BEZ.2020.64
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
29. Dezember 2020Deutsch6 min
beantragt die Schuldnerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.64
ENTSCHEID
vom 29.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldnerin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «[...]». Dieses bezweckt das
Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung und Event. Als Inhaberin
eines Einzelunternehmens unterliegt die Schuldnerin der ordentlichen
Konkursbetreibung. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 eröffnete das
Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 641.10 nebst Zins von
CHF 130.–.
Mit Eingabe vom
9. Dezember 2020 wandte sich die Schuldnerin an das Zivilgericht, das die
Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2020 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Eingabe als Beschwerde entgegen und wies die Schuldnerin auf die
Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung hin. Am 18. Dezember 2020
übergab die Schuldnerin persönlich dem Appellationsgericht verschiedene
Unterlagen. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Beschwerde)
beantragt die Schuldnerin, nunmehr anwaltlich vertreten, die Aufhebung der Konkurseröffnung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom
21. Dezember 2020 wies der Verfahrensleiter diese beiden Verfahrensanträge
ab. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden
die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend
eingehalten worden: Der Entscheid vom 8. Dezember 2020 wurde der Schuldnerin am
9.
Dezember 2020 zugestellt und die Beschwerde wurde am 18. Dezember 2020 und
damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten.
Zuständig für
die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492
ff.).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, die Gläubigerin habe mit
Schreiben vom 16. Dezember 2020 bestätigt, dass die Schuld samt Kosten bezahlt
sei und dass sie kein Interesse an der Fortführung des Konkursverfahrens habe
(Beschwerde, Rz 8; Beschwerdebeilage 8). Damit ist die erste Voraussetzung der
Aufhebung der Konkurseröffnung – Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung
des Konkurses – erfüllt.
2.3
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin
ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass
ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch
nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen
sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners
gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für
ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im
Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es
liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine
Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (zum Ganzen vgl. BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in
diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
Im vorliegenden
Fall hat die Schuldnerin keinen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht.
Es ist somit nicht ersichtlich, welche offenen Forderungen gegen sie bestehen.
Immerhin lässt sich den Konkursakten entnehmen, dass sie gegenüber der C____
Schulden per Datum der Konkurseröffnung von CHF 811.48 hatte. Sodann lassen
sich der Beschwerdebeilage 4 Schulden von insgesamt CHF 4'134.95 allein
gegenüber der Gläubigerin entnehmen. Über weitere offene Schulden macht die
Schuldnerin keinerlei Angaben. Damit ist von offenen Schulden von mindestens
CHF 4'946.43 auszugehen. Demgegenüber verfügte die Schuldnerin bei der D____ über
ein Guthaben von insgesamt CHF 39.95 und bei der E____ über ein Guthaben von
insgesamt CHF 0.– (bei den Konkursakten). Diese Mittel von knapp CHF 40.–
genügen nicht, um die allein aufgrund der Konkursakten und der spärlichen
Angaben der Schuldnerin ermittelten Schulden von knapp CHF 5'000.– zu decken.
Damit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die
Zahlungsfähigkeit – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 (KB.2020.250) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.