Lexipedia

Entscheid

BEZ.2020.58

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

11. Dezember 2020Deutsch5 min

eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.58

ENTSCHEID

vom 11.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. November 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» und unterliegt damit der

ordentlichen Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 24. November 2020

eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren

Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) über CHF 1'051.80

nebst 5 % Zins seit dem 9. März 2020, CHF 67.60 nebst 5 %

Zins seit dem 9. März 2020, CHF 220.– und CHF 20.95.

Gegen diesen

Entscheid hat der Schuldner am 8. Dezember 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

eingereicht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden: Der Entscheid vom 24. November 2020 wurde dem

Schuldner am 29. November 2020 zugestellt und die Beschwerde wurde am 8.

Dezember 2020 und damit rechtzeitig erhoben. Auf die auch formgerecht erhobene

Beschwerde ist somit einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen

muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S.

492.

ff.; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295; Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler

Kommentar SchKG. Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174

N 20).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe die Schuld

einschliesslich der Zinsen und Kosten – insgesamt CHF 1'921.40 – beglichen. Zum

Beweis reicht er die Kopie eines Empfangsscheins bei. Daraus ist ersichtlich,

dass der Schuldner am 29. November 2020 einen Betrag von CHF 1'419.35 an das

Betreibungsamt Basel-Stadt gezahlt hat; einen Beleg für die Zahlung des

Restbetrags von CHF 502.05 reicht er dagegen nicht ein. Der erwiesenermassen

bezahlte Betrag von CHF 1'419.35 deckt die Forderungen der Gläubigerin (samt

Zinsen) sowie die Kosten des Betreibungs- und Konkursamts nicht. Damit ist die

Konkursforderung nicht vollständig beglichen. Somit ist schon die erste

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.

2.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des

Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E.

3.2.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein

gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit

rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die

Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des

Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt

am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015

E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus

dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

Im vorliegenden

Fall führt der Schuldner aus, dass er seine Zahlungsfähigkeit mit einem Auszug

aus dem Betreibungsregister belege (Beschwerde, S. 2 oben). Einen solchen

Auszug hat er aber nicht eingereicht. Es ist somit nicht ersichtlich, welche

offenen Forderungen gegen ihn bestehen. Demgegenüber verfügte der Schuldner am

25.

November 2020 über Bankguthaben von CHF 25.33 (bei der [...]) und CHF

12.91([...]). Mit diesen spärlichen Angaben kann nicht festgestellt werden, ob

er über genügend flüssige Mittel verfügt, um die fälligen Schulden zu decken.

Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung er Konkurseröffnung –

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner als

unterliegender Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. November 2020 (KB.2020.246) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.