BEZ.2020.59
Beschwerde vom 11. Februar 2020
4. März 2021Deutsch15 min
Betreibung Nr. [...] der Einwohnergemeinde Bettingen (Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2020.59
ENTSCHEID
vom 4. März
2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Einwohnergemeinde Bettingen
Gläubigerin 1
Talweg 2, Postfach 112,
4126 Bettingen
B____
Gläubigerin 2
[...]
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
26. November 2020
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. [...] der Einwohnergemeinde Bettingen (Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend
Schuldner) ging am 10. Dezember 2019 das Fortsetzungsbegehren ein. Am 13.
Dezember 2019 wurde dem Schuldner die Pfändung angekündigt und er wurde auf den
17. Januar 2020 zum Vollzug vorgeladen. Der Schuldner erschien termingerecht
und gab unter anderem an, er wohne mit seiner Frau und drei Söhnen in einer 4 ½-Zimmerwohnung
für CHF 2'970.– pro Monat. Weiter berichtete er, sein zweijähriger Sohn
befinde sich in einem Kinderhort, was monatlich CHF 951.– koste. Seine
Ehefrau sei selbständigerwerbend, erziele aber noch kein Einkommen. Zudem müsse
er CHF 350.– für seine minderjährige, in Weissrussland ansässige Tochter C____
bezahlen.
Mit Verfügung
vom 4. Februar 2020 verfügte der Leiter des Pfändungsdienstes, dass
-
nach Ablauf von 5 Monaten der monatlich anrechenbare Mietzins CHF 2'300.–
beträgt;
-
die Auslagen in der Höhe von monatlich CHF 951.– für die Betreuung
des Kleinkinds D____, geb. [...], im Kinderhaus [...] nicht berücksichtigt
werden; und
-
die pfändbare Quote somit ab sofort CHF 437.– pro Monat, bzw. ab
1. Juli 2020 CHF 1‘107.– pro Monat beträgt.
Am 5. Februar
2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] der in
Weissrussland lebenden Tochter C____ des Schuldners ein. Die Mitteilung des
Pfändungsanschlusses wurde am 6. Februar 2020 an den Schuldner verschickt.
Da der Schuldner die Erklärung über die sogenannte stille Lohnpfändung nicht
unterzeichnet retournierte, wurde am 7. Februar 2020 der Arbeitgeberin des
Schuldners die Einkommenspfändung angezeigt. Gleichentags wurde der
Unterhaltsgläubigerin vom Vollzug der Pfändung Kenntnis gegeben. Mit Schreiben
vom 10. Februar 2020 verlangte die Tochter des Schuldners die
Anschlusspfändung.
Mit Eingabe vom
11. Februar 2020 erhob der Schuldner gegen die Verfügung vom 4. Februar
2020 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
und beantragte, die Pfändung seines Einkommens sei aufzuheben, die
Betreuungskosten seines Sohns D____ seien in der Berechnung des
Existenzminimums seiner Familie zu berücksichtigen und der tatsächliche
Mietzins inklusive Nebenkosten sei vollumfänglich anzurechnen. Eventualiter sei
im Fall der Nichtanerkennung des tatsächlichen Mietzinses eine korrekte
Neuberechnung anhand des ortsüblichen Normalmasses vorzunehmen. Ein Gesuch des
Schuldners um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 18. Februar
2020 abgewiesen. Mit Entscheid vom 26. November 2020 hiess die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde teilweise
gut. Sie legte den anrechenbaren Mietzins mit Wirkung per 1. August 2020
auf CHF 2'420.– und die pfändbare Quote dementsprechend ab diesem
Zeitpunkt auf CHF 987.– fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhob der Schuldner mit Eingabe vom 8.
Dezember 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt. Darin stellt er den Antrag, es sei «die Höhe des anrechenbaren
Mietzinses wie in der ursprünglichen Beschwerde und Replik ausgeführt als
angemessen zu erachten» und es sei die Kinderbetreuung für das Kind D____
aufgrund der Berufstätigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen. Auf die Einholung
von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Urteilsberatung
vom 4. März 2021.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Hinsichtlich des von der unteren Aufsichtsbehörde festgestellten
Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür
beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Streitpunkte
im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit, wie bereits vor der unteren
Aufsichtsbehörde, die Höhe des zur Bestimmung des pfändbaren Einkommens bzw. des
Existenzminimums anrechenbaren Mietzinses einerseits und andererseits die
Frage, ob die Kosten der Fremdbetreuung des Kindes D____ zu Recht nicht
berücksichtigt wurden.
Die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt hat im angefochtenen
Entscheid darauf hingewiesen, dass gemäss der Weisung der Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend Berechnung des
Existenzminimums vom 16. Oktober 2009 (publiziert in BJM 2010 S. 34) ein
den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein
ortsübliches Normalmass herabzusetzen sei. Der von den Banken bei der Gewährung
von Hypotheken angewandte Massstab, wonach der Zins nicht mehr als ein Drittel
des Einkommens des Schuldners ausmachen dürfe, könne bei der Beurteilung des
Existenzminimums lediglich als Höchstgrenze verstanden werden. Bei der
Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils bzw. des Existenzminimums sei
der tatsächliche, objektiven Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht
etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand, zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bewohne mit seiner Familie gemäss Mietvertrag eine 4 ½–Zimmerwohnung.
Weder aus dem Mietvertrag noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei
ersichtlich, wofür das im Mietvertrag ebenfalls aufgeführte separate Zimmer im
Erdgeschoss der Liegenschaft verwendet werde. Dieses sei daher entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zum Wohnraum der Familie des
Schuldners hinzuzuzählen. Die mittlere Nettomiete für eine 4 ½–Zimmerwohnung im
Quartier [...] betrage zwischen CHF 1’783.– und CHF 2’087.–,
durchschnittlich somit CHF 1’935.– (mit einer Schwankung von +/- CHF 69.–
bis CHF 111.–). Die gleiche Nettomiete liege im gesamten Kanton
Basel-Stadt zwischen CHF 1’614.– und CHF 2'036.–, durchschnittlich
somit bei CHF 1’825.– (mit einer Schwankung von +/- CHF 18.– bis CHF 48.–).
Der vom Betreibungsamt angerechnete Bruttomietzins liesse damit bei Anrechnung
eines Nettomietzinses von CHF 1’935.– Raum für CHF 254.– bis CHF 296.–
an Heiz- und Nebenkosten pro Monat. Dies wäre bei einer 4 ½– Zimmerwohnung
durchaus angemessen. Allerdings würden gemäss den Unterstützungsrichtlinien des
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
gültig ab 1. Januar 2020, für einen 5-Personenhaushalt ein Mietzins (exklusive
Nebenkosten) von maximal CHF 2'100.– und die unmittelbar aus dem
Wohnbedürfnis resultierenden Nebenkosten gemäss Mietvertrag, übernommen. Es
wäre stossend, wenn im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
Wohnkosten veranschlagt würden, welche tiefer lägen als diejenigen, welche
gemäss den Richtlinien der Sozialhilfe übernommen werden. Daher seien die dem
Beschwerdeführer anzurechnenden Wohnkosten auf CHF 2'100.– zuzüglich der
tatsächlichen Nebenkosten gemäss Mietvertrag von CHF 320.– festzulegen. In
Bezug auf die Übergangsfrist zur Herabsetzung auf ein ortsübliches Normalmass
sei angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation ausnahmsweise ein
zusätzlicher Monat für die Wohnungssuche zu gewähren. Die Frage einer Anpassung
der Berechnung des Existenzminimums bei der Ende November 2020 bevorstehenden
Geburt eines weiteren Kindes sei nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens,
sondern im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung durch das
Betreibungsamt zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 3). In Bezug auf die
geltend gemachte Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungskosten für den Sohn D____
weist die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass aus der Erwerbstätigkeit der
Ehefrau des Schuldners keinerlei Einkommen resultiere. Das Betreibungsamt sei
daher zu Recht davon ausgegangen, dass zu deren Ermöglichung auch keine Abzüge vom
Einkommen des Schuldners vorgenommen werden könnten. Daran ändere auch nichts,
dass der Schuldner geltend mache, die selbstständige Erwerbstätigkeit der
Ehefrau würde im Hinblick auf einen mittelfristigen Erfolg in Form von
wirtschaftlich tragender Erwerbstätigkeit erfolgen. Auch aus dem Umstand, dass
der AHV-Beitrag der Ehefrau als Selbstständigerwerbende von knapp CHF 50.–
pro Monat (fälschlicherweise) angerechnet worden sei, könne der Schuldner
nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 4).
2.2
In
seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht der Schuldner geltend,
die untere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gehalt
den Mietzins nach einer üblichen Berechnungsgrundlage, wie es auch seitens
Vermietung zur Anwendung komme, zulasse. Damit würde die Miete gemäss dem
vorliegenden Mietvertrag die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übersteigen
(Beschwerde Ziff. 1). Das gemäss Mietvertrag mitvermietete separate Zimmer sei
expliziter Bestandteil des Mietvertrags und könne nicht isoliert betrachtet
werden, da es «als Zimmer genutzt» werde. Die Familie sei als
6-Personenhaushalt mit vier Kindern in unterschiedlicher Altersstruktur auf
vier Schlafzimmer angewiesen. Damit sei eine 5-Zimmerwohnung erforderlich
(Beschwerde Ziff. 2). Bei der Berechnung des ortsüblichen Normalmasses
müssten nach Ansicht des Schuldners allein die auf das Quartier bezogenen Werte
und nicht die Durchschnittswerte des Kantons Basel-Stadt mitberücksichtigt
werden (Beschwerde Ziff. 3). In Bezug auf die Ablehnung der Anrechnung der
Betreuungskosten für den Sohn D____ macht der Schuldner geltend, dass die
selbstständige Berufstätigkeit seiner Ehefrau «durchaus zyklisch» sei. Allein
der Umstand, dass in der Periode Dezember bis Januar kein Umsatz oder gar Gewinn
erwirtschaftet worden sei, berechtigten nicht zur Nichtanrechnung der
Tagesbetreuung, welche wiederum zur beruflichen Tätigkeit notwendig sei. Diese
habe sich auch durchaus positiv entwickelt und es hätten bereits fünf Kunden
gewonnen werden können, für welche Dienstleistungen erbracht worden seien. Es
sei nachvollziehbar und belegt, dass die Betreuung einen zyklischen Beitrag zum
Einkommen beitrage. Zudem sei die Tagesbetreuung genehmigt worden und diese sei
für die Berufsausübung unerlässlich (Beschwerde Ziff. 4).
2.3
Mit
diesen Ausführungen vermag der Schuldner die Richtigkeit des angefochtenen
Entscheids nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann
Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als dies nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt
notwendig ist. Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den
Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009
auszugehen. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des
Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige
Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge,
unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc.
werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93
SchKG N 21 ff., KGer BL 420 19 290 vom 21. Januar 2020 E. 3; KGer FR 105
2020.
19 vom 27. Februar 2020 E. 2.1). Die untere Aufsichtsbehörde hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum den
tatsächlichen, objektiven Notbedarf des Schuldners und seiner Familie umfasst
und nicht den standesgemässen oder gar gewohnten Lebensaufwand. Beim
betreibungsrechtlichen Existenzminimum handelt es sich um jenen Betrag, der für
den Schuldner und seine Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts unbedingt
notwendig ist (Winkler, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 93 N 21; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019).
2.3.1
Der
Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine
Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum
auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten (BGE 129 III 526 E. 2
S. 527; OGer SH 93/2020/7/A vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). Die effektiv
anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie
der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen
entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527; BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine
Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des
Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann
in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass
herabgesetzt werden (BGE 114 III 12 E. 4 S. 16; BGE 116 III 15 E. 2d S. 21;
Winkler, a.a.O., Art. 93 N 21),
auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung
gezwungen werden kann. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Schuldners
nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Angaben des Statistischen
Amts Basel-Stadt betreffend die durchschnittlichen Nettomieten beigezogen und
daraus auf das ortsübliche Normalmass geschlossen hat. Der Schuldner hat im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen im Jahr 2017 unterzeichneten
Mietvertrag eingereicht über ein Mietobjekt «4 ½-Zimmerwohnung» und einem
vereinbarten Nettomietzins von CHF 2'650.– zuzüglich (akonto-)Nebenkosten
von CHF 320.–. Zum Mietobjekt gehört gemäss Mietvertrag auch ein separates
Zimmer im Erdgeschoss. Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass
weder aus dem Mietvertrag noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
ersichtlich sei, wofür dieses separate Zimmer im Erdgeschoss der Liegenschaft
verwendet werde. Der Schuldner kann in seiner Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde nicht aufzeigen, dass diese Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig ist, zumal er lediglich geltend macht, dass es «als
Zimmer» genutzt werde. Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Eruierung des
ortsüblichen Normalmasses die vom Statistischen Amt des Kantons Basel-Stadt
publizierten Durchschnittsnettomieten für 4 bis 5-Zimmerwohnungen im Quartier [...]
und im ganzen Kanton Basel-Stadt als Referenzwert beigezogen. Es ist nicht
ersichtlich, dass dies den Vorgaben gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG
widersprechen würde. Selbst wenn, wie vom Schuldner in seiner Beschwerde an die
obere Aufsichtsbehörde geltend gemacht, lediglich der Referenzwert des von ihm
bewohnten Quartiers beigezogen würde, würde das nicht zu einem höheren Wert als
dem von der unteren Aufsichtsbehörde angenommenen anzurechnenden Nettomietzins
von CHF 2'100.– führen. Etwas anderes wird vom Schuldner in seiner
Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist die untere Aufsichtsbehörde für den hier relevanten
Zeitraum zu Recht in Bezug auf den Wohnbedarf von einer fünfköpfigen Familie
ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er
gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde vor dem angefochtenen Entscheid
mitgeteilt habe, dass die Geburt eines weiteren Kindes bereits stattgefunden habe.
Diese nachträgliche Änderung der Verhältnisse ist daher in einem Verfahren betreffend
Prüfung einer Revision der Einkommenspfändung zu prüfen, worauf die untere
Aufsichtsbehörde zu Recht hingewiesen hat. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu
Recht erkannt, dass die Obergrenze für übernommene Mietzinsen bei Familien mit
fünf und mehr Personen gemäss der Unterstützungsrichtlinie des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt in der ab 1. Januar
2020.
gültigen Fassung vorliegend etwas höher liegt als die auf der Tabelle
Nettomietpreis nach Wohnviertel des statistischen Amts Basel (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/miet-preise.html,
zuletzt besucht am 4. März 2021) publizierten Durchschnittsnettomieten für 4-
bis 5-Zimmerwohnungen im Quartier [...]. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
untere Aufsichtsbehörde vorliegend auf diesen höheren Wert abgestellt und den anrechenbaren
Nettomietzinses auf CHF 2'100.– festgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich,
dass die untere Aufsichtsbehörde das ihr bei der Festsetzung des Existenzminimums
zustehende Ermessen unter- oder überschritten hätte (vgl. dazu BGer 5A_275/2020
vom 22. Januar 2021 E. 3.2). Unbestritten ist die zudem vorgenommene
Berücksichtigung der Nebenkosten gemäss dem Mietvertrag. Die von der unteren
Aufsichtsbehörde festgelegte, aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte
Übergangsfrist, wird vom Schuldner in seiner Beschwerde zu Recht nicht
beanstandet. Der Schuldner macht insbesondere nicht geltend, dass es ihm innert
der genannten Übergangsfrist nicht möglich gewesen sein soll, eine dem
notwendigen Lebensbedarf gemäss den vorstehenden Umschreibungen entsprechende
Dispositiv
Wohnung zu finden. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid in Bezug
auf die Anrechnung der Mietkosten nicht zu beanstanden.
2.3.2 Wie
bereits ausgeführt, macht der Schuldner weiter geltend, dass die
Fremdbetreuungskosten für das Kind D____ «aufgrund der Berufstätigkeit der
Ehefrau zu berücksichtigen» sei (vgl. oben E. 2.2). Die untere
Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau
des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen resultiert. Daher könnten zu deren
Ermöglichung auch keine Abzüge zulasten des Einkommens des Schuldners
vorgenommen werden. Wenn der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde nun geltend macht, dass sich die berufliche Situation seiner
Ehefrau «bereits nach wenigen Monaten durchaus positiv entwickelt» habe und
bereits fünf Kunden hätten gewonnen werden können, handelt es sich dabei um im
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zulässige
Sachverhaltsvorbringen. Dasselbe gilt für die angebliche Genehmigung der
Fremdbetreuung des Sohnes durch einen Pfändungsbeamten. Somit ist von der
Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid
auszugehen, wonach die Ehefrau des Schuldners aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit kein Einkommen erzielt und damit auch nicht zum Unterhalt der Familie
des Schuldners beiträgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die untere
Aufsichtsbehörde die Kosten der Fremdbetreuung, welche gemäss den Ausführungen
des Schuldners in der Beschwerde im Hinblick auf diese Tätigkeit seiner Ehefrau
erfolgt, bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt hat.
3. Aus
den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
26. November 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
-
Gläubigerin 1
-
Gläubigerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.