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Entscheid

BEZ.2020.55

Ausstandsbegehren gegen Zivilgerichtspräsidentin und Gerichtsschreiberin des Zivilgerichts (BGer 4A_222/2021 vom 11. Juni 2021)

10. März 2021Deutsch46 min

beim Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihr CHF

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.55

ENTSCHEID

vom 10.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Oktober 2020

betreffend Ausstand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

beim Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihr CHF

645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein

Arbeitszeugnis auszustellen. Der Prozess ist beim Zivilgericht unter der

Verfahrensnummer [...] hängig. Mit Eingaben vom 6. und 11. Mai sowie 20. Juni

2020 stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche gegen die

verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend

Gerichtspräsidentin) und gegen die Leitende Gerichtsschreiberin D____ (nachfolgend

Gerichtsschreiberin). Das Zivilgericht wies die Ausstandsgesuche mit Entscheid

vom 28. Oktober 2020 ab.

Mit

Beschwerde vom 14. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung

des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 sowie die Gutheissung

ihrer Ausstandsgesuche. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei zu sistieren,

bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Verfügung vom

19. November 2020 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den

Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie

den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Auf die Einholung von

Stellungnahmen wurde verzichtet. Gegen die Verfügung vom 19. November 2020

erhob die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Ausstand der Gerichtspräsidentin und der

Gerichtsschreiberin. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50

Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Da über ein Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird,

beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;

BGE 145 III 469 E. 3.3 f. S. 472). Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Voraussetzungen des Ausstands

Die

ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f

ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als

den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen

sein könnte. Art. 47–51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (AGE

BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar

2018.

E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47

N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,

wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei

der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,

wird nicht verlangt (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2,

BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September

2017.

E. 2.2.1; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121

E. 5.1 S. 125; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche

Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven

Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht

als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür

vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November

2019.

E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2

vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138;

BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für willkürliche

prozessleitende Entscheide (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2;

Livschitz, in: Baker &

McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 47 N 19).

Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte

Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE

BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April

2018.

E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116

Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2;

Kiener, a.a.O., Art. 47

N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47

ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme

bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung

manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE BEZ.2019.63

vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni

2009.

E. 4.1, 5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2, 5A_206/2008

vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen

(Art. 49 Abs. 1 ZPO).

3.

Verfügungen vom 25. Februar und 10. März 2020

3.1

3.1.1

Im Verfahren [...] fand ein doppelter

Schriftenwechsel statt und reichten die Parteien eine Vielzahl weiterer

Eingaben ein. Am 13. Januar 2020 ging beim Zivilgericht eine Eingabe der

Beklagten vom 10. Januar 2020 ein. Darin machte sie geltend, die

Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 in einem

Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht anerkannt, dass sowohl ein

Gutachten der [...] vom 14. Januar 2014 als auch ein neues

medizinisches Gutachten zur Abweisung ihrer Klage führen würden und dass ihre

Klage masslos überhöht sei. Zudem erklärte die Beklagte, sie behafte die

Beschwerdeführerin bei diesen behaupteten Zugeständnissen. Am 17. Februar

2020.

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin unter anderem, dass die Eingabe der

Beklagten vom 10. Januar 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt

werde. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Februar

2020.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem

Zivilgericht ein Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar 2020 ein. Gemäss

diesem stand die Beschwerdeführerin wegen Krankheit in der Behandlung von E____

und war sie vom 22. Februar bis zum 8. März 2020 100 %

arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie dem Arztzeugnis zu

entnehmen sei, sei sie krank. Daher sei sie vorläufig nicht in der Lage, zur

Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Ferner ersuchte

sie das Zivilgericht, bis zu ihrer Genesung keine weiteren Verfahrensschritte

wie insbesondere den Erlass von Verfügungen vorzunehmen. Am 25. Februar

2020.

erliess die Gerichtsschreiberin in Vertretung der Gerichtspräsidentin eine

Verfügung. Deren Ziff. 3 lautet folgendermassen: „Der Antrag der Klägerin,

bis zu ihrer Genesung keine weiteren Verfügungen zu erlassen, wird zur Kenntnis

genommen. Darüber wird zu entscheiden sein, wenn weitere Verfügungen angebracht

sind. Über die Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses in Bezug auf die

Rechtzeitigkeit einer allfälligen Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der

Beklagten vom 10. Januar 2020 wird – soweit notwendig – die Kammer zu befinden

haben.“

3.1.2

Jedenfalls der definitive Entscheid

über die Rechtzeitigkeit einer unaufgeforderten Stellungnahme und über die

Zulässigkeit einer Noveneingabe ist dem für den Endentscheid zuständigen

Gericht vorbehalten (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017

E. 6.2.3; Reut, Noven nach

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017,

N 170 f.). Folglich obliegt auch die Würdigung eines für die Beurteilung

der Rechtzeitigkeit der Stellungnahme oder der Zulässigkeit der Noveneingabe

relevanten Arztzeugnisses dem für den Endentscheid zuständigen Gericht. Für den

Endentscheid im Verfahren [...] ist die Kammer des Zivilgerichts zuständig (vgl. §

71.

Abs. 1 Ziff. 3 lit. a GOG). Damit ist die Feststellung in der

Verfügung vom 25. Februar 2020, über die Bedeutung des Arztzeugnisses vom

22.

Februar 2020 in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer allfälligen

Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 werde

soweit notwendig die Kammer zu befinden haben, in keiner Art und Weise zu

beanstanden.

3.1.3

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

erwähnte Aussage in der Verfügung vom 25. Februar 2020 erlaube den

Schluss, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin das

Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 anzweifeln wollten (Beschwerde

Ziff. 18). Einen solchen Schluss lässt die Verfügung vom 25. Februar

2020.

nicht zu. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, mit der Verfügung vom

25.

Februar 2020 sei ihr implizit unterstellt worden, sie habe sich das

Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 mit falschen Angaben zu Unrecht

erschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 18). Diese Behauptung entbehrt

jeglicher Grundlage.

3.1.4

Die Beschwerdeführerin macht

sinngemäss geltend, die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin hätten

eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen müssen, wenn die mit dem Arztzeugnis

vom 22. Februar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt

erachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 18 und 41c). Dies ist

unrichtig. Für eine ärztliche Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit kämen ein

Gutachten im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183

ff. ZPO oder eine schriftliche Auskunft im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. e

und Art. 190 ZPO in Betracht. Im Verfahren [...] gilt der

Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls im

Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist das Gericht oder die

Verfahrensleitung nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Gutachten oder eine

schriftliche Auskunft einzuholen, wenn in Betracht gezogen wird, die in einem

Arztzeugnis attestierten Tatsachen nicht als erstellt zu erachten. Die Rüge der

Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.

3.2

Verfügung vom 10. März 2020

3.2.1

Mit Eingabe vom 7. März 2020

(Postaufgabe 9. März 2020) reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht

ein Arztzeugnis von F____ vom 3. März 2020 ein. Darin stellte F____

aufgrund seiner Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27.

Januar 2020 voraussichtlich bis Ende März 2020 wegen Krankheit prozess- und

verhandlungsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie dem

Arztzeugnis zu entnehmen sei, sei sie bis Ende März 2020 aus gesundheitlichen

Gründen prozess- und verhandlungsunfähig. Insbesondere sei sie aus

gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht in der Lage, zur Eingabe der

Beklagten vom 10. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Sie ersuchte das

Zivilgericht, das Verfahren bis zu ihrer Genesung zu sistieren, auf weitere

Verfahrensschritte zu verzichten und bei ihren Eingaben den geltend gemachten

Fristenstillstand zu berücksichtigen. Am 10. März 2020 verfügte die

Gerichtsschreiberin in Vertretung der Gerichtspräsidentin, dass die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 7. März 2020 der Beklagten zur Kenntnisnahme

zugestellt werde. Unter dem Titel „Hinweis“ erklärte sie unter anderem, weitere

verfahrensleitende Verfügungen seien derzeit bis Ende März 2020 ohnehin nicht

abzusehen, sofern die Parteien nicht ihrerseits Anlass dazu gäben. Unter dem

Titel „Hinweis“ finden sich schliesslich die folgenden Ausführungen: „Im

Weiteren wird auf die Verfügung vom 25. Februar 2020, Ziff. 3

verwiesen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Beurteilung der

Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses, insbesondere auch in Bezug auf die

Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten bleibt der Kammer

überlassen. Die Klägerin war jedenfalls während behaupteter und rückwirkend

durch F____ attestierter Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit seit 27. Januar

2020.

nicht daran gehindert, beim Bundesgericht ein Rechtsmittel einzureichen und

im Verfahren vor Zivilgericht sechs teilweise ausführliche Eingaben zu machen

(3. Februar 2020, 12. Februar 2020, 13. Februar 2020, 21. Februar

2020, 23. Februar 2020, 9. März 2020).“ Die Verfügung vom

10.

März 2020 wurde von der Gerichtsschreiberin im Auftrag und in

Absprache mit der Gerichtspräsidentin erlassen (Verfügung der

Gerichtspräsidentin vom 14. Mai 2020 Ziff. 2).

3.2.2

Der Hinweis, die Beurteilung der

Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses, insbesondere auch in Bezug auf die

Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten, bleibe der Kammer

überlassen, ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.1.2)

in keiner Art und Weise zu beanstanden. In seinem Arztzeugnis vom 3. März

2020.

attestierte F____ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27. Januar 2020

bis voraussichtlich Ende März 2020 Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit. Es ist

zumindest vertretbar, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin

davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit für diesen Zeitraum auch behauptet, indem sie das

Arztzeugnis vom 3. März 2020 eingereicht und erklärt hat, wie diesem zu

entnehmen sei, sei sie bis Ende März 2020 prozess- und verhandlungsunfähig.

Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit eine Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben und im Verfahren vor dem Zivilgericht sechs teilweise ausführliche

Eingaben gemacht hat, entspricht den Tatsachen (Eingabe vom 3. Februar

2020.

[fünf Seiten], Eingabe vom 12. Februar 2020 [neun Seiten], Eingabe

vom 13. Februar 2020, Eingabe vom 21. Februar 2020, Eingabe vom 23. Februar

2020, Eingabe vom 7. März 2020 [Postaufgabe 9. März 2020]).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin behauptet, F____

habe die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit in seinem Arztzeugnis vom

3.

März 2020 versehentlich auch rückwirkend für die Zeit ab dem 27. Januar

2020.

attestiert. Diesen Fehler hätten weder F____ noch die Beschwerdeführerin

bemerkt. Beim 27. Januar 2020 handle es sich um das Datum der ersten Konsultation.

Bei dieser habe ihr F____ eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von zwei

Wochen attestiert (Beschwerde Ziff. 20). Gemäss einem Arztzeugnis von F____

vom 27. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020

aufgrund seiner Untersuchung voraussichtlich für zwei Wochen wegen Krankheit

prozess- und verhandlungsunfähig. Dieses Arztzeugnis reichte die

Beschwerdeführerin dem Zivilgericht aber erst mit Eingabe vom 11. Mai 2020

(Eingang beim Zivilgericht: 12. Mai 2020) ein. Für die Gerichtspräsidentin

und die Gerichtsschreiberin war deshalb im Zeitpunkt der Verfügung vom

10.

März 2020 nicht erkennbar, dass es sich bei der rückwirkenden

Attestierung der Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit um ein Versehen handeln

könnte. Ob es sich tatsächlich um ein Versehen handelt oder nicht, ist im

vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

3.2.4

Der Hinweis in der Verfügung vom

10.

März 2020 deutet zwar darauf hin, dass die Gerichtspräsidentin und die

Gerichtsschreiberin gewisse Zweifel an der im Arztzeugnis vom 3. März 2020

für die Zeit vom 27. Januar bis Ende März 2020 attestierten Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit gehabt haben. Solche Zweifel sind jedenfalls aufgrund

der den beiden Gerichtspersonen damals bekannten Akten objektiv gerechtfertigt

gewesen. Aus dem Hinweis kann aber nicht geschlossen werden, dass sich die

Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin betreffend die Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit bereits eine feste Meinung gebildet hätten und das

Verfahren nicht mehr offen wäre oder dass sie gegenüber den Parteien nicht

neutral wären. In der Verfügung vom 10. März 2020 wurde vielmehr

ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung des Arztzeugnisses der Kammer

vorbehalten bleibe, und mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen dem

Arztzeugnis und dem prozessualen Verhalten wurde der Beschwerdeführerin

Gelegenheit geboten, diesen zu erklären.

3.2.5

Die Beschwerdeführerin behauptet, mit

dem Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 hätten ihr die

Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin implizit zu Unrecht

unterstellt, sie habe sich mit falschen Angaben in strafbarer Weise ein

unrichtiges Arztzeugnis erschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 24, 31,

38b, 42a, 48 und 55). Diese Behauptung ist unrichtig. Der Verfügung vom

10.

März 2020 kann auch keine implizite Unterstellung eines strafbaren

Verhaltens entnommen werden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die

Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten mit dem Hinweis in der

Verfügung vom 10. März 2020 die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und

des Arztzeugnisses vom 3. März 2020 bei der Kammer zum Vorteil der

Beklagten zu Unrecht zerstört (Beschwerde Ziff. 24). Schliesslich

behauptet sie, die Aussagen in der Verfügung vom 10. März 2020 führten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage

(Beschwerde Ziff. 102 lit. f). Auch diese Behauptungen sind

unrichtig. Falls sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der betreffenden

Zeit prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist, als rechtserheblich erweisen

sollte, hätte die Kammer die Glaubhaftigkeit des Arztzeugnisses im Bestreitungsfall

ohnehin sorgfältig prüfen müssen. Dabei wäre ihr die Diskrepanz zwischen dem

Arztzeugnis vom 3. März 2020 und dem prozessualen Verhalten der

Beschwerdeführerin auch ohne den Hinweis in der Verfügung vom 10. März

2020.

aufgefallen. Den Hinweisen in der Verfügung vom 10. März 2020 kommt

im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Klage keine wesentliche

Bedeutung zu.

3.2.6

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten Art. 56 ZPO

verletzt, indem sie ihr nicht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur

Klarstellung gegeben hätten (Beschwerde Ziff. 23, 26 und 31). Diese Rüge

ist unbegründet. Das Arztzeugnis vom 3. März 2020 als solches erscheint

nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig.

Insbesondere war das behauptete Versehen des Arztes für die Gerichtspräsidentin

und die Gerichtsschreiberin vor der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

11.

Mai 2020 nicht erkennbar. Ein Widerspruch bestand jedoch zwischen dem

Inhalt des Arztzeugnisses (Prozessunfähigkeit vom 27. Januar bis

voraussichtlich Ende März 2020) und dem prozessualen Verhalten der

Beschwerdeführerin (Beschwerde an das Bundesgericht und teilweise ausführliche

Eingaben an das Zivilgericht). Mit dem Hinweis in der Verfügung vom

10.

März 2020 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 56

ZPO auf diesen Widerspruch hingewiesen und wurde ihr Gelegenheit zur

Klarstellung gegeben (vgl. Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni

2020.

S. 1 f.; Stellungnahme der Gerichtspräsidentin vom 12. Juni 2020

Ziff. 3). Damit hat das Gericht seine Fragepflicht erfüllt, wie die

Gerichtspräsidentin zu Recht geltend macht.

3.2.7

Die Beschwerdeführerin macht

sinngemäss geltend, die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin hätten

eine Zweitbeurteilung einfordern müssen, wenn die mit dem Arztzeugnis vom

3.

März 2020 attestierte Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit nicht als

erstellt erachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 53). Eine solche

Pflicht bestand aus den bereits erwähnten Gründen nicht (vgl. oben

E. 3.1.4).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten mit den Verfügungen

vom 25. Februar und 10. März 2020 die Beschwerdeführerin in ihrer

Ehre und Würde verletzt sowie gegen Art. 52 und 56 ZPO, Art. 5

Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV

sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 25, 27, 30 und 45).

Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben

E. 3.1 f.).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

bei den behaupteten Fehlern der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin

handle es sich um besonders krasse Verletzungen der Amtspflicht, weil sie die

Beschwerdeführerin zu Unrecht erheblich schädigen könnten und weil das Gericht

das Recht von Amts wegen anwende (vgl. Beschwerde Ziff. 45 f. und

108). Abgesehen davon, dass es bereits an Fehlern der Gerichtspersonen mangelt,

überzeugen auch die Begründungen der angeblichen Schwere der

Pflichtverletzungen nicht. Wenn sich die Frage der Prozessunfähigkeit der

Beschwerdeführerin als rechtserheblich erweist, hat die Kammer im

Bestreitungsfall unabhängig von den Verfügungen und Stellungnahmen der

Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin ohnehin sorgfältig zu prüfen,

ob die Prozessunfähigkeit erstellt ist oder nicht. Die Verfügungen und

Stellungnahmen sind deshalb nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu

schädigen. Im Übrigen könnte aus der Schwere der Folgen nicht auf die Schwere

der Pflichtverletzung geschlossen werden. Da die Pflicht zur Rechtsanwendung

von Amts wegen (Art. 57 ZPO) allgemein gilt, ist auch sie offensichtlich

nicht geeignet, die besondere Schwere einer angeblich unrichtigen

Rechtsanwendung zu begründen.

4.

Stellungnahmen vom 4. und 12. Juni 2020

4.1

Das Ausstandsverfahren wurde von

Gerichtspräsident G____ (nachfolgend Gerichtspräsident) instruiert. Mit

Verfügung vom 18. Mai 2020 setzte dieser der Gerichtspräsidentin und der

Gerichtsschreiberin Frist bis 15. Juni 2020 zur Stellungnahme zum

Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.

4.2

4.2.1

Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 nahm

die Gerichtsschreiberin zum Ausstandsgesuch Stellung.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

Gerichtsschreiberin habe in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die

Ursache der in der Verfügung vom 10. März 2020 erwähnten Diskrepanz

zwischen dem Arztzeugnis vom 3. März 2020 und ihrem prozessualen Verhalten

verschwiegen (vgl. Beschwerde Ziff. 48). Diese Behauptung ist

aktenwidrig. Die Gerichtsschreiberin erklärte in ihrer Stellungnahme vielmehr,

die Beschwerdeführerin habe die Verfügung zum Anlass genommen, in ihrer Eingabe

vom 11. Mai 2020 die Diskrepanz aufzulösen, indem sie erklärt habe, dass

sich im Artzeugnis ein Fehler eingeschlichen habe und es sich dabei um ein

Versehen gehandelt habe (Stellungnahme vom 4. Juni 2020 S. 2).

4.2.3

In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni

2020.

erklärte die Gerichtsschreiberin, die Beschwerdeführerin habe in der

Übersicht ihrer Eingabe vom 11. Mai 2020 ausgeführt, sie sei nach dem 9. Februar

2020.

bis und mit 2. März 2020 wieder prozess- und verhandlungsfähig

gewesen (Stellungnahme vom 4. Juni 2020 S. 2). Entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 62a) ist diese Angabe

nicht falsch, sondern jedenfalls aufgrund des Aktenstands im Zeitpunkt der

Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 vertretbar. Die

Angaben in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 erscheinen

zumindest angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 widersprüchlich und

teilweise sogar aktenwidrig. Mit der in der Stellungnahme der

Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 erwähnten Übersicht ist

offensichtlich die Darstellung in Ziff. 34 der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 gemeint. Dort finden sich unter

anderem die folgenden Angaben: „Vollständige Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit vom 27. Januar 2020 bis 9. Februar 2020“,

„Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 22. Februar 2020 bis 8. März 2020“

sowie „Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von 100% vom 3. März 2020 bis

Ende März 2020“. Jedenfalls angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020

erscheint es vertretbar, aus diesen Angaben zu schliessen, die

Beschwerdeführerin sei vom 10. Februar bis 2. März 2020 gemäss

eigenen Angaben nicht prozess- und verhandlungsunfähig und damit im

Umkehrschluss prozess- und verhandlungsfähig gewesen. Die vorstehend erwähnten

Angaben der Beschwerdeführerin stimmen insoweit mit den Arztzeugnissen überein,

als die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar

2020.

vom 22. Februar bis 8. März 2020 100 % arbeitsunfähig, gemäss

dem Arztzeugnis von F____ vom 3. März 2020 bis Ende März 2020 prozess- und

verhandlungsunfähig und gemäss dem Arztzeugnis von H____ vom 26. März 2020

vom 26. März bis 30. April 2020 100 % arbeitsunfähig sowie prozess-

und verhandlungsunfähig gewesen ist. An anderer Stelle ihrer Eingabe vom

11.

Mai 2020 behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vom 10. bis

und mit 21. Februar 2020 arbeits- und prozessfähig gewesen, am 22. Februar

2020.

habe „diese Arbeits-, Prozess- und Verhandlungsfähigkeit“ geendet und E____

habe ihr ab 22. Februar bis 8. März 2020 eine „Arbeits-, Prozess- und

Verhandlungsunfähigkeit“ attestiert (Eingabe vom 11. Mai 202 Ziff. 19

f. und 46). Zumindest angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 stehen

diese Angaben im Widerspruch zu den eingangs zitierten und ist die letzte

Behauptung sogar aktenwidrig, weil der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis von E____

vom 22. Februar 2020 für die Zeit vom 22. Februar bis 8. März

2020.

ausschliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird. In

ihrer Eingabe vom 17. September 2020 versucht die Beschwerdeführerin den

vorstehend erwähnten Widerspruch damit zu erklären, dass in ihrem Fall

Arbeitsunfähigkeit auch Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bedeute (vgl. Eingabe

vom 17. September 2020 Ziff. 47 f.). Zu diesem Erklärungsversuch hat

sich das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu äussern, weil er der

Gerichtsschreiberin im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020

nicht bekannt gewesen ist. Da die Behauptungen in der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 jedenfalls angesichts des Aktenstands

vom 4. Juni 2020 widersprüchlichen und teilweise aktenwidrig erscheinen,

ist es nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsschreiberin in ihrer

Stellungnahme vom 4. Juni 2020 auf diejenigen Angaben der

Beschwerdeführerin abgestellt hat, die mit den Arztzeugnissen am ehesten

vereinbar sind. Selbst wenn die Feststellung der Gerichtsschreiberin aber als

unrichtig oder missverständlich betrachtet würde, handelte es sich dabei nicht

um einen qualifizierten Fehler, der als schwere Amtspflichtverletzung

qualifiziert werden könnte. Ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Februar

bis 2. März 2020 tatsächlich prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist

oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren offen zu lassen und im Fall der

Rechtserheblichkeit vom Zivilgericht im Rahmen der Beurteilung der Klage der

Beschwerdeführerin zu beurteilen.

4.2.4

Die Beschwerdeführerin beanstandet,

dass die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020

verschwiegen habe, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis

3.

März 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde Ziff. 49).

Dieser Vorwurf ist unbegründet. Thema der von der Beschwerdeführerin

beanstandeten Verfügung vom 10. März 2020 war nicht die

Arbeitsunfähigkeit, sondern die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit. Die

Gerichtsschreiberin hatte daher keinen Anlass, sich in ihrer Stellungnahme vom

4.

Juni 2020 zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern.

4.2.5

Schliesslich behauptet die

Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni

2020.

zu bewirken versucht, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

6.

Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 zum Vorteil

der Beklagten als zu spät eingereicht aus dem Verfahren gewiesen und die Klage

abgewiesen werde (vgl. Beschwerde Ziff. 50, 102e und 104). Diese

Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Eine entsprechende Absicht kann weder

aus der Stellungnahme noch aus anderen Indizien abgeleitet werden. Zudem war

die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur

Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 im Hauptverfahren rechtzeitig erfolgt

ist oder nicht, überhaupt nicht Gegenstand der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin

vom 4. Juni 2020. Diese erfolgte im Ausstandsverfahren und betraf

ausschliesslich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.

4.2.6

Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben

E. 4.2.2-4.2.5) folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die

Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 gegen

Art. 52 ZPO, Art. 5 Ab. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und

Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 50 und

65), unbegründet ist.

4.3

Mit Eingabe vom 12. Juni 2020

nahm die Gerichtspräsidentin zum Ausstandsgesuch Stellung.

In

ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 führte die Gerichtspräsidentin aus,

über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage habe der gesamte

Spruchkörper, vorliegend also die Kammer, zu entscheiden. So falle auch der

Entscheid über das Vorliegen, die Relevanz und die Zulässigkeit von Noven in

den Kompetenzbereich der Kammer. Zuhanden der Beschwerdeführerin habe sie

zusätzlich erklärt, dass dies auch gelte, wenn für die Beurteilung der

Rechtzeitigkeit einer Eingabe ein Arztzeugnis eine Rolle spielt. Indem die

Gerichtspräsidentin bzw. die Gerichtsschreiberin auf wahrgenommene

Widersprüchlichkeiten zwischen den eingereichten Zeugnissen und dem

prozessualen Verhalten hingewiesen habe, sei das Gericht seiner Fragepflicht

gegenüber der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe ihr ermöglicht, der

Unstimmigkeit auf den Grund zu gehen und die Rückmeldung zu machen, das Zeugnis

von F____ enthalte einen Fehler (Stellungnahme vom 12. Juni 2020

Ziff. 2 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben

E. 3.1.2 und 3.2.6), sind diese Ausführungen entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 52-54) in keiner Art und

Weise zu beanstanden.

5.

Stellungnahme vom 25. Juni 2020

5.1

Am 23. Juni 2020 verfügte der

Gerichtspräsident, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni

2020.

mit dem weiteren Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin dieser zur

Stellungnahme zugestellt werde. Am 25. Juni 2020 reichte die

Gerichtsschreiberin eine Stellungnahme ein. Darin finden sich unter anderem die

folgenden Aussagen: „In der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 wird auch die

Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 22. Februar bis 8. März 2020

nicht in Frage gestellt. Im prozessualen Alltag ist bekannt, dass

Arbeitsunfähigkeit nicht einfach dasselbe wie Prozess- und/oder

Verhandlungsunfähigkeit ist. Noch einmal wird aber an dieser Stelle wiederholt,

dass die Würdigung sämtlicher Erklärungen der Klägerin – namentlich im Lichte

des Verfahrensablaufs und der eingereichten Arztzeugnisse – allein der Kammer

vorbehalten ist.“ Diese Ausführungen sind richtig und in keiner Art und Weise

zu beanstanden.

5.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

Gerichtsschreiberin habe in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020

unrichtige Aussagen gemacht mit dem Ziel, die Arztzeugnisse aus dem Verfahren

zu weisen und damit zu erwirken, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin

vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 zu

deren Vorteil aus dem Verfahren gewiesen werde (Beschwerde

Ziff. 68 f.; vgl. Beschwerde Ziff. 98). Zudem habe die

Gerichtsschreiberin mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020

beabsichtigt, den Ruf der Beschwerdeführerin zu zerstören (Beschwerde

Ziff. 98). Diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Zunächst ist

nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Aussagen

in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 unrichtig sein könnten. Selbst wenn

die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit

verschwiegen hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 66), wäre die Aussage in

ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020, sie habe in ihrer Stellungnahme vom

4.

Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage gestellt, richtig. Im

Übrigen hat die Gerichtsschreiberin die Arbeitsunfähigkeit in ihrer

Stellungnahme vom 4. Juni 2020 nicht verschwiegen, sondern mangels

Anlasses schlicht und einfach nicht erwähnt (vgl. oben E. 4.2.4).

Dass die Gerichtsschreiberin mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 die

von der Beschwerdeführerin behaupteten Ziele verfolgt hätte, kann weder aus der

Stellungnahme noch aus anderen Indizien abgeleitet werden. Insbesondere enthält

die Stellungnahme vom 25. Juni 2020 keine rufschädigenden Aussagen. Im

Übrigen war die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

6.

Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 im

Hauptverfahren rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, überhaupt nicht Gegenstand

der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020. Diese

erfolgte im Ausstandsverfahren und betraf ausschliesslich das zweite

Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.

5.3

Aus den vorstehenden Gründen ist die

Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer

Stellungnahme vom 25. Juni 2020 gegen Art. 52 ZPO, Art. 5

Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie

Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 69 und 99), unbegründet.

6.

Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020

6.1

Am 3. Juli 2020 verfügte der

Gerichtspräsident, dass die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni

2020.

zur Kenntnisnahme an beide Parteien gehe und Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 29. und 30. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die

Beklagte gehen. In den Akten finden sich Kopien eines an den Rechtsvertreter

der Beklagten gerichteten Begleitschreibens vom 7. Juli 2020, gemäss dem

diesem die Verfügung vom 3. Juli 2020 sowie die Stellungnahme der

Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 und die beiden Eingaben der

Beschwerdeführerin zugestellt werden, und eine Kopie eines an die

Beschwerdeführerin adressierten Begleitschreibens vom 7. Juli 2020, gemäss

dem dieser die Verfügung vom 3. Juli 2020 und die Stellungnahme der

Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zugestellt werden. Mit Eingabe vom

18.

August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich

gleichentags telefonisch nach den letzten Verfügungen im Verfahren [...]

erkundigt, weil sie die Stellungnahme, zu der die Gerichtsschreiberin mit

Verfügung vom 23. Juni 2020 eingeladen worden war, noch nicht erhalten

habe. Ein Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts habe ihr erklärt, dass die

Verfügung vom 3. Juli 2020 nicht an sie versendet worden sei, und habe ihr

zugesichert, dass ihr diese Verfügung in den nächsten Tagen zugestellt werde.

Gemäss einer E-Mail eines Mitarbeiters der Kanzlei des Zivilgerichts vom 18. August

2020.

stellte sich beim Anruf der Beschwerdeführerin heraus, dass die Verfügung

vom 3. Juli 2020 leider nicht zentral gedruckt und somit den beiden

Parteien nicht zugestellt worden sei. Gemäss den Angaben der Kanzlei wurde die

Verfügung vom 3. Juli 2020 somit vor dem Versand vom 31. August 2020

versehentlich nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beklagten

nicht zugestellt. Dementsprechend findet sich in den Akten soweit ersichtlich

kein Beleg für eine vor dem Versand vom 31. August 2020 erfolgte

Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin oder

die Beklagte.

Mit

E-Mail vom 19. August 2020 bat der Gerichtsschreiber I____ (nachfolgend

Gerichtsschreiber) die Kanzlei, die Verfügung vom 3. Juli 2020 erneut bzw.

erstmals zuzustellen. Mit E-Mail vom 24. August 2020 erklärte die Kanzlei

dem Gerichtsschreiber, sie habe mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli

2020.

zugewartet, weil eine neue Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen sei

und sie gedacht hätten, eine allfällige neue Verfügung könnte zusammen mit der

Verfügung vom 3. Juli 2020 verschickt werden. Die Kanzlei fragte den

Gerichtsschreiber, ob eine neue Verfügung in Bearbeitung sei oder ob lediglich

die Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt werden solle. Am 28. August

2020.

verfügte der Gerichtsschreiber, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung

vom 3. Juli 2020 erstmals zugestellt werde, dass die Beschwerdeführerin

gebeten werde, die bis anhin noch nicht erfolgte Zustellung zu entschuldigen,

und dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 der

Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Aus der Unterzeichnung „i.V.“

ergibt sich, dass der Gerichtsschreiber die Verfügung in Vertretung des

Gerichtspräsidenten erlassen hat. In den Akten finden sich Kopien eines an den

Rechtsvertreter der Beklagten gerichteten Begleitschreibens vom 31. August

2020, gemäss dem diesem die Verfügung vom 28. August 2020 und die Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 sowie die Verfügung vom 3. Juli

2020, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 und die

Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. und 30. Juni 2020 zugestellt

werden, und eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin adressierten

Begleitschreibens vom 31. August 2020, gemäss dem dieser die Verfügung vom

28.

August 2020 sowie die Verfügung vom 3. Juli 2020 und die

Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zugestellt werden.

Diese Sendungen wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten am 1. September

2020.

und der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 zugestellt.

6.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin

vom 25. Juni 2020 sei ihr erst nach zwei telefonischen und einer

schriftlichen Nachfrage vom 18. August 2020 zugestellt worden (Beschwerde

Ziff. 3). Diese Behauptung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die

Beschwerdeführerin habe beim Zivilgericht insistieren müssen, damit ihr die

Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt worden ist. Wie sich aus der eigenen

Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August 2020

ergibt, sicherte ihr die Kanzlei die Zustellung der Verfügung am 18. August

2020.

bereits aufgrund ihrer ersten telefonischen Nachfrage zu. Damit war die

schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom selben Tag überhaupt nicht

erforderlich, um das Zivilgericht zur Zustellung der Verfügung zu veranlassen.

Für eine zweite telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin fehlen jegliche

Hinweise.

6.3

Die Beschwerdeführerin behauptet, das

Zivilgericht habe beabsichtigt, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom

25.

Juni 2020 nur der Beklagten, nicht aber der Beschwerdeführerin

zuzustellen (Beschwerde Ziff. 70 und 116), und die Stellungnahme sei

zunächst nur der Beklagten zugestellt worden (vgl. Beschwerde

Ziff. 86 f.). Diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Aufgrund

der vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 6.1) ist davon

auszugehen, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 zunächst weder der

Beschwerdeführerin noch der Beklagten zugestellt worden ist. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe anlässlich der telefonischen

Nachfrage vom 18. August 2020 nach dem Verbleib der Stellungnahme der

Gerichtsschreiberin erfahren, dass das Zivilgericht die Verfügung vom 3. Juli

2020.

mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 der

Beklagten zugestellt habe (Beschwerde Ziff. 71), steht im Widerspruch zu

den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August

2020.

In ihrer Eingabe vom 18. August 2020 bat die Beschwerdeführerin um

Mitteilung, ob die Verfügung vom 3. Juli 2020 nur ihr oder auch der

Beklagten nicht zugestellt worden sei. Wenn ihr die Kanzlei telefonisch

mitgeteilt hätte, dass die Verfügung der Beklagten zugestellt worden sei, hätte

die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht danach gefragt, ob die Zustellung

an die Beklagte erfolgt sei, sondern höchstens um Bestätigung der telefonischen

Information gebeten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die fehlende Zustellung

nicht beanstandet hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 6) offensichtlich nicht

geschlossen werden, die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme

vom 25. Juni 2020 sei der Beklagten bereits vor der Nachfrage der

Beschwerdeführerin zugestellt worden, weil die Beklagte zu einer entsprechenden

Nachfrage überhaupt keinen Anlass gehabt hat.

Weiter

behauptet die Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe versucht, ihr die

Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin

vom 25. Juni 2020 vorzuenthalten. Damit habe es auf rechtswidrige Weise

die Abweisung ihrer Klage erwirken wollen und für die Beklagte Partei ergriffen

(vgl. Beschwerde Ziff. 3, 116 f. und 119). Auch diese Behauptungen

entbehren jeglicher Grundlage. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen (vgl. oben

E. 6.1) ist davon auszugehen, dass das anfängliche Unterbleiben des

Versands der Verfügung auf ein schlichtes Versehen der Kanzlei zurückzuführen

ist. Dafür, dass die Verfügung absichtlich nicht versendet worden wäre oder die

Kanzlei gar von einer Gerichtsperson aufgefordert worden wäre, die Verfügung

nicht zu versenden, fehlt jeglicher Hinweis. Damit ist eine diesbezügliche

Amtspflichtverletzung einer Gerichtsperson auszuschliessen. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass das Unterbleiben

des Versands der Verfügung vom 3. Juli 2020 auf ein Versehen bzw.

Fahrlässigkeit beruhe, weil die betreffenden gerichtsinternen Prozesse aufgrund

der elementaren Bedeutung der Zustellung von Gerichtsurkunden streng geregelt

und kontrolliert sein müssten (vgl. Beschwerde Ziff. 75 und 86 f.;

Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 17 und 19). Diese

Schlussfolgerung ist unrichtig. Auch bei korrekter Organisation der internen

Abläufe kann es angesichts der grossen Zahl der Verfügungen, welche die Kanzlei

des Zivilgerichts täglich versenden muss, in seltenen Ausnahmefällen vorkommen,

dass eine Verfügung versehentlich nicht versendet wird und dieses Versehen

zunächst unentdeckt bleibt.

Schliesslich

behauptet die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom

25.

Juni 2020 habe unrichtige Angaben enthalten, die ohne Richtigstellung

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage

geführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 68, 70, 74, 77 f.,

84.

f., 106 und 115 f.). Diese Behauptung ist haltlos. Zunächst betrifft

die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 nicht die

Klage, sondern bloss das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni

2020.

Selbst wenn sie von der Kammer des Zivilgerichts im Hauptverfahren bei

der Prüfung der Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

6.

Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 rechtzeitig

erfolgt ist, berücksichtigt würde, wäre sie aber offensichtlich nicht geeignet,

die Beantwortung dieser Frage entscheidend zu beeinflussen. Damit fehlte es

auch an einem Motiv für die von der Beschwerdeführerin behauptete absichtliche

Nichtzustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom

25.

Juni 2020. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde

nicht dargelegt, welche Aussagen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020

unrichtig sein könnten.

6.4

Die Beschwerdeführerin rügt, das

Zivilgericht, die Gerichtsschreiberin oder weitere Mitarbeitende des

Zivilgerichts hätten gegen Art. 52 f. ZPO, Art. 5 Abs. 1 und 3,

Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BV sowie

Art. 6 EMRK verstossen, weil die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der

Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zunächst nicht

versendet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff. 70, 85 und 106). Aus den

vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 6.1-6.3) folgt, dass diese

Rügen unbegründet sind. Wenn das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid ohne

vorgängige Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme

der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 gefällt hätte, wäre der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1

ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Da die Zustellung der

Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom 25. Juni 2020,

die zunächst versehentlich unterblieben war, am 8. September 2020 lange

vor dem angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2020 nachgeholt wurde, kam es

jedoch nicht zu einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf

rechtliches Gehör. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass die Verfügung vom 3. Juli

2020.

mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 am 8. September

2020.

der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sich diese in ihrer Eingabe

vom 17. September 2020 ausführlich zur Stellungnahme vom 25. Juni

2020.

geäussert hat und das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid unter

Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. September

2020.

gefällt hat, wie insbesondere aus der Erwähnung der Eingabe vom 17. September

2020.

in der Sachverhaltsschilderung (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. XIII) zu schliessen ist.

Unter

den vorstehend dargelegten Umständen ist die Tatsache, dass die Verfügung vom 3. Juli

2020.

mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 erst

auf Nachfrage der Beschwerdeführerin versendet worden ist, bei objektiver

Betrachtung in keiner Art und Weise geeignet, den Anschein der Befangenheit der

Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin, des Gerichtspräsidenten, des

Gerichtsschreibers oder eines anderen Mitglieds der Kammer des Zivilgerichts zu

begründen.

7.

Weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin

7.1

In ihrer Eingabe vom 11. Mai

2020.

beantragte die Beschwerdeführerin, der dritte Abschnitt der Verfügung vom

10.

März 2020 sei nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu vernichten bzw. mit Vermerk auf Vernichtung von

unrichtigen, rufschädigenden Daten irreversibel und nicht mehr lesbar

einzuschwärzen. Sie behauptet, das Zivilgericht habe zu diesem Antrag bis jetzt

nicht Stellung genommen (Beschwerde Ziff. 43). Selbst bei

Wahrunterstellung spricht dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

nicht für Befangenheit. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten durch das

Zivilgericht nicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Auch das

Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) findet in hängigen

Verfahren der Zivilrechtspflege keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 lit. b IDG). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet.

Der Umstand, dass das Zivilgericht den offensichtlich unbegründeten Antrag der

Beschwerdeführerin (noch) nicht ausdrücklich behandelt hätte, begründete in

keiner Art und Weise einen Anschein der Befangenheit.

7.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

Gerichtspräsidentin habe die Beklagte bevorzugt, indem sie die

Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 68

Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK abgewiesen

habe und indem sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019

zurückgesendet habe (Beschwerde Ziff. 55).

Gegen

die Verfügung vom 12. September 2019, mit der die Gerichtspräsidentin den

Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen hatte,

erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses wies

die Beschwerde mit Entscheid [...] vom 11. Dezember 2019 ab und stellte mit

eingehender Begründung fest, dass die Zivilgerichtspräsidentin das

Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen habe. Auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht

mit Urteil 4A_63/2020 vom 3. März 2020 nicht ein. Die Beschwerdeführerin

bezeichnet das damalige Beschwerdeverfahren zwar respektlos als

„Scheinverfahren“ (Beschwerde Ziff. 12), legt in ihrer Beschwerde aber

nicht ansatzweise dar, weshalb der damalige Entscheid des Appellationsgerichts

unrichtig gewesen sein könnte. Damit entbehrt die Behauptung der

Beschwerdeführerin, die Gerichtspräsidentin habe die Beklagte pflichtwidrig

bevorzugt, indem sie die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt

habe, jeglicher Grundlage.

Am

1.

März 2019 gingen beim Zivilgericht sowohl eine Eingabe des damaligen

Anwalts der Beschwerdeführerin als deren Rechtsvertreter vom 28. Februar

2019.

als auch eine Eingabe der damals noch anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin persönlich vom 28. Februar 2019 ein. Am 1. März

2019.

verfügte das Zivilgericht, dass die Eingabe des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt werde und die

Eingabe der Beschwerdeführerin persönlich zurückgewiesen werde und eine Kopie

davon ihrem Rechtsvertreter zugestellt werde. In der Verfügung wurde darauf

hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Eingaben über

ihren Rechtsvertreter einzureichen habe und direkte Eingaben unzulässig seien.

Sofern die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt postulationsfähig gewesen

ist, erscheint die Richtigkeit dieser Auffassung fraglich. Nach verbreiteter

Lehre kann eine vertretene, aber prozess- und postulationsfähige Partei

weiterhin auch in eigener Person wirksam Prozesshandlungen vornehmen (Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 7; vgl. Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 68 CPC N 30; Hrubesch-Millauer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 68 N 4). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben.

Selbst unter der Annahme, dass die Rücksendung der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 nicht korrekt gewesen wäre, könnte

darin aber weder eine schwere Amtspflichtverletzung noch ein Indiz für fehlende

Distanz oder Neutralität der Gerichtspräsidentin gesehen werden. Das Vorgehen

entsprach offenbar der Praxis des Zivilgerichts. Im Übrigen ist es nicht

glaubhaft, dass die Beklagte durch die Rücksendung der Eingabe der

Beschwerdeführerin persönlich vom 28. Februar 2019 bevorzugt worden ist.

Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen wäre, die

Eingabe liege im Interesse der Beschwerdeführerin, hätte er sie unter seinem

Namen dem Zivilgericht wieder einreichen können.

Aus

den vorstehenden Gründen stellen die von der Beschwerdeführerin behaupteten

Umstände keine Ausstandsgründe dar. Im Übrigen hätte sie den damit begründeten

Ablehnungsanspruch ohnehin längst verwirkt, weil ihr die Ausstandsgründe seit

mehr als einem Jahr bekannt gewesen wären (vgl. AGE BEZ.2019.80,

BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 vom 10. August 2020 E. 3.4.1 mit

Nachweisen).

8.

Begründung des angefochtenen Entscheids

8.1

Die Beschwerdeführerin rügt, das

Zivilgericht habe den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid betreffend

Ausstand offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es gewisse von ihr

behauptete Tatsachen nicht festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 97

ff.). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur

dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, wenn die betreffende

Tatsache rechtserheblich, d.h. für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist (vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 320 N 5; Staehelin/Bachofner,

in: Stahelin/Stahelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage,

Zürich 2019, § 26 N 35; Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,

Zürich 2019, N 508). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind nur

Tatsachen wesentlich, die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der

Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin oder einer am angefochtenen

Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Eine unvollständige

Sachverhaltsfeststellung stellt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinn von Art. 320

lit. a ZPO dar, wenn sie eine rechtserhebliche Tatsache als solche und

nicht bloss Indizien betrifft (vgl. Stauber,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

Basel 2013, Art. 320 N 6; vgl. zum Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110] Dormann, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 105 BGG N 26 und 59; Seiler, in: Seiler et al.,

Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 9 N 13

f.; von Werdt, in: Seiler et

al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 105

N 10). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben

E. 3-7), hat die Beschwerdeführerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die

allein oder zusammen mit anderen Tatsachen geeignet sind, den Anschein der Befangenheit

der Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin oder einer am angefochtenen

Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Folglich hat das

Zivilgericht weder das Recht unrichtig angewendet noch den Sachverhalt

offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es gewisse von der

Beschwerdeführerin behauptete Tatsachen nicht festgestellt hat.

8.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, im

angefochtenen Entscheid würden die konkreten Ausstandsgründe, die sie geltend

gemacht habe, vollständig verschwiegen (Beschwerde Ziff. 108). Diese

Behauptung ist aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin will Ausstandsgründe

insbesondere aus Aussagen in den Verfügungen vom 25. Februar und

10.

März 2020 sowie der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 ableiten. Im

angefochtenen Entscheid werden diese Verfügungen und diese Stellungnahme

erwähnt und Feststellungen zu ihrem Inhalt getroffen (angefochtener Entscheid

E. 4.1). Zudem wird insbesondere erwogen, die Beschwerdeführerin mache

geltend, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin für die

Beklagte Partei ergriffen hätten, indem sie das Arztzeugnis von E____ in Frage

gestellt hätten, dass sie die Beschwerdeführerin bei der Kammer in ein

schlechtes Licht rücken würden und dass sie Eingaben der Beschwerdeführerin

verhindern würden (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Richtig ist, dass

das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht alle

Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich erwähnt und widerlegt hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 110) kann

daraus aber nicht geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO

und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt oder gegen Art. 5 Abs. 3,

Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV oder Art. 6 EMRK verstossen. Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche

Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,

von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid

stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer

4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11.

Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 53 13 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des

angefochtenen Entscheids.

8.3

Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr

Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020 werde im angefochtenen Entscheid bei der

materiellen Prüfung des Ausstandsgesuchs nicht erwähnt und sei folglich vom

Zivilgericht auch nicht geprüft worden (Beschwerde Ziff. 79, 107 und 112).

Dies ist unrichtig. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch vom

20.

Juni 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni

2020.

Unter dem Titel „Materielle Prüfung des Ausstandsbegehrens“ prüfte das

Zivilgericht, ob die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni

2020.

einen Ausstandsgrund darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).

Damit prüfte es das Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020. Weiter beanstandet

die Beschwerdeführerin, dass die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni

2020.

im angefochtenen Entscheid bei der materiellen Prüfung des

Ausstandsgesuchs nicht erwähnt werde und folglich auch nicht geprüft worden sei

(Beschwerde Ziff. 79). In der Sachverhaltsschilderung des Zivilgerichts

wird die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 erwähnt

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XII). Die Beschwerdeführerin legt

nicht dar, dass sie im Verfahren vor dem Zivilgericht substanziiert geltend

gemacht hätte, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020

begründe einen weiteren Ausstandsgrund. Damit ist die Rüge, das Zivilgericht

habe zu Unrecht nicht begründet, weshalb die Stellungnahme keinen

Ausstandsgrund darstelle, unbegründet. Im Übrigen hat das Zivilgericht die

Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 in der Begründung

betreffend die materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs auch dann nicht

ausdrücklich erwähnen müssen, wenn die Beschwerdeführerin bereits vor dem

Zivilgericht geltend gemacht hat, diese stelle einen weiteren Ausstandsgrund

dar. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 8.2), muss sich der Entscheid

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Da die Eingabe der

Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 offensichtlich nicht geeignet ist,

den Anschein der Befangenheit der Gerichtsschreiberin zu begründen (vgl. oben

E. 5) brauchte sich das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen

Entscheids mit allfälligen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.

8.4

Weiter beanstandet die

Beschwerdeführerin, dass sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid nicht

mit den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 17. September 2020 betreffend

die Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde

Ziff. 81). Auch diese Rüge ist unbegründet. Diese Zustellung erfolgte im

Ausstandsverfahren und dieses Verfahren wurde nicht von der Gerichtspräsidentin

und der Gerichtsschreiberin, sondern vom Gerichtspräsidenten und vom

Gerichtsschreiber instruiert. Folglich wären die von der Beschwerdeführerin

behaupteten Unregelmässigkeiten betreffend diese Zustellung von vornherein

offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der

Gerichtspräsidentin oder der Gerichtsschreiberin zu begründen. Gegenstand des

angefochtenen Entscheids waren aber nur die Ausstandsgesuche gegen die

Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin. Folglich hatte das

Zivilgericht weder eine Pflicht noch einen Anlass, in der Begründung dieses

Entscheids näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die

Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 einzugehen. Im Übrigen wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 Frist

gesetzt bis zum 23. November 2020 zur Mitteilung, ob sie mit der Forderung nach

„eine[r] rechtskonforme[n] Untersuchung der Vorfälle“ in ihrer Eingabe vom 17. September

2020.

die Behandlung dieser Eingabe als Aufsichtsbeschwerde beabsichtige und

gegen wen sich diese gegebenenfalls richte. Dabei sind mit den Vorfällen

offensichtlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Unregelmässigkeiten

im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 gemeint.

Damit ist das Zivilgericht in der geeigneten Art und Weise durchaus auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Aus den vorstehenden Gründen

entbehren auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht

verharmlose die von ihr vermuteten Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit

der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 und versuche, diese zu

vertuschen (vgl. Beschwerde Ziff. 87 und 89), jeglicher Grundlage.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe Art. 52 ZPO,

Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und

Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt (Beschwerde Ziff. 80), ist

unbegründet.

8.5

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid über ihre Ausstandsgesuche habe dem

Gerichtspräsidenten als Einzelrichter oblegen (Beschwerde Ziff. 91). Dies

ist falsch. Für das Verfahren [...] ist gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a

GOG die Kammer des Zivilgerichts zuständig. Folglich entscheidet über die

Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO in

Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 3 GOG die Kammer des Zivilgerichts

ohne die abgelehnte Gerichtspräsidentin und ohne die abgelehnte

Gerichtsschreiberin, wie das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid richtig

festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1). Ein Entscheid der Kammer

muss nicht von allen Mitgliedern des Gerichts unterzeichnet werden. Wer namens

des Gerichts unterschreibt, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann

vorsehen, dass bloss die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber

unterzeichnet (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Base 2014,

Art. 238 N 23; Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 238 N 43). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des

Organisationsreglements des Zivilgerichts (SG 154.170) sind die

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen

Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Damit

bestimmt das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht, dass die

Unterschrift der zuständigen Gerichtsschreiberin bzw. des zuständigen

Gerichtsschreibers als Unterschrift des Gerichts gilt. Folglich ist auch die

Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei formal nicht

rechtskonform, weil er nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden ist

(Beschwerde Ziff. 93 ff.), unbegründet.

9.

Sach- und Kostenentscheid

9.1

Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober

2020, mit dem die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die

Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin abgewiesen worden sind, in

keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als

unbegründet abzuweisen.

9.2

Die Beschwerdeführerin unterliegt mit

ihrer Beschwerde vollständig. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

hat sie deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese

werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

C____

-

D____

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.