BEZ.2020.51
Parteientschädigung
13. Januar 2021Deutsch13 min
gegen die B____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Nachdem die Parteien am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.51
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
c/o [...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. August 2020
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin) stellte am 14. Juli 2020 ein Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt
für eine Schiffsverschreibung sowie für einen Betrag von CHF 272'602.09
zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2020 auf einem Betrag von CHF 225'411.90
gegen die B____ (Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin). Nachdem die Parteien am
10. August 2020 zu einer Verhandlung am 1. September 2020 vorgeladen
worden waren und die Gesuchsgegnerin am 21. August 2020 Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch
genommen hatte, zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung mit Eingabe vom 26. August 2020 zurück. Mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 wurde das Verfahren zufolge
Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Die Verhandlung vom
1. September 2020 wurde abgeboten und die Gerichtskosten von CHF 500.– wurden
der Gesuchstellerin auferlegt. Zudem wurde sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin
eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 12. Oktober
2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin verlangt sie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der
Parteientschädigung auf mindestens CHF 1'951.– bis höchstens CHF 3'902.–. Eventualiter
verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der
Parteientschädigung auf einen angemessenen Betrag. Mit Beschwerdeantwort vom
4. November 2020 beantragt die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist vorliegend einzig der
Kostenentscheid des Entscheids des Zivilgerichts vom 27.
August 2020. Kostenentscheide können selbständig ausschliesslich mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 110 in Verbindung mit
Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom 8. Oktober 2019 E.
1). Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für
die Hauptsache geltenden Verfahren (AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E.
1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Für die Hauptsache
gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist
beträgt deshalb zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Auf die vorliegend zu beurteilende
Parteientschädigung ist die bis am 31. Dezember 2020 geltende Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400)
anwendbar (vgl. für die Übergangsbestimmungen § 26 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). In vermögensrechtlichen Zivilsachen
besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen oder
Abzügen (§ 3 Abs. 1 HO). Das Grundhonorar bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Soweit die HO für die Bemessung des Honorars Mindest- und
Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang
der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin
sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Der Streitwert des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens
beträgt CHF 225’411.90. In Rechtsöffnungsverfahren beträgt das Honorar
einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen
Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in
ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 HO). Bei
einem Streitwert von über CHF 200‘000.– bis CHF 500‘000.– beläuft sich das
Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO auf CHF 14‘300.–
bis CHF 30‘000.–. In Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht (z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion,
komplizierte Abrechnungen, Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz) wird
gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO ein Zuschlag von bis zu 100 % berechnet,
sofern der Höchst-ansatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt.
2.2
2.2.1
Mit Honorarnote vom 21. August 2020
machten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ein Grundhonorar von CHF
15‘608.– und einen Zuschlag von 30 % für schifffahrtsrechtliche
Besonderheiten von CHF 4‘682.40 geltend. Da die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin
den Höchstsatz des Grundhonorars insgesamt nicht ausgeschöpft haben, ist ein
Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO nicht zulässig. Wie das Zivilgericht
richtig erwogen hat, kann den in dieser Bestimmung erwähnten Umständen aber im
Rahmen der Bemessung des Honorars innerhalb der Bandbreite von § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 11 HO Rechnung getragen werden (vgl. angefochtener Entscheid
E. 2.3.2; auch E. 2.1 oben). Damit geht die Rüge der Gesuchstellerin,
das Zivilgericht habe der Gesuchsgegnerin zu Unrecht einen Zuschlag von 30 %
gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO zugesprochen (Beschwerde, S. 3-5), ins Leere,
weil ein solcher Zuschlag nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.
2.2.2
Interpoliert beträgt das Grundhonorar
bei einem Streitwert von CHF 225‘411.90 gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 11
HO rund CHF 15‘600.–, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat
(angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Angemessen ist das interpolierte
Grundhonorar in der Regel in durchschnittlichen Fällen.
Das
Zivilgericht erhöhte das Grundhonorar innerhalb der Bandbreite von § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 11 HO um knapp 30 % auf CHF 20‘000.–, weil den Rechtsvertretern
der Gesuchsgegnerin im Vergleich zu einem gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren
aufgrund der schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten ein gewisser Zusatzaufwand
entstanden sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Die Gesuchstellerin wendet
dagegen ein, im vorliegenden Fall hätten keine schifffahrtsrechtlichen
Besonderheiten bestanden, die einen grösseren Aufwand als den üblichen
verursacht hätten (Beschwerde, S. 5). Diese Rüge ist treuwidrig. Mit
Honorarnote vom 14. Juli 2020 machte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen
Verfahren auf einem Grundhonorar von CHF 15‘608.– einen Zuschlag von 30 % für
„schifffahrtsrechtliche Besonderheiten“ geltend. Damit behauptete sie selbst,
dass der vorliegende Fall schifffahrtsrechtliche Besonderheiten bietet und
diese eine Erhöhung des Grundhonorars um 30 % rechtfertigen. Solange sie glaubte,
die Gesuchsgegnerin werde ihr eine Parteientschädigung bezahlen müssen, stellte
sich die Gesuchstellerin also auf den Standpunkt, der Fall weise
schifffahrtsrechtliche Besonderheiten auf, die einen Zuschlag rechtfertigen.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin
eine Parteientschädigung bezahlen muss, vertritt sie plötzlich in
unauflöslichem Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten die Ansicht, es fehle an
schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten.
Im
Übrigen weist der Fall tatsächlich schifffahrtsrechtliche Besonderheiten auf,
die eine Erhöhung des interpolierten Grundhonorars um rund 30 % rechtfertigen,
wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14).
Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister (SR 747.11)
wird die Schiffsverschreibung im Vollstreckungsverfahren zwar der
Grundpfandverschreibung gleichgestellt. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Schiffsregister richtet sich die Zwangsvollstreckung in
registrierte Schiffe aber nur insoweit nach den Regeln über die Vollstreckung
in Grundstücke, als das Bundesgesetz über das Schiffsregister oder die
Schiffsregisterverordnung (SR 747.111) nichts anderes bestimmt. Auch von einem
erfahrenen Rechtsanwalt kann nicht erwartet werden, dass er mit dem
Bundesgesetz über das Schiffsregister und der Schiffsregisterverordnung näher
vertraut ist. Folglich mussten die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin prüfen,
ob sich im Bundesgesetz über das Schiffsregister oder in der
Schiffsregisterverordnung für den vorliegenden Fall einschlägige und relevante
Bestimmungen finden. Die Tatsache, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin
mit der Stellungnahme vom 21. August 2020 keine schifffahrtsrechtlichen
Argumente vorgebracht haben, ändert nichts daran, dass sie die vorstehend
erwähnten Abklärungen treffen mussten. Damit entstand ihnen ein deutlich
höherer Aufwand als in einem gewöhnlichen Rechtsöffnungsverfahren.
Die
Gesuchstellerin reichte mit ihrem Gesuch vom 14. Juli 2020 zwei Urkunden in
englischer Sprache ein (vgl. Gesuchsbeilagen 5 und 6). Die Gesuchsgegnerin legte
mit ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 eine Urkunde in niederländischer
Sprache mit deutscher Übersetzung sowie diverse E-Mails in englischer Sprache
ein (Beilagen 2 - 6). Damit rechtfertigt auch der in § 5 Abs. 1 lit. a HO
ausdrücklich erwähnte Umstand der fremdsprachlichen Korrespondenz eine Erhöhung
des für durchschnittliche Fälle in der Regel angemessenen interpolierten
Grundhonorars. Dies scheint grundsätzlich auch die Gesuchstellerin zu
anerkennen (vgl. Beschwerde, S. 4 unten). Ob die besonderen sprachlichen
Herausforderungen unter den Begriff der schifffahrtsrechtlichen Besonderheiten
subsumiert werden kann (vgl. dazu Beschwerde, S. 4 unten und Beschwerdeantwort
Ziff. 11), ist irrelevant, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geltend macht
(Beschwerdeantwort Ziff. 12). Die besonderen sprachlichen Herausforderungen
sind unmittelbar aus den Akten ersichtlich. Die Berücksichtigung dieser
Tatsache bei der Bemessung der Parteientschädigung gemäss der HO ist Teil der
Rechtsanwendung, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vornimmt.
Zusammenfassend
ist es in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht im
vorliegenden Fall von einem für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorar von
CHF 20‘000.– ausgegangen ist.
2.3
In Rechtsöffnungsverfahren beträgt
das Honorar gemäss § 10 Abs. 1 HO einen Viertel bis die Hälfte des
für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars, mindestens jedoch CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.–. Beide Parteien machten mit ihren Honorarnoten vom 14. Juli 2020
bzw. 21. August 2020 in Anwendung dieser Bestimmung rund der Hälfte des für den
ordentlichen Prozess zulässigen Honorars entsprechend rund CHF 10‘000.– geltend. Unter diesen Umständen ist es in keiner
Art und Weise zu beanstanden, dass das Zivilgericht ein Honorar von CHF 10‘000.– für angemessen erachtet hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.3.3).
Die
Gesuchstellerin rügt, das Zivilgericht habe § 10 Abs. 1 HO zu Unrecht nicht angewendet
(Beschwerde, S. 6). Diese Rüge ist trölerisch. Aus dem angefochtenen Entscheid ist
unmissverständlich ersichtlich, dass das Zivilgericht diese Bestimmung
angewendet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Dementsprechend erklärt
die Gesuchstellerin selbst, das Zivilgericht habe das Honorar in Anwendung von
§ 10 Abs. 1 HO um die Hälfte reduziert (Beschwerde, S. 4 oben).
2.4
Bei vorzeitiger Beendigung des
Mandats oder des Prozesses selber (namentlich durch Vergleich, Anerkennung oder
Rückzug) beträgt das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel
des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars. Nach schon erfolgter
Vorbereitung zu einer angesetzten Verhandlung kann gemäss § 6 Abs. 2 HO das
diese einschliessende Honorar verlangt werden.
Das
Zivilgericht stellte fest, der Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs sei am 26.
August 2020 bei der Post aufgegeben worden und am 27. August 2020 beim Zivil-gericht
eingetroffen. Der Abschreibungsentscheid sei den Parteien am Freitag 28. August
2020.
per Gerichtsweibel zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesuchsgegnerin
bzw. deren Vertretung die Verhandlung von Dienstag 1. September 2020 bereits
weitgehend vorbereitet gehabt. Dies sei an der ausführlichen Stellungnahme vom
21.
August 2020 erkennbar, die gemäss gerichtlicher Verfügung vom 6. August
2020.
spätestens zehn Tage vor der Verhandlung einzureichen gewesen sei, und aus
welcher sich ergebe, dass die Vertretung der Gesuchsgegnerin bereits
umfangreiche Bemühungen (Instruktion durch Klientschaft, Beschaffung der
notwendigen Unterlagen, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc.) getätigt
habe, um die Gesuchsgegnerin gegen das Rechtsöffnungsbegehren zu verteidigen.
Demzufolge seien zum Zeitpunkt des Rückzugs des Rechtsöffnungsgesuchs kaum noch
Vorbereitungshandlungen vorzunehmen gewesen (angefochtener Entscheid
E. 2.3.4).
Die
Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im
Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ihre Vorbereitungsarbeiten
für die Verhandlung im Wesentlichen bereits geleistet hatten. Erst recht legt
sie nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des
Zivilgerichts offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Berücksichtigung der
aus den Akten ersichtlichen und vom Zivilgericht festgestellten Tatsachen bei
der Bemessung der Parteientschädigung gemäss der HO ist Teil der
Rechtsanwendung, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen vornimmt.
Dass sich die Gesuchsgegnerin nicht ausdrücklich darauf berufen hat, ist
deshalb entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Beschwerde, S. 6 oben)
irrelevant. Aus der Tatsache, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im
Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom kurzfristigen Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs
durch die Gesuchstellerin ihre Vorbereitungsarbeiten für die Verhandlung im
Wesentlichen bereits geleistet hatten, zog das Zivilgericht in Anwendung von § 6 Abs. 2 HO den richtigen Schluss, es sei gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin die
volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.4).
Die Rüge der Gesuchstellerin, das Zivilgericht habe aus der Berufung auf § 6 HO
keine Schlussfolgerungen gezogen (Beschwerde, S. 6 oben), ist offensichtlich
unbegründet.
3.
3.1
Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.2
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 450.– festgesetzt (vgl. AGE BEZ.2019.9
vom 11. März 2019 E. 4).
3.3
Hinsichtlich der Parteientschädigung
für das vorliegende Verfahren ist – da der angefochtene schriftlich begründete
Entscheid vor dem 1. Januar 2021 verschickt worden ist – ebenfalls die
altrechtliche HO anwendbar (vgl. § 26 Abs. 2 HoR). Im Beschwerdeverfahren
berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und
Abzügen) nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen,
wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel bis zwei Drittel vorzunehmen
ist. Massgebend ist dabei der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 HO).
Mit
dem angefochtenen Entscheid wurde die Gesuchstellerin zur Zahlung einer
Parteientschädigung von CHF 10‘000.– verpflichtet. Mit ihrer Beschwerde
beantragt sie die Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 1‘951.– bis CHF
3‘902.–. Damit beträgt der zweitinstanzliche Streitwert CHF 8‘049.–. Bei einem
Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF 30‘000.– beträgt das Grundhonorar für
ein mündlich geführtes vereinfachtes Verfahren CHF 1‘120.– bis CHF 2‘900.–
(§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren
durchschnittlich ist, ist entsprechend der Honorarnote vom 4. November 2020 auf
den interpolierten Betrag von CHF 1‘124.– abzustellen. Der Zuschlag für
die Schriftlichkeit des (Beschwerde-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug
für das Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 2 HO) und das Entfallen des Aufwands für
eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (BEZ.2019.48
vom 13. November 2019 E. 7.2.2 mit Nachweisen). Die Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren wird deshalb auf CHF 1‘124.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.–.
Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1‘124.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.