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Entscheid

BEZ.2020.51

Parteientschädigung

13. Januar 2021Deutsch13 min

gegen die B____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Nachdem die Parteien am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.51

ENTSCHEID

vom 13. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

c/o [...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. August 2020

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Gesuchstellerin

und Beschwerdeführerin) stellte am 14. Juli 2020 ein Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt

für eine Schiffsverschreibung sowie für einen Betrag von CHF 272'602.09

zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2020 auf einem Betrag von CHF 225'411.90

gegen die B____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Nachdem die Parteien am

10. August 2020 zu einer Verhandlung am 1. September 2020 vorgeladen

worden waren und die Gesuchsgegnerin am 21. August 2020 Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch

genommen hatte, zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung mit Eingabe vom 26. August 2020 zurück. Mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 wurde das Verfahren zufolge

Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Die Verhandlung vom

1. September 2020 wurde abgeboten und die Gerichtskosten von CHF 500.– wurden

der Gesuchstellerin auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin

eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 12. Oktober

2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin verlangt sie die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der

Parteientschädigung auf mindestens CHF 1'951.– bis höchstens CHF 3'902.–. Eventualiter

verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der

Parteientschädigung auf einen angemessenen Betrag. Mit Beschwerdeantwort vom

4. November 2020 beantragt die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist vorliegend einzig der

Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 27.

August 2020. Kostenentscheide können selbständig ausschliesslich mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 110 in Verbindung mit

Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom 8. Oktober 2019 E.

1). Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für

die Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E.

1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Für die Hauptsache

gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist

beträgt deshalb zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und

formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zum Entscheid über die Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden

(Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Auf die vorliegend zu beurteilende

Parteientschädigung ist die bis am 31. Dezember 2020 geltende Honorarordnung

für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400)

anwendbar (vgl. für die Übergangsbestimmungen § 26 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). In vermögensrechtlichen Zivilsachen

besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen oder

Abzügen (§ 3 Abs. 1 HO). Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Soweit die HO für die Bemessung des Honorars Mindest- und

Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang

der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin

sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Streitwert des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens

beträgt CHF 225’411.90. In Rechtsöffnungsverfahren beträgt das Honorar

einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen

Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in

ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 HO). Bei

einem Streitwert von über CHF 200‘000.– bis CHF 500‘000.– beläuft sich das

Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO auf CHF 14‘300.–

bis CHF 30‘000.–. In Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion,

komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz) wird

gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO ein Zuschlag von bis zu 100 % berechnet,

sofern der Höchst-ansatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt.

2.2

2.2.1

Mit Honorarnote vom 21. August 2020

machten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ein Grundhonorar von CHF

15‘608.– und einen Zuschlag von 30 % für schifffahrtsrechtliche

Besonderheiten von CHF 4‘682.40 geltend. Da die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin

den Höchstsatz des Grundhonorars insgesamt nicht ausgeschöpft haben, ist ein

Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO nicht zulässig. Wie das Zivilgericht

richtig erwogen hat, kann den in dieser Bestimmung erwähnten Umständen aber im

Rahmen der Bemessung des Honorars innerhalb der Bandbreite von § 4 Abs. 1

lit. b Ziff. 11 HO Rechnung getragen werden (vgl. angefochtener Entscheid

E. 2.3.2; auch E. 2.1 oben). Damit geht die Rüge der Gesuchstellerin,

das Zivilgericht habe der Gesuchsgegnerin zu Unrecht einen Zuschlag von 30 %

gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO zugesprochen (Beschwerde, S. 3-5), ins Leere,

weil ein solcher Zuschlag nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.

2.2.2

Interpoliert beträgt das Grundhonorar

bei einem Streitwert von CHF 225‘411.90 gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11

HO rund CHF 15‘600.–, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat

(angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Angemessen ist das interpolierte

Grundhonorar in der Regel in durchschnittlichen Fällen.

Das

Zivilgericht erhöhte das Grundhonorar innerhalb der Bandbreite von § 4 Abs. 1

lit. b Ziff. 11 HO um knapp 30 % auf CHF 20‘000.–, weil den Rechtsvertretern

der Gesuchsgegnerin im Vergleich zu einem gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren

aufgrund der schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten ein gewisser Zusatzaufwand

entstanden sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Die Gesuchstellerin wendet

dagegen ein, im vorliegenden Fall hätten keine schifffahrtsrechtlichen

Besonderheiten bestanden, die einen grösseren Aufwand als den üblichen

verursacht hätten (Beschwerde, S. 5). Diese Rüge ist treuwidrig. Mit

Honorarnote vom 14. Juli 2020 machte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen

Verfahren auf einem Grundhonorar von CHF 15‘608.– einen Zuschlag von 30 % für

„schifffahrtsrechtliche Besonderheiten“ geltend. Damit behauptete sie selbst,

dass der vorliegende Fall schifffahrtsrechtliche Besonderheiten bietet und

diese eine Erhöhung des Grundhonorars um 30 % rechtfertigen. Solange sie glaubte,

die Gesuchsgegnerin werde ihr eine Parteientschädigung bezahlen müssen, stellte

sich die Gesuchstellerin also auf den Standpunkt, der Fall weise

schifffahrtsrechtliche Besonderheiten auf, die einen Zuschlag rechtfertigen.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin

eine Parteientschädigung bezahlen muss, vertritt sie plötzlich in

unauflöslichem Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten die Ansicht, es fehle an

schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten.

Im

Übrigen weist der Fall tatsächlich schifffahrtsrechtliche Besonderheiten auf,

die eine Erhöhung des interpolierten Grundhonorars um rund 30 % rechtfertigen,

wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14).

Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister (SR 747.11)

wird die Schiffsverschreibung im Vollstreckungsverfahren zwar der

Grundpfandverschreibung gleichgestellt. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Schiffsregister richtet sich die Zwangsvollstreckung in

registrierte Schiffe aber nur insoweit nach den Regeln über die Vollstreckung

in Grundstücke, als das Bundesgesetz über das Schiffsregister oder die

Schiffsregisterverordnung (SR 747.111) nichts anderes bestimmt. Auch von einem

erfahrenen Rechtsanwalt kann nicht erwartet werden, dass er mit dem

Bundesgesetz über das Schiffsregister und der Schiffsregisterverordnung näher

vertraut ist. Folglich mussten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin prüfen,

ob sich im Bundesgesetz über das Schiffsregister oder in der

Schiffsregisterverordnung für den vorliegenden Fall einschlägige und relevante

Bestimmungen finden. Die Tatsache, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin

mit der Stellungnahme vom 21. August 2020 keine schifffahrtsrechtlichen

Argumente vorgebracht haben, ändert nichts daran, dass sie die vorstehend

erwähnten Abklärungen treffen mussten. Damit entstand ihnen ein deutlich

höherer Aufwand als in einem gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren.

Die

Gesuchstellerin reichte mit ihrem Gesuch vom 14. Juli 2020 zwei Urkunden in

englischer Sprache ein (vgl. Gesuchsbeilagen 5 und 6). Die Gesuchsgegnerin legte

mit ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 eine Urkunde in niederländischer

Sprache mit deutscher Übersetzung sowie diverse E-Mails in englischer Sprache

ein (Beilagen 2 - 6). Damit rechtfertigt auch der in § 5 Abs. 1 lit. a HO

ausdrücklich erwähnte Umstand der fremdsprachlichen Korrespondenz eine Erhöhung

des für durchschnittliche Fälle in der Regel angemessenen interpolierten

Grundhonorars. Dies scheint grundsätzlich auch die Gesuchstellerin zu

anerkennen (vgl. Beschwerde, S. 4 unten). Ob die besonderen sprachlichen

Herausforderungen unter den Begriff der schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten

subsumiert werden kann (vgl. dazu Beschwerde, S. 4 unten und Beschwerdeantwort

Ziff. 11), ist irrelevant, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht

(Beschwerdeantwort Ziff. 12). Die besonderen sprachlichen Herausforderungen

sind unmittelbar aus den Akten ersichtlich. Die Berücksichtigung dieser

Tatsache bei der Bemessung der Parteientschädigung gemäss der HO ist Teil der

Rechtsanwendung, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vornimmt.

Zusammenfassend

ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht im

vorliegenden Fall von einem für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorar von

CHF 20‘000.– ausgegangen ist.

2.3

In Rechtsöffnungsverfahren beträgt

das Honorar gemäss § 10 Abs. 1 HO einen Viertel bis die Hälfte des

für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.–. Beide Parteien machten mit ihren Honorarnoten vom 14. Juli 2020

bzw. 21. August 2020 in Anwendung dieser Bestimmung rund der Hälfte des für den

ordentlichen Prozess zulässigen Honorars entsprechend rund CHF 10‘000.– geltend. Unter diesen Umständen ist es in keiner

Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht ein Honorar von CHF 10‘000.– für angemessen erachtet hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.3.3).

Die

Gesuchstellerin rügt, das Zivilgericht habe § 10 Abs. 1 HO zu Unrecht nicht angewendet

(Beschwerde, S. 6). Diese Rüge ist trölerisch. Aus dem angefochtenen Entscheid ist

unmissverständlich ersichtlich, dass das Zivilgericht diese Bestimmung

angewendet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Dementsprechend erklärt

die Gesuchstellerin selbst, das Zivilgericht habe das Honorar in Anwendung von

§ 10 Abs. 1 HO um die Hälfte reduziert (Beschwerde, S. 4 oben).

2.4

Bei vorzeitiger Beendigung des

Mandats oder des Prozesses selber (namentlich durch Vergleich, Anerkennung oder

Rückzug) beträgt das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel

des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars. Nach schon erfolgter

Vorbereitung zu einer angesetzten Verhandlung kann gemäss § 6 Abs. 2 HO das

diese einschliessende Honorar verlangt werden.

Das

Zivilgericht stellte fest, der Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs sei am 26.

August 2020 bei der Post aufgegeben worden und am 27. August 2020 beim Zivil-gericht

eingetroffen. Der Abschreibungsentscheid sei den Parteien am Freitag 28. August

2020.

per Gerichtsweibel zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesuchsgegnerin

bzw. deren Vertretung die Verhandlung von Dienstag 1. September 2020 bereits

weitgehend vorbereitet gehabt. Dies sei an der ausführlichen Stellungnahme vom

21.

August 2020 erkennbar, die gemäss gerichtlicher Verfügung vom 6. August

2020.

spätestens zehn Tage vor der Verhandlung einzureichen gewesen sei, und aus

welcher sich ergebe, dass die Vertretung der Gesuchsgegnerin bereits

umfangreiche Bemühungen (Instruktion durch Klientschaft, Beschaffung der

notwendigen Unterlagen, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc.) getätigt

habe, um die Gesuchsgegnerin gegen das Rechtsöffnungsbegehren zu verteidigen.

Demzufolge seien zum Zeitpunkt des Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs kaum noch

Vorbereitungshandlungen vorzunehmen gewesen (angefochtener Entscheid

E. 2.3.4).

Die

Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im

Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ihre Vorbereitungsarbeiten

für die Verhandlung im Wesentlichen bereits geleistet hatten. Erst recht legt

sie nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des

Zivilgerichts offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Berücksichtigung der

aus den Akten ersichtlichen und vom Zivilgericht festgestellten Tatsachen bei

der Bemessung der Parteientschädigung gemäss der HO ist Teil der

Rechtsanwendung, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vornimmt.

Dass sich die Gesuchsgegnerin nicht ausdrücklich darauf berufen hat, ist

deshalb entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Beschwerde, S. 6 oben)

irrelevant. Aus der Tatsache, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im

Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom kurzfristigen Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs

durch die Gesuchstellerin ihre Vorbereitungsarbeiten für die Verhandlung im

Wesentlichen bereits geleistet hatten, zog das Zivilgericht in Anwendung von § 6 Abs. 2 HO den richtigen Schluss, es sei gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin die

volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.4).

Die Rüge der Gesuchstellerin, das Zivilgericht habe aus der Berufung auf § 6 HO

keine Schlussfolgerungen gezogen (Beschwerde, S. 6 oben), ist offensichtlich

unbegründet.

3.

3.1

Aus den vorstehenden Erwägungen

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.2

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 450.– festgesetzt (vgl. AGE BEZ.2019.9

vom 11. März 2019 E. 4).

3.3

Hinsichtlich der Parteientschädigung

für das vorliegende Verfahren ist – da der angefochtene schriftlich begründete

Entscheid vor dem 1. Januar 2021 verschickt worden ist – ebenfalls die

altrechtliche HO anwendbar (vgl. § 26 Abs. 2 HoR). Im Beschwerdeverfahren

berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und

Abzügen) nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen,

wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel bis zwei Drittel vorzunehmen

ist. Massgebend ist dabei der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 HO).

Mit

dem angefochtenen Entscheid wurde die Gesuchstellerin zur Zahlung einer

Parteientschädigung von CHF 10‘000.– verpflichtet. Mit ihrer Beschwerde

beantragt sie die Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 1‘951.– bis CHF

3‘902.–. Damit beträgt der zweitinstanzliche Streitwert CHF 8‘049.–. Bei einem

Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF 30‘000.– beträgt das Grundhonorar für

ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren CHF 1‘120.– bis CHF 2‘900.–

(§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren

durchschnittlich ist, ist entsprechend der Honorarnote vom 4. November 2020 auf

den interpolierten Betrag von CHF 1‘124.– abzustellen. Der Zuschlag für

die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug

für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) und das Entfallen des Aufwands für

eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (BEZ.2019.48

vom 13. November 2019 E. 7.2.2 mit Nachweisen). Die Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren wird deshalb auf CHF 1‘124.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.

Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

1‘124.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.