BEZ.2020.67
Rechtsverweigerungsbeschwerde (BGer 5A_177/2021 vom 5. März 2021)
10. Februar 2021Deutsch18 min
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.67
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 16. Dezember 2020
betreffend Rechtsverweigerung und
Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Vor
dem Zivilgericht war ein Scheidungsverfahren in Sachen B____ (nachfolgend
Ehefrau) gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem Aktenzeichen [...]
hängig. Die Parteien wurden auf den 17. Dezember 2020 zur Verhandlung
vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 ersuchte Advokat C____ das
Zivilgericht um Verschiebung der Verhandlung. Nachdem der Beschwerdeführer
gegen die Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, wurde
das Verschiebungsgesuch von Zivilgerichtspräsident D____ (nachfolgend
Zivilgerichtspräsident) mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 beurteilt und
abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
23. Dezember 2020 eine mit 21. Dezember 2020 datierte
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde.
Die
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin
wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zum Entscheid über die vorliegende
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.
1.
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung.
Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde
offensichtlich unzulässig. Aus diesem Grund ist in Anwendung von Art. 322
Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten.
Die
Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne
Parteiverhandlung durchgeführt (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 327 N 5). Für einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sprechen
im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden Umstände: Die Beschwerde ist
ein ausserordentliches Rechtsmittel (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können nur auf Willkür hin
überprüft werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die zu beantwortenden
Rechtsfragen lassen sich leicht aufgrund der Akten beurteilen und die
Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Aus
den vorstehenden Gründen wird der Antrag auf Durchführung eines
Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.
2.
2.1
Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers richtet sich seine Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 16. Dezember 2020 (Beschwerde S. 1 und 3). Er bezeichnet sein Rechtsmittel
aber als (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde und macht geltend, eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde unterliege keiner Frist (Beschwerde S. 1 und
3.
f.). Es fragt sich deshalb, ob die vorliegende Beschwerde (auch) als
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319
lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO entgegenzunehmen ist.
2.2
Gegenstand einer Rechtsverzögerungs-
oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321
Abs. 4 ZPO bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines
Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder –verweigerung aus
einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, stehen gegen dieses die
allgemeinen Rechtsmittel zur Verfügung, wobei deren Voraussetzungen wie
insbesondere die Frist gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1,
Art. 321 Abs. 1 oder Art. 321 Abs. 2 ZPO eingehalten werden müssen.
Eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist in diesem Fall
ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706; AGE BEZ.2017.8 vom 25.
April 2017 E. 1.1.1).
2.3
Am 12. August 2020 nahm der
Beschwerdeführer beim Zivilgericht Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens
[...]. Er behauptet, man habe ihm trotz mehrfacher Nachfrage Kopien der
gesamten Akten verweigert und erklärt, man werde ihm diese zusenden. Am 2.
Dezember 2020 habe er über die Zustellplattform IncaMail Aktenkopien erhalten.
Diese seien aber unvollständig gewesen. Damit habe das Zivilgericht dem
Beschwerdeführer die Aktenherausgabe verweigert (vgl. Beschwerde S. 3 und
5.
f.).
Am
31.
Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht ein mit 31. August
2020.
datiertes Gesuch um Akteneinsicht. Als Adresse gab er die [...] in [...]
an. Am 12. August 2020 nahm er Einsicht in die Akten und gab als aktuelle
Zustelladresse die [...] in [...] (richtig [...]) Basel an. Am 13. August
2020.
verfügte das Zivilgericht, dass dem Beschwerdeführer die von ihm bei der
Akteneinsichtnahme vom 12. August 2020 gewünschten Dokumente in Kopie
zugestellt werden. Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurde die Verfügung
vom 13. August 2020 als Gerichtsurkunde an die folgende Adresse gesendet:
Herr A____, c/o [...]. Die Sendung wurde am 18. August 2020 zur Abholung
gemeldet mit Frist bis 25. August 2020. Sie wurde innert Frist nicht
abgeholt und dem Zivilgericht zurückgesendet. Mit Eingabe vom 27. August
2020.
gab der Beschwerdeführer dem Zivilgericht die folgende Adresse an: A____,
c/o [...], Deutschland. Mit Schreiben vom 17. September 2020 sandte das
Zivilgericht die Verfügung vom 13. August 2020 mit den Aktenkopien, eine
Verfügung vom 31. August 2020 und die Vorladung für die Verhandlung vom
17.
Dezember 2020 auf dem Rechtshilfeweg an die vom Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 27. August 2020 angegebene Adresse. Gemäss dem zuständigen
Amtsgericht konnte das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, weil der
Beschwerdeführer an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei.
Mit Eingabe vom 17. November 2020 bat der Beschwerdeführer um Erklärung,
warum er die Verfahrensakten in Kopie noch nicht erhalten habe und wann dies
vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 29. November 2020 teilte der
Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass entgegen einer telefonischen
Auskunft des Zivilgerichts noch keine Akten bei seinem Zustelldomizil und
Vertreter Rechtsanwalt E____ eingetroffen seien. Für den Fall, dass es zu den
bekannten Problemen bei der postalischen Zustellung gekommen sei, dürfe das
Zivilgericht ihm seine Verfügungen künftig auch über die Zustellplattform
IncaMail unter Verwendung der E-Mail-Adresse [...] elektronisch eröffnen. Diese
Eingabe reichte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht unter Verwendung der
erwähnten E-Mail-Adresse über die Zustellplattform IncaMail elektronisch ein.
Am 1. Dezember 2020 verfügte das Zivilgericht, dass dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 13. August 2020 (samt Beilagen) sowie die Vorladung für die
Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2020 an ein neues noch zu bezeichnendes
Zustelldomizil zugestellt werden. Gemäss der Anmerkung auf der Verfügung
handelt es sich bei den Beilagen um Kopien der vom Beschwerdeführer gewünschten
Akten. In den Anmerkungen zur Verfügung vom 1. Dezember 2020 erklärte das Zivilgericht
zudem, die Verfügung vom 13. August 2020 einschliesslich der Kopien der
vom Beschwerdeführer gewünschten Akten sei von diesem nicht abgeholt worden.
Die Verfügung samt Beilagen und die Vorladung seien auf dem Rechtshilfeweg an
die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse gesendet worden. Die Sendung sei
vom Beschwerdeführer nicht entgegengenommen und von seinen Eltern retourniert
worden mit dem Hinweis, dass er nicht bei ihnen wohne. Die Verfügungen vom 13. August
2020.
mit den Kopien der gemäss dem Zivilgericht vom Beschwerdeführer bei der
Akteneinsichtnahme gewünschten Akten sowie die Verfügung vom 1. Dezember
2020.
und die Vorladung wurden dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 unter
Verwendung der angegebenen E-Mail-Adresse über die Zustellplattform IncaMail
elektronisch zugestellt. Die Nachricht wurde vom Beschwerdeführer gleichentags
angenommen und geöffnet.
Mit
der Verfügung vom 13. August 2020 hat das Zivilgericht den Antrag des
Beschwerdeführers um Zustellung von Aktenkopien behandelt. Damit ist insoweit
eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen
(vgl. oben E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer hätte geltend machen wollen, das
Zivilgericht habe ihm nicht Kopien aller von ihm verlangten Akten zugestellt,
hätte er gegen die Verfügung vom 13. August 2020 Beschwerde ergreifen
müssen. Dies hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich unterlassen. Die
Verfügung vom 13. August 2020 wurde als Gerichtsurkunde an die vom
Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse gesendet. Aufgrund des hängigen
Verfahrens und der Akteneinsichtnahme musste der Beschwerdeführer mit einer
Zustellung des Zivilgerichts rechnen. Die Verfügung vom 13. August 2020
gilt daher als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 18. August
2020.
und damit als am 25. August 2020 zugestellt (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). Bei der Verfügung vom 13. August 2020 handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Die für solche Verfügungen geltende zehntägige
Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO endete am 28. August 2020.
Damit wäre auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, wenn in der
Beschwerde vom 21. Dezember 2020 eine sinngemässe Beschwerde gegen die
Verfügung vom 13. August 2020 gesehen würde. Im Übrigen könnte auf eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020 auch deshalb nicht
eingetreten werden, weil durch sie kein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (vgl. dazu unten E. 3.2.2).
Die
Anfrage, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrensakten in Kopie noch nicht
erhalten habe und wann dies vorgesehen sei, wurde mit der Verfügung vom
1.
Dezember 2020 beantwortet. Damit ist auch insoweit eine
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl.
oben E. 2.2).
2.4
Der Beschwerdeführer behauptet,
Advokat E____ sei die Herausgabe der Akten entgegen seinem Antrag rechtswidrig
verweigert worden (Beschwerde S. 5). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit
Eingabe vom 16. Dezember 2020 zeigte Advokat C____ dem Zivilgericht an, dass
ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe, und
ersuchte um Verschiebung der Verhandlung vom 17. Dezember 2020. Zur Begründung
seines Verschiebungsgesuchs machte er zwar unter anderem geltend, dass er keine
Kenntnis der Aktenlage habe und dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der
für eine eigenständige und angemessene Vorbereitung der Verhandlung notwendigen
Verfahrensakten sei. Einen Antrag auf Herausgabe der Akten stellte er aber
nicht. Damit ist die Rüge der rechtswidrigen Verweigerung der Aktenherausgabe
offensichtlich unbegründet. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich aber keine
Nichtbehandlung oder verspätete Behandlung des aktenwidrig behaupteten Antrags
auf Aktenherausgabe, sondern eine Verweigerung der Aktenherausgabe geltend
macht, ist eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde
diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2).
2.5
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei ihm eine Frist zur Replik zur Stellungnahme der Ehefrau vom 14. Dezember
2020.
einzuräumen (Beschwerde S. 5). Damit dürfte die Stellungnahme der
Ehefrau vom 11. Dezember 2020 gemeint sein. Diese wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zugestellt. Dass der Beschwerdeführer um
Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht hätte, behauptet er nicht und ist
nicht ersichtlich. Damit ist diesbezüglich eine Rechtsverzögerung oder
–verweigerung von vornherein ausgeschlossen.
2.6
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch ungerechtfertigte Abweisung von
Beweisanträgen (vgl. Beschwerde S. 4 f. und 7). Da der Beschwerdeführer
selbst behauptet, die Beweisanträge seien abgewiesen worden, kommt
diesbezüglich eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
in Betracht (vgl. oben E. 2.2).
2.7
Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass die vorliegende Beschwerde nicht als Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319 lit. c und Art. 321
Abs. 4 ZPO entgegenzunehmen ist. Damit ist ausschliesslich die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2020 Anfechtungsobjekt der
vorliegenden Beschwerde.
3.
3.1
Mit Ziff. 1 der Verfügung vom 16.
Dezember 2020 ordnete der Zivilgerichtspräsident die Zustellung der Eingabe des
Beschwerdeführers an die Ehefrau an. Mit Ziff. 2 nahm er von der
Vertretung des Beschwerdeführers durch Advokat C____ Vormerk. Der
Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb diese beiden Ziffern zu
beanstanden sein könnten. Somit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. Art.
321.
Abs. 1 ZPO; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1)
nicht nach und ist deshalb insoweit auf die Beschwerde bereits
mangels Begründung nicht einzutreten.
3.2
3.2.1
Mit Ziff. 3 der Verfügung vom 16.
Dezember 2020 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers
um Verschiebung der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 ab. Bei dieser
Anordnung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Ziff. 3 der
Verfügung vom 16. Dezember 2020 ist daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (vgl. Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 135 N 5). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst
Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche
rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus,
dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur
setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen
Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der
Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist
(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Wenn auf die
Beschwerde gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht eingetreten wird,
kann der Beschwerdeführer die Verweigerung der Verschiebung dem
Appellationsgericht zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung vorlegen
(vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2019.70 vom 11.
Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler,
Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 87 f.; Steiner, a.a.O., N 127 und 345).
3.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
ihm drohe ein Rechtsnachteil, weil er bis anhin nicht über die vollständigen
Akten verfüge und sich daher nicht vollumfänglich zum Streitgegenstand habe
äussern können, auch nicht an der Verhandlung vom 17. Dezember 2020. Damit
sei Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Am
17.
Dezember 2020 fand im Scheidungsverfahren [...] in Anwesenheit des
Beschwerdeführers die Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer den
Saal vorzeitig verliess. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 schied das
Zivilgericht die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und
regelte die Scheidungsfolgen. Wenn der Beschwerdeführer innert einer nicht
erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv
eine schriftliche Begründung verlangt, kann er den Entscheid betreffend die
Scheidung nach der der Nachlieferung der schriftlichen Begründung mit Berufung
beim Appellationsgericht anfechten (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 308
Abs. 1 lit. a ZPO). Mit einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid vom 17.
Dezember 2020 kann er die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs dem
Appellationsgericht zur Überprüfung vorlegen und insbesondere rügen, sein
Verschiebungsgesuch sei mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu Unrecht
abgewiesen worden und Art. 6 EMRK bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden, weil er nicht über die vollständigen Akten verfügt habe
und sich daher nicht vollumfänglich zum Streitgegenstand habe äussern können.
Im Fall der Gutheissung einer allfälligen Berufung würden allfällige Nachteile,
die der Beschwerdeführer aufgrund der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs
erlitten hätte, vollständig beseitigt. Dass die Lage des Beschwerdeführers in
einem relevanten Umfang erschwert wird, wenn er die Abweisung seines
Verschiebungsgesuchs nicht selbständig anfechten und seine Rügen nicht mit
einer Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. Dezember 2020
geltend machen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder
substanziiert behauptet noch bewiesen. Damit ist auf seine Beschwerde gegen
Ziff. 3 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 mangels Drohens eines nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
3.3
In der Begründung von Ziff. 3 seiner
Verfügung vom 16. Dezember 2020 erwog der Zivilgerichtspräsident, dass dem
Beschwerdeführer alle Verfügungen und Eingaben persönlich zugestellt worden
seien, dass ihm am 12. August 2020 Akteneinsicht gewährt worden sei und
dass ihm alle bezeichneten Akten nochmals zugestellt worden seien. Insofern sei
der Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge nicht über alle Verfahrensakten,
unbehelflich. Bei diesen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten handelt es
sich nicht um selbständige Feststellungen, sondern bloss um eine Begründung für
die Abweisung des Verschiebungsgesuchs. Die betreffenden Feststellungen sind
deshalb nicht selbständig anfechtbar. Im Übrigen fehlte es auch insoweit an der
Beschwerdevoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
(vgl. oben E. 3.2.2).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Eine
Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist. Aus diesem Grund ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Frage
seiner Mittellosigkeit kann damit offen bleiben.
4.2
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 1‘000.– festgesetzt.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt, der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei von Amtes wegen Kenntnis vom Sachverhalt zu
geben. Er macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass anlässlich der
Verhandlung vom 17. Dezember 2020 nur sein Besuchsrecht über Weihnachten
geregelt werden sollte. Die gegnerische Anwältin habe in Kooperation mit der
Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Scheidungsfolgen ausgedehnt.
Damit sei er vom Gericht in die Irre geführt worden. Zudem macht der
Beschwerdeführer geltend, alle Beweisanträge seien gestützt auf sinnentstellte
und unvollständige Erwägungen abgelehnt worden. Schliesslich behauptet der
Beschwerdeführer, es stehe im Raum, dass eine Richterkollegin des
Zivilgerichtspräsidenten über den Verein [...] Steuergelder und Zuwendungen
veruntreut habe, wobei er mit der Richterkollegin offensichtlich die
Zivilgerichtpräsidentin meint. Bei der behaupteten Ablehnung der Beweisanträge
und der angeblichen Irreführung handle es sich offenkundig um ein
zielgerichtetes Handeln, um die Täterschaft zu decken und das rechtliche Gehör
sowie eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zu vereiteln. Dieses
Handeln könne durchaus als (versuchte) Begünstigung strafbar sein. Die
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 sei deshalb auch als
Strafanzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten und die
Zivilgerichtspräsidentin wegen des Verdachts der (versuchten) gegenseitigen
Begünstigung an die Hand zu nehmen und der Sachverhalt auf einen strafbaren
Gehalt hin zu untersuchen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
5.2
Wegen Begünstigung wird gemäss
Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug
einer der in den Art. 59-61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen
entzieht. Die Tathandlung des Entziehens setzt voraus, dass der Täter eine
Amtshandlung in einem Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit
verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 463, 129 IV 138 E. 2.1 S. 140).
Der Tatbestand der Begünstigung setzt nicht voraus, dass gegen den Begünstigten
bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 305 StGB N 18).
Die Frage, ob der Begünstigte schuldig ist oder nicht, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts unerheblich (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462
f.).
Gemäss
Art. 301 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person
berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder
mündlich anzuzeigen. Eine für die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht
zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl.
Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer
Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden
(Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 301 N 2). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete
angeblich strafbare Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale
Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine
Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StGB dar und begründet keine Pflicht zur
förmlichen Behandlung (vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11).
Gemäss
§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) haben Personen, die in der Stellung
als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt
Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhalten,
diese anzuzeigen.
5.3
Soweit in der
(Rechtsverweigerung-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 überhaupt konkretes
Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin und des Zivilgerichtspräsidenten
behauptet wird, ist nicht ansatzweise erkennbar, wie dieses geeignet sein
sollte, eine Amtshandlung in einem Strafverfahren mindestens für eine gewisse
Zeit zu verhindern. Damit fehlt es an der Schilderung einer konkreten angeblich
strafbaren Handlung. Die Beschwerde ist deshalb nicht als Strafanzeige im Sinn
von Art. 301 StPO zu qualifizieren. Folglich ist das Appellationsgericht
als für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständige Behörde auch nicht
verpflichtet, die Beschwerde als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für
Strafanzeigen zuständige Behörde weiterzuleiten. Im Übrigen begründet die
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 auch keinen Verdacht der
(versuchten) Begünstigung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom
Gericht in die Irre geführt worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gleiche
gilt für die pauschale und unsubstanziierte Behauptung, es stehe im Raum, dass
die Zivilgerichtspräsidentin über den Verein [...] Steuergelder und Zuwendungen
veruntreut habe. Mangels eines Tatverdachts trifft die Gerichtspersonen des
Appellationsgerichts auch keine Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Antrag, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von Amtes
wegen Kenntnis vom Sachverhalt zu geben, wird abgewiesen.
Die Beschwerde vom 21. Dezember 2020 einschliesslich
Beilagen wird dem Zivilgericht Basel-Stadt und B____, vertreten durch Advokatin
[...], zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.