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Entscheid

BEZ.2020.56

Rechtsverzögerung

4. März 2021Deutsch11 min

Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2020.56

ENTSCHEID

vom 4. März

2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. Dezember

2020 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Schuldner und

Beschwerdeführer) die Pfändung an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 hielt es

fest, dass der monatlich anrechenbare Mietzins ab Juli 2020 CHF 2'300.–

betrage, die monatlichen Auslagen für die Kleinkinderbetreuung von

CHF 951.– nicht berücksichtigt würden und die monatlich pfändbare Quote

somit ab Juli 2020 CHF 1'107.– betrage. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung vom 14.

Februar 2020 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 5. März 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit

Eingabe vom 27. März 2020 liess sich eine der Gläubigerinnen vernehmen.

Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte die untere Aufsichtsbehörde diese

Eingabe den Verfahrensbeteiligten zu.

Mit Schreiben

vom 1. Juli 2020 wies der Beschwerdeführer die untere Aufsichtsbehörde darauf hin,

dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, und bat, die

Dringlichkeit in der Bearbeitung seiner Beschwerde zu berücksichtigen. Zudem

teilte er mit, dass er für eine kurze Antwort dankbar wäre. Mit Schreiben vom

16. November 2020 an die untere Aufsichtsbehörde hielt er fest, dass seine

Beschwerde seit Februar 2020 vorliege und trotz mehrfacher telefonischer

Rückfrage sowie seiner schriftlichen Darlegung der Bedeutung der Bearbeitung

seiner Beschwerde diese nach wie vor pendent sei; zugleich forderte er die

untere Aufsichtsbehörde auf, seine Beschwerde innert angemessener Frist zu

bearbeiten.

Mit

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2020 an die obere

Aufsichtsbehörde beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Bearbeitung des Verfahrens

in angemessener Zeit vorzunehmen, es sei die untere Aufsichtsbehörde wegen

Rechtsverzögerung zu rügen und es sei eine angemessene Entschädigung zu

leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2020 teilte die untere Aufsichtsbehörde

dem Beschwerdeführer mit, dass die Bearbeitung seiner Beschwerde wegen

ausserordentlich hoher Arbeitslast, vorübergehender personeller Unterbesetzung

und Covid-19 eine Verzögerung erfahren habe und dass der Entscheid zeitnah

gefällt und eröffnet werde. Mit Entscheid vom 26. November 2020 hiess die

untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut, indem es den

anrechenbaren Mietzins ab August 2020 auf CHF 2'420.– und die pfändbare

Quote auf CHF 987.– festlegte. Auf Verfügung des Verfahrensleiters der

oberen Aufsichtsbehörde hin teilte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020

mit, dass er trotz des nunmehr vorliegenden Entscheids an seiner

Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalte. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember

2020 beantragt die untere Aufsichtsbehörde sinngemäss die Abweisung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Rahmen einer Urteilsberatung vom

4. März 2021 gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach

der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen

werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen

Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche

amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG

SchKG), insbesondere die

Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

1.2

Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches

Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde haben. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte

Entscheid ergangen ist (BGE 130 I 312 E. 4.3 S. 328–331). Im vorliegenden Fall

hat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 26. November 2020 in der

Zwischenzeit über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Damit hat

dieser grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung des Vorwurfs

der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist allerdings auch

bei fehlendem aktuellen Interesse zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer

hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet

("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art.

13.

EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (vgl. zum Ganzen BGer

4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 und BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer darum ersucht, die untere

Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverzögerung zu rügen (Beschwerde, S. 1). In diesem

Antrag ist ein Begehren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK um Feststellung

des behaupteten Verfahrensmangels zu erblicken. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

Rechtsverzögerung

2.1

Der

Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde zunächst den

Sachverhalt dar. Dieser deckt sich weitgehend mit dem oben dargelegten

Sachverhalt. Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, er habe auf sein Schreiben

vom 1. Juli 2020, in dem er die untere Aufsichtsbehörde auf die

Dringlichkeit seiner Beschwerde hingewiesen habe, keine Antwort erhalten; zudem

hätten mehrere Telefonanrufe in Abständen von mehreren Wochen keine

Informationen zum Stand seiner Beschwerde gebracht (Beschwerde, S. 1 f.). Sodann

führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Verfahren vor der unteren

Aufsichtsbehörde in den Jahren 2011 und 2012 im Durchschnitt 99 Tage und 105

Tage gedauert habe. Im vorliegenden Fall seien bis zur Erhebung seiner

Rechtsverzögerungsbeschwerde 283 Tage vergangen, dies trotz seiner Nachfragen,

seiner schriftlichen Aufforderung und seinem Hinweis auf die Dringlichkeit der

Bearbeitung der Beschwerde. Dieses Vorgehen lasse nur den Schluss zu, dass die

untere Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall über mehrere Monate hinweg untätig

gewesen sei und das Verfahren innert wesentlich kürzerer Frist hätte

abschliessen können. Durch diese Untätigkeit sei er unnötig in Ungewissheit

gelassen worden und es seien weiterhin unberechtigterweise zu hohe Beträge

gepfändet worden (S. 2).

Die untere

Aufsichtsbehörde räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die Bearbeitung der

Beschwerde deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als dies üblicherweise

der Fall sei. Dies sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass mit dem

Entscheid vom 26. November 2020 eine Praxisänderung herbeigeführt worden sei

(Anhebung des anhand statistischer Grundlagen ermittelten Mietzinses, wenn er

nicht mindestens den Richtlinien der Sozialhilfe entspricht). Diese

Praxisänderung habe weitreichende Auswirkungen und sei mit dem Betreibungsamt

einlässlich erörtert und in der unteren Aufsichtsbehörde ausführlich beraten

worden; ferner sei die Praxisänderung auch informell mit den übrigen

Zivilgerichtspräsidien abgesprochen worden. Dies habe – auch aufgrund der wegen

Covid-19 eingeschränkten Erreichbarkeit der erwähnten Personen – einige Zeit in

Anspruch genommen (Stellungnahme, S. 1). Hinzu komme, dass die Belastung im Jahr

2020.

einzigartig hoch gewesen sei. Grund hierfür seien zum einen die Auswirkungen

von Covid-19 gewesen, die das Zivilgericht als erstinstanzliches Gericht vor

enorme Herausforderungen gestellt hätten. Sodann sei eine unvorhersehbare

zeitliche Belastung des Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde

hinzugekommen, da dessen Gerichtsschreiberin am 25. Juni 2020 zur

Gerichtspräsidentin im Kanton Basel-Landschaft gewählt worden sei und ihr Amt

bereits am 1. Juli 2020 angetreten habe; ihre Stelle habe erst am 1. Dezember

2020.

besetzt werden können, und für die Zwischenzeit habe kein valabler Ersatz

gefunden werden können. Folge sei eine einzigartige Belastungssituation

gewesen, so dass einzelne Verfahren trotz enormem Arbeitseinsatz länger

gedauert hätten als üblich (S. 1 f.). Es sei verständlich, dass die lange

Verfahrensdauer den Erwartungen des Beschwerdeführers nicht entspreche. Er sei

deshalb mit Verfügung vom 25. November 2020 um Nachsicht gebeten worden und es

sei ihm die zeitnahe Zustellung des Entscheids zugesichert worden; dies habe

ihn aber nicht davon abgehalten, nur wenige Tage später die

Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (S. 2 oben). Zusammenfassend hält die

untere Aufsichtsbehörde fest, die längere Bearbeitungsdauer sei auf die durch

die Praxisänderung bedingten zusätzlichen Abklärungen zurückzuführen sowie eine

in mehrfacher Hinsicht einzigartige Belastungssituation. Die Bearbeitungsdauer

gebe weder Anlass zu einer Rüge noch erst recht für die geltend gemachte und

jeglicher Grundlage entbehrende Entschädigungsforderung (S. 2).

2.2

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches

Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die

Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wie den Umfang und die

Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der

Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe. Für die Betroffenen ist es grundsätzlich unerheblich,

auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist;

mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der

Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2 S. 489 mit Hinweisen; BGer 5A_768/2020

vom 23. November 2020 E. 2).

Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die eine Behörde

gleichzeitig zu behandeln hat, sind allerdings gewisse Zeiten, während denen

ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden. Solche Phasen müssen

allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen

des Falls angemessene Dauer nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde hat

zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen, wobei sie Umstände zu

berücksichtigen hat, die gegebenenfalls eine prioritäre Behandlung eines Falls

rechtfertigen könnten. Dabei steht ihr naturgemäss ein grosser

Ermessensspielraum zu. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der

Anspruch auf beförderliche Erledigung umso schwerer wiegt, je existentieller

der Verfahrensausgang den Rechtssuchenden betrifft (BGer 12T_2/2011 vom 23.

Juni 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

2.3

Im

vorliegenden Fall hat die untere Aufsichtsbehörde am 8. April 2020 die Eingabe

einer der Gläubigerinnen vom 27. März 2020 den Verfahrensbeteiligten

zugestellt. In diesem Zeitpunkt war der Fall grundsätzlich spruchreif. In der

Folge vergingen bis zur Eröffnung des Entscheids vom 26. November 2020 rund 7 ½

Monate. Die untere Aufsichtsbehörde räumt denn auch

ein, dass die Bearbeitung der Beschwerde deutlich mehr Zeit in Anspruch nahm,

als dies üblicherweise der Fall ist. Es fragt sich, ob diese Verfahrensdauer

unter Berücksichtigung der Umstände übermässig ist oder nicht.

Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass der vorliegende

Fall die Bestimmung der pfändbaren Quote betrifft: Gemäss der angefochtenen

Verfügung des Betreibungsamts vom 4. Februar 2020 sollte die monatlich

pfändbare Quote des Beschwerdeführers ab Juli 2020 CHF 1'107.– betragen

und dessen finanziellen Möglichkeiten in diesem Umfang einschränken. Da der

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 keine aufschiebende Wirkung

zuerkannt wurde, musste der Beschwerdeführer ab Juli 2020 mit einem um diese

Quote reduzierten Einkommen seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner

Familie bestreiten. Damit weist der Fall eine gewisse Wichtigkeit und

Dringlichkeit auf. Dies trifft allerdings auch auf zahlreiche andere Fälle zu,

die von der unteren Aufsichtsbehörde behandelt werden.

Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass die untere

Aufsichtsbehörde die von ihr ins Auge gefasste Praxisänderung intern besprechen

musste – dies unter erschwerten Bedingungen (Covid-19). Wenn nun die untere

Aufsichtsbehörde angesichts der Vielzahl von eher dringenden Fällen und der –

aufgrund der beabsichtigten Praxisänderung – überdurchschnittlichen

Aufwendigkeit des vorliegenden Verfahrens den vorliegenden Fall nicht absolut

prioritär behandelte, war dies durch ihren grossen Ermessensspielraum bei der

Festlegung der Reihenfolge der Fallbearbeitung gedeckt. Mit einer

Verfahrensdauer von rund 7 ½ Monaten ab Spruchreife bis zur Eröffnung des

Entscheids ist in aufwendigeren Fällen wie dem vorliegenden normalerweise zu

rechnen. Die Verfahrensdauer von 7 ½ Monaten ab Spruchreife des Falls erscheint

mit anderen Worten nicht als unangemessen lang und eine Rechtsverzögerung ist

folglich zu verneinen. Wenngleich keine Rechtsverzögerung vorliegt, ist

festzuhalten, dass die untere Aufsichtsbehörde es unterlassen hat, auf das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 zu reagieren. Es wäre

angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben zu antworten und ihm

kurz darzulegen, was die untere Aufsichtsbehörde am Fällen eines Entscheids

hindert.

3.

Beschwerdeentscheid

Aus diesen Erwägungen

folgt, dass auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten ist, soweit

der Beschwerdeführer die – inzwischen vorgenommene – Eröffnung des Entscheids

verlangt. Soweit er eine Rüge an die untere Aufsichtsbehörde und eine

Entschädigung verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20.

November 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.