BEZ.2020.53
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
11. November 2020Deutsch7 min
A____ (Schuldner)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.53
ENTSCHEID
vom 11.
November 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Oktober 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Schuldner)
ist als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft [...] im Handelsregister
eingetragen. In der Betreibung Nr. [...] gegen den Schuldner stellte die B____
(Gläubigerin) ein Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 197.90 und
CHF 23.90. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 eröffnete das
Zivilgericht über den Schuldner den Konkurs.
Gegen diesen
Entscheid hat der Schuldner am 23. Oktober 2020 (Eingang Schalter)
Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Die Gläubigerin hat von der
ihr eingeräumten Möglichkeit zur Beschwerdeantwort innert gesetzter Frist
keinen Gebrauch gemacht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
des Konkursamts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen
mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist
wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Rechtsmittelinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der
Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger
auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen
innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3.1 S. 294 f.; AGE BEZ.2020.34 vom
30.
Juni 2020 E. 2.1; Giroud,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 117 SchKG N 20; Staehelin, in: Basler Kommentar,
Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 174 ad N 20 und ad
N 26d). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der
Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn
von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der
Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (vgl. BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.,
insb. E. 4.4 S. 495 f.).
2.2
Der Schuldner macht im vorliegenden
Fall geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin einschliesslich allfälliger
Kosten des Konkursamts inzwischen beim Betreibungsamt hinterlegt. Aus der
Quittung und der Abrechnung des Betreibungsamts vom 23. Oktober 2020 ist
ersichtlich, dass der Schuldner die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten
hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des
Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1
Als zweite Voraussetzung muss der
Schuldner gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über
ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu
begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der
fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom
24.
Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls
gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel
2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf
einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen
Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsf.igkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus
dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE
BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
2.3.2
Der Auszug aus dem Betreibungsregister
betreffend den Schuldner vom 23. Oktober 2020 verzeichnet neben der
Betreibung, in der die vorliegend zu beurteilende Konkurseröffnung erfolgt ist,
eine Betreibung vom 3. Juni 2016 über CHF 85.–, in welcher der
Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, und eine Betreibung vom 25. Januar
2019.
über CHF 652.30, in welcher der Konkurs angedroht worden ist. Zudem
sind vier noch nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung im Gesamtbetrag von
CHF 3'229.70 registriert. Insgesamt ist damit von fälligen offenen
Forderungen von CHF 3'967.– auszugehen. Gemäss der bei den Konkursakten
befindlichen Auskunft der [...] vom 20. Oktober 2020 wies das Privatkonto
des Schuldners per Datum der Konkurseröffnung (15. Oktober 2020) einen Saldo
von CHF 1'722.52 und das Sparkonto einen Saldo von CHF 4'574.08
(total CHF 6'296.60) aus. Am 20. Oktober 2020 betrug der Saldo des
Privatkontos CHF 1'887.07 und der Saldo des Sparkontos CHF 4'724.08
(total CHF 6'611.15). Gemäss dem vom Schuldner eingereichten
Direktausdruck aus E-Finance vom 23. Oktober 2020 wies sein Privatkonto
einen Saldo von CHF 5'963.57 und sein E-Sparkonto einen Saldo von CHF 4'724.08
auf. Damit ist bewiesen, dass der Schuldner über liquide Mittel von insgesamt
CHF 10'687.65 verfügt. Diese genügen längst zur Erfüllung aller bekannten
fälligen Forderungen. Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
gemacht.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Der Schuldner beglich die Forderung der
Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht
vollständig. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte er unnötigerweise das
erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss
Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen.
In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2020 (KB.2020.224)
aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von
CH 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.