BEZ.2020.56
Rechtsverzögerung
4. März 2021Deutsch11 min
Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2020.56
ENTSCHEID
vom 4. März
2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. Dezember
2020 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Schuldner und
Beschwerdeführer) die Pfändung an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 hielt es
fest, dass der monatlich anrechenbare Mietzins ab Juli 2020 CHF 2'300.–
betrage, die monatlichen Auslagen für die Kleinkinderbetreuung von
CHF 951.– nicht berücksichtigt würden und die monatlich pfändbare Quote
somit ab Juli 2020 CHF 1'107.– betrage. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung vom 14.
Februar 2020 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 5. März 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit
Eingabe vom 27. März 2020 liess sich eine der Gläubigerinnen vernehmen.
Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte die untere Aufsichtsbehörde diese
Eingabe den Verfahrensbeteiligten zu.
Mit Schreiben
vom 1. Juli 2020 wies der Beschwerdeführer die untere Aufsichtsbehörde darauf hin,
dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, und bat, die
Dringlichkeit in der Bearbeitung seiner Beschwerde zu berücksichtigen. Zudem
teilte er mit, dass er für eine kurze Antwort dankbar wäre. Mit Schreiben vom
16. November 2020 an die untere Aufsichtsbehörde hielt er fest, dass seine
Beschwerde seit Februar 2020 vorliege und trotz mehrfacher telefonischer
Rückfrage sowie seiner schriftlichen Darlegung der Bedeutung der Bearbeitung
seiner Beschwerde diese nach wie vor pendent sei; zugleich forderte er die
untere Aufsichtsbehörde auf, seine Beschwerde innert angemessener Frist zu
bearbeiten.
Mit
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2020 an die obere
Aufsichtsbehörde beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Bearbeitung des Verfahrens
in angemessener Zeit vorzunehmen, es sei die untere Aufsichtsbehörde wegen
Rechtsverzögerung zu rügen und es sei eine angemessene Entschädigung zu
leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2020 teilte die untere Aufsichtsbehörde
dem Beschwerdeführer mit, dass die Bearbeitung seiner Beschwerde wegen
ausserordentlich hoher Arbeitslast, vorübergehender personeller Unterbesetzung
und Covid-19 eine Verzögerung erfahren habe und dass der Entscheid zeitnah
gefällt und eröffnet werde. Mit Entscheid vom 26. November 2020 hiess die
untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut, indem es den
anrechenbaren Mietzins ab August 2020 auf CHF 2'420.– und die pfändbare
Quote auf CHF 987.– festlegte. Auf Verfügung des Verfahrensleiters der
oberen Aufsichtsbehörde hin teilte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020
mit, dass er trotz des nunmehr vorliegenden Entscheids an seiner
Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalte. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember
2020 beantragt die untere Aufsichtsbehörde sinngemäss die Abweisung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Rahmen einer Urteilsberatung vom
4. März 2021 gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach
der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche
amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die
Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.2
Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches
Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde haben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte
Entscheid ergangen ist (BGE 130 I 312 E. 4.3 S. 328–331). Im vorliegenden Fall
hat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 26. November 2020 in der
Zwischenzeit über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Damit hat
dieser grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung des Vorwurfs
der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist allerdings auch
bei fehlendem aktuellen Interesse zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer
hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet
("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art.
13.
EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (vgl. zum Ganzen BGer
4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 und BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer darum ersucht, die untere
Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverzögerung zu rügen (Beschwerde, S. 1). In diesem
Antrag ist ein Begehren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK um Feststellung
des behaupteten Verfahrensmangels zu erblicken. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Rechtsverzögerung
2.1
Der
Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde zunächst den
Sachverhalt dar. Dieser deckt sich weitgehend mit dem oben dargelegten
Sachverhalt. Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, er habe auf sein Schreiben
vom 1. Juli 2020, in dem er die untere Aufsichtsbehörde auf die
Dringlichkeit seiner Beschwerde hingewiesen habe, keine Antwort erhalten; zudem
hätten mehrere Telefonanrufe in Abständen von mehreren Wochen keine
Informationen zum Stand seiner Beschwerde gebracht (Beschwerde, S. 1 f.). Sodann
führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Verfahren vor der unteren
Aufsichtsbehörde in den Jahren 2011 und 2012 im Durchschnitt 99 Tage und 105
Tage gedauert habe. Im vorliegenden Fall seien bis zur Erhebung seiner
Rechtsverzögerungsbeschwerde 283 Tage vergangen, dies trotz seiner Nachfragen,
seiner schriftlichen Aufforderung und seinem Hinweis auf die Dringlichkeit der
Bearbeitung der Beschwerde. Dieses Vorgehen lasse nur den Schluss zu, dass die
untere Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall über mehrere Monate hinweg untätig
gewesen sei und das Verfahren innert wesentlich kürzerer Frist hätte
abschliessen können. Durch diese Untätigkeit sei er unnötig in Ungewissheit
gelassen worden und es seien weiterhin unberechtigterweise zu hohe Beträge
gepfändet worden (S. 2).
Die untere
Aufsichtsbehörde räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die Bearbeitung der
Beschwerde deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als dies üblicherweise
der Fall sei. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass mit dem
Entscheid vom 26. November 2020 eine Praxisänderung herbeigeführt worden sei
(Anhebung des anhand statistischer Grundlagen ermittelten Mietzinses, wenn er
nicht mindestens den Richtlinien der Sozialhilfe entspricht). Diese
Praxisänderung habe weitreichende Auswirkungen und sei mit dem Betreibungsamt
einlässlich erörtert und in der unteren Aufsichtsbehörde ausführlich beraten
worden; ferner sei die Praxisänderung auch informell mit den übrigen
Zivilgerichtspräsidien abgesprochen worden. Dies habe – auch aufgrund der wegen
Covid-19 eingeschränkten Erreichbarkeit der erwähnten Personen – einige Zeit in
Anspruch genommen (Stellungnahme, S. 1). Hinzu komme, dass die Belastung im Jahr
2020.
einzigartig hoch gewesen sei. Grund hierfür seien zum einen die Auswirkungen
von Covid-19 gewesen, die das Zivilgericht als erstinstanzliches Gericht vor
enorme Herausforderungen gestellt hätten. Sodann sei eine unvorhersehbare
zeitliche Belastung des Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde
hinzugekommen, da dessen Gerichtsschreiberin am 25. Juni 2020 zur
Gerichtspräsidentin im Kanton Basel-Landschaft gewählt worden sei und ihr Amt
bereits am 1. Juli 2020 angetreten habe; ihre Stelle habe erst am 1. Dezember
2020.
besetzt werden können, und für die Zwischenzeit habe kein valabler Ersatz
gefunden werden können. Folge sei eine einzigartige Belastungssituation
gewesen, so dass einzelne Verfahren trotz enormem Arbeitseinsatz länger
gedauert hätten als üblich (S. 1 f.). Es sei verständlich, dass die lange
Verfahrensdauer den Erwartungen des Beschwerdeführers nicht entspreche. Er sei
deshalb mit Verfügung vom 25. November 2020 um Nachsicht gebeten worden und es
sei ihm die zeitnahe Zustellung des Entscheids zugesichert worden; dies habe
ihn aber nicht davon abgehalten, nur wenige Tage später die
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (S. 2 oben). Zusammenfassend hält die
untere Aufsichtsbehörde fest, die längere Bearbeitungsdauer sei auf die durch
die Praxisänderung bedingten zusätzlichen Abklärungen zurückzuführen sowie eine
in mehrfacher Hinsicht einzigartige Belastungssituation. Die Bearbeitungsdauer
gebe weder Anlass zu einer Rüge noch erst recht für die geltend gemachte und
jeglicher Grundlage entbehrende Entschädigungsforderung (S. 2).
2.2
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches
Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die
Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wie den Umfang und die
Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der
Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe. Für die Betroffenen ist es grundsätzlich unerheblich,
auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist;
mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489 mit Hinweisen; BGer 5A_768/2020
vom 23. November 2020 E. 2).
Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die eine Behörde
gleichzeitig zu behandeln hat, sind allerdings gewisse Zeiten, während denen
ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen
allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen
des Falls angemessene Dauer nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde hat
zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen, wobei sie Umstände zu
berücksichtigen hat, die gegebenenfalls eine prioritäre Behandlung eines Falls
rechtfertigen könnten. Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser
Ermessensspielraum zu. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der
Anspruch auf beförderliche Erledigung umso schwerer wiegt, je existentieller
der Verfahrensausgang den Rechtssuchenden betrifft (BGer 12T_2/2011 vom 23.
Juni 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Im
vorliegenden Fall hat die untere Aufsichtsbehörde am 8. April 2020 die Eingabe
einer der Gläubigerinnen vom 27. März 2020 den Verfahrensbeteiligten
zugestellt. In diesem Zeitpunkt war der Fall grundsätzlich spruchreif. In der
Folge vergingen bis zur Eröffnung des Entscheids vom 26. November 2020 rund 7 ½
Monate. Die untere Aufsichtsbehörde räumt denn auch
ein, dass die Bearbeitung der Beschwerde deutlich mehr Zeit in Anspruch nahm,
als dies üblicherweise der Fall ist. Es fragt sich, ob diese Verfahrensdauer
unter Berücksichtigung der Umstände übermässig ist oder nicht.
Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass der vorliegende
Fall die Bestimmung der pfändbaren Quote betrifft: Gemäss der angefochtenen
Verfügung des Betreibungsamts vom 4. Februar 2020 sollte die monatlich
pfändbare Quote des Beschwerdeführers ab Juli 2020 CHF 1'107.– betragen
und dessen finanziellen Möglichkeiten in diesem Umfang einschränken. Da der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 keine aufschiebende Wirkung
zuerkannt wurde, musste der Beschwerdeführer ab Juli 2020 mit einem um diese
Quote reduzierten Einkommen seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner
Familie bestreiten. Damit weist der Fall eine gewisse Wichtigkeit und
Dringlichkeit auf. Dies trifft allerdings auch auf zahlreiche andere Fälle zu,
die von der unteren Aufsichtsbehörde behandelt werden.
Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass die untere
Aufsichtsbehörde die von ihr ins Auge gefasste Praxisänderung intern besprechen
musste – dies unter erschwerten Bedingungen (Covid-19). Wenn nun die untere
Aufsichtsbehörde angesichts der Vielzahl von eher dringenden Fällen und der –
aufgrund der beabsichtigten Praxisänderung – überdurchschnittlichen
Aufwendigkeit des vorliegenden Verfahrens den vorliegenden Fall nicht absolut
prioritär behandelte, war dies durch ihren grossen Ermessensspielraum bei der
Festlegung der Reihenfolge der Fallbearbeitung gedeckt. Mit einer
Verfahrensdauer von rund 7 ½ Monaten ab Spruchreife bis zur Eröffnung des
Entscheids ist in aufwendigeren Fällen wie dem vorliegenden normalerweise zu
rechnen. Die Verfahrensdauer von 7 ½ Monaten ab Spruchreife des Falls erscheint
mit anderen Worten nicht als unangemessen lang und eine Rechtsverzögerung ist
folglich zu verneinen. Wenngleich keine Rechtsverzögerung vorliegt, ist
festzuhalten, dass die untere Aufsichtsbehörde es unterlassen hat, auf das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 zu reagieren. Es wäre
angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben zu antworten und ihm
kurz darzulegen, was die untere Aufsichtsbehörde am Fällen eines Entscheids
hindert.
3.
Beschwerdeentscheid
Aus diesen Erwägungen
folgt, dass auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist, soweit
der Beschwerdeführer die – inzwischen vorgenommene – Eröffnung des Entscheids
verlangt. Soweit er eine Rüge an die untere Aufsichtsbehörde und eine
Entschädigung verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20.
November 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.