfristen möglich (Staehelin,
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 148 ZPO N 5). Die materielle
Voraussetzung der Wiederherstellung – fehlendes oder leichtes Verschulden – ist
von der säumigen Partei glaubhaft zu machen. Im Wiederherstellungsgesuch muss
der Grund für die beantragte Wiederherstellung angegeben werden und soweit
möglich durch entsprechende Nachweise belegt werden. Das Gericht ist nicht
verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung ihres Wiederherstellungsgesuchs
zu geben (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit
Hinweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
Im
vorliegenden Fall behauptet der Schuldner, er habe die Beschwerdefrist
verpasst, weil er wegen der Corona-Pandemie zwangsweise in den Philippinen
stehen geblieben sei. Allerdings reicht er für diese Darstellung keinen Beleg
ein. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Schuldner
kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Beschwerdefrist trifft.
Die Beschwerdefrist kann folglich nicht wiederhergestellt werden.
4.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird
abgewiesen.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. August 2020 (AB.2020.46)
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.