BEZ.2020.65
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
4. Mai 2021Deutsch14 min
nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an das Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.65
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Schuldner
vertreten durch C____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Schuldner
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Oktober 2020
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. Februar 2020 setzte die B____ (nachfolgend
Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend Schuldner) Forderungen von CHF 4'906.30
zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 sowie CHF 3‘435.65 nebst Zins zu 5
% seit 24. Oktober 2019 in Betreibung. Am 11. bzw. 13. März 2020
erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Am 31. August 2020 reichte die Gläubigerin
beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch ein, mit dem Antrag, es
sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt für den Betrag
von CHF 4'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 sowie CHF 3'435.65
zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 hiess das Zivilgericht das
Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin gut und auferlegte dem Schuldner die
Prozesskosten. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020
ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht um Berichtigung des Entscheids vom
28. Oktober 2020 in dem Sinn, dass auf Seite 2, Ziff. 2 «CHF 3'435.65
zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2020 erteilt» durch «CHF 3'435.65
zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 erteilt» ersetzt werde.
Gegen den am 3.
Dezember 2020 dem Schuldner zugestellten schriftlich begründeten und im Sinn
des Berichtigungsgesuchs der Gläubigerin berichtigten Entscheid erhob der
Schuldner mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der Entscheid vom 28. Oktober 2020 für
nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an das Zivilgericht
zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragt die
Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Das
Zivilgericht beantragt in der Vernehmlassung vom 1. März 2021 seinerseits die
Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen äusserte sich der nunmehr
anwaltlich vertretene Schuldner in einer unaufgeforderten Eingabe vom 15. März
2021, die der Gläubigerin zugestellt wurde. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit Beschwerde kann die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
Verletzung
von Art. 238 ZPO
2.1
Der
Schuldner macht in seiner Beschwerde eine Verletzung von Art. 238 ZPO geltend.
Er bringt vor, dass nirgends vermerkt sei, dass neben der Gerichtsschreiberin,
welche das Urteil respektive das Rektifikat unterzeichnet hätten, beim Urteil
bzw. Rektifikat auch ein Richter mitgewirkt habe (Beschwerde Ziff. 7).
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Schuldner weist in seiner
Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung der Urteile beim
Zivilgericht durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber im
Einklang mit dem Organisationsreglement des Zivilgerichts erfolgt. Damit
bestimmt das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht, dass die
Unterschrift der zuständigen Gerichtsschreiberin bzw. des zuständigen Gerichtsschreibers
als Unterschrift des Gerichts gilt (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021
E. 8.5). Mit der formgültigen Unterzeichnung bestätigt die
Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unter anderem, dass die im
Urteil aufgeführten Personen beim Entscheid und im vorliegenden Fall auch beim
berichtigten Entscheid mitgewirkt haben. Der angefochtene Entscheid entspricht
damit den Vorgaben von Art. 238 ZPO.
2.2
In
formeller Hinsicht beantragt der Schuldner in seiner Eingabe vom 15. März 2021,
die Beschwerdeantwort der Gläubigerin sei mangels rechtsgültiger
Vollmachterklärung aus dem Recht zu weisen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt
werden. Die Gläubigerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die
gleiche Anwältin vertreten. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren die
Vollmachterklärung vom 16. August 2018 eingereicht. Der Schuldner hat im
vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2020
keinerlei Einwände gegen dieses Vertretungsverhältnis vorgebracht. Die nach
Beendigung des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren in der Eingabe vom 15.
März 2021 vorgebrachte Rüge ist damit verspätet. Zudem ist sie auch inhaltlich
zurückzuweisen. Die Vollmachterklärung stammt aus dem Jahr 2018. Der Schuldner
macht nicht geltend, dass die Person, welche die Vollmachterklärung zu diesem
Zeitpunkt unterzeichnet hat, damals nicht rechtsgültig für die Gläubigerin hat
unterzeichnen können. Dass diese Person gemäss den (im Übrigen nicht belegten)
Behauptungen des Schuldners seit Sommer 2020 nicht mehr für die Gläubigerin
zeichnungsberechtigt sei, ändert an der (weiteren) Gültigkeit der
Vollmachterklärung nichts. Der Schuldner vermag denn auch keinerlei Gründe
vorzubringen, welche gegen die weitere Gültigkeit der Vollmachterklärung sprechen
würden. Entgegen den Ausführungen des Schuldners ist auch der Betreff
«Arbeitsrecht» für das Vertretungsverhältnis im vorinstanzlichen Verfahren als
auch im Beschwerdeverfahren spezifisch genug. Die Urteile, welche dem
vorliegend streitigen Rechtsöffnungsverfahren zu Grunde liegen, betreffen
Forderungen aus Arbeitsvertrag. Damit ist auch das entsprechende
Vollstreckungsverfahren inklusive dem entsprechenden Beschwerdeverfahren von
der Vollmachterklärung gedeckt. Diese Ansicht wird offensichtlich auch vom
Schuldner respektive von dessen Rechtsvertreter geteilt, zumal dieser in der
Anzeige des Vertretungsverhältnisses vom 18. Dezember 2020 im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Vollmachterklärung mit der Sachbezeichnung
«Arbeitsrecht» eingereicht hat. Der Einwand des Schuldners, diese
Sachbezeichnung in der Vollmachterklärung der Gläubigerin sei nicht ausreichend
bestimmt, erweist sich somit als unhaltbar.
3.
Zustellung
der Verfügung vom 22. September 2020
3.1
Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass dem Schuldner
mit Verfügung vom 22. September 2020 Gelegenheit geboten worden sei,
schriftlich mitzuteilen, wie er den Rechtsvorschlag begründe und die
entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen. Er sei davon in Kenntnis
gesetzt worden, dass das Gericht nach Eingang seiner Stellungnahme oder
unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden könne.
Die Verfügung sei dem Schuldner am 23. September 2020 um 10:22 Uhr persönlich
zugestellt worden. Innert Frist sei keine Stellungnahme des Schuldners
eingegangen (angefochtener Entscheid E. 3).
3.2
Der
Schuldner bestreitet in seiner Beschwerde die Zustellung dieser Verfügung an
ihn. Die Sendung Nr. [...] sei offensichtlich nicht vom Schuldner empfangen
worden. Die Signatur auf dem Zustellbericht weise keinerlei Ähnlichkeit mit der
Signatur des Schuldners auf. Weiter macht der Schuldner geltend, dass auch die
Zustellung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv (Gerichtsurkunde, Sendung
Nr. [...]) im Zustellungsbericht der Post nicht korrekt dargestellt worden sei.
Entgegen den Ausführungen auf diesem Zustellbericht sei die Zustellung nicht an
seine Ehefrau erfolgt, sondern sei das Schreiben vom Schuldner in seinem
Postfach aufgefunden worden. Die Nichteröffnung der Verfügung vom 22. September
2020.
sowie des Rechtsöffnungsgesuchs hätten zur Folge gehabt, dass der
Schuldner sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht habe äussern können, womit
seine Prozessrechte in schwerwiegender Weise verletzt worden seien (Beschwerde
Ziff. 5 ff.).
3.3
Die
Zustellung von Verfügungen erfolgt gemäss Art. 138 ZPO mit eingeschriebener
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, also in
qualifizierter Form (Huber, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N 11). Die Beweislast für die
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf
geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung
erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015
E. 3.3). Dem sich in den Vorakten befindlichen Sendungsverfolgungsbericht
zur Sendung Nr. [...] ist zu entnehmen, dass die Sendung per «Gerichtsurkunde»
zugestellt wurde. Dabei handelt es ich um eine qualifizierte Zustellungsform,
bei der der Empfänger die Annahme der Sendung zu bescheinigen hat (Huber, a.a.O., Art. 138 N 18). Gemäss
den Angaben der Post zur Zustellung mittels Gerichtsurkunde (vgl. https://www2.post.ch/-/media/post/gk/dokumente/briefe-gerichtsurkunde-broschuere.pdf?la=de&vs=6,
besucht am 27. April 2021) stelle der Postbote die Gerichtsurkunde nach dem
Versand am Folgetag an den Empfänger zu. Danach sende die Post dem Gericht die
Empfangsbestätigung per Einschreiben. Die Empfangsbestätigung enthalte neben
Namen und Unterschrift des Empfängers oder der entgegennehmenden Person auch
die Beziehung zum Empfänger sowie alle Zustellinformationen. Der
Empfangsbestätigung der Post ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass die
Sendung am 23. September 2020 um 10:22 Uhr durch Übergabe an den Schuldner
persönlich zugestellt worden ist. In den vorinstanzlichen Akten findet sich
weiter eine Mitteilung des Kundendienstes der Post vom 28. Dezember 2020. Darin
wird erneut bestätigt, dass die Sendung am 23. September 2020 dem
Schuldner zugestellt worden sei. Gemäss den Ausführungen in dieser E-Mail hat
der Bote die Gerichtsurkunde dem Schuldner persönlich übergeben. Wegen der COVID-19-Pandemie
habe er selber für die Sendung unterzeichnet. Diese Erklärung steht im Einklang
mit der Feststellung des Schuldners in seiner Beschwerde, dass die Unterschrift
auf dem Sendungsverfolgungsbericht nicht seiner Unterschrift entspricht. Dem
Textfeld ist vielmehr ein Hinweis auf Corona und eine andere Unterschrift zu
entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Umständen von einer
gültigen Zustellung im Sinn von Art. 138 ZPO auszugehen ist.
Die Zustellung
von Sendungen mittels Einschreiben und/oder Gerichtsurkunde setzt gemäss den
Zustellbedingungen der Post grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des
Empfängers voraus. Im März 2020 hat die Post allerdings als Massnahme gegen die
Verbreitung des Coronavirus angeordnet, dass der Postbote die Zustellung
selber, also ohne Kundenkontakt, quittieren darf (vgl. https://www.post.ch/
de/hilfe-und-kontakt/corona, besucht am 27. April 2021). Diese Anordnung war im
Zeitpunkt der Zustellung vom 23. September 2020 in Kraft. Unter
Berücksichtigung der gravierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist diese
Anordnung zur Vermeidung des direkten Kontakts zwischen Postbote und Empfänger
nicht zu beanstanden, zumal in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird,
dass auch ohne die ausserordentlichen Umstände einer Pandemie eine
Empfangsbestätigung eines Kurierdienstes oder Boten den Anforderungen gemäss
Art. 138 ZPO genügen kann (Frei,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 4 mit weiteren Hinweisen). Es ist
daher von der Einhaltung der Vorschriften von Art. 138 ZPO auszugehen, wenn dem
Gericht mit dieser vom Postboten unterzeichneten Empfangsbestätigung der
Nachweis der erfolgten Zustellung gelingt. Dies ist im vorliegenden Fall
gegeben. Gemäss den Anweisungen der Post im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
darf der Postbote bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellbestätigung nur
dann (selbst) unterzeichnen, wenn er den Adressaten oder eine
empfangsberechtigte Person antrifft (https://www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt/corona,
besucht am 27. April 2021). Im Einklang mit diesen Vorgaben hat der Postbote
vorliegend auf der Empfangsbestätigung ausdrücklich festgehalten, dass die
Sendung dem in der Bestätigung namentlich aufgeführten Schuldner im angegebenen
Zeitpunkt zugestellt worden sei. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,
dass diese Feststellung, welche mit der Unterschrift des Postboten bestätigt
worden ist, nicht zutreffend sein soll. Es kann diesbezüglich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Übergabe von Abholungseinladungen durch
die Post verwiesen werden. Gemäss dieser Rechtsprechung gilt bei
eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die
Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers
gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (BGer 2C_713/2015
vom 13. Dezember 2015 E. 3.3). Dies gilt namentlich auch dann, wenn
die Sendung im elektronischen Suchsystem «Track & Trace» der Post erfasst
ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers
zu verfolgen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Es findet also in
diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine
Umkehr der Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des
Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet
(BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Sie
gilt so lange, als der Empfänger nicht darlegen kann, dass mit einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung auszugehen ist.
Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle
genügt hingegen nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete
Anzeichen für einen derartigen Fehler bestehen (vgl. BGer 2C_128/2012 vom
29.
Mai 2012 E. 2.2, 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3). Vorliegend hat
der Postbote in der Zustellbestätigung ausgeführt, dass die Sendung an den
Schuldner persönlich übergeben worden sei und dies mit seiner Unterschrift
bestätigt. Auf Nachfrage hin wurde dieser Vorgang durch die Post erneut bestätigt.
Vorliegend werden vom Schuldner ausser der blossen Bestreitung des Empfangs der
genannten Sendung keinerlei Hinweise vorgebracht, die Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben in der Empfangsbestätigung begründen würden. Sowohl vor
als auch nach der Zustellung dieser Sendung sind erfolgreiche Zustellungen an
die angegebene Adresse aktenkundig. Es liegen daher keine Anzeichen dafür vor,
dass die Zustellbestätigung einen nichtzutreffenden Inhalt aufweisen könnte. Folglich
ist von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen, womit sich die Rüge der
falschen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid als unbegründet
erweist.
3.4
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen ist die rechtskonforme Zustellung der Verfügung
vom 22. September 2020 an den Schuldner erstellt. Dem Schuldner wurde
somit im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt und die Rüge
de Schuldners erweist sich dementsprechend als unbegründet. Es ist daher
entgegen den Ausführungen des Schuldners irrelevant, ob er mit einer direkten
Zustellung von Gerichtspost an ihn persönlich hat rechnen müssen. Nicht
relevant ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die
Gerichtssendung mit dem Entscheid im Dispositiv entgegen den Angaben im
Zustellungsbericht der Post nicht seiner Ehefrau übergeben, sondern im
«Postfach aufgefunden» worden sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 5. November 2020 an das Zivilgericht ausdrücklich den Erhalt des Entscheids
bestätigt und mit Eingabe vom 9. November 2020 fristgerecht die Zustellung
eines begründeten Entscheids beantragt hat.
3.5
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sein Vorwurf, die Gläubigerin hätte dem
Gericht das Vertretungsverhältnis zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt C____
anzeigen müssen, unberechtigt ist. Die Gläubigerin weist zu Recht darauf hin,
dass der Schuldner im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs in
diversen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung prozessierte. Dies ergibt sich
denn auch aus den von der Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Urteilen. Es bestand daher keine Verpflichtung der Gläubigerin,
dem Gericht gegenüber eine allenfalls mögliche Rechtsvertretung des Schuldners
anzugeben und demgemäss auch keine Verpflichtung des Zivilgerichts,
Zustellungen an eine solche mögliche Vertretung vorzunehmen. Dass die
Gläubigerin ihre Forderungen direkt gegenüber dem Schuldner vollstreckt, war
diesem zudem aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls am 2. März 2020
und der Erhebung des Rechtsvorschlags bekannt, ohne dass der Schuldner
daraufhin bis zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin am 31.
August 2020 mitgeteilt hat, dass er in dieser Sache anwaltlich vertreten sei.
Entgegen den Ausführungen des Schuldners war die Gläubigerin in dieser
Situation vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht gehalten, sich
nach einem allfälligen Vertretungsverhältnis des Schuldners zu erkundigen.
4.
Beschwerdeentscheid
und Prozesskosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 450.–
festgelegt (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Die
Parteientschädigung wird unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 8'341.95
auf CHF 600.– festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7
und Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12
Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
[HO, SG 291.400]). Davon ausgehend, dass die Gläubigerin betreffend
Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.