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Entscheid

BEZ.2020.53

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

11. November 2020Deutsch7 min

A____ (Schuldner)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.53

ENTSCHEID

vom 11.

November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. Oktober 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Schuldner)

ist als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft [...] im Handelsregister

eingetragen. In der Betreibung Nr. [...] gegen den Schuldner stellte die B____

(Gläubigerin) ein Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 197.90 und

CHF 23.90. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 eröffnete das

Zivilgericht über den Schuldner den Konkurs.

Gegen diesen

Entscheid hat der Schuldner am 23. Oktober 2020 (Eingang Schalter)

Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Die Gläubigerin hat von der

ihr eingeräumten Möglichkeit zur Beschwerdeantwort innert gesetzter Frist

keinen Gebrauch gemacht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten

des Konkursamts auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der

Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen

mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist

wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist

somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Rechtsmittelinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der

Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger

auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Voraussetzungen für die

Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen

innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3.1 S. 294 f.; AGE BEZ.2020.34 vom

30.

Juni 2020 E. 2.1; Giroud,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 117 SchKG N 20; Staehelin, in: Basler Kommentar,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 174 ad N 20 und ad

N 26d). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der

Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn

von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der

Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (vgl. BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.,

insb. E. 4.4 S. 495 f.).

2.2

Der Schuldner macht im vorliegenden

Fall geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin einschliesslich allfälliger

Kosten des Konkursamts inzwischen beim Betreibungsamt hinterlegt. Aus der

Quittung und der Abrechnung des Betreibungsamts vom 23. Oktober 2020 ist

ersichtlich, dass der Schuldner die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten

hinterlegt hat. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des

Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1

Als zweite Voraussetzung muss der

Schuldner gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom

24.

Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls

gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung der Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel

2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf

einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen

Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsf.igkeit des Schuldners

wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus

dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE

BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

2.3.2

Der Auszug aus dem Betreibungsregister

betreffend den Schuldner vom 23. Oktober 2020 verzeichnet neben der

Betreibung, in der die vorliegend zu beurteilende Konkurseröffnung erfolgt ist,

eine Betreibung vom 3. Juni 2016 über CHF 85.–, in welcher der

Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, und eine Betreibung vom 25. Januar

2019.

über CHF 652.30, in welcher der Konkurs angedroht worden ist. Zudem

sind vier noch nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung im Gesamtbetrag von

CHF 3'229.70 registriert. Insgesamt ist damit von fälligen offenen

Forderungen von CHF 3'967.– auszugehen. Gemäss der bei den Konkursakten

befindlichen Auskunft der [...] vom 20. Oktober 2020 wies das Privatkonto

des Schuldners per Datum der Konkurseröffnung (15. Oktober 2020) einen Saldo

von CHF 1'722.52 und das Sparkonto einen Saldo von CHF 4'574.08

(total CHF 6'296.60) aus. Am 20. Oktober 2020 betrug der Saldo des

Privatkontos CHF 1'887.07 und der Saldo des Sparkontos CHF 4'724.08

(total CHF 6'611.15). Gemäss dem vom Schuldner eingereichten

Direktausdruck aus E-Finance vom 23. Oktober 2020 wies sein Privatkonto

einen Saldo von CHF 5'963.57 und sein E-Sparkonto einen Saldo von CHF 4'724.08

auf. Damit ist bewiesen, dass der Schuldner über liquide Mittel von insgesamt

CHF 10'687.65 verfügt. Diese genügen längst zur Erfüllung aller bekannten

fälligen Forderungen. Damit hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

gemacht.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Der Schuldner beglich die Forderung der

Gläubigerin erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht

vollständig. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte er unnötigerweise das

erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss

Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen.

In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2020 (KB.2020.224)

aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von

CH 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.