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Entscheid

BEZ.2020.52

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

12. November 2020Deutsch4 min

Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.52

ENTSCHEID

vom 12. November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ AG

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. September 2020

betreffend Rechtsvorschlag mangels

neuen Vermögens

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Schuldnerin) erhob am 21. Juli 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl

des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 29. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...].

Sie begründete den Rechtsvorschlag damit, dass sie nicht zu neuem Vermögen

gekommen sei. Mit Entscheid vom 21. September 2020 bewilligte das Zivilgericht

Basel-Stadt den Rechtsvorschlag nicht. Es wies darauf hin, dass der ordentliche

Rechtsvorschlag bestehen bleibe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete

es. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 13. Oktober 2020

«Einsprache» an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten

des Zivilgerichts bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete

er.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein

kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130

E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom

11.

März 2019 E. 1.1; Bauer, in:

Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N

31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2

S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a

SchKG ad N 31; Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1). Im vorliegenden Fall reichte die

Schuldnerin innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist eine als «Einsprache»

bezeichnete Eingabe ein (vgl. zur Beschwerdefrist Art. 321 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 251 lit. d ZPO). Die «Einsprache» wurde als Beschwerde

entgegengenommen.

1.2

Mit

der «Einsprache» stellt die Schuldnerin die materielle Richtigkeit des

angefochtenen Entscheids über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art.

265a SchKG infrage. Das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den

Kostenentscheid, zumal das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid auf die

Erhebung von Kosten verzichtet hat. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen

neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel

zulässig ist, kann auf die «Einsprache» bzw. Beschwerde nicht eingetreten

werden.

2.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. September 2020 (V.2020.630) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.