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Entscheid

BEZ.2020.65

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

4. Mai 2021Deutsch14 min

nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an das Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.65

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Schuldner

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Schuldner

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Oktober 2020

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 18. Februar 2020 setzte die B____ (nachfolgend

Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend Schuldner) Forderungen von CHF 4'906.30

zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 sowie CHF 3‘435.65 nebst Zins zu 5

% seit 24. Oktober 2019 in Betreibung. Am 11. bzw. 13. März 2020

erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Am 31. August 2020 reichte die Gläubigerin

beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch ein, mit dem Antrag, es

sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt für den Betrag

von CHF 4'906.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 sowie CHF 3'435.65

zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 hiess das Zivilgericht das

Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin gut und auferlegte dem Schuldner die

Prozesskosten. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020

ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht um Berichtigung des Entscheids vom

28. Oktober 2020 in dem Sinn, dass auf Seite 2, Ziff. 2 «CHF 3'435.65

zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2020 erteilt» durch «CHF 3'435.65

zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2019 erteilt» ersetzt werde.

Gegen den am 3.

Dezember 2020 dem Schuldner zugestellten schriftlich begründeten und im Sinn

des Berichtigungsgesuchs der Gläubigerin berichtigten Entscheid erhob der

Schuldner mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der Entscheid vom 28. Oktober 2020 für

nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an das Zivilgericht

zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 beantragt die

Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Das

Zivilgericht beantragt in der Vernehmlassung vom 1. März 2021 seinerseits die

Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen äusserte sich der nunmehr

anwaltlich vertretene Schuldner in einer unaufgeforderten Eingabe vom 15. März

2021, die der Gläubigerin zugestellt wurde. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10

Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zuständig

zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit Beschwerde kann die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Verletzung

von Art. 238 ZPO

2.1

Der

Schuldner macht in seiner Beschwerde eine Verletzung von Art. 238 ZPO geltend.

Er bringt vor, dass nirgends vermerkt sei, dass neben der Gerichtsschreiberin,

welche das Urteil respektive das Rektifikat unterzeichnet hätten, beim Urteil

bzw. Rektifikat auch ein Richter mitgewirkt habe (Beschwerde Ziff. 7).

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Schuldner weist in seiner

Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung der Urteile beim

Zivilgericht durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber im

Einklang mit dem Organisationsreglement des Zivilgerichts erfolgt. Damit

bestimmt das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht, dass die

Unterschrift der zuständigen Gerichtsschreiberin bzw. des zuständigen Gerichtsschreibers

als Unterschrift des Gerichts gilt (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021

E. 8.5). Mit der formgültigen Unterzeichnung bestätigt die

Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unter anderem, dass die im

Urteil aufgeführten Personen beim Entscheid und im vorliegenden Fall auch beim

berichtigten Entscheid mitgewirkt haben. Der angefochtene Entscheid entspricht

damit den Vorgaben von Art. 238 ZPO.

2.2

In

formeller Hinsicht beantragt der Schuldner in seiner Eingabe vom 15. März 2021,

die Beschwerdeantwort der Gläubigerin sei mangels rechtsgültiger

Vollmachterklärung aus dem Recht zu weisen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt

werden. Die Gläubigerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die

gleiche Anwältin vertreten. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren die

Vollmachterklärung vom 16. August 2018 eingereicht. Der Schuldner hat im

vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2020

keinerlei Einwände gegen dieses Vertretungsverhältnis vorgebracht. Die nach

Beendigung des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren in der Eingabe vom 15.

März 2021 vorgebrachte Rüge ist damit verspätet. Zudem ist sie auch inhaltlich

zurückzuweisen. Die Vollmachterklärung stammt aus dem Jahr 2018. Der Schuldner

macht nicht geltend, dass die Person, welche die Vollmachterklärung zu diesem

Zeitpunkt unterzeichnet hat, damals nicht rechtsgültig für die Gläubigerin hat

unterzeichnen können. Dass diese Person gemäss den (im Übrigen nicht belegten)

Behauptungen des Schuldners seit Sommer 2020 nicht mehr für die Gläubigerin

zeichnungsberechtigt sei, ändert an der (weiteren) Gültigkeit der

Vollmachterklärung nichts. Der Schuldner vermag denn auch keinerlei Gründe

vorzubringen, welche gegen die weitere Gültigkeit der Vollmachterklärung sprechen

würden. Entgegen den Ausführungen des Schuldners ist auch der Betreff

«Arbeitsrecht» für das Vertretungsverhältnis im vorinstanzlichen Verfahren als

auch im Beschwerdeverfahren spezifisch genug. Die Urteile, welche dem

vorliegend streitigen Rechtsöffnungsverfahren zu Grunde liegen, betreffen

Forderungen aus Arbeitsvertrag. Damit ist auch das entsprechende

Vollstreckungsverfahren inklusive dem entsprechenden Beschwerdeverfahren von

der Vollmachterklärung gedeckt. Diese Ansicht wird offensichtlich auch vom

Schuldner respektive von dessen Rechtsvertreter geteilt, zumal dieser in der

Anzeige des Vertretungsverhältnisses vom 18. Dezember 2020 im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Vollmachterklärung mit der Sachbezeichnung

«Arbeitsrecht» eingereicht hat. Der Einwand des Schuldners, diese

Sachbezeichnung in der Vollmachterklärung der Gläubigerin sei nicht ausreichend

bestimmt, erweist sich somit als unhaltbar.

3.

Zustellung

der Verfügung vom 22. September 2020

3.1

Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass dem Schuldner

mit Verfügung vom 22. September 2020 Gelegenheit geboten worden sei,

schriftlich mitzuteilen, wie er den Rechtsvorschlag begründe und die

entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen. Er sei davon in Kenntnis

gesetzt worden, dass das Gericht nach Eingang seiner Stellungnahme oder

unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden könne.

Die Verfügung sei dem Schuldner am 23. September 2020 um 10:22 Uhr persönlich

zugestellt worden. Innert Frist sei keine Stellungnahme des Schuldners

eingegangen (angefochtener Entscheid E. 3).

3.2

Der

Schuldner bestreitet in seiner Beschwerde die Zustellung dieser Verfügung an

ihn. Die Sendung Nr. [...] sei offensichtlich nicht vom Schuldner empfangen

worden. Die Signatur auf dem Zustellbericht weise keinerlei Ähnlichkeit mit der

Signatur des Schuldners auf. Weiter macht der Schuldner geltend, dass auch die

Zustellung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv (Gerichtsurkunde, Sendung

Nr. [...]) im Zustellungsbericht der Post nicht korrekt dargestellt worden sei.

Entgegen den Ausführungen auf diesem Zustellbericht sei die Zustellung nicht an

seine Ehefrau erfolgt, sondern sei das Schreiben vom Schuldner in seinem

Postfach aufgefunden worden. Die Nichteröffnung der Verfügung vom 22. September

2020.

sowie des Rechtsöffnungsgesuchs hätten zur Folge gehabt, dass der

Schuldner sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht habe äussern können, womit

seine Prozessrechte in schwerwiegender Weise verletzt worden seien (Beschwerde

Ziff. 5 ff.).

3.3

Die

Zustellung von Verfügungen erfolgt gemäss Art. 138 ZPO mit eingeschriebener

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, also in

qualifizierter Form (Huber, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N 11). Die Beweislast für die

Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf

geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung

erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015

E. 3.3). Dem sich in den Vorakten befindlichen Sendungsverfolgungsbericht

zur Sendung Nr. [...] ist zu entnehmen, dass die Sendung per «Gerichtsurkunde»

zugestellt wurde. Dabei handelt es ich um eine qualifizierte Zustellungsform,

bei der der Empfänger die Annahme der Sendung zu bescheinigen hat (Huber, a.a.O., Art. 138 N 18). Gemäss

den Angaben der Post zur Zustellung mittels Gerichtsurkunde (vgl. https://www2.post.ch/-/media/post/gk/dokumente/briefe-gerichtsurkunde-broschuere.pdf?la=de&vs=6,

besucht am 27. April 2021) stelle der Postbote die Gerichtsurkunde nach dem

Versand am Folgetag an den Empfänger zu. Danach sende die Post dem Gericht die

Empfangsbestätigung per Einschreiben. Die Empfangsbestätigung enthalte neben

Namen und Unterschrift des Empfängers oder der entgegennehmenden Person auch

die Beziehung zum Empfänger sowie alle Zustellinformationen. Der

Empfangsbestätigung der Post ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass die

Sendung am 23. September 2020 um 10:22 Uhr durch Übergabe an den Schuldner

persönlich zugestellt worden ist. In den vorinstanzlichen Akten findet sich

weiter eine Mitteilung des Kundendienstes der Post vom 28. Dezember 2020. Darin

wird erneut bestätigt, dass die Sendung am 23. September 2020 dem

Schuldner zugestellt worden sei. Gemäss den Ausführungen in dieser E-Mail hat

der Bote die Gerichtsurkunde dem Schuldner persönlich übergeben. Wegen der COVID-19-Pandemie

habe er selber für die Sendung unterzeichnet. Diese Erklärung steht im Einklang

mit der Feststellung des Schuldners in seiner Beschwerde, dass die Unterschrift

auf dem Sendungsverfolgungsbericht nicht seiner Unterschrift entspricht. Dem

Textfeld ist vielmehr ein Hinweis auf Corona und eine andere Unterschrift zu

entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob unter diesen Umständen von einer

gültigen Zustellung im Sinn von Art. 138 ZPO auszugehen ist.

Die Zustellung

von Sendungen mittels Einschreiben und/oder Gerichtsurkunde setzt gemäss den

Zustellbedingungen der Post grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des

Empfängers voraus. Im März 2020 hat die Post allerdings als Massnahme gegen die

Verbreitung des Coronavirus angeordnet, dass der Postbote die Zustellung

selber, also ohne Kundenkontakt, quittieren darf (vgl. https://www.post.ch/

de/hilfe-und-kontakt/corona, besucht am 27. April 2021). Diese Anordnung war im

Zeitpunkt der Zustellung vom 23. September 2020 in Kraft. Unter

Berücksichtigung der gravierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist diese

Anordnung zur Vermeidung des direkten Kontakts zwischen Postbote und Empfänger

nicht zu beanstanden, zumal in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird,

dass auch ohne die ausserordentlichen Umstände einer Pandemie eine

Empfangsbestätigung eines Kurierdienstes oder Boten den Anforderungen gemäss

Art. 138 ZPO genügen kann (Frei,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 4 mit weiteren Hinweisen). Es ist

daher von der Einhaltung der Vorschriften von Art. 138 ZPO auszugehen, wenn dem

Gericht mit dieser vom Postboten unterzeichneten Empfangsbestätigung der

Nachweis der erfolgten Zustellung gelingt. Dies ist im vorliegenden Fall

gegeben. Gemäss den Anweisungen der Post im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

darf der Postbote bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellbestätigung nur

dann (selbst) unterzeichnen, wenn er den Adressaten oder eine

empfangsberechtigte Person antrifft (https://www.post.ch/de/hilfe-und-kontakt/corona,

besucht am 27. April 2021). Im Einklang mit diesen Vorgaben hat der Postbote

vorliegend auf der Empfangsbestätigung ausdrücklich festgehalten, dass die

Sendung dem in der Bestätigung namentlich aufgeführten Schuldner im angegebenen

Zeitpunkt zugestellt worden sei. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,

dass diese Feststellung, welche mit der Unterschrift des Postboten bestätigt

worden ist, nicht zutreffend sein soll. Es kann diesbezüglich auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Übergabe von Abholungseinladungen durch

die Post verwiesen werden. Gemäss dieser Rechtsprechung gilt bei

eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die

Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers

gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (BGer 2C_713/2015

vom 13. Dezember 2015 E. 3.3). Dies gilt namentlich auch dann, wenn

die Sendung im elektronischen Suchsystem «Track & Trace» der Post erfasst

ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers

zu verfolgen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2). Es findet also in

diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine

Umkehr der Beweislast statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des

Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet

(BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den

Gegenbeweis umgestossen werden (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Sie

gilt so lange, als der Empfänger nicht darlegen kann, dass mit einer

überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung auszugehen ist.

Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle

genügt hingegen nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete

Anzeichen für einen derartigen Fehler bestehen (vgl. BGer 2C_128/2012 vom

29.

Mai 2012 E. 2.2, 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3). Vorliegend hat

der Postbote in der Zustellbestätigung ausgeführt, dass die Sendung an den

Schuldner persönlich übergeben worden sei und dies mit seiner Unterschrift

bestätigt. Auf Nachfrage hin wurde dieser Vorgang durch die Post erneut bestätigt.

Vorliegend werden vom Schuldner ausser der blossen Bestreitung des Empfangs der

genannten Sendung keinerlei Hinweise vorgebracht, die Zweifel an der

Richtigkeit der Angaben in der Empfangsbestätigung begründen würden. Sowohl vor

als auch nach der Zustellung dieser Sendung sind erfolgreiche Zustellungen an

die angegebene Adresse aktenkundig. Es liegen daher keine Anzeichen dafür vor,

dass die Zustellbestätigung einen nichtzutreffenden Inhalt aufweisen könnte. Folglich

ist von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen, womit sich die Rüge der

falschen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid als unbegründet

erweist.

3.4

Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen ist die rechtskonforme Zustellung der Verfügung

vom 22. September 2020 an den Schuldner erstellt. Dem Schuldner wurde

somit im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt und die Rüge

de Schuldners erweist sich dementsprechend als unbegründet. Es ist daher

entgegen den Ausführungen des Schuldners irrelevant, ob er mit einer direkten

Zustellung von Gerichtspost an ihn persönlich hat rechnen müssen. Nicht

relevant ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die

Gerichtssendung mit dem Entscheid im Dispositiv entgegen den Angaben im

Zustellungsbericht der Post nicht seiner Ehefrau übergeben, sondern im

«Postfach aufgefunden» worden sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe

vom 5. November 2020 an das Zivilgericht ausdrücklich den Erhalt des Entscheids

bestätigt und mit Eingabe vom 9. November 2020 fristgerecht die Zustellung

eines begründeten Entscheids beantragt hat.

3.5

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sein Vorwurf, die Gläubigerin hätte dem

Gericht das Vertretungsverhältnis zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt C____

anzeigen müssen, unberechtigt ist. Die Gläubigerin weist zu Recht darauf hin,

dass der Schuldner im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs in

diversen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung prozessierte. Dies ergibt sich

denn auch aus den von der Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten Urteilen. Es bestand daher keine Verpflichtung der Gläubigerin,

dem Gericht gegenüber eine allenfalls mögliche Rechtsvertretung des Schuldners

anzugeben und demgemäss auch keine Verpflichtung des Zivilgerichts,

Zustellungen an eine solche mögliche Vertretung vorzunehmen. Dass die

Gläubigerin ihre Forderungen direkt gegenüber dem Schuldner vollstreckt, war

diesem zudem aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls am 2. März 2020

und der Erhebung des Rechtsvorschlags bekannt, ohne dass der Schuldner

daraufhin bis zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin am 31.

August 2020 mitgeteilt hat, dass er in dieser Sache anwaltlich vertreten sei.

Entgegen den Ausführungen des Schuldners war die Gläubigerin in dieser

Situation vor der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht gehalten, sich

nach einem allfälligen Vertretungsverhältnis des Schuldners zu erkundigen.

4.

Beschwerdeentscheid

und Prozesskosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist

und daher abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 450.–

festgelegt (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Die

Parteientschädigung wird unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 8'341.95

auf CHF 600.– festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7

und Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12

Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

[HO, SG 291.400]). Davon ausgehend, dass die Gläubigerin betreffend

Mehrwertsteuer vorabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne

Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.– und bezahlt der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.