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Entscheid

BEZ.2020.61

Kostenvorschuss

4. März 2021Deutsch3 min

lic. iur. Johannes Hermann

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.61

ENTSCHEID

vom 4. März 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____ GmbH

Beschwerdeführerin

c/o [...], Gesuchsgegnerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

vertreten durch das

Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. August 2020

betreffend Kostenvorschuss

Erwägungen

Die A____ GmbH

(Beschwerdeführerin) erhob am 10. Dezember 2020 Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 19. August 2020 betreffend definitive

Rechtsöffnung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ab

und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der

Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 120.– zu leisten. Nachdem dieser Betrag

beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2021 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des

Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er der Beschwerdeführerin an, dass bei

Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese

Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 zugestellt. Die

Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist

nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2020.581) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Sachverhalt

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

Erwägungen

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.