BEZ.2020.55
Ausstandsbegehren gegen Zivilgerichtspräsidentin und Gerichtsschreiberin des Zivilgerichts (BGer 4A_222/2021 vom 11. Juni 2021)
10. März 2021Deutsch46 min
beim Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihr CHF
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.55
ENTSCHEID
vom 10.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Oktober 2020
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
beim Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihr CHF
645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein
Arbeitszeugnis auszustellen. Der Prozess ist beim Zivilgericht unter der
Verfahrensnummer [...] hängig. Mit Eingaben vom 6. und 11. Mai sowie 20. Juni
2020 stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche gegen die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend
Gerichtspräsidentin) und gegen die Leitende Gerichtsschreiberin D____ (nachfolgend
Gerichtsschreiberin). Das Zivilgericht wies die Ausstandsgesuche mit Entscheid
vom 28. Oktober 2020 ab.
Mit
Beschwerde vom 14. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung
des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 sowie die Gutheissung
ihrer Ausstandsgesuche. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei zu sistieren,
bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Verfügung vom
19. November 2020 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Auf die Einholung von
Stellungnahmen wurde verzichtet. Gegen die Verfügung vom 19. November 2020
erhob die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausstand der Gerichtspräsidentin und der
Gerichtsschreiberin. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50
Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Da über ein Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird,
beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;
BGE 145 III 469 E. 3.3 f. S. 472). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Voraussetzungen des Ausstands
Die
ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f
ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als
den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen
sein könnte. Art. 47–51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (AGE
BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar
2018.
E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47
N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,
wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei
der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,
wird nicht verlangt (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2,
BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September
2017.
E. 2.2.1; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121
E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche
Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven
Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht
als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November
2019.
E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2
vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138;
BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für willkürliche
prozessleitende Entscheide (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2;
Livschitz, in: Baker &
McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 47 N 19).
Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte
Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE
BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April
2018.
E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116
Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2;
Kiener, a.a.O., Art. 47
N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47
ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme
bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE BEZ.2019.63
vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni
2009.
E. 4.1, 5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2, 5A_206/2008
vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen
(Art. 49 Abs. 1 ZPO).
3.
Verfügungen vom 25. Februar und 10. März 2020
3.1
3.1.1
Im Verfahren [...] fand ein doppelter
Schriftenwechsel statt und reichten die Parteien eine Vielzahl weiterer
Eingaben ein. Am 13. Januar 2020 ging beim Zivilgericht eine Eingabe der
Beklagten vom 10. Januar 2020 ein. Darin machte sie geltend, die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 in einem
Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht anerkannt, dass sowohl ein
Gutachten der [...] vom 14. Januar 2014 als auch ein neues
medizinisches Gutachten zur Abweisung ihrer Klage führen würden und dass ihre
Klage masslos überhöht sei. Zudem erklärte die Beklagte, sie behafte die
Beschwerdeführerin bei diesen behaupteten Zugeständnissen. Am 17. Februar
2020.
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin unter anderem, dass die Eingabe der
Beklagten vom 10. Januar 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt
werde. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Februar
2020.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem
Zivilgericht ein Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar 2020 ein. Gemäss
diesem stand die Beschwerdeführerin wegen Krankheit in der Behandlung von E____
und war sie vom 22. Februar bis zum 8. März 2020 100 %
arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie dem Arztzeugnis zu
entnehmen sei, sei sie krank. Daher sei sie vorläufig nicht in der Lage, zur
Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Ferner ersuchte
sie das Zivilgericht, bis zu ihrer Genesung keine weiteren Verfahrensschritte
wie insbesondere den Erlass von Verfügungen vorzunehmen. Am 25. Februar
2020.
erliess die Gerichtsschreiberin in Vertretung der Gerichtspräsidentin eine
Verfügung. Deren Ziff. 3 lautet folgendermassen: „Der Antrag der Klägerin,
bis zu ihrer Genesung keine weiteren Verfügungen zu erlassen, wird zur Kenntnis
genommen. Darüber wird zu entscheiden sein, wenn weitere Verfügungen angebracht
sind. Über die Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses in Bezug auf die
Rechtzeitigkeit einer allfälligen Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der
Beklagten vom 10. Januar 2020 wird – soweit notwendig – die Kammer zu befinden
haben.“
3.1.2
Jedenfalls der definitive Entscheid
über die Rechtzeitigkeit einer unaufgeforderten Stellungnahme und über die
Zulässigkeit einer Noveneingabe ist dem für den Endentscheid zuständigen
Gericht vorbehalten (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017
E. 6.2.3; Reut, Noven nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017,
N 170 f.). Folglich obliegt auch die Würdigung eines für die Beurteilung
der Rechtzeitigkeit der Stellungnahme oder der Zulässigkeit der Noveneingabe
relevanten Arztzeugnisses dem für den Endentscheid zuständigen Gericht. Für den
Endentscheid im Verfahren [...] ist die Kammer des Zivilgerichts zuständig (vgl. §
71.
Abs. 1 Ziff. 3 lit. a GOG). Damit ist die Feststellung in der
Verfügung vom 25. Februar 2020, über die Bedeutung des Arztzeugnisses vom
22.
Februar 2020 in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer allfälligen
Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 werde
soweit notwendig die Kammer zu befinden haben, in keiner Art und Weise zu
beanstanden.
3.1.3
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
erwähnte Aussage in der Verfügung vom 25. Februar 2020 erlaube den
Schluss, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin das
Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 anzweifeln wollten (Beschwerde
Ziff. 18). Einen solchen Schluss lässt die Verfügung vom 25. Februar
2020.
nicht zu. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, mit der Verfügung vom
25.
Februar 2020 sei ihr implizit unterstellt worden, sie habe sich das
Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 mit falschen Angaben zu Unrecht
erschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 18). Diese Behauptung entbehrt
jeglicher Grundlage.
3.1.4
Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss geltend, die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin hätten
eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen müssen, wenn die mit dem Arztzeugnis
vom 22. Februar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt
erachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 18 und 41c). Dies ist
unrichtig. Für eine ärztliche Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit kämen ein
Gutachten im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183
ff. ZPO oder eine schriftliche Auskunft im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. e
und Art. 190 ZPO in Betracht. Im Verfahren [...] gilt der
Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls im
Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist das Gericht oder die
Verfahrensleitung nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Gutachten oder eine
schriftliche Auskunft einzuholen, wenn in Betracht gezogen wird, die in einem
Arztzeugnis attestierten Tatsachen nicht als erstellt zu erachten. Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.
3.2
Verfügung vom 10. März 2020
3.2.1
Mit Eingabe vom 7. März 2020
(Postaufgabe 9. März 2020) reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht
ein Arztzeugnis von F____ vom 3. März 2020 ein. Darin stellte F____
aufgrund seiner Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27.
Januar 2020 voraussichtlich bis Ende März 2020 wegen Krankheit prozess- und
verhandlungsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie dem
Arztzeugnis zu entnehmen sei, sei sie bis Ende März 2020 aus gesundheitlichen
Gründen prozess- und verhandlungsunfähig. Insbesondere sei sie aus
gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht in der Lage, zur Eingabe der
Beklagten vom 10. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Sie ersuchte das
Zivilgericht, das Verfahren bis zu ihrer Genesung zu sistieren, auf weitere
Verfahrensschritte zu verzichten und bei ihren Eingaben den geltend gemachten
Fristenstillstand zu berücksichtigen. Am 10. März 2020 verfügte die
Gerichtsschreiberin in Vertretung der Gerichtspräsidentin, dass die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 7. März 2020 der Beklagten zur Kenntnisnahme
zugestellt werde. Unter dem Titel „Hinweis“ erklärte sie unter anderem, weitere
verfahrensleitende Verfügungen seien derzeit bis Ende März 2020 ohnehin nicht
abzusehen, sofern die Parteien nicht ihrerseits Anlass dazu gäben. Unter dem
Titel „Hinweis“ finden sich schliesslich die folgenden Ausführungen: „Im
Weiteren wird auf die Verfügung vom 25. Februar 2020, Ziff. 3
verwiesen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Beurteilung der
Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses, insbesondere auch in Bezug auf die
Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten bleibt der Kammer
überlassen. Die Klägerin war jedenfalls während behaupteter und rückwirkend
durch F____ attestierter Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit seit 27. Januar
2020.
nicht daran gehindert, beim Bundesgericht ein Rechtsmittel einzureichen und
im Verfahren vor Zivilgericht sechs teilweise ausführliche Eingaben zu machen
(3. Februar 2020, 12. Februar 2020, 13. Februar 2020, 21. Februar
2020, 23. Februar 2020, 9. März 2020).“ Die Verfügung vom
10.
März 2020 wurde von der Gerichtsschreiberin im Auftrag und in
Absprache mit der Gerichtspräsidentin erlassen (Verfügung der
Gerichtspräsidentin vom 14. Mai 2020 Ziff. 2).
3.2.2
Der Hinweis, die Beurteilung der
Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses, insbesondere auch in Bezug auf die
Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten, bleibe der Kammer
überlassen, ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.1.2)
in keiner Art und Weise zu beanstanden. In seinem Arztzeugnis vom 3. März
2020.
attestierte F____ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27. Januar 2020
bis voraussichtlich Ende März 2020 Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit. Es ist
zumindest vertretbar, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin
davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit für diesen Zeitraum auch behauptet, indem sie das
Arztzeugnis vom 3. März 2020 eingereicht und erklärt hat, wie diesem zu
entnehmen sei, sei sie bis Ende März 2020 prozess- und verhandlungsunfähig.
Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit eine Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben und im Verfahren vor dem Zivilgericht sechs teilweise ausführliche
Eingaben gemacht hat, entspricht den Tatsachen (Eingabe vom 3. Februar
2020.
[fünf Seiten], Eingabe vom 12. Februar 2020 [neun Seiten], Eingabe
vom 13. Februar 2020, Eingabe vom 21. Februar 2020, Eingabe vom 23. Februar
2020, Eingabe vom 7. März 2020 [Postaufgabe 9. März 2020]).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin behauptet, F____
habe die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit in seinem Arztzeugnis vom
3.
März 2020 versehentlich auch rückwirkend für die Zeit ab dem 27. Januar
2020.
attestiert. Diesen Fehler hätten weder F____ noch die Beschwerdeführerin
bemerkt. Beim 27. Januar 2020 handle es sich um das Datum der ersten Konsultation.
Bei dieser habe ihr F____ eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von zwei
Wochen attestiert (Beschwerde Ziff. 20). Gemäss einem Arztzeugnis von F____
vom 27. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020
aufgrund seiner Untersuchung voraussichtlich für zwei Wochen wegen Krankheit
prozess- und verhandlungsunfähig. Dieses Arztzeugnis reichte die
Beschwerdeführerin dem Zivilgericht aber erst mit Eingabe vom 11. Mai 2020
(Eingang beim Zivilgericht: 12. Mai 2020) ein. Für die Gerichtspräsidentin
und die Gerichtsschreiberin war deshalb im Zeitpunkt der Verfügung vom
10.
März 2020 nicht erkennbar, dass es sich bei der rückwirkenden
Attestierung der Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit um ein Versehen handeln
könnte. Ob es sich tatsächlich um ein Versehen handelt oder nicht, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
3.2.4
Der Hinweis in der Verfügung vom
10.
März 2020 deutet zwar darauf hin, dass die Gerichtspräsidentin und die
Gerichtsschreiberin gewisse Zweifel an der im Arztzeugnis vom 3. März 2020
für die Zeit vom 27. Januar bis Ende März 2020 attestierten Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit gehabt haben. Solche Zweifel sind jedenfalls aufgrund
der den beiden Gerichtspersonen damals bekannten Akten objektiv gerechtfertigt
gewesen. Aus dem Hinweis kann aber nicht geschlossen werden, dass sich die
Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin betreffend die Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit bereits eine feste Meinung gebildet hätten und das
Verfahren nicht mehr offen wäre oder dass sie gegenüber den Parteien nicht
neutral wären. In der Verfügung vom 10. März 2020 wurde vielmehr
ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung des Arztzeugnisses der Kammer
vorbehalten bleibe, und mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen dem
Arztzeugnis und dem prozessualen Verhalten wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit geboten, diesen zu erklären.
3.2.5
Die Beschwerdeführerin behauptet, mit
dem Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 hätten ihr die
Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin implizit zu Unrecht
unterstellt, sie habe sich mit falschen Angaben in strafbarer Weise ein
unrichtiges Arztzeugnis erschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 24, 31,
38b, 42a, 48 und 55). Diese Behauptung ist unrichtig. Der Verfügung vom
10.
März 2020 kann auch keine implizite Unterstellung eines strafbaren
Verhaltens entnommen werden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die
Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten mit dem Hinweis in der
Verfügung vom 10. März 2020 die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und
des Arztzeugnisses vom 3. März 2020 bei der Kammer zum Vorteil der
Beklagten zu Unrecht zerstört (Beschwerde Ziff. 24). Schliesslich
behauptet sie, die Aussagen in der Verfügung vom 10. März 2020 führten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage
(Beschwerde Ziff. 102 lit. f). Auch diese Behauptungen sind
unrichtig. Falls sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der betreffenden
Zeit prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist, als rechtserheblich erweisen
sollte, hätte die Kammer die Glaubhaftigkeit des Arztzeugnisses im Bestreitungsfall
ohnehin sorgfältig prüfen müssen. Dabei wäre ihr die Diskrepanz zwischen dem
Arztzeugnis vom 3. März 2020 und dem prozessualen Verhalten der
Beschwerdeführerin auch ohne den Hinweis in der Verfügung vom 10. März
2020.
aufgefallen. Den Hinweisen in der Verfügung vom 10. März 2020 kommt
im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Klage keine wesentliche
Bedeutung zu.
3.2.6
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten Art. 56 ZPO
verletzt, indem sie ihr nicht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur
Klarstellung gegeben hätten (Beschwerde Ziff. 23, 26 und 31). Diese Rüge
ist unbegründet. Das Arztzeugnis vom 3. März 2020 als solches erscheint
nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig.
Insbesondere war das behauptete Versehen des Arztes für die Gerichtspräsidentin
und die Gerichtsschreiberin vor der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
11.
Mai 2020 nicht erkennbar. Ein Widerspruch bestand jedoch zwischen dem
Inhalt des Arztzeugnisses (Prozessunfähigkeit vom 27. Januar bis
voraussichtlich Ende März 2020) und dem prozessualen Verhalten der
Beschwerdeführerin (Beschwerde an das Bundesgericht und teilweise ausführliche
Eingaben an das Zivilgericht). Mit dem Hinweis in der Verfügung vom
10.
März 2020 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 56
ZPO auf diesen Widerspruch hingewiesen und wurde ihr Gelegenheit zur
Klarstellung gegeben (vgl. Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni
2020.
S. 1 f.; Stellungnahme der Gerichtspräsidentin vom 12. Juni 2020
Ziff. 3). Damit hat das Gericht seine Fragepflicht erfüllt, wie die
Gerichtspräsidentin zu Recht geltend macht.
3.2.7
Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss geltend, die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin hätten
eine Zweitbeurteilung einfordern müssen, wenn die mit dem Arztzeugnis vom
3.
März 2020 attestierte Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit nicht als
erstellt erachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 53). Eine solche
Pflicht bestand aus den bereits erwähnten Gründen nicht (vgl. oben
E. 3.1.4).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten mit den Verfügungen
vom 25. Februar und 10. März 2020 die Beschwerdeführerin in ihrer
Ehre und Würde verletzt sowie gegen Art. 52 und 56 ZPO, Art. 5
Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV
sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 25, 27, 30 und 45).
Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben
E. 3.1 f.).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
bei den behaupteten Fehlern der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin
handle es sich um besonders krasse Verletzungen der Amtspflicht, weil sie die
Beschwerdeführerin zu Unrecht erheblich schädigen könnten und weil das Gericht
das Recht von Amts wegen anwende (vgl. Beschwerde Ziff. 45 f. und
108). Abgesehen davon, dass es bereits an Fehlern der Gerichtspersonen mangelt,
überzeugen auch die Begründungen der angeblichen Schwere der
Pflichtverletzungen nicht. Wenn sich die Frage der Prozessunfähigkeit der
Beschwerdeführerin als rechtserheblich erweist, hat die Kammer im
Bestreitungsfall unabhängig von den Verfügungen und Stellungnahmen der
Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin ohnehin sorgfältig zu prüfen,
ob die Prozessunfähigkeit erstellt ist oder nicht. Die Verfügungen und
Stellungnahmen sind deshalb nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu
schädigen. Im Übrigen könnte aus der Schwere der Folgen nicht auf die Schwere
der Pflichtverletzung geschlossen werden. Da die Pflicht zur Rechtsanwendung
von Amts wegen (Art. 57 ZPO) allgemein gilt, ist auch sie offensichtlich
nicht geeignet, die besondere Schwere einer angeblich unrichtigen
Rechtsanwendung zu begründen.
4.
Stellungnahmen vom 4. und 12. Juni 2020
4.1
Das Ausstandsverfahren wurde von
Gerichtspräsident G____ (nachfolgend Gerichtspräsident) instruiert. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2020 setzte dieser der Gerichtspräsidentin und der
Gerichtsschreiberin Frist bis 15. Juni 2020 zur Stellungnahme zum
Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
4.2
4.2.1
Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 nahm
die Gerichtsschreiberin zum Ausstandsgesuch Stellung.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
Gerichtsschreiberin habe in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die
Ursache der in der Verfügung vom 10. März 2020 erwähnten Diskrepanz
zwischen dem Arztzeugnis vom 3. März 2020 und ihrem prozessualen Verhalten
verschwiegen (vgl. Beschwerde Ziff. 48). Diese Behauptung ist
aktenwidrig. Die Gerichtsschreiberin erklärte in ihrer Stellungnahme vielmehr,
die Beschwerdeführerin habe die Verfügung zum Anlass genommen, in ihrer Eingabe
vom 11. Mai 2020 die Diskrepanz aufzulösen, indem sie erklärt habe, dass
sich im Artzeugnis ein Fehler eingeschlichen habe und es sich dabei um ein
Versehen gehandelt habe (Stellungnahme vom 4. Juni 2020 S. 2).
4.2.3
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni
2020.
erklärte die Gerichtsschreiberin, die Beschwerdeführerin habe in der
Übersicht ihrer Eingabe vom 11. Mai 2020 ausgeführt, sie sei nach dem 9. Februar
2020.
bis und mit 2. März 2020 wieder prozess- und verhandlungsfähig
gewesen (Stellungnahme vom 4. Juni 2020 S. 2). Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 62a) ist diese Angabe
nicht falsch, sondern jedenfalls aufgrund des Aktenstands im Zeitpunkt der
Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 vertretbar. Die
Angaben in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 erscheinen
zumindest angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 widersprüchlich und
teilweise sogar aktenwidrig. Mit der in der Stellungnahme der
Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 erwähnten Übersicht ist
offensichtlich die Darstellung in Ziff. 34 der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 gemeint. Dort finden sich unter
anderem die folgenden Angaben: „Vollständige Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit vom 27. Januar 2020 bis 9. Februar 2020“,
„Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 22. Februar 2020 bis 8. März 2020“
sowie „Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von 100% vom 3. März 2020 bis
Ende März 2020“. Jedenfalls angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020
erscheint es vertretbar, aus diesen Angaben zu schliessen, die
Beschwerdeführerin sei vom 10. Februar bis 2. März 2020 gemäss
eigenen Angaben nicht prozess- und verhandlungsunfähig und damit im
Umkehrschluss prozess- und verhandlungsfähig gewesen. Die vorstehend erwähnten
Angaben der Beschwerdeführerin stimmen insoweit mit den Arztzeugnissen überein,
als die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar
2020.
vom 22. Februar bis 8. März 2020 100 % arbeitsunfähig, gemäss
dem Arztzeugnis von F____ vom 3. März 2020 bis Ende März 2020 prozess- und
verhandlungsunfähig und gemäss dem Arztzeugnis von H____ vom 26. März 2020
vom 26. März bis 30. April 2020 100 % arbeitsunfähig sowie prozess-
und verhandlungsunfähig gewesen ist. An anderer Stelle ihrer Eingabe vom
11.
Mai 2020 behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vom 10. bis
und mit 21. Februar 2020 arbeits- und prozessfähig gewesen, am 22. Februar
2020.
habe „diese Arbeits-, Prozess- und Verhandlungsfähigkeit“ geendet und E____
habe ihr ab 22. Februar bis 8. März 2020 eine „Arbeits-, Prozess- und
Verhandlungsunfähigkeit“ attestiert (Eingabe vom 11. Mai 202 Ziff. 19
f. und 46). Zumindest angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 stehen
diese Angaben im Widerspruch zu den eingangs zitierten und ist die letzte
Behauptung sogar aktenwidrig, weil der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis von E____
vom 22. Februar 2020 für die Zeit vom 22. Februar bis 8. März
2020.
ausschliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird. In
ihrer Eingabe vom 17. September 2020 versucht die Beschwerdeführerin den
vorstehend erwähnten Widerspruch damit zu erklären, dass in ihrem Fall
Arbeitsunfähigkeit auch Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bedeute (vgl. Eingabe
vom 17. September 2020 Ziff. 47 f.). Zu diesem Erklärungsversuch hat
sich das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu äussern, weil er der
Gerichtsschreiberin im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020
nicht bekannt gewesen ist. Da die Behauptungen in der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 jedenfalls angesichts des Aktenstands
vom 4. Juni 2020 widersprüchlichen und teilweise aktenwidrig erscheinen,
ist es nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsschreiberin in ihrer
Stellungnahme vom 4. Juni 2020 auf diejenigen Angaben der
Beschwerdeführerin abgestellt hat, die mit den Arztzeugnissen am ehesten
vereinbar sind. Selbst wenn die Feststellung der Gerichtsschreiberin aber als
unrichtig oder missverständlich betrachtet würde, handelte es sich dabei nicht
um einen qualifizierten Fehler, der als schwere Amtspflichtverletzung
qualifiziert werden könnte. Ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Februar
bis 2. März 2020 tatsächlich prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist
oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren offen zu lassen und im Fall der
Rechtserheblichkeit vom Zivilgericht im Rahmen der Beurteilung der Klage der
Beschwerdeführerin zu beurteilen.
4.2.4
Die Beschwerdeführerin beanstandet,
dass die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020
verschwiegen habe, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis
3.
März 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde Ziff. 49).
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Thema der von der Beschwerdeführerin
beanstandeten Verfügung vom 10. März 2020 war nicht die
Arbeitsunfähigkeit, sondern die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit. Die
Gerichtsschreiberin hatte daher keinen Anlass, sich in ihrer Stellungnahme vom
4.
Juni 2020 zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern.
4.2.5
Schliesslich behauptet die
Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni
2020.
zu bewirken versucht, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
6.
Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 zum Vorteil
der Beklagten als zu spät eingereicht aus dem Verfahren gewiesen und die Klage
abgewiesen werde (vgl. Beschwerde Ziff. 50, 102e und 104). Diese
Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Eine entsprechende Absicht kann weder
aus der Stellungnahme noch aus anderen Indizien abgeleitet werden. Zudem war
die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur
Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 im Hauptverfahren rechtzeitig erfolgt
ist oder nicht, überhaupt nicht Gegenstand der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin
vom 4. Juni 2020. Diese erfolgte im Ausstandsverfahren und betraf
ausschliesslich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
4.2.6
Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben
E. 4.2.2-4.2.5) folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 gegen
Art. 52 ZPO, Art. 5 Ab. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und
Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 50 und
65), unbegründet ist.
4.3
Mit Eingabe vom 12. Juni 2020
nahm die Gerichtspräsidentin zum Ausstandsgesuch Stellung.
In
ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 führte die Gerichtspräsidentin aus,
über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage habe der gesamte
Spruchkörper, vorliegend also die Kammer, zu entscheiden. So falle auch der
Entscheid über das Vorliegen, die Relevanz und die Zulässigkeit von Noven in
den Kompetenzbereich der Kammer. Zuhanden der Beschwerdeführerin habe sie
zusätzlich erklärt, dass dies auch gelte, wenn für die Beurteilung der
Rechtzeitigkeit einer Eingabe ein Arztzeugnis eine Rolle spielt. Indem die
Gerichtspräsidentin bzw. die Gerichtsschreiberin auf wahrgenommene
Widersprüchlichkeiten zwischen den eingereichten Zeugnissen und dem
prozessualen Verhalten hingewiesen habe, sei das Gericht seiner Fragepflicht
gegenüber der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe ihr ermöglicht, der
Unstimmigkeit auf den Grund zu gehen und die Rückmeldung zu machen, das Zeugnis
von F____ enthalte einen Fehler (Stellungnahme vom 12. Juni 2020
Ziff. 2 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben
E. 3.1.2 und 3.2.6), sind diese Ausführungen entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 52-54) in keiner Art und
Weise zu beanstanden.
5.
Stellungnahme vom 25. Juni 2020
5.1
Am 23. Juni 2020 verfügte der
Gerichtspräsident, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni
2020.
mit dem weiteren Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin dieser zur
Stellungnahme zugestellt werde. Am 25. Juni 2020 reichte die
Gerichtsschreiberin eine Stellungnahme ein. Darin finden sich unter anderem die
folgenden Aussagen: „In der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 wird auch die
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 22. Februar bis 8. März 2020
nicht in Frage gestellt. Im prozessualen Alltag ist bekannt, dass
Arbeitsunfähigkeit nicht einfach dasselbe wie Prozess- und/oder
Verhandlungsunfähigkeit ist. Noch einmal wird aber an dieser Stelle wiederholt,
dass die Würdigung sämtlicher Erklärungen der Klägerin – namentlich im Lichte
des Verfahrensablaufs und der eingereichten Arztzeugnisse – allein der Kammer
vorbehalten ist.“ Diese Ausführungen sind richtig und in keiner Art und Weise
zu beanstanden.
5.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
Gerichtsschreiberin habe in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020
unrichtige Aussagen gemacht mit dem Ziel, die Arztzeugnisse aus dem Verfahren
zu weisen und damit zu erwirken, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 zu
deren Vorteil aus dem Verfahren gewiesen werde (Beschwerde
Ziff. 68 f.; vgl. Beschwerde Ziff. 98). Zudem habe die
Gerichtsschreiberin mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020
beabsichtigt, den Ruf der Beschwerdeführerin zu zerstören (Beschwerde
Ziff. 98). Diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Zunächst ist
nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Aussagen
in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 unrichtig sein könnten. Selbst wenn
die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit
verschwiegen hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 66), wäre die Aussage in
ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020, sie habe in ihrer Stellungnahme vom
4.
Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage gestellt, richtig. Im
Übrigen hat die Gerichtsschreiberin die Arbeitsunfähigkeit in ihrer
Stellungnahme vom 4. Juni 2020 nicht verschwiegen, sondern mangels
Anlasses schlicht und einfach nicht erwähnt (vgl. oben E. 4.2.4).
Dass die Gerichtsschreiberin mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 die
von der Beschwerdeführerin behaupteten Ziele verfolgt hätte, kann weder aus der
Stellungnahme noch aus anderen Indizien abgeleitet werden. Insbesondere enthält
die Stellungnahme vom 25. Juni 2020 keine rufschädigenden Aussagen. Im
Übrigen war die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
6.
Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 im
Hauptverfahren rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, überhaupt nicht Gegenstand
der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020. Diese
erfolgte im Ausstandsverfahren und betraf ausschliesslich das zweite
Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
5.3
Aus den vorstehenden Gründen ist die
Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer
Stellungnahme vom 25. Juni 2020 gegen Art. 52 ZPO, Art. 5
Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie
Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 69 und 99), unbegründet.
6.
Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020
6.1
Am 3. Juli 2020 verfügte der
Gerichtspräsident, dass die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni
2020.
zur Kenntnisnahme an beide Parteien gehe und Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 29. und 30. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die
Beklagte gehen. In den Akten finden sich Kopien eines an den Rechtsvertreter
der Beklagten gerichteten Begleitschreibens vom 7. Juli 2020, gemäss dem
diesem die Verfügung vom 3. Juli 2020 sowie die Stellungnahme der
Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 und die beiden Eingaben der
Beschwerdeführerin zugestellt werden, und eine Kopie eines an die
Beschwerdeführerin adressierten Begleitschreibens vom 7. Juli 2020, gemäss
dem dieser die Verfügung vom 3. Juli 2020 und die Stellungnahme der
Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zugestellt werden. Mit Eingabe vom
18.
August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich
gleichentags telefonisch nach den letzten Verfügungen im Verfahren [...]
erkundigt, weil sie die Stellungnahme, zu der die Gerichtsschreiberin mit
Verfügung vom 23. Juni 2020 eingeladen worden war, noch nicht erhalten
habe. Ein Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts habe ihr erklärt, dass die
Verfügung vom 3. Juli 2020 nicht an sie versendet worden sei, und habe ihr
zugesichert, dass ihr diese Verfügung in den nächsten Tagen zugestellt werde.
Gemäss einer E-Mail eines Mitarbeiters der Kanzlei des Zivilgerichts vom 18. August
2020.
stellte sich beim Anruf der Beschwerdeführerin heraus, dass die Verfügung
vom 3. Juli 2020 leider nicht zentral gedruckt und somit den beiden
Parteien nicht zugestellt worden sei. Gemäss den Angaben der Kanzlei wurde die
Verfügung vom 3. Juli 2020 somit vor dem Versand vom 31. August 2020
versehentlich nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beklagten
nicht zugestellt. Dementsprechend findet sich in den Akten soweit ersichtlich
kein Beleg für eine vor dem Versand vom 31. August 2020 erfolgte
Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin oder
die Beklagte.
Mit
E-Mail vom 19. August 2020 bat der Gerichtsschreiber I____ (nachfolgend
Gerichtsschreiber) die Kanzlei, die Verfügung vom 3. Juli 2020 erneut bzw.
erstmals zuzustellen. Mit E-Mail vom 24. August 2020 erklärte die Kanzlei
dem Gerichtsschreiber, sie habe mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli
2020.
zugewartet, weil eine neue Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen sei
und sie gedacht hätten, eine allfällige neue Verfügung könnte zusammen mit der
Verfügung vom 3. Juli 2020 verschickt werden. Die Kanzlei fragte den
Gerichtsschreiber, ob eine neue Verfügung in Bearbeitung sei oder ob lediglich
die Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt werden solle. Am 28. August
2020.
verfügte der Gerichtsschreiber, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung
vom 3. Juli 2020 erstmals zugestellt werde, dass die Beschwerdeführerin
gebeten werde, die bis anhin noch nicht erfolgte Zustellung zu entschuldigen,
und dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 der
Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Aus der Unterzeichnung „i.V.“
ergibt sich, dass der Gerichtsschreiber die Verfügung in Vertretung des
Gerichtspräsidenten erlassen hat. In den Akten finden sich Kopien eines an den
Rechtsvertreter der Beklagten gerichteten Begleitschreibens vom 31. August
2020, gemäss dem diesem die Verfügung vom 28. August 2020 und die Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 sowie die Verfügung vom 3. Juli
2020, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 und die
Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. und 30. Juni 2020 zugestellt
werden, und eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin adressierten
Begleitschreibens vom 31. August 2020, gemäss dem dieser die Verfügung vom
28.
August 2020 sowie die Verfügung vom 3. Juli 2020 und die
Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zugestellt werden.
Diese Sendungen wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten am 1. September
2020.
und der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 zugestellt.
6.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin
vom 25. Juni 2020 sei ihr erst nach zwei telefonischen und einer
schriftlichen Nachfrage vom 18. August 2020 zugestellt worden (Beschwerde
Ziff. 3). Diese Behauptung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die
Beschwerdeführerin habe beim Zivilgericht insistieren müssen, damit ihr die
Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt worden ist. Wie sich aus der eigenen
Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August 2020
ergibt, sicherte ihr die Kanzlei die Zustellung der Verfügung am 18. August
2020.
bereits aufgrund ihrer ersten telefonischen Nachfrage zu. Damit war die
schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom selben Tag überhaupt nicht
erforderlich, um das Zivilgericht zur Zustellung der Verfügung zu veranlassen.
Für eine zweite telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin fehlen jegliche
Hinweise.
6.3
Die Beschwerdeführerin behauptet, das
Zivilgericht habe beabsichtigt, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom
25.
Juni 2020 nur der Beklagten, nicht aber der Beschwerdeführerin
zuzustellen (Beschwerde Ziff. 70 und 116), und die Stellungnahme sei
zunächst nur der Beklagten zugestellt worden (vgl. Beschwerde
Ziff. 86 f.). Diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Aufgrund
der vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 6.1) ist davon
auszugehen, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 zunächst weder der
Beschwerdeführerin noch der Beklagten zugestellt worden ist. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe anlässlich der telefonischen
Nachfrage vom 18. August 2020 nach dem Verbleib der Stellungnahme der
Gerichtsschreiberin erfahren, dass das Zivilgericht die Verfügung vom 3. Juli
2020.
mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 der
Beklagten zugestellt habe (Beschwerde Ziff. 71), steht im Widerspruch zu
den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August
2020.
In ihrer Eingabe vom 18. August 2020 bat die Beschwerdeführerin um
Mitteilung, ob die Verfügung vom 3. Juli 2020 nur ihr oder auch der
Beklagten nicht zugestellt worden sei. Wenn ihr die Kanzlei telefonisch
mitgeteilt hätte, dass die Verfügung der Beklagten zugestellt worden sei, hätte
die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht danach gefragt, ob die Zustellung
an die Beklagte erfolgt sei, sondern höchstens um Bestätigung der telefonischen
Information gebeten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die fehlende Zustellung
nicht beanstandet hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 6) offensichtlich nicht
geschlossen werden, die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme
vom 25. Juni 2020 sei der Beklagten bereits vor der Nachfrage der
Beschwerdeführerin zugestellt worden, weil die Beklagte zu einer entsprechenden
Nachfrage überhaupt keinen Anlass gehabt hat.
Weiter
behauptet die Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe versucht, ihr die
Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin
vom 25. Juni 2020 vorzuenthalten. Damit habe es auf rechtswidrige Weise
die Abweisung ihrer Klage erwirken wollen und für die Beklagte Partei ergriffen
(vgl. Beschwerde Ziff. 3, 116 f. und 119). Auch diese Behauptungen
entbehren jeglicher Grundlage. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen (vgl. oben
E. 6.1) ist davon auszugehen, dass das anfängliche Unterbleiben des
Versands der Verfügung auf ein schlichtes Versehen der Kanzlei zurückzuführen
ist. Dafür, dass die Verfügung absichtlich nicht versendet worden wäre oder die
Kanzlei gar von einer Gerichtsperson aufgefordert worden wäre, die Verfügung
nicht zu versenden, fehlt jeglicher Hinweis. Damit ist eine diesbezügliche
Amtspflichtverletzung einer Gerichtsperson auszuschliessen. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass das Unterbleiben
des Versands der Verfügung vom 3. Juli 2020 auf ein Versehen bzw.
Fahrlässigkeit beruhe, weil die betreffenden gerichtsinternen Prozesse aufgrund
der elementaren Bedeutung der Zustellung von Gerichtsurkunden streng geregelt
und kontrolliert sein müssten (vgl. Beschwerde Ziff. 75 und 86 f.;
Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 17 und 19). Diese
Schlussfolgerung ist unrichtig. Auch bei korrekter Organisation der internen
Abläufe kann es angesichts der grossen Zahl der Verfügungen, welche die Kanzlei
des Zivilgerichts täglich versenden muss, in seltenen Ausnahmefällen vorkommen,
dass eine Verfügung versehentlich nicht versendet wird und dieses Versehen
zunächst unentdeckt bleibt.
Schliesslich
behauptet die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom
25.
Juni 2020 habe unrichtige Angaben enthalten, die ohne Richtigstellung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage
geführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 68, 70, 74, 77 f.,
84.
f., 106 und 115 f.). Diese Behauptung ist haltlos. Zunächst betrifft
die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 nicht die
Klage, sondern bloss das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni
2020.
Selbst wenn sie von der Kammer des Zivilgerichts im Hauptverfahren bei
der Prüfung der Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
6.
Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 rechtzeitig
erfolgt ist, berücksichtigt würde, wäre sie aber offensichtlich nicht geeignet,
die Beantwortung dieser Frage entscheidend zu beeinflussen. Damit fehlte es
auch an einem Motiv für die von der Beschwerdeführerin behauptete absichtliche
Nichtzustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom
25.
Juni 2020. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde
nicht dargelegt, welche Aussagen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020
unrichtig sein könnten.
6.4
Die Beschwerdeführerin rügt, das
Zivilgericht, die Gerichtsschreiberin oder weitere Mitarbeitende des
Zivilgerichts hätten gegen Art. 52 f. ZPO, Art. 5 Abs. 1 und 3,
Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BV sowie
Art. 6 EMRK verstossen, weil die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der
Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zunächst nicht
versendet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff. 70, 85 und 106). Aus den
vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 6.1-6.3) folgt, dass diese
Rügen unbegründet sind. Wenn das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid ohne
vorgängige Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme
der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 gefällt hätte, wäre der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1
ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Da die Zustellung der
Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom 25. Juni 2020,
die zunächst versehentlich unterblieben war, am 8. September 2020 lange
vor dem angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2020 nachgeholt wurde, kam es
jedoch nicht zu einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass die Verfügung vom 3. Juli
2020.
mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 am 8. September
2020.
der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sich diese in ihrer Eingabe
vom 17. September 2020 ausführlich zur Stellungnahme vom 25. Juni
2020.
geäussert hat und das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. September
2020.
gefällt hat, wie insbesondere aus der Erwähnung der Eingabe vom 17. September
2020.
in der Sachverhaltsschilderung (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. XIII) zu schliessen ist.
Unter
den vorstehend dargelegten Umständen ist die Tatsache, dass die Verfügung vom 3. Juli
2020.
mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 erst
auf Nachfrage der Beschwerdeführerin versendet worden ist, bei objektiver
Betrachtung in keiner Art und Weise geeignet, den Anschein der Befangenheit der
Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin, des Gerichtspräsidenten, des
Gerichtsschreibers oder eines anderen Mitglieds der Kammer des Zivilgerichts zu
begründen.
7.
Weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin
7.1
In ihrer Eingabe vom 11. Mai
2020.
beantragte die Beschwerdeführerin, der dritte Abschnitt der Verfügung vom
10.
März 2020 sei nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu vernichten bzw. mit Vermerk auf Vernichtung von
unrichtigen, rufschädigenden Daten irreversibel und nicht mehr lesbar
einzuschwärzen. Sie behauptet, das Zivilgericht habe zu diesem Antrag bis jetzt
nicht Stellung genommen (Beschwerde Ziff. 43). Selbst bei
Wahrunterstellung spricht dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht für Befangenheit. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten durch das
Zivilgericht nicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Auch das
Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) findet in hängigen
Verfahren der Zivilrechtspflege keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 lit. b IDG). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet.
Der Umstand, dass das Zivilgericht den offensichtlich unbegründeten Antrag der
Beschwerdeführerin (noch) nicht ausdrücklich behandelt hätte, begründete in
keiner Art und Weise einen Anschein der Befangenheit.
7.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
Gerichtspräsidentin habe die Beklagte bevorzugt, indem sie die
Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 68
Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK abgewiesen
habe und indem sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019
zurückgesendet habe (Beschwerde Ziff. 55).
Gegen
die Verfügung vom 12. September 2019, mit der die Gerichtspräsidentin den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen hatte,
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses wies
die Beschwerde mit Entscheid [...] vom 11. Dezember 2019 ab und stellte mit
eingehender Begründung fest, dass die Zivilgerichtspräsidentin das
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen habe. Auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht
mit Urteil 4A_63/2020 vom 3. März 2020 nicht ein. Die Beschwerdeführerin
bezeichnet das damalige Beschwerdeverfahren zwar respektlos als
„Scheinverfahren“ (Beschwerde Ziff. 12), legt in ihrer Beschwerde aber
nicht ansatzweise dar, weshalb der damalige Entscheid des Appellationsgerichts
unrichtig gewesen sein könnte. Damit entbehrt die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Gerichtspräsidentin habe die Beklagte pflichtwidrig
bevorzugt, indem sie die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt
habe, jeglicher Grundlage.
Am
1.
März 2019 gingen beim Zivilgericht sowohl eine Eingabe des damaligen
Anwalts der Beschwerdeführerin als deren Rechtsvertreter vom 28. Februar
2019.
als auch eine Eingabe der damals noch anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin persönlich vom 28. Februar 2019 ein. Am 1. März
2019.
verfügte das Zivilgericht, dass die Eingabe des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt werde und die
Eingabe der Beschwerdeführerin persönlich zurückgewiesen werde und eine Kopie
davon ihrem Rechtsvertreter zugestellt werde. In der Verfügung wurde darauf
hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Eingaben über
ihren Rechtsvertreter einzureichen habe und direkte Eingaben unzulässig seien.
Sofern die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt postulationsfähig gewesen
ist, erscheint die Richtigkeit dieser Auffassung fraglich. Nach verbreiteter
Lehre kann eine vertretene, aber prozess- und postulationsfähige Partei
weiterhin auch in eigener Person wirksam Prozesshandlungen vornehmen (Domej, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 7; vgl. Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 68 CPC N 30; Hrubesch-Millauer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 68 N 4). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben.
Selbst unter der Annahme, dass die Rücksendung der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 nicht korrekt gewesen wäre, könnte
darin aber weder eine schwere Amtspflichtverletzung noch ein Indiz für fehlende
Distanz oder Neutralität der Gerichtspräsidentin gesehen werden. Das Vorgehen
entsprach offenbar der Praxis des Zivilgerichts. Im Übrigen ist es nicht
glaubhaft, dass die Beklagte durch die Rücksendung der Eingabe der
Beschwerdeführerin persönlich vom 28. Februar 2019 bevorzugt worden ist.
Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen wäre, die
Eingabe liege im Interesse der Beschwerdeführerin, hätte er sie unter seinem
Namen dem Zivilgericht wieder einreichen können.
Aus
den vorstehenden Gründen stellen die von der Beschwerdeführerin behaupteten
Umstände keine Ausstandsgründe dar. Im Übrigen hätte sie den damit begründeten
Ablehnungsanspruch ohnehin längst verwirkt, weil ihr die Ausstandsgründe seit
mehr als einem Jahr bekannt gewesen wären (vgl. AGE BEZ.2019.80,
BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 vom 10. August 2020 E. 3.4.1 mit
Nachweisen).
8.
Begründung des angefochtenen Entscheids
8.1
Die Beschwerdeführerin rügt, das
Zivilgericht habe den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid betreffend
Ausstand offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es gewisse von ihr
behauptete Tatsachen nicht festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 97
ff.). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur
dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, wenn die betreffende
Tatsache rechtserheblich, d.h. für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist (vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 320 N 5; Staehelin/Bachofner,
in: Stahelin/Stahelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage,
Zürich 2019, § 26 N 35; Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,
Zürich 2019, N 508). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind nur
Tatsachen wesentlich, die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der
Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin oder einer am angefochtenen
Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinn von Art. 320
lit. a ZPO dar, wenn sie eine rechtserhebliche Tatsache als solche und
nicht bloss Indizien betrifft (vgl. Stauber,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Basel 2013, Art. 320 N 6; vgl. zum Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110] Dormann, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 105 BGG N 26 und 59; Seiler, in: Seiler et al.,
Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 9 N 13
f.; von Werdt, in: Seiler et
al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 105
N 10). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben
E. 3-7), hat die Beschwerdeführerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die
allein oder zusammen mit anderen Tatsachen geeignet sind, den Anschein der Befangenheit
der Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin oder einer am angefochtenen
Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Folglich hat das
Zivilgericht weder das Recht unrichtig angewendet noch den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es gewisse von der
Beschwerdeführerin behauptete Tatsachen nicht festgestellt hat.
8.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, im
angefochtenen Entscheid würden die konkreten Ausstandsgründe, die sie geltend
gemacht habe, vollständig verschwiegen (Beschwerde Ziff. 108). Diese
Behauptung ist aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin will Ausstandsgründe
insbesondere aus Aussagen in den Verfügungen vom 25. Februar und
10.
März 2020 sowie der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 ableiten. Im
angefochtenen Entscheid werden diese Verfügungen und diese Stellungnahme
erwähnt und Feststellungen zu ihrem Inhalt getroffen (angefochtener Entscheid
E. 4.1). Zudem wird insbesondere erwogen, die Beschwerdeführerin mache
geltend, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin für die
Beklagte Partei ergriffen hätten, indem sie das Arztzeugnis von E____ in Frage
gestellt hätten, dass sie die Beschwerdeführerin bei der Kammer in ein
schlechtes Licht rücken würden und dass sie Eingaben der Beschwerdeführerin
verhindern würden (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Richtig ist, dass
das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht alle
Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich erwähnt und widerlegt hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 110) kann
daraus aber nicht geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO
und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt oder gegen Art. 5 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV oder Art. 6 EMRK verstossen. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche
Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer
4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11.
Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 13 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des
angefochtenen Entscheids.
8.3
Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr
Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020 werde im angefochtenen Entscheid bei der
materiellen Prüfung des Ausstandsgesuchs nicht erwähnt und sei folglich vom
Zivilgericht auch nicht geprüft worden (Beschwerde Ziff. 79, 107 und 112).
Dies ist unrichtig. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch vom
20.
Juni 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni
2020.
Unter dem Titel „Materielle Prüfung des Ausstandsbegehrens“ prüfte das
Zivilgericht, ob die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni
2020.
einen Ausstandsgrund darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).
Damit prüfte es das Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020. Weiter beanstandet
die Beschwerdeführerin, dass die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni
2020.
im angefochtenen Entscheid bei der materiellen Prüfung des
Ausstandsgesuchs nicht erwähnt werde und folglich auch nicht geprüft worden sei
(Beschwerde Ziff. 79). In der Sachverhaltsschilderung des Zivilgerichts
wird die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 erwähnt
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XII). Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, dass sie im Verfahren vor dem Zivilgericht substanziiert geltend
gemacht hätte, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020
begründe einen weiteren Ausstandsgrund. Damit ist die Rüge, das Zivilgericht
habe zu Unrecht nicht begründet, weshalb die Stellungnahme keinen
Ausstandsgrund darstelle, unbegründet. Im Übrigen hat das Zivilgericht die
Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 in der Begründung
betreffend die materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs auch dann nicht
ausdrücklich erwähnen müssen, wenn die Beschwerdeführerin bereits vor dem
Zivilgericht geltend gemacht hat, diese stelle einen weiteren Ausstandsgrund
dar. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 8.2), muss sich der Entscheid
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Da die Eingabe der
Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 offensichtlich nicht geeignet ist,
den Anschein der Befangenheit der Gerichtsschreiberin zu begründen (vgl. oben
E. 5) brauchte sich das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen
Entscheids mit allfälligen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.
8.4
Weiter beanstandet die
Beschwerdeführerin, dass sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid nicht
mit den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 17. September 2020 betreffend
die Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde
Ziff. 81). Auch diese Rüge ist unbegründet. Diese Zustellung erfolgte im
Ausstandsverfahren und dieses Verfahren wurde nicht von der Gerichtspräsidentin
und der Gerichtsschreiberin, sondern vom Gerichtspräsidenten und vom
Gerichtsschreiber instruiert. Folglich wären die von der Beschwerdeführerin
behaupteten Unregelmässigkeiten betreffend diese Zustellung von vornherein
offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der
Gerichtspräsidentin oder der Gerichtsschreiberin zu begründen. Gegenstand des
angefochtenen Entscheids waren aber nur die Ausstandsgesuche gegen die
Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin. Folglich hatte das
Zivilgericht weder eine Pflicht noch einen Anlass, in der Begründung dieses
Entscheids näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die
Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 einzugehen. Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 Frist
gesetzt bis zum 23. November 2020 zur Mitteilung, ob sie mit der Forderung nach
„eine[r] rechtskonforme[n] Untersuchung der Vorfälle“ in ihrer Eingabe vom 17. September
2020.
die Behandlung dieser Eingabe als Aufsichtsbeschwerde beabsichtige und
gegen wen sich diese gegebenenfalls richte. Dabei sind mit den Vorfällen
offensichtlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Unregelmässigkeiten
im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 gemeint.
Damit ist das Zivilgericht in der geeigneten Art und Weise durchaus auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Aus den vorstehenden Gründen
entbehren auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht
verharmlose die von ihr vermuteten Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit
der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 und versuche, diese zu
vertuschen (vgl. Beschwerde Ziff. 87 und 89), jeglicher Grundlage.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe Art. 52 ZPO,
Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und
Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt (Beschwerde Ziff. 80), ist
unbegründet.
8.5
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid über ihre Ausstandsgesuche habe dem
Gerichtspräsidenten als Einzelrichter oblegen (Beschwerde Ziff. 91). Dies
ist falsch. Für das Verfahren [...] ist gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a
GOG die Kammer des Zivilgerichts zuständig. Folglich entscheidet über die
Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO in
Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 3 GOG die Kammer des Zivilgerichts
ohne die abgelehnte Gerichtspräsidentin und ohne die abgelehnte
Gerichtsschreiberin, wie das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid richtig
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1). Ein Entscheid der Kammer
muss nicht von allen Mitgliedern des Gerichts unterzeichnet werden. Wer namens
des Gerichts unterschreibt, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann
vorsehen, dass bloss die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber
unterzeichnet (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Base 2014,
Art. 238 N 23; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 238 N 43). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des
Organisationsreglements des Zivilgerichts (SG 154.170) sind die
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen
Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Damit
bestimmt das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht, dass die
Unterschrift der zuständigen Gerichtsschreiberin bzw. des zuständigen
Gerichtsschreibers als Unterschrift des Gerichts gilt. Folglich ist auch die
Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei formal nicht
rechtskonform, weil er nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden ist
(Beschwerde Ziff. 93 ff.), unbegründet.
9.
Sach- und Kostenentscheid
9.1
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober
2020, mit dem die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die
Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin abgewiesen worden sind, in
keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als
unbegründet abzuweisen.
9.2
Die Beschwerdeführerin unterliegt mit
ihrer Beschwerde vollständig. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
hat sie deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese
werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
C____
-
D____
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.