BEZ.2020.61
Kostenvorschuss
4. März 2021Deutsch3 min
lic. iur. Johannes Hermann
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.61
ENTSCHEID
vom 4. März 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH
Beschwerdeführerin
c/o [...], Gesuchsgegnerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. August 2020
betreffend Kostenvorschuss
Erwägungen
Die A____ GmbH
(Beschwerdeführerin) erhob am 10. Dezember 2020 Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 betreffend definitive
Rechtsöffnung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab
und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der
Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 120.– zu leisten. Nachdem dieser Betrag
beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2021 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des
Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er der Beschwerdeführerin an, dass bei
Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 zugestellt. Die
Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2020.581) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Sachverhalt
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Erwägungen
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.