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Entscheid

BEZ.2020.59

Beschwerde vom 11. Februar 2020

4. März 2021Deutsch15 min

Betreibung Nr. [...] der Einwohnergemeinde Bettingen (Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2020.59

ENTSCHEID

vom 4. März

2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Einwohnergemeinde Bettingen

Gläubigerin 1

Talweg 2, Postfach 112,

4126 Bettingen

B____

Gläubigerin 2

[...]

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

26. November 2020

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Betreibung Nr. [...] der Einwohnergemeinde Bettingen (Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend

Schuldner) ging am 10. Dezember 2019 das Fortsetzungsbegehren ein. Am 13.

Dezember 2019 wurde dem Schuldner die Pfändung angekündigt und er wurde auf den

17. Januar 2020 zum Vollzug vorgeladen. Der Schuldner erschien termingerecht

und gab unter anderem an, er wohne mit seiner Frau und drei Söhnen in einer 4 ½-Zimmerwohnung

für CHF 2'970.– pro Monat. Weiter berichtete er, sein zweijähriger Sohn

befinde sich in einem Kinderhort, was monatlich CHF 951.– koste. Seine

Ehefrau sei selbständigerwerbend, erziele aber noch kein Einkommen. Zudem müsse

er CHF 350.– für seine minderjährige, in Weissrussland ansässige Tochter C____

bezahlen.

Mit Verfügung

vom 4. Februar 2020 verfügte der Leiter des Pfändungsdienstes, dass

-

nach Ablauf von 5 Monaten der monatlich anrechenbare Mietzins CHF 2'300.–

beträgt;

-

die Auslagen in der Höhe von monatlich CHF 951.– für die Betreuung

des Kleinkinds D____, geb. [...], im Kinderhaus [...] nicht berücksichtigt

werden; und

-

die pfändbare Quote somit ab sofort CHF 437.– pro Monat, bzw. ab

1. Juli 2020 CHF 1‘107.– pro Monat beträgt.

Am 5. Februar

2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] der in

Weissrussland lebenden Tochter C____ des Schuldners ein. Die Mitteilung des

Pfändungsanschlusses wurde am 6. Februar 2020 an den Schuldner verschickt.

Da der Schuldner die Erklärung über die sogenannte stille Lohnpfändung nicht

unterzeichnet retournierte, wurde am 7. Februar 2020 der Arbeitgeberin des

Schuldners die Einkommenspfändung angezeigt. Gleichentags wurde der

Unterhaltsgläubigerin vom Vollzug der Pfändung Kenntnis gegeben. Mit Schreiben

vom 10. Februar 2020 verlangte die Tochter des Schuldners die

Anschlusspfändung.

Mit Eingabe vom

11. Februar 2020 erhob der Schuldner gegen die Verfügung vom 4. Februar

2020 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

und beantragte, die Pfändung seines Einkommens sei aufzuheben, die

Betreuungskosten seines Sohns D____ seien in der Berechnung des

Existenzminimums seiner Familie zu berücksichtigen und der tatsächliche

Mietzins inklusive Nebenkosten sei vollumfänglich anzurechnen. Eventualiter sei

im Fall der Nichtanerkennung des tatsächlichen Mietzinses eine korrekte

Neuberechnung anhand des ortsüblichen Normalmasses vorzunehmen. Ein Gesuch des

Schuldners um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 18. Februar

2020 abgewiesen. Mit Entscheid vom 26. November 2020 hiess die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde teilweise

gut. Sie legte den anrechenbaren Mietzins mit Wirkung per 1. August 2020

auf CHF 2'420.– und die pfändbare Quote dementsprechend ab diesem

Zeitpunkt auf CHF 987.– fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhob der Schuldner mit Eingabe vom 8.

Dezember 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt. Darin stellt er den Antrag, es sei «die Höhe des anrechenbaren

Mietzinses wie in der ursprünglichen Beschwerde und Replik ausgeführt als

angemessen zu erachten» und es sei die Kinderbetreuung für das Kind D____

aufgrund der Berufstätigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen. Auf die Einholung

von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Urteilsberatung

vom 4. März 2021.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO). Hinsichtlich des von der unteren Aufsichtsbehörde festgestellten

Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür

beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,

keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel

vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Streitpunkte

im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit, wie bereits vor der unteren

Aufsichtsbehörde, die Höhe des zur Bestimmung des pfändbaren Einkommens bzw. des

Existenzminimums anrechenbaren Mietzinses einerseits und andererseits die

Frage, ob die Kosten der Fremdbetreuung des Kindes D____ zu Recht nicht

berücksichtigt wurden.

Die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt hat im angefochtenen

Entscheid darauf hingewiesen, dass gemäss der Weisung der Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend Berechnung des

Existenzminimums vom 16. Oktober 2009 (publiziert in BJM 2010 S. 34) ein

den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein

ortsübliches Normalmass herabzusetzen sei. Der von den Banken bei der Gewährung

von Hypotheken angewandte Massstab, wonach der Zins nicht mehr als ein Drittel

des Einkommens des Schuldners ausmachen dürfe, könne bei der Beurteilung des

Existenzminimums lediglich als Höchstgrenze verstanden werden. Bei der

Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils bzw. des Existenzminimums sei

der tatsächliche, objektiven Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht

etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand, zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bewohne mit seiner Familie gemäss Mietvertrag eine 4 ½–Zimmerwohnung.

Weder aus dem Mietvertrag noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei

ersichtlich, wofür das im Mietvertrag ebenfalls aufgeführte separate Zimmer im

Erdgeschoss der Liegenschaft verwendet werde. Dieses sei daher entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zum Wohnraum der Familie des

Schuldners hinzuzuzählen. Die mittlere Nettomiete für eine 4 ½–Zimmerwohnung im

Quartier [...] betrage zwischen CHF 1’783.– und CHF 2’087.–,

durchschnittlich somit CHF 1’935.– (mit einer Schwankung von +/- CHF 69.–

bis CHF 111.–). Die gleiche Nettomiete liege im gesamten Kanton

Basel-Stadt zwischen CHF 1’614.– und CHF 2'036.–, durchschnittlich

somit bei CHF 1’825.– (mit einer Schwankung von +/- CHF 18.– bis CHF 48.–).

Der vom Betreibungsamt angerechnete Bruttomietzins liesse damit bei Anrechnung

eines Nettomietzinses von CHF 1’935.– Raum für CHF 254.– bis CHF 296.–

an Heiz- und Nebenkosten pro Monat. Dies wäre bei einer 4 ½– Zimmerwohnung

durchaus angemessen. Allerdings würden gemäss den Unterstützungsrichtlinien des

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,

gültig ab 1. Januar 2020, für einen 5-Personenhaushalt ein Mietzins (exklusive

Nebenkosten) von maximal CHF 2'100.– und die unmittelbar aus dem

Wohnbedürfnis resultierenden Nebenkosten gemäss Mietvertrag, übernommen. Es

wäre stossend, wenn im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

Wohnkosten veranschlagt würden, welche tiefer lägen als diejenigen, welche

gemäss den Richtlinien der Sozialhilfe übernommen werden. Daher seien die dem

Beschwerdeführer anzurechnenden Wohnkosten auf CHF 2'100.– zuzüglich der

tatsächlichen Nebenkosten gemäss Mietvertrag von CHF 320.– festzulegen. In

Bezug auf die Übergangsfrist zur Herabsetzung auf ein ortsübliches Normalmass

sei angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation ausnahmsweise ein

zusätzlicher Monat für die Wohnungssuche zu gewähren. Die Frage einer Anpassung

der Berechnung des Existenzminimums bei der Ende November 2020 bevorstehenden

Geburt eines weiteren Kindes sei nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens,

sondern im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung durch das

Betreibungsamt zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 3). In Bezug auf die

geltend gemachte Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungskosten für den Sohn D____

weist die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass aus der Erwerbstätigkeit der

Ehefrau des Schuldners keinerlei Einkommen resultiere. Das Betreibungsamt sei

daher zu Recht davon ausgegangen, dass zu deren Ermöglichung auch keine Abzüge vom

Einkommen des Schuldners vorgenommen werden könnten. Daran ändere auch nichts,

dass der Schuldner geltend mache, die selbstständige Erwerbstätigkeit der

Ehefrau würde im Hinblick auf einen mittelfristigen Erfolg in Form von

wirtschaftlich tragender Erwerbstätigkeit erfolgen. Auch aus dem Umstand, dass

der AHV-Beitrag der Ehefrau als Selbstständigerwerbende von knapp CHF 50.–

pro Monat (fälschlicherweise) angerechnet worden sei, könne der Schuldner

nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 4).

2.2

In

seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht der Schuldner geltend,

die untere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gehalt

den Mietzins nach einer üblichen Berechnungsgrundlage, wie es auch seitens

Vermietung zur Anwendung komme, zulasse. Damit würde die Miete gemäss dem

vorliegenden Mietvertrag die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übersteigen

(Beschwerde Ziff. 1). Das gemäss Mietvertrag mitvermietete separate Zimmer sei

expliziter Bestandteil des Mietvertrags und könne nicht isoliert betrachtet

werden, da es «als Zimmer genutzt» werde. Die Familie sei als

6-Personenhaushalt mit vier Kindern in unterschiedlicher Altersstruktur auf

vier Schlafzimmer angewiesen. Damit sei eine 5-Zimmerwohnung erforderlich

(Beschwerde Ziff. 2). Bei der Berechnung des ortsüblichen Normalmasses

müssten nach Ansicht des Schuldners allein die auf das Quartier bezogenen Werte

und nicht die Durchschnittswerte des Kantons Basel-Stadt mitberücksichtigt

werden (Beschwerde Ziff. 3). In Bezug auf die Ablehnung der Anrechnung der

Betreuungskosten für den Sohn D____ macht der Schuldner geltend, dass die

selbstständige Berufstätigkeit seiner Ehefrau «durchaus zyklisch» sei. Allein

der Umstand, dass in der Periode Dezember bis Januar kein Umsatz oder gar Gewinn

erwirtschaftet worden sei, berechtigten nicht zur Nichtanrechnung der

Tagesbetreuung, welche wiederum zur beruflichen Tätigkeit notwendig sei. Diese

habe sich auch durchaus positiv entwickelt und es hätten bereits fünf Kunden

gewonnen werden können, für welche Dienstleistungen erbracht worden seien. Es

sei nachvollziehbar und belegt, dass die Betreuung einen zyklischen Beitrag zum

Einkommen beitrage. Zudem sei die Tagesbetreuung genehmigt worden und diese sei

für die Berufsausübung unerlässlich (Beschwerde Ziff. 4).

2.3

Mit

diesen Ausführungen vermag der Schuldner die Richtigkeit des angefochtenen

Entscheids nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann

Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als dies nach dem Ermessen des

Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt

notwendig ist. Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den

Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009

auszugehen. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des

Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige

Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge,

unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc.

werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93

SchKG N 21 ff., KGer BL 420 19 290 vom 21. Januar 2020 E. 3; KGer FR 105

2020.

19 vom 27. Februar 2020 E. 2.1). Die untere Aufsichtsbehörde hat zu

Recht darauf hingewiesen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum den

tatsächlichen, objektiven Notbedarf des Schuldners und seiner Familie umfasst

und nicht den standesgemässen oder gar gewohnten Lebensaufwand. Beim

betreibungsrechtlichen Existenzminimum handelt es sich um jenen Betrag, der für

den Schuldner und seine Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts unbedingt

notwendig ist (Winkler, in: Kren

Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 93 N 21; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019).

2.3.1

Der

Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine

Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum

auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten (BGE 129 III 526 E. 2

S. 527; OGer SH 93/2020/7/A vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). Die effektiv

anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie

der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen

entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527; BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine

Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des

Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann

in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass

herabgesetzt werden (BGE 114 III 12 E. 4 S. 16; BGE 116 III 15 E. 2d S. 21;

Winkler, a.a.O., Art. 93 N 21),

auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung

gezwungen werden kann. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Schuldners

nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Angaben des Statistischen

Amts Basel-Stadt betreffend die durchschnittlichen Nettomieten beigezogen und

daraus auf das ortsübliche Normalmass geschlossen hat. Der Schuldner hat im

vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen im Jahr 2017 unterzeichneten

Mietvertrag eingereicht über ein Mietobjekt «4 ½-Zimmerwohnung» und einem

vereinbarten Nettomietzins von CHF 2'650.– zuzüglich (akonto-)Nebenkosten

von CHF 320.–. Zum Mietobjekt gehört gemäss Mietvertrag auch ein separates

Zimmer im Erdgeschoss. Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass

weder aus dem Mietvertrag noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers

ersichtlich sei, wofür dieses separate Zimmer im Erdgeschoss der Liegenschaft

verwendet werde. Der Schuldner kann in seiner Beschwerde an die obere

Aufsichtsbehörde nicht aufzeigen, dass diese Sachverhaltsfeststellung

offensichtlich unrichtig ist, zumal er lediglich geltend macht, dass es «als

Zimmer» genutzt werde. Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Eruierung des

ortsüblichen Normalmasses die vom Statistischen Amt des Kantons Basel-Stadt

publizierten Durchschnittsnettomieten für 4 bis 5-Zimmerwohnungen im Quartier [...]

und im ganzen Kanton Basel-Stadt als Referenzwert beigezogen. Es ist nicht

ersichtlich, dass dies den Vorgaben gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG

widersprechen würde. Selbst wenn, wie vom Schuldner in seiner Beschwerde an die

obere Aufsichtsbehörde geltend gemacht, lediglich der Referenzwert des von ihm

bewohnten Quartiers beigezogen würde, würde das nicht zu einem höheren Wert als

dem von der unteren Aufsichtsbehörde angenommenen anzurechnenden Nettomietzins

von CHF 2'100.– führen. Etwas anderes wird vom Schuldner in seiner

Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers ist die untere Aufsichtsbehörde für den hier relevanten

Zeitraum zu Recht in Bezug auf den Wohnbedarf von einer fünfköpfigen Familie

ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er

gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde vor dem angefochtenen Entscheid

mitgeteilt habe, dass die Geburt eines weiteren Kindes bereits stattgefunden habe.

Diese nachträgliche Änderung der Verhältnisse ist daher in einem Verfahren betreffend

Prüfung einer Revision der Einkommenspfändung zu prüfen, worauf die untere

Aufsichtsbehörde zu Recht hingewiesen hat. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu

Recht erkannt, dass die Obergrenze für übernommene Mietzinsen bei Familien mit

fünf und mehr Personen gemäss der Unterstützungsrichtlinie des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt in der ab 1. Januar

2020.

gültigen Fassung vorliegend etwas höher liegt als die auf der Tabelle

Nettomietpreis nach Wohnviertel des statistischen Amts Basel (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/miet-preise.html,

zuletzt besucht am 4. März 2021) publizierten Durchschnittsnettomieten für 4-

bis 5-Zimmerwohnungen im Quartier [...]. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

untere Aufsichtsbehörde vorliegend auf diesen höheren Wert abgestellt und den anrechenbaren

Nettomietzinses auf CHF 2'100.– festgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich,

dass die untere Aufsichtsbehörde das ihr bei der Festsetzung des Existenzminimums

zustehende Ermessen unter- oder überschritten hätte (vgl. dazu BGer 5A_275/2020

vom 22. Januar 2021 E. 3.2). Unbestritten ist die zudem vorgenommene

Berücksichtigung der Nebenkosten gemäss dem Mietvertrag. Die von der unteren

Aufsichtsbehörde festgelegte, aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte

Übergangsfrist, wird vom Schuldner in seiner Beschwerde zu Recht nicht

beanstandet. Der Schuldner macht insbesondere nicht geltend, dass es ihm innert

der genannten Übergangsfrist nicht möglich gewesen sein soll, eine dem

notwendigen Lebensbedarf gemäss den vorstehenden Umschreibungen entsprechende

Dispositiv

Wohnung zu finden. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid in Bezug

auf die Anrechnung der Mietkosten nicht zu beanstanden.

2.3.2 Wie

bereits ausgeführt, macht der Schuldner weiter geltend, dass die

Fremdbetreuungskosten für das Kind D____ «aufgrund der Berufstätigkeit der

Ehefrau zu berücksichtigen» sei (vgl. oben E. 2.2). Die untere

Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau

des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen resultiert. Daher könnten zu deren

Ermöglichung auch keine Abzüge zulasten des Einkommens des Schuldners

vorgenommen werden. Wenn der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere

Aufsichtsbehörde nun geltend macht, dass sich die berufliche Situation seiner

Ehefrau «bereits nach wenigen Monaten durchaus positiv entwickelt» habe und

bereits fünf Kunden hätten gewonnen werden können, handelt es sich dabei um im

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zulässige

Sachverhaltsvorbringen. Dasselbe gilt für die angebliche Genehmigung der

Fremdbetreuung des Sohnes durch einen Pfändungsbeamten. Somit ist von der

Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid

auszugehen, wonach die Ehefrau des Schuldners aus ihrer selbstständigen

Tätigkeit kein Einkommen erzielt und damit auch nicht zum Unterhalt der Familie

des Schuldners beiträgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die untere

Aufsichtsbehörde die Kosten der Fremdbetreuung, welche gemäss den Ausführungen

des Schuldners in der Beschwerde im Hinblick auf diese Tätigkeit seiner Ehefrau

erfolgt, bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt hat.

3. Aus

den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom

26. November 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

-

Gläubigerin 1

-

Gläubigerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.