BEZ.2020.54
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
13. November 2020Deutsch3 min
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.54
ENTSCHEID
vom 13. November 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Gläubiger
Inkasso Staatsanwaltschaft,
Petersgasse 15, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Oktober 2020
betreffend Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Schuldner) erhob am 17. September 2020 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. [...]. Er
begründete den Rechtsvorschlag damit, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen
sei. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt
fest, dass der Schuldner im Umfang von CHF 1'128.– zu neuem Vermögen gekommen
sei. Das Zivilgericht bewilligte den Rechtsvorschlag nur im diesen Betrag
übersteigenden Umfang und wies darauf hin, dass der ordentliche Rechtsvorschlag
bestehen bleibe. Es auferlegte dem Schuldner die Gerichtskosten von CHF 80.–. Gegen
diesen Entscheid erhob der Schuldner am 30. Oktober 2020 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter zog die Akten des Zivilgerichts
bei. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtete er.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen den
Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) ist kein
kantonales Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 138 III 130
E. 2.2 S. 131; BGer 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1; AGE BEZ.2019.9 vom
11.
März 2019 E. 1.1; Bauer, in:
Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 265a SchKG ad N
31). Der Kostenentscheid ist hingegen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGE 138 III 130 E. 2.2
S. 131; Bauer, a.a.O., Art. 265a
SchKG ad N 31; Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 110 ZPO N 1).
Mit der Beschwerde
stellt der Schuldner die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids über
das Vorliegen neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG infrage. Gegen den
Kostenentscheid wendet er sich nicht. Da gegen den Entscheid über das Vorliegen
neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG kein kantonales Rechtsmittel
zulässig ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. Oktober 2020 (V.2020.772) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.