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Entscheid

BEZ.2020.60

Parteientschädigung

26. Mai 2021Deutsch13 min

mietete A____ (Mieter) von der B____ (Vermieterin) eine 1-Zimmerwohnung an der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.60

ENTSCHEID

vom 26. Mai

2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl

Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Kläger

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Januar 2020

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Ab August 2008

mietete A____ (Mieter) von der B____ (Vermieterin) eine 1-Zimmerwohnung an der [...]

in Basel, dies zu einem monatlichen Nettomietzins von CHF 515.– und zu

monatlichen Akontozahlungen von CHF 100.– für die Nebenkosten. Nach mehreren

Mietzinsreduktionen betragen der monatliche Nettomietzins CHF 422.– und

die monatlichen Akontozahlungen CHF 70.–.

Mit

Schlichtungsgesuch vom 19. März 2019 gelangte der Mieter an die Staatliche

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) und beantragte

im Wesentlichen, die Vermieterin sei zu verpflichten, ihm CHF 700.– zu zahlen

(Rechtsbegehren 1), über zahlreiche Nebenkostenpositionen der Jahre 2008 bis

2018 Auskunft zu erteilen (Rechtsbegehren 2a–d) und korrekte

Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2018 zu erstellen

(Rechtsbegehren 2e). Nachdem die Parteien im Schlichtungsverfahren keine

Einigung erzielt hatten, reichte der Mieter am 30. Juni 2019 Klage beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein und hielt im Wesentlichen an den vor der

Schlichtungsstelle gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er die Rechtsbegehren

2a–e neu als Eventualbegehren formulierte. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020

verpflichtete das Zivilgericht die Vermieterin zur Zahlung von CHF 4.30

(Dispositivziffer 1) und wies die Klage im Übrigen ab (Dispositivziffern 2

und 3). Zudem verpflichtete es den Mieter zur Zahlung der Gerichtskosten von

CHF 500.– (Dispositivziffer 4) und einer Parteientschädigung von CHF 450.– an

die Vermieterin (Dispositivziffer 5). Mit Rektifikat vom 12. November 2020

berichtigte das Zivilgericht die Dispositivziffer 5 dahingehend, dass es

nunmehr eine Parteientschädigung von CHF 522.– zusprach.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Mieter am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die Dispositivziffer 5

aufzuheben und der Vermieterin keine Parteientschädigung zuzusprechen;

eventualiter sei die Parteientschädigung auf CHF 227.– und subeventualiter auf

höchstens CHF 454.– festzulegen. Subsubeventualiter sei der Fall zur

Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom

15. Februar 2021 beantragt die Vermieterin die Abweisung der Beschwerde.

Hierauf replizierte der Mieter mit Eingabe vom 8. März 2021. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Angefochten

ist vorliegend einzig der Kostenentscheid des Entscheids des

Zivilgerichts vom 27. Januar 2020. Kostenentscheide können selbständig

ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110

in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE BEZ.2019.49 vom

8.

Oktober 2019 E. 1). Die Frist für die selbständige

Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren

(AGE BEZ.2013.28 vom 31. Ja-nuar 2014 E. 1.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,

Art. 110 ZPO N 1). Da der vorliegend angefochtene Kostenentscheid im

Rahmen eines im vereinfachten Verfahren gefällten Entscheids (Art. 243

Abs. 1 ZPO) ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist

einzutreten.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann

die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Entscheid des Zivilgerichts

Das Zivilgericht

führte zunächst aus, der Mieter verlange hauptsächlich die Rück-forderung zu

viel bezahlter Nebenkosten im Betrag von CHF 700.– (Zivilgerichtsentscheid,

E. 2). Diesbezüglich hielt es Folgendes fest: Ein Rückforderungsanspruch

mangels ausreichend detaillierter Nebenkostenabrechnungen bestehe klarerweise

nicht (E. 3). Auch die behauptete Reduktion des Verteilungsschlüssels

begründe keinen Rückforderungsanspruch (E. 4). Die Vermieterin sei

berechtigt gewesen, die Umgebungsarbeiten unter dem Titel «Hauswartung» zu

verrechnen (E. 5). Der Mieter habe Anspruch auf CHF 4.30, die ihm die

Vermieterin belastet habe, deren Rückzahlung sie aber weder behauptet noch

bewiesen habe (E. 6). Der Rückforderungsanspruch von CHF 135.– in Bezug

auf die Wasserkosten sei mangels Substantiierung abzuweisen (E. 7). Der

Rückforderungsanspruch von CHF 138.97 in Bezug auf das Verwaltungshonorar

sei unbegründet (E. 8). Die Eventualbegehren des Mieters um

Auskunftserteilung und Erstellung korrekter Nebenkostenabrechnungen wies das

Zivilgericht ab, da der Mieter diese nicht begründet habe. Im Übrigen seien die

in den Eventualbegehren gestellten Fragen von der Vermieterin weitestgehend

beantwortet worden. Die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2008 bis 2018 seien

korrekt (E. 9). Schliesslich auferlegte das Zivilgericht dem Mieter die

Gerichtskosten von CHF 500.– und eine Parteientschädigung von CHF 522.– an die

Vermieterin (E. 10).

3.

Auferlegung einer Parteientschädigung

wegen mutwilliger Prozessführung

3.1

Der

Mieter stellt den Zivilgerichtsentscheid nicht grundsätzlich in Frage. Seine

Beschwerde richtet sich einzig dagegen, dass ihn das Zivilgericht zur Zahlung

einer Parteientschädigung von CHF 522.– an die Vermieterin verpflichtete

(Beschwerde, S. 1). Das Zivilgericht verwies zunächst auf die gesetzliche

Regelung, wonach keine Parteientschädigung gesprochen werde in Verfahren, die

ihren Ursprung vor der Schlichtungsstelle haben, aber die mutwillige

Prozessführung vorbehalten bleibe (§ 2a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die vorliegende Klage

sei – so das Zivilgericht – mutwillig: Die Vermieterin habe alle Rechte des

Mieters in Bezug auf die Nebenkosten gewahrt. Die Vorstellungen des Mieters

gingen weit über das erwartbare und zumutbare Mass hinaus. Besonders stossend

erscheine insbesondere, dass der Mieter das ihm wiederholt angebotene

Einsichtsrecht abgelehnt und die Vermieterin stattdessen in einen langwierigen

Prozess verwickelt habe. Aus diesem Grund sei es angezeigt, der Vermieterin

eine Parteientschädigung zuzusprechen (Zivilgerichtsentscheid, E. 10.3).

3.2

In

Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der

Schlichtungsstelle haben, werden grundsätzlich keine Parteientschädigungen

zugesprochen (§ 2a Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz). In solchen Verfahren

betragen die Gerichtsgebühren minimal CHF 200.– und maximal CHF 500.– bei einer

Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete und bis CHF 3'500.– bei

Geschäftsmiete (Abs. 2). Bei mutwilliger Prozessführung können einer

Partei die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise auferlegt werden (Abs.

3).

3.3

Der

Mieter macht zunächst geltend, dass gemäss § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz

nur die «Verfahrenskosten» auferlegt werden könnten. Damit seien aber nur

Gerichtskosten, nicht aber Parteientschädigungen gemeint. Die Bestimmung gehe

unterschwellig davon aus, dass Verfahrenskosten auf der Grundlage von Art. 105

bis 108 ZPO an sich beiden Parteien auferlegt werden könnten, bei mutwilliger

Prozessführung aber auch nur der mutwillig agierenden Partei. Die Bestimmung

passe deshalb nicht auf Parteientschädigungen (Beschwerde, S. 4).

Zur Beantwortung

der Frage, ob bei mutwilliger Prozessführung einer Partei nicht nur die

Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung auferlegt werden können,

ist vom Wortlaut und der Systematik von § 2a Gerichtsgebührengesetz

auszugehen: In Abs. 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass in bestimmten

mietrechtlichen Verfahren keine «Parteientschädigungen» gesprochen werden. In

Abs. 2 wird der Grundsatz aufgestellt, dass die «Gerichtsgebühren» in diesen

Verfahren reduziert werden und zwischen CHF 200.– und 500.– betragen, wenn die

Nettomonatsmiete einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Gemäss Abs. 3 können

bei mutwilliger Prozessführung einer Partei die «Verfahrenskosten» ganz oder

teilweise auferlegt werden. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet also zwischen

Parteientschädigungen, Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten. Entgegen der

Auffassung des Mieters liegt es nahe, dass der Rechtssetzer in Abs. 2

(Gerichtsgebühren) und Abs. 3 (Verfahrenskosten) bewusst zwei verschiedene

Begriffe verwendet hat, um Unterschiedliches zu bezeichnen. Wenn der

Gesetzgeber bei mutwilliger Prozessführung der Partei lediglich die Gerichtsgebühren

hätte auferlegen wollen (nicht aber auch die Parteientschädigung), hätte er in

Abs. 3 ebenfalls den Begriff «Gerichtsgebühren» verwendet – und nicht den

weiteren Begriff «Verfahrenskosten». In der ZPO wird statt des Begriffs

«Verfahrenskosten» der Begriff «Prozesskosten» verwendet. Dieser umfasst nach

der gesetzlichen Definition die Gerichtskosten und die Parteientschädigung

(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ebenso dürfte der Begriff der Verfahrenskosten in § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz die Gerichtskosten und die Parteientschädigung

umfassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut und die

Systematik klar dafür sprechen, dass der Begriff der Verfahrenskosten neben den

Gerichtskosten auch die Parteientschädigung umfasst. Entgegen der Auffassung

des Mieters können im Rahmen von § 2a Gerichtsgebührengesetz bei mutwilliger

Prozessführung folglich nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die

Parteientschädigung der mutwillig prozessierenden Partei auferlegt werden.

3.4

3.4.1

Der

Mieter macht sodann geltend, dass die Klageerhebung vor Zivilgericht nicht

mutwillig gewesen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.

115.

ZPO (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012) setze die Mutwilligkeit neben der

objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit voraus, dass das Verfahren wider

besseres Wissen betrieben werde (Beschwerde, S. 4 f.). Es fehle bereits an der

Aussichtslosigkeit der Klage: Das Zivilgericht selbst spreche von

«tatsächlicher und rechtlicher Komplexität» des Falles»; eine Klage in einem

solchen Fall könne von vornherein nie aussichtslos sein (S. 5). Sodann hätte

das Zivilgericht leicht erkennen können, dass sich der Verteilschlüssel

entgegen seinem seinerzeit irrtümlichen Vortrag zu seinen Ungunsten verändert

habe (S. 6). Im Weiteren habe es sich auch in Bezug auf die Umgebungsarbeiten

geirrt (S. 6–11). Unerwähnt bleibe im Entscheid auch, dass die Schneeräumung

immer gesondert als Nebenkostenposition erwähnt werden müsse (S. 11).

Schliesslich setze sich das Zivilgericht bei der Höhe des Verwaltungshonorars

über den Mietvertrag hinweg (S. 11 f.).

3.4.2

Der

Begriff der mutwilligen Prozessführung findet sich nicht nur in § 2 Abs. 3 des

basel-städtischen Gerichtsgebührengesetzes wieder, sondern auch in mehreren

Bundesgesetzen, so etwa bezüglich Zivilprozessen (Art. 115 und Art. 128 ZPO),

Sozialversicherungsprozessen (Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG,

SR 831.40]; Art. 61 lit. fbis [vormals lit. a] des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) oder betreibungsrechtlichen Verfahren (Art. 20 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Es

liegt nahe, den Begriff der mutwilligen Prozessführung in der Rechtsordnung

grundsätzlich einheitlich auszulegen. Zur Auslegung des Begriffs der mutwilligen

Prozessführung in § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz ist deshalb die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den genannten bundesrechtlichen

Bestimmungen beizuziehen.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Mutwilligkeit neben der objektiv

feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives

Element voraus. Das Verfahren muss

wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach

Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Die Erhebung einer

aussichtslosen Beschwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht

gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt

einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es

zusätzlich des beschriebenen subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die

Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen

Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (vgl.

zum Ganzen BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2 [zu Art. 115 ZPO]).

3.4.3

Im

vorliegenden Fall begründete das Zivilgericht in E. 10.3 nicht ausdrücklich, inwiefern

die erste Voraussetzung der mutwilligen Prozessführung – die objektiv

feststellbare Aussichtslosigkeit der Klage – erfüllt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei sich

bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde

(BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140 mit Nachweisen). Die

Aussichtslosigkeit der Klage des Mieters ergibt sich vorliegend nur implizit

aus gewissen der vorangehenden zivilgerichtlichen Erwägungen (vgl. etwa

E. 3.3.3: «Ein Rückforderungsanspruch wegen Fehlens einer ausreichend

detaillierten Nebenkostenabrechnung besteht klarerweise nicht»; E. 4.3:

«Die Forderung des Klägers auf Rückerstattung von CHF 700.– lässt sich auch mit

der behaupteten Reduktion des Verteilschlüssels nicht begründen»). Die Frage

der Prozessaussichten bedarf indessen einer eingehenderen Betrachtung.

Im vorliegenden

Fall begründete der Mieter seine Klageforderung von CHF 700.– mit verschiedenen

Forderungen, die in ihrer Summe von CHF 1'760.25 weit über dem eingeklagten

Betrag liegen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 2): CHF 1'056.90 aus

den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013/14 und 2017/18 (Fehlen

ausreichend detaillierter Abrechnungen bzw. Abänderung des Verteilschlüssels),

CHF 412.18 (unzulässige Belastung von Umgebungsarbeiten im Zeitraum von 2010

bis 2018), CHF 17.20 (unzulässige Belastung von Kosten für den Winterdienst

in vier Jahren), CHF 135.– (unzulässige Belastung von «kollektiven

Wasserkosten» über neun Jahre hinweg) und CHF 138.97 (falscher Ansatz für

das pauschale Verwaltungshonorar).

Dass das

Zivilgericht bezüglich der Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013/14 und

2017/18 feststellte, dass diese den notwendigen Detaillierungsgrad aufweisen

würden und dass die Forderung des Mieters nach einer noch detaillierteren

Aufschlüsselung die geltende Rechtsprechung zur Abrechnungspflicht des

Vermieters ad absurdum führen würde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.1 und 3.3.2),

ist nicht zu beanstanden, ebenso die zivilgerichtliche Feststellung, dass

infolgedessen auch klarerweise kein Rückforderungsanspruch bestehe

(E. 3.3.3). Insofern ist ohne Weiteres auch von der Aussichtslosigkeit der

hierauf gestützten Klage auszugehen. Das Gleiche gilt auch für die Begründung

der Rückforderung aus den Nebenkostenabrechnungen der beiden genannten Abrechnungsperioden

wegen angeblich unzulässiger Abänderung des Verteilschlüssels (vgl. Zivilgerichtsentscheid,

E. 4). Anders verhält es sich hingegen bezüglich Ansprüchen, bei denen es

um die Auslegung vertraglicher Abreden nach dem Vertrauensprinzip ging. Dies

trifft namentlich auf die Rückforderung aus der angeblich unzulässigen

Belastung von Garten- und Umgebungsarbeiten zu, wo sich der Mieter auf den

Standpunkt stellte, dass diese nicht durch die Nebenkostenposition «Hauswartung»

im Mietvertrag umfasst seien (vgl. Zivilgerichtentscheid, E. 5). Auch wenn

der Mieter, wie sich auch aus den Hinweisen in der Beschwerde (S. 6 ff.)

auf seine erstinstanzlichen Ausführungen ergibt, mit Pedanterie die Argumente

für eine Auslegung in seinem Sinn vortrug, sind sie nicht ohne Weiteres von der

Hand zu weisen. Insofern kann in diesem Punkt auch nicht von einer

aussichtslosen Klage gesprochen werden, auch wenn das Zivilgericht am Ende

urteilte, dass Tätigkeiten wie Giessen, Entfernen von Lauf, Rasenschnitt oder

Wässern nach Auslegung «in guten Treuen» unter den Begriff der Hauswartung

fallen würden (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3 S. 15). Daraus kann

nicht abgeleitet werden, dass die Gegenposition von Anfang an aussichtslos

gewesen wäre. Zu beachten gilt ausserdem, dass die unter diesem Titel geltend

gemachte Rückforderung des Mieters über CHF 412.18 mehr als die Hälfte des

eingeklagten Betrags von CHF 700.– ausmachte. Unter diesen Umständen war

es nicht zulässig, dem Mieter infolge seines Unterliegens im zivilgerichtlichen

Verfahren gestützt auf § 2a Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz eine

Parteientschädigung wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen. Daran ändert

nichts, dass das Zivilgericht das Verhalten des Mieters – nicht zu Unrecht – als

über weite Strecken querulatorisch bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid,

E. 10.2).

4.

Beschwerdeentscheid

und Prozesskosten

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen und entspre-chend

Dispositivziffer 5 des Zivilgerichtsentscheids ersatzlos aufzuheben ist. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber

verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositivziffer 5 des Entscheid des Zivilgerichts vom

27.

Januar 2020 (MG.2019.28) aufgehoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.