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Entscheid

BEZ.2020.66

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

2. März 2021Deutsch2 min

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.66

ENTSCHEID

vom 2.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ GmbH in Liquidation

Beschwerdegegnerin 1

c/o [...]

Schuldnerin

und

C____ GmbH

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Gläubigerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2020

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen den schriftlich

begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020

(Konkurseröffnung) erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember

Sachverhalt

2020 Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 600.– (Verfügung vom

22. Dezember 2020). Nachdem er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte,

wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung

vom 15. Januar 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2020 (KB.2020.299) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin 1

-

Beschwerdegegnerin 2

Erwägungen

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.