BEZ.2020.6
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
13. Februar 2020Deutsch6 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.6
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Januar 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl vom 4. April 2019 leitete die B____ (Gläubigerin) die
Betreibung (Betreibung Nr. [...]) gegen A____ (Schuldner) ein. Nachdem am
13. Mai 2019 dem Schuldner der Konkurs angedroht worden war, stellte die
Gläubigerin am 18. November 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt das
Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 1'399.90 nebst Zins zu 12 %
seit 19. März 2019, CHF 303.55 Verzugszins bis 18. März 2019,
CHF 325.50 Mahngebühr, CHF 298.– Inkasso-Gebühren sowie sämtliche
Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Zu der in der Folge angesetzten
Verhandlung am 30. Januar 2020 erschien niemand. Mit Entscheid vom
gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner und
verpflichtete ihn zur Tragung der Gerichtskosten.
Am
7. Februar 2020 (Eingang Schalter) hat der Schuldner beim
Appellationsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde erhoben und die Aufhebung
der Konkurseröffnung vom 30. Januar 2020 beantragt. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist
vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die
Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt
werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff., 136 III 294 E. 3.2
S. 295; AGE BEZ.2018.31 vom 11. Juli 2018 E. 2.1, BEZ.2018.2 vom
22.
Januar 2018 E. 2.1; Giroud,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174
SchKG N 20).
2.2
Der
Schuldner behauptet in der Beschwerde, er sei in der Lage und sofort bereit,
die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Schuld zu tilgen. Dass er die
Schuld tatsächlich bereits getilgt oder den geschuldeten Betrag hinterlegt
hätte, behauptet er aber nicht. Für eine Tilgung oder Hinterlegung findet sich
in den Akten auch kein Beweis. Der Schuldner hat zwar eine E-Mail der
Gläubigerin vom 7. Februar 2020 eingereicht, mit der die Gläubigerin
sinngemäss erklärt hat, sie wäre bereit, auf die Durchführung des Konkurses zu
verzichten, «sofern Sie uns die derzeit offene Forderung von CHF 2'936.30
bezahlen». Dass die Forderung tatsächlich bezahlt worden wäre und die
Gläubigerin deshalb tatsächlich auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
hätte, kann der E-Mail aber nicht entnommen werden. Damit fehlt es bereits an
der ersten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung.
2.3
Die
Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn wird bejaht, wenn der Schuldner über
ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen. Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet ausreichende liquide – das
heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen
fällige Forderungen beglichen werden können (AGE BEZ.2019.67 vom
27.
September 2019 E. 2.3.1, BEZ.2019.59 vom 4. September 2019
E. 2.3, BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019
E. 2.3.1 f.). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation
zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom
18.
Februar 2014 E. 3; AGE BEZ.2019.67 vom 27. September 2019
E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft,
das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht
werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2;
AGE BEZ.2019.67 vom 27. September 2019 E. 2.3.1).
Gemäss dem
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Februar 2020 sind die Forderung,
die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, in Höhe von CHF 2'326.95, und
eine Forderung der C____, in Höhe von CHF 8'625.55, offen. Aus den Akten
des Konkursamts ist ersichtlich, dass der Schuldner ein Privatkonto und ein
E-Sparkonto hat und die Saldi der beiden Konten am 31. Januar 2020 CHF 95.26
und CHF 0.20 betragen haben. Andere Vermögenswerte des Schuldners sind
nicht ersichtlich und werden nicht substanziiert behauptet. Damit ist es nicht
glaubhaft, dass der Schuldner ausreichende liquide Mittel hat, um zumindest
alle fälligen Schulden zu tilgen. Der Schuldner behauptet zwar in der
Beschwerde, er werde bezüglich seiner Finanzen von der [...] betreut. Diese prüfe
mit ihm zusammen regelmässig die eingehenden Rechnungen sowie seine Bonität und
sein Budget und passe dieses nötigenfalls an. Diese unsubstanziierten
Behauptungen genügen nicht ansatzweise zur Glaubhaftmachung, dass sich der
Schuldner bloss in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet. Der
Betreibungsregisterauszug spricht für das Gegenteil. Daraus ist ersichtlich,
dass zwischen dem 2. August 2018 und dem 4. Juli 2019 abgesehen von
den zwei vorstehend erwähnten offenen Forderungen acht weitere Forderungen in
Höhe von insgesamt CHF 7'106.35 gegen den Schuldner in Betreibung gesetzt
und von diesem erst nach Einleitung der Betreibung ans Betreibungsamt bezahlt
worden sind. Damit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung
der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Januar 2020 (KB.2019.380) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Landschaft
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.