BEZ.2020.66
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
2. März 2021Deutsch2 min
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.66
ENTSCHEID
vom 2.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ GmbH in Liquidation
Beschwerdegegnerin 1
c/o [...]
Schuldnerin
und
C____ GmbH
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Gläubigerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2020
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Erwägungen
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2020
(Konkurseröffnung) erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Dezember
Sachverhalt
2020 Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 600.– (Verfügung vom
22. Dezember 2020). Nachdem er den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte,
wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung
vom 15. Januar 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2020 (KB.2020.299) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin 1
-
Beschwerdegegnerin 2
Erwägungen
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.