BEZ.2020.57
Ordnungsbusse
3. März 2021Deutsch8 min
(Beschwerdeführerin) ist Vermieterin einer 3 ½-Zimmerwohnung an der [...]strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.57
ENTSCHEID
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle
für Beschwerdegegnerin
Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19.
November 2020
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Beschwerdeführerin) ist Vermieterin einer 3 ½-Zimmerwohnung an der [...]strasse
[...] in Basel. In einem von den Mietern gegen sie eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) blieb die
Beschwerdeführerin der auf den 19. November 2020 angesetzten Verhandlung
fern. Mit Verfügung vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle ihr
deswegen eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Mit Schreiben vom 23. November
2020 forderte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle auf, die
Ordnungsbussenverfügung zurückzuzuziehen. Mit Verfügung vom 26. November 2020
hielt die Schlichtungsstelle an ihrer Verfügung fest.
Gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 19. November
2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 beim Appellationsgericht
Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung der Verfügung. Mit Stellungnahme
vom 4. Januar 2021 beantragt die Schlichtungsstelle die Abweisung der
Beschwerde. Die Akten der Schlichtungsstelle wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und
Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1).
Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen
seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23.
Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht
eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Ordnungsbusse
2.1
Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe die
Schlichtungsstelle rechtzeitig schriftlich informiert, dass sie an der
Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 nicht teilnehmen könne. Das Fernbleiben
von der Schlichtungsverhandlung könne nur unter qualifizierenden Umständen mit
einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Fernbleiben führe für sich allein
nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Beschwerde, S. 2).
Die
Schlichtungsstelle weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die
Schlichtungsverhandlung obligatorisch ist (Art. 197 ZPO) und die Parteien
persönlich zur Verhandlung erscheinen müssen (Art. 204 ZPO). Die
Schlichtungsstelle könne eine Partei, die der Verhandlung ohne Grund fernbleibe,
mit einer Ordnungsbusse bestrafen (Art. 128 ZPO). Dies setze aber voraus, dass
das Nichterscheinen den Geschäftsgang störe, was nur unter qualifizierenden
Umständen anzunehmen sei (Stellungnahme, S. 2 f.). Im vorliegenden Fall – so
die Schlichtungsstelle – lägen solche Umstände vor: Erstens habe B____ als
Vertreter der Beschwerdeführerin sehr kurzfristig, nur zwei Tage vor der
Verhandlung, schriftlich mitgeteilt, dass er als besonders gefährdete Person
nicht an der Verhandlung teilnehmen möchte; er habe dabei keine Belege für die
behauptete Gefährdung durch den Corona-Virus eingereicht und auch keine
anderweitige Vertretung angezeigt. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres
möglich gewesen, eine andere Vertretung zu organisieren oder die Schlichtungsstelle
früher zu kontaktieren (S. 2 oben und S. 3 oben). Zweitens sei die
Beschwerdeführerin einen Tag vor der Verhandlung telefonisch informiert worden,
dass der Verhandlungstermin vom 19. November 2020 trotz ihrer Ankündigung, der
Verhandlung fernzubleiben, bestehen bleibe (S. 3 unten). Drittens müsse man
sich fragen, ob die Beschwerdeführerin von Anfang an überhaupt ein Interesse an
einer Schlichtung gehabt habe: sie habe nämlich mit Schreiben vom 16. November
2020.
beantragt, das Verfahren sei mittels Urteil oder Klagebewilligung an die
Mieter zu beenden. Im Licht dieses Antrags sei anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin versucht habe, einen Einigungsversuch zu umgehen oder
mindestens zu verschleppen (S. 4 oben). Viertens weist die Schlichtungsstelle
darauf hin, dass sie pro Jahr über 1000 Schlichtungsgesuche bearbeiten müsse;
die Organisation der Verhandlungen werde wesentlich erschwert und der
administrative Aufwand enorm erhöht, wenn eine Partei das Stattfinden einer
Verhandlung einseitig vereiteln könne; die Schlichtungsstelle müsse die
Möglichkeit haben, dieses Verhalten zu sanktionieren (S. 3 unten).
2.2
Wer
im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört,
wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.– bestraft
(Art. 128 Abs. 1 ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die
Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2‘000.–
bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmungen sind auch im
Schlichtungsverfahren anwendbar (BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f.). Das
Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung kann nur unter qualifizierenden
Umständen als Störung des Geschäftsgangs bzw. bös- oder mutwillige
Prozessführung qualifiziert werden; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn
eine Partei die Schlichtungsverhandlung verschieben lässt, um dann gleichwohl
nicht zu erscheinen (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 268 f. und E. 5.4 S. 270).
Eine Ordnungsbusse kann demgemäss beim Nichterscheinen einer Partei nur
ausnahmsweise und nicht systematisch ausgesprochen werden (BGer 4A_500/2016 vom
9.
Dezember 2016 E. 2; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl.
AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar 2019 E. 2.1).
2.3
Im
vorliegenden Fall sandte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin am 4.
November 2020 die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020
zu. Dieser Vorladung wurden zwei Merkblätter beigelegt («Wichtige Hinweise im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie» und «Wichtige Hinweise zur Vorladung –
Persönliches Erscheinen»). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte B____
(Gesellschafter mit Einzelunterschrift) der Schlichtungsstelle mit, dass er
aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin an der
Verhandlung nicht vertreten könne, weil er als ältere Person zur Gruppe der
gefährdeten Leute gehöre. Gleichzeitig beantragte er die Verschiebung der
Verhandlung. Mit Verfügung vom 18. November 2020 verfügte die
Schlichtungsstelle, dass der Verhandlungstermin bestehe bleibe; eine
anderweitige Vertretung sei durchaus möglich gewesen, etwa durch C____
(Kommanditär mit Kollektivunterschrift zu zweien). Über den Inhalt der
Verfügung wurde C____ am 18. November 2020 telefonisch vorab informiert.
Zur Verhandlung vom 19. November 2020 erschien niemand für die
Beschwerdeführerin. Die Schlichtungsstelle verfügte am 19. November 2020 die
erneute Ladung der Parteien und auferlegte der Beschwerdeführerin eine
Ordnungsbusse von CHF 200.–. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin, die
Ordnungsbusse zurückzuziehen, hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom
26.
November 2020 an ihrer Verfügung vom 19. November 2020 fest (vgl. zum
unbestrittenen Sachverhalt Beschwerde, S. 1 f.; Stellungnahme, S. 1 f.).
Der vorliegende
Sachverhalt ist im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vergleichbar, den das
Bundesgericht in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte:
Dort lud der Schlichter die Parteien am 15. Februar 2016 zu einer
Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016. Mit Schreiben vom 16. März 2016 – also
einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Beauftragte der gesuchsbeklagten
Partei dem Schlichter mit, dass weder er noch der Gesuchsbeklagte selbst zur
Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn
auch auf Seiten des Gesuchsbeklagten niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der
Gesuchsbeklagte zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte
ihm der Schlichter eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt in BGer
4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte
Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht
störe und hob die Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss
Ausnahmecharakter und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im
Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen
notwendigerweise sehr speziellen Umständen («dans quelles circonstances
nécessairement très particulières») eine solche Sanktion denkbar sei. Diese
Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall offensichtlich («manifestement»)
nicht gegeben, zumal der Gesuchsbeklagte sein Fernbleiben vorgängig korrekt
angekündigt habe (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 am Ende und E.
3.2).
Im vorliegenden
Fall kündigte die Beschwerdeführerin ihr Fernbleiben ebenfalls kurzfristig an –
aber etwas weniger kurzfristig als in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 –
und blieb dann der Verhandlung ebenfalls fern. Dies stellt nach der
Bundesgerichtsrechtsprechung klarerweise kein Verhalten dar, das den
Geschäftsgang stört und ausnahmsweise eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde.
Wie die Schlichtungsstelle ausführt, erschwert die starke Eingrenzung der
Möglichkeit, Ordnungsbussen auszusprechen, die Organisation von
Schlichtungsverhandlungen und die Arbeit der Schlichtungsstelle. Dieser Umstand
rechtfertigt es aber nach der Bundesgerichtsrechtsprechung nicht, bei einem
korrekt angekündigten Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung systematisch
Ordnungsbussen auszustellen.
3.
Entscheid
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19.
November 2020 (20/ZRe-229) aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.