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Entscheid

BEZ.2020.64

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

29. Dezember 2020Deutsch6 min

beantragt die Schuldnerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Konkurseröffnung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.64

ENTSCHEID

vom 29.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldnerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «[...]». Dieses bezweckt das

Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Event. Als Inhaberin

eines Einzelunternehmens unterliegt die Schuldnerin der ordentlichen

Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 eröffnete das

Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 641.10 nebst Zins von

CHF 130.–.

Mit Eingabe vom

9. Dezember 2020 wandte sich die Schuldnerin an das Zivilgericht, das die

Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Mit Verfügung

vom 15. Dezember 2020 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

Eingabe als Beschwerde entgegen und wies die Schuldnerin auf die

Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung hin. Am 18. Dezember 2020

übergab die Schuldnerin persönlich dem Appellationsgericht verschiedene

Unterlagen. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Beschwerde)

beantragt die Schuldnerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Konkurseröffnung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom

21. Dezember 2020 wies der Verfahrensleiter diese beiden Verfahrensanträge

ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden

die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend

eingehalten worden: Der Entscheid vom 8. Dezember 2020 wurde der Schuldnerin am

9.

Dezember 2020 zugestellt und die Beschwerde wurde am 18. Dezember 2020 und

damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist

somit einzutreten.

Zuständig für

die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der

geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers

hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet

(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss

innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492

ff.).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, die Gläubigerin habe mit

Schreiben vom 16. Dezember 2020 bestätigt, dass die Schuld samt Kosten bezahlt

sei und dass sie kein Interesse an der Fortführung des Konkursverfahrens habe

(Beschwerde, Rz 8; Beschwerdebeilage 8). Damit ist die erste Voraussetzung der

Aufhebung der Konkurseröffnung – Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung

des Konkurses – erfüllt.

2.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden

sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch

nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen

sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der

Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners

gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für

ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im

Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit

des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es

liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine

Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (zum Ganzen vgl. BGer

5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in

diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer

5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

Im vorliegenden

Fall hat die Schuldnerin keinen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht.

Es ist somit nicht ersichtlich, welche offenen Forderungen gegen sie bestehen.

Immerhin lässt sich den Konkursakten entnehmen, dass sie gegenüber der C____

Schulden per Datum der Konkurseröffnung von CHF 811.48 hatte. Sodann lassen

sich der Beschwerdebeilage 4 Schulden von insgesamt CHF 4'134.95 allein

gegenüber der Gläubigerin entnehmen. Über weitere offene Schulden macht die

Schuldnerin keinerlei Angaben. Damit ist von offenen Schulden von mindestens

CHF 4'946.43 auszugehen. Demgegenüber verfügte die Schuldnerin bei der D____ über

ein Guthaben von insgesamt CHF 39.95 und bei der E____ über ein Guthaben von

insgesamt CHF 0.– (bei den Konkursakten). Diese Mittel von knapp CHF 40.–

genügen nicht, um die allein aufgrund der Konkursakten und der spärlichen

Angaben der Schuldnerin ermittelten Schulden von knapp CHF 5'000.– zu decken.

Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die

Zahlungsfähigkeit – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 (KB.2020.250) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde

in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.