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Entscheid

BEZ.2020.57

Ordnungsbusse

3. März 2021Deutsch8 min

(Beschwerdeführerin) ist Vermieterin einer 3 ½-Zimmerwohnung an der [...]strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.57

ENTSCHEID

vom 3. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle

für Beschwerdegegnerin

Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19.

November 2020

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Beschwerdeführerin) ist Vermieterin einer 3 ½-Zimmerwohnung an der [...]strasse

[...] in Basel. In einem von den Mietern gegen sie eingeleiteten Schlichtungsverfahren vor der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) blieb die

Beschwerdeführerin der auf den 19. November 2020 angesetzten Verhandlung

fern. Mit Verfügung vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle ihr

deswegen eine Ordnungsbusse von CHF 200.–. Mit Schreiben vom 23. November

2020 forderte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle auf, die

Ordnungsbussenverfügung zurückzuzuziehen. Mit Verfügung vom 26. November 2020

hielt die Schlichtungsstelle an ihrer Verfügung fest.

Gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 19. November

2020 erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 beim Appellationsgericht

Beschwerde. Darin verlangt sie die Aufhebung der Verfügung. Mit Stellungnahme

vom 4. Januar 2021 beantragt die Schlichtungsstelle die Abweisung der

Beschwerde. Die Akten der Schlichtungsstelle wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im

Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und

Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2018.25 vom 23. Juli 2018 E. 1).

Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen

seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; AGE BEZ.2018.25 vom 23.

Juli 2018 E. 1). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht

eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Ordnungsbusse

2.1

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe die

Schlichtungsstelle rechtzeitig schriftlich informiert, dass sie an der

Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 nicht teilnehmen könne. Das Fernbleiben

von der Schlichtungsverhandlung könne nur unter qualifizierenden Umständen mit

einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Fernbleiben führe für sich allein

nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Beschwerde, S. 2).

Die

Schlichtungsstelle weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die

Schlichtungsverhandlung obligatorisch ist (Art. 197 ZPO) und die Parteien

persönlich zur Verhandlung erscheinen müssen (Art. 204 ZPO). Die

Schlichtungsstelle könne eine Partei, die der Verhandlung ohne Grund fernbleibe,

mit einer Ordnungsbusse bestrafen (Art. 128 ZPO). Dies setze aber voraus, dass

das Nichterscheinen den Geschäftsgang störe, was nur unter qualifizierenden

Umständen anzunehmen sei (Stellungnahme, S. 2 f.). Im vorliegenden Fall – so

die Schlichtungsstelle – lägen solche Umstände vor: Erstens habe B____ als

Vertreter der Beschwerdeführerin sehr kurzfristig, nur zwei Tage vor der

Verhandlung, schriftlich mitgeteilt, dass er als besonders gefährdete Person

nicht an der Verhandlung teilnehmen möchte; er habe dabei keine Belege für die

behauptete Gefährdung durch den Corona-Virus eingereicht und auch keine

anderweitige Vertretung angezeigt. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres

möglich gewesen, eine andere Vertretung zu organisieren oder die Schlichtungsstelle

früher zu kontaktieren (S. 2 oben und S. 3 oben). Zweitens sei die

Beschwerdeführerin einen Tag vor der Verhandlung telefonisch informiert worden,

dass der Verhandlungstermin vom 19. November 2020 trotz ihrer Ankündigung, der

Verhandlung fernzubleiben, bestehen bleibe (S. 3 unten). Drittens müsse man

sich fragen, ob die Beschwerdeführerin von Anfang an überhaupt ein Interesse an

einer Schlichtung gehabt habe: sie habe nämlich mit Schreiben vom 16. November

2020.

beantragt, das Verfahren sei mittels Urteil oder Klagebewilligung an die

Mieter zu beenden. Im Licht dieses Antrags sei anzunehmen, dass die

Beschwerdeführerin versucht habe, einen Einigungsversuch zu umgehen oder

mindestens zu verschleppen (S. 4 oben). Viertens weist die Schlichtungsstelle

darauf hin, dass sie pro Jahr über 1000 Schlichtungsgesuche bearbeiten müsse;

die Organisation der Verhandlungen werde wesentlich erschwert und der

administrative Aufwand enorm erhöht, wenn eine Partei das Stattfinden einer

Verhandlung einseitig vereiteln könne; die Schlichtungsstelle müsse die

Möglichkeit haben, dieses Verhalten zu sanktionieren (S. 3 unten).

2.2

Wer

im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört,

wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.– bestraft

(Art. 128 Abs. 1 ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die

Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2‘000.–

bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmungen sind auch im

Schlichtungsverfahren anwendbar (BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f.). Das

Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung kann nur unter qualifizierenden

Umständen als Störung des Geschäftsgangs bzw. bös- oder mutwillige

Prozessführung qualifiziert werden; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn

eine Partei die Schlichtungsverhandlung verschieben lässt, um dann gleichwohl

nicht zu erscheinen (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 268 f. und E. 5.4 S. 270).

Eine Ordnungsbusse kann demgemäss beim Nichterscheinen einer Partei nur

ausnahmsweise und nicht systematisch ausgesprochen werden (BGer 4A_500/2016 vom

9.

Dezember 2016 E. 2; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl.

AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar 2019 E. 2.1).

2.3

Im

vorliegenden Fall sandte die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin am 4.

November 2020 die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020

zu. Dieser Vorladung wurden zwei Merkblätter beigelegt («Wichtige Hinweise im

Zusammenhang mit der Corona-Pandemie» und «Wichtige Hinweise zur Vorladung –

Persönliches Erscheinen»). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte B____

(Gesellschafter mit Einzelunterschrift) der Schlichtungsstelle mit, dass er

aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie die Beschwerdeführerin an der

Verhandlung nicht vertreten könne, weil er als ältere Person zur Gruppe der

gefährdeten Leute gehöre. Gleichzeitig beantragte er die Verschiebung der

Verhandlung. Mit Verfügung vom 18. November 2020 verfügte die

Schlichtungsstelle, dass der Verhandlungstermin bestehe bleibe; eine

anderweitige Vertretung sei durchaus möglich gewesen, etwa durch C____

(Kommanditär mit Kollektivunterschrift zu zweien). Über den Inhalt der

Verfügung wurde C____ am 18. November 2020 telefonisch vorab informiert.

Zur Verhandlung vom 19. November 2020 erschien niemand für die

Beschwerdeführerin. Die Schlichtungsstelle verfügte am 19. November 2020 die

erneute Ladung der Parteien und auferlegte der Beschwerdeführerin eine

Ordnungsbusse von CHF 200.–. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin, die

Ordnungsbusse zurückzuziehen, hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom

26.

November 2020 an ihrer Verfügung vom 19. November 2020 fest (vgl. zum

unbestrittenen Sachverhalt Beschwerde, S. 1 f.; Stellungnahme, S. 1 f.).

Der vorliegende

Sachverhalt ist im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vergleichbar, den das

Bundesgericht in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 zu beurteilen hatte:

Dort lud der Schlichter die Parteien am 15. Februar 2016 zu einer

Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016. Mit Schreiben vom 16. März 2016 – also

einen Tag vor der Verhandlung – teilte der Beauftragte der gesuchsbeklagten

Partei dem Schlichter mit, dass weder er noch der Gesuchsbeklagte selbst zur

Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Am 17. März 2016 erschien denn

auch auf Seiten des Gesuchsbeklagten niemand zur Verhandlung. Nachdem sich der

Gesuchsbeklagte zu den Gründen seines Fernbleibens geäussert hatte, auferlegte

ihm der Schlichter eine Ordnungsbusse. Das Bundesgericht hielt in BGer

4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 fest, dass das ungerechtfertigte

Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung allein den Geschäftsgang nicht

störe und hob die Ordnungsbusse auf. Die Ordnungsbusse habe definitionsgemäss

Ausnahmecharakter und setze ein qualifiziertes Verhalten voraus. Es müsse im

Rahmen des vorliegenden Entscheids nicht bestimmt werden, unter welchen

notwendigerweise sehr speziellen Umständen («dans quelles circonstances

nécessairement très particulières») eine solche Sanktion denkbar sei. Diese

Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall offensichtlich («manifestement»)

nicht gegeben, zumal der Gesuchsbeklagte sein Fernbleiben vorgängig korrekt

angekündigt habe (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1 am Ende und E.

3.2).

Im vorliegenden

Fall kündigte die Beschwerdeführerin ihr Fernbleiben ebenfalls kurzfristig an –

aber etwas weniger kurzfristig als in BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 –

und blieb dann der Verhandlung ebenfalls fern. Dies stellt nach der

Bundesgerichtsrechtsprechung klarerweise kein Verhalten dar, das den

Geschäftsgang stört und ausnahmsweise eine Ordnungsbusse rechtfertigen würde.

Wie die Schlichtungsstelle ausführt, erschwert die starke Eingrenzung der

Möglichkeit, Ordnungsbussen auszusprechen, die Organisation von

Schlichtungsverhandlungen und die Arbeit der Schlichtungsstelle. Dieser Umstand

rechtfertigt es aber nach der Bundesgerichtsrechtsprechung nicht, bei einem

korrekt angekündigten Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung systematisch

Ordnungsbussen auszustellen.

3.

Entscheid

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 19.

November 2020 (20/ZRe-229) aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.