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Entscheid

BEZ.2020.54

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

13. November 2020Deutsch3 min

des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.54

ENTSCHEID

vom 13. November 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch das Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Gläubiger

Inkasso Staatsanwaltschaft,

Petersgasse 15, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Oktober 2020

betreffend Rechtsvorschlag

mangels neuen Vermögens

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Schuldner) erhob am 17. September 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl

des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Er

begründete den Rechtsvorschlag damit, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen

sei. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt

fest, dass der Schuldner im Umfang von CHF 1'128.– zu neuem Vermögen gekommen

sei. Das Zivilgericht bewilligte den Rechtsvorschlag nur im diesen Betrag

übersteigenden Umfang und wies darauf hin, dass der ordentliche Rechtsvorschlag

bestehen bleibe. Es auferlegte dem Schuldner die Gerichtskosten von CHF 80.–. Gegen

diesen Entscheid erhob der Schuldner am 30. Oktober 2020 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten des Zivilgerichts

bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen den

Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein

kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130

E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom

11.

März 2019 E. 1.1; Bauer, in:

Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N

31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2

S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a

SchKG ad N 31; Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1).

Mit der Beschwerde

stellt der Schuldner die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids über

das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG infrage. Gegen den

Kostenentscheid wendet er sich nicht. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen

neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel

zulässig ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 20. Oktober 2020 (V.2020.772) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.