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Entscheid

BEZ.2020.6

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

13. Februar 2020Deutsch6 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.6

ENTSCHEID

vom 13.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Januar 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl vom 4. April 2019 leitete die B____ (Gläubigerin) die

Betreibung (Betreibung Nr. [...]) gegen A____ (Schuldner) ein. Nachdem am

13. Mai 2019 dem Schuldner der Konkurs angedroht worden war, stellte die

Gläubigerin am 18. November 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt das

Konkursbegehren für eine Forderung von CHF 1'399.90 nebst Zins zu 12 %

seit 19. März 2019, CHF 303.55 Verzugszins bis 18. März 2019,

CHF 325.50 Mahngebühr, CHF 298.– Inkasso-Gebühren sowie sämtliche

Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Zu der in der Folge angesetzten

Verhandlung am 30. Januar 2020 erschien niemand. Mit Entscheid vom

gleichen Tag eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner und

verpflichtete ihn zur Tragung der Gerichtskosten.

Am

7. Februar 2020 (Eingang Schalter) hat der Schuldner beim

Appellationsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde erhoben und die Aufhebung

der Konkurseröffnung vom 30. Januar 2020 beantragt. Auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist

vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist

somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die

Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt

werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff., 136 III 294 E. 3.2

S. 295; AGE BEZ.2018.31 vom 11. Juli 2018 E. 2.1, BEZ.2018.2 vom

22.

Januar 2018 E. 2.1; Giroud,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174

SchKG N 20).

2.2

Der

Schuldner behauptet in der Beschwerde, er sei in der Lage und sofort bereit,

die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Schuld zu tilgen. Dass er die

Schuld tatsächlich bereits getilgt oder den geschuldeten Betrag hinterlegt

hätte, behauptet er aber nicht. Für eine Tilgung oder Hinterlegung findet sich

in den Akten auch kein Beweis. Der Schuldner hat zwar eine E-Mail der

Gläubigerin vom 7. Februar 2020 eingereicht, mit der die Gläubigerin

sinngemäss erklärt hat, sie wäre bereit, auf die Durchführung des Konkurses zu

verzichten, «sofern Sie uns die derzeit offene Forderung von CHF 2'936.30

bezahlen». Dass die Forderung tatsächlich bezahlt worden wäre und die

Gläubigerin deshalb tatsächlich auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

hätte, kann der E-Mail aber nicht entnommen werden. Damit fehlt es bereits an

der ersten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung.

2.3

Die

Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn wird bejaht, wenn der Schuldner über

ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu

tilgen. Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet ausreichende liquide – das

heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen

fällige Forderungen beglichen werden können (AGE BEZ.2019.67 vom

27.

September 2019 E. 2.3.1, BEZ.2019.59 vom 4. September 2019

E. 2.3, BEZ.2019.10 vom 5. Februar 2019

E. 2.3.1 f.). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den

Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation

zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_912/2013 vom

18.

Februar 2014 E. 3; AGE BEZ.2019.67 vom 27. September 2019

E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft,

das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht

werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem

Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2;

AGE BEZ.2019.67 vom 27. September 2019 E. 2.3.1).

Gemäss dem

Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Februar 2020 sind die Forderung,

die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, in Höhe von CHF 2'326.95, und

eine Forderung der C____, in Höhe von CHF 8'625.55, offen. Aus den Akten

des Konkursamts ist ersichtlich, dass der Schuldner ein Privatkonto und ein

E-Sparkonto hat und die Saldi der beiden Konten am 31. Januar 2020 CHF 95.26

und CHF 0.20 betragen haben. Andere Vermögenswerte des Schuldners sind

nicht ersichtlich und werden nicht substanziiert behauptet. Damit ist es nicht

glaubhaft, dass der Schuldner ausreichende liquide Mittel hat, um zumindest

alle fälligen Schulden zu tilgen. Der Schuldner behauptet zwar in der

Beschwerde, er werde bezüglich seiner Finanzen von der [...] betreut. Diese prüfe

mit ihm zusammen regelmässig die eingehenden Rechnungen sowie seine Bonität und

sein Budget und passe dieses nötigenfalls an. Diese unsubstanziierten

Behauptungen genügen nicht ansatzweise zur Glaubhaftmachung, dass sich der

Schuldner bloss in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet. Der

Betreibungsregisterauszug spricht für das Gegenteil. Daraus ist ersichtlich,

dass zwischen dem 2. August 2018 und dem 4. Juli 2019 abgesehen von

den zwei vorstehend erwähnten offenen Forderungen acht weitere Forderungen in

Höhe von insgesamt CHF 7'106.35 gegen den Schuldner in Betreibung gesetzt

und von diesem erst nach Einleitung der Betreibung ans Betreibungsamt bezahlt

worden sind. Damit fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung

der Konkurseröffnung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die

zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. Januar 2020 (KB.2019.380) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Landschaft

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.