BEZ.2020.52
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
12. November 2020Deutsch4 min
Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.52
ENTSCHEID
vom 12. November 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ AG
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. September 2020
betreffend Rechtsvorschlag mangels
neuen Vermögens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Schuldnerin) erhob am 21. Juli 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...].
Sie begründete den Rechtsvorschlag damit, dass sie nicht zu neuem Vermögen
gekommen sei. Mit Entscheid vom 21. September 2020 bewilligte das Zivilgericht
Basel-Stadt den Rechtsvorschlag nicht. Es wies darauf hin, dass der ordentliche
Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete
es. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Oktober 2020
«Einsprache» an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten
des Zivilgerichts bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete
er.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein
kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130
E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom
11.
März 2019 E. 1.1; Bauer, in:
Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N
31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2
S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a
SchKG ad N 31; Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Im vorliegenden Fall reichte die
Schuldnerin innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist eine als «Einsprache»
bezeichnete Eingabe ein (vgl. zur Beschwerdefrist Art. 321 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 251 lit. d ZPO). Die «Einsprache» wurde als Beschwerde
entgegengenommen.
1.2
Mit
der «Einsprache» stellt die Schuldnerin die materielle Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art.
265a SchKG infrage. Das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den
Kostenentscheid, zumal das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid auf die
Erhebung von Kosten verzichtet hat. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen
neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel
zulässig ist, kann auf die «Einsprache» bzw. Beschwerde nicht eingetreten
werden.
2.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. September 2020 (V.2020.630) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.