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Entscheid

BEZ.2020.67

Rechtsverweigerungsbeschwerde (BGer 5A_177/2021 vom 5. März 2021)

10. Februar 2021Deutsch18 min

Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.67

ENTSCHEID

vom 10. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts

vom 16. Dezember 2020

betreffend Rechtsverweigerung und

Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Vor

dem Zivilgericht war ein Scheidungsverfahren in Sachen B____ (nachfolgend

Ehefrau) gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem Aktenzeichen [...]

hängig. Die Parteien wurden auf den 17. Dezember 2020 zur Verhandlung

vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 ersuchte Advokat C____ das

Zivilgericht um Verschiebung der Verhandlung. Nachdem der Beschwerdeführer

gegen die Zivilgerichtspräsidentin ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, wurde

das Verschiebungsgesuch von Zivilgerichtspräsident D____ (nachfolgend

Zivilgerichtspräsident) mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 beurteilt und

abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am

23. Dezember 2020 eine mit 21. Dezember 2020 datierte

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde.

Die

Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der Zivilgerichtspräsidentin

wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zum Entscheid über die vorliegende

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs.

1.

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung.

Wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde

offensichtlich unzulässig. Aus diesem Grund ist in Anwendung von Art. 322

Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels zu verzichten.

Die

Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne

Parteiverhandlung durchgeführt (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 327 N 5). Für einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sprechen

im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden Umstände: Die Beschwerde ist

ein ausserordentliches Rechtsmittel (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können nur auf Willkür hin

überprüft werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die zu beantwortenden

Rechtsfragen lassen sich leicht aufgrund der Akten beurteilen und die

Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Aus

den vorstehenden Gründen wird der Antrag auf Durchführung eines

Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

2.

2.1

Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers richtet sich seine Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 16. Dezember 2020 (Beschwerde S. 1 und 3). Er bezeichnet sein Rechtsmittel

aber als (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde und macht geltend, eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde unterliege keiner Frist (Beschwerde S. 1 und

3.

f.). Es fragt sich deshalb, ob die vorliegende Beschwerde (auch) als

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319

lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO entgegenzunehmen ist.

2.2

Gegenstand einer Rechtsverzögerungs-

oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321

Abs. 4 ZPO bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines

Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder –verweigerung aus

einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, stehen gegen dieses die

allgemeinen Rechtsmittel zur Verfügung, wobei deren Voraussetzungen wie

insbesondere die Frist gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1,

Art. 321 Abs. 1 oder Art. 321 Abs. 2 ZPO eingehalten werden müssen.

Eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist in diesem Fall

ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1 S. 706; AGE BEZ.2017.8 vom 25.

April 2017 E. 1.1.1).

2.3

Am 12. August 2020 nahm der

Beschwerdeführer beim Zivilgericht Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens

[...]. Er behauptet, man habe ihm trotz mehrfacher Nachfrage Kopien der

gesamten Akten verweigert und erklärt, man werde ihm diese zusenden. Am 2.

Dezember 2020 habe er über die Zustellplattform IncaMail Aktenkopien erhalten.

Diese seien aber unvollständig gewesen. Damit habe das Zivilgericht dem

Beschwerdeführer die Aktenherausgabe verweigert (vgl. Beschwerde S. 3 und

5.

f.).

Am

31.

Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht ein mit 31. August

2020.

datiertes Gesuch um Akteneinsicht. Als Adresse gab er die [...] in [...]

an. Am 12. August 2020 nahm er Einsicht in die Akten und gab als aktuelle

Zustelladresse die [...] in [...] (richtig [...]) Basel an. Am 13. August

2020.

verfügte das Zivilgericht, dass dem Beschwerdeführer die von ihm bei der

Akteneinsichtnahme vom 12. August 2020 gewünschten Dokumente in Kopie

zugestellt werden. Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurde die Verfügung

vom 13. August 2020 als Gerichtsurkunde an die folgende Adresse gesendet:

Herr A____, c/o [...]. Die Sendung wurde am 18. August 2020 zur Abholung

gemeldet mit Frist bis 25. August 2020. Sie wurde innert Frist nicht

abgeholt und dem Zivilgericht zurückgesendet. Mit Eingabe vom 27. August

2020.

gab der Beschwerdeführer dem Zivilgericht die folgende Adresse an: A____,

c/o [...], Deutschland. Mit Schreiben vom 17. September 2020 sandte das

Zivilgericht die Verfügung vom 13. August 2020 mit den Aktenkopien, eine

Verfügung vom 31. August 2020 und die Vorladung für die Verhandlung vom

17.

Dezember 2020 auf dem Rechtshilfeweg an die vom Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 27. August 2020 angegebene Adresse. Gemäss dem zuständigen

Amtsgericht konnte das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, weil der

Beschwerdeführer an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei.

Mit Eingabe vom 17. November 2020 bat der Beschwerdeführer um Erklärung,

warum er die Verfahrensakten in Kopie noch nicht erhalten habe und wann dies

vorgesehen sei. Mit Eingabe vom 29. November 2020 teilte der

Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass entgegen einer telefonischen

Auskunft des Zivilgerichts noch keine Akten bei seinem Zustelldomizil und

Vertreter Rechtsanwalt E____ eingetroffen seien. Für den Fall, dass es zu den

bekannten Problemen bei der postalischen Zustellung gekommen sei, dürfe das

Zivilgericht ihm seine Verfügungen künftig auch über die Zustellplattform

IncaMail unter Verwendung der E-Mail-Adresse [...] elektronisch eröffnen. Diese

Eingabe reichte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht unter Verwendung der

erwähnten E-Mail-Adresse über die Zustellplattform IncaMail elektronisch ein.

Am 1. Dezember 2020 verfügte das Zivilgericht, dass dem Beschwerdeführer die

Verfügung vom 13. August 2020 (samt Beilagen) sowie die Vorladung für die

Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2020 an ein neues noch zu bezeichnendes

Zustelldomizil zugestellt werden. Gemäss der Anmerkung auf der Verfügung

handelt es sich bei den Beilagen um Kopien der vom Beschwerdeführer gewünschten

Akten. In den Anmerkungen zur Verfügung vom 1. Dezember 2020 erklärte das Zivilgericht

zudem, die Verfügung vom 13. August 2020 einschliesslich der Kopien der

vom Beschwerdeführer gewünschten Akten sei von diesem nicht abgeholt worden.

Die Verfügung samt Beilagen und die Vorladung seien auf dem Rechtshilfeweg an

die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse gesendet worden. Die Sendung sei

vom Beschwerdeführer nicht entgegengenommen und von seinen Eltern retourniert

worden mit dem Hinweis, dass er nicht bei ihnen wohne. Die Verfügungen vom 13. August

2020.

mit den Kopien der gemäss dem Zivilgericht vom Beschwerdeführer bei der

Akteneinsichtnahme gewünschten Akten sowie die Verfügung vom 1. Dezember

2020.

und die Vorladung wurden dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 unter

Verwendung der angegebenen E-Mail-Adresse über die Zustellplattform IncaMail

elektronisch zugestellt. Die Nachricht wurde vom Beschwerdeführer gleichentags

angenommen und geöffnet.

Mit

der Verfügung vom 13. August 2020 hat das Zivilgericht den Antrag des

Beschwerdeführers um Zustellung von Aktenkopien behandelt. Damit ist insoweit

eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen

(vgl. oben E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer hätte geltend machen wollen, das

Zivilgericht habe ihm nicht Kopien aller von ihm verlangten Akten zugestellt,

hätte er gegen die Verfügung vom 13. August 2020 Beschwerde ergreifen

müssen. Dies hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich unterlassen. Die

Verfügung vom 13. August 2020 wurde als Gerichtsurkunde an die vom

Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse gesendet. Aufgrund des hängigen

Verfahrens und der Akteneinsichtnahme musste der Beschwerdeführer mit einer

Zustellung des Zivilgerichts rechnen. Die Verfügung vom 13. August 2020

gilt daher als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 18. August

2020.

und damit als am 25. August 2020 zugestellt (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO). Bei der Verfügung vom 13. August 2020 handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung. Die für solche Verfügungen geltende zehntägige

Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO endete am 28. August 2020.

Damit wäre auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, wenn in der

Beschwerde vom 21. Dezember 2020 eine sinngemässe Beschwerde gegen die

Verfügung vom 13. August 2020 gesehen würde. Im Übrigen könnte auf eine

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020 auch deshalb nicht

eingetreten werden, weil durch sie kein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (vgl. dazu unten E. 3.2.2).

Die

Anfrage, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrensakten in Kopie noch nicht

erhalten habe und wann dies vorgesehen sei, wurde mit der Verfügung vom

1.

Dezember 2020 beantwortet. Damit ist auch insoweit eine

Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl.

oben E. 2.2).

2.4

Der Beschwerdeführer behauptet,

Advokat E____ sei die Herausgabe der Akten entgegen seinem Antrag rechtswidrig

verweigert worden (Beschwerde S. 5). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit

Eingabe vom 16. Dezember 2020 zeigte Advokat C____ dem Zivilgericht an, dass

ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe, und

ersuchte um Verschiebung der Verhandlung vom 17. Dezember 2020. Zur Begründung

seines Verschiebungsgesuchs machte er zwar unter anderem geltend, dass er keine

Kenntnis der Aktenlage habe und dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der

für eine eigenständige und angemessene Vorbereitung der Verhandlung notwendigen

Verfahrensakten sei. Einen Antrag auf Herausgabe der Akten stellte er aber

nicht. Damit ist die Rüge der rechtswidrigen Verweigerung der Aktenherausgabe

offensichtlich unbegründet. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich aber keine

Nichtbehandlung oder verspätete Behandlung des aktenwidrig behaupteten Antrags

auf Aktenherausgabe, sondern eine Verweigerung der Aktenherausgabe geltend

macht, ist eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde

diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2).

2.5

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei ihm eine Frist zur Replik zur Stellungnahme der Ehefrau vom 14. Dezember

2020.

einzuräumen (Beschwerde S. 5). Damit dürfte die Stellungnahme der

Ehefrau vom 11. Dezember 2020 gemeint sein. Diese wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zugestellt. Dass der Beschwerdeführer um

Ansetzung einer Frist zur Replik ersucht hätte, behauptet er nicht und ist

nicht ersichtlich. Damit ist diesbezüglich eine Rechtsverzögerung oder

–verweigerung von vornherein ausgeschlossen.

2.6

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch ungerechtfertigte Abweisung von

Beweisanträgen (vgl. Beschwerde S. 4 f. und 7). Da der Beschwerdeführer

selbst behauptet, die Beweisanträge seien abgewiesen worden, kommt

diesbezüglich eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht

in Betracht (vgl. oben E. 2.2).

2.7

Aus den vorstehenden Erwägungen

folgt, dass die vorliegende Beschwerde nicht als Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319 lit. c und Art. 321

Abs. 4 ZPO entgegenzunehmen ist. Damit ist ausschliesslich die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2020 Anfechtungsobjekt der

vorliegenden Beschwerde.

3.

3.1

Mit Ziff. 1 der Verfügung vom 16.

Dezember 2020 ordnete der Zivilgerichtspräsident die Zustellung der Eingabe des

Beschwerdeführers an die Ehefrau an. Mit Ziff. 2 nahm er von der

Vertretung des Beschwerdeführers durch Advokat C____ Vormerk. Der

Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb diese beiden Ziffern zu

beanstanden sein könnten. Somit kommt er seiner Begründungspflicht (vgl. Art.

321.

Abs. 1 ZPO; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1)

nicht nach und ist deshalb insoweit auf die Beschwerde bereits

mangels Begründung nicht einzutreten.

3.2

3.2.1

Mit Ziff. 3 der Verfügung vom 16.

Dezember 2020 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers

um Verschiebung der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 ab. Bei dieser

Anordnung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Ziff. 3 der

Verfügung vom 16. Dezember 2020 ist daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (vgl. Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 135 N 5). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst

Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche

rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus,

dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht

gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur

setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen

Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der

Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist

(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Wenn auf die

Beschwerde gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht eingetreten wird,

kann der Beschwerdeführer die Verweigerung der Verschiebung dem

Appellationsgericht zusammen mit dem Endentscheid zur Überprüfung vorlegen

(vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2019.70 vom 11.

Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler,

Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der

Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 87 f.; Steiner, a.a.O., N 127 und 345).

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

ihm drohe ein Rechtsnachteil, weil er bis anhin nicht über die vollständigen

Akten verfüge und sich daher nicht vollumfänglich zum Streitgegenstand habe

äussern können, auch nicht an der Verhandlung vom 17. Dezember 2020. Damit

sei Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

Am

17.

Dezember 2020 fand im Scheidungsverfahren [...] in Anwesenheit des

Beschwerdeführers die Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer den

Saal vorzeitig verliess. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 schied das

Zivilgericht die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und

regelte die Scheidungsfolgen. Wenn der Beschwerdeführer innert einer nicht

erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv

eine schriftliche Begründung verlangt, kann er den Entscheid betreffend die

Scheidung nach der der Nachlieferung der schriftlichen Begründung mit Berufung

beim Appellationsgericht anfechten (vgl. Art. 239 Abs. 2 und Art. 308

Abs. 1 lit. a ZPO). Mit einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid vom 17.

Dezember 2020 kann er die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs dem

Appellationsgericht zur Überprüfung vorlegen und insbesondere rügen, sein

Verschiebungsgesuch sei mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 zu Unrecht

abgewiesen worden und Art. 6 EMRK bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör

sei verletzt worden, weil er nicht über die vollständigen Akten verfügt habe

und sich daher nicht vollumfänglich zum Streitgegenstand habe äussern können.

Im Fall der Gutheissung einer allfälligen Berufung würden allfällige Nachteile,

die der Beschwerdeführer aufgrund der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs

erlitten hätte, vollständig beseitigt. Dass die Lage des Beschwerdeführers in

einem relevanten Umfang erschwert wird, wenn er die Abweisung seines

Verschiebungsgesuchs nicht selbständig anfechten und seine Rügen nicht mit

einer Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. Dezember 2020

geltend machen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder

substanziiert behauptet noch bewiesen. Damit ist auf seine Beschwerde gegen

Ziff. 3 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 mangels Drohens eines nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

3.3

In der Begründung von Ziff. 3 seiner

Verfügung vom 16. Dezember 2020 erwog der Zivilgerichtspräsident, dass dem

Beschwerdeführer alle Verfügungen und Eingaben persönlich zugestellt worden

seien, dass ihm am 12. August 2020 Akteneinsicht gewährt worden sei und

dass ihm alle bezeichneten Akten nochmals zugestellt worden seien. Insofern sei

der Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge nicht über alle Verfahrensakten,

unbehelflich. Bei diesen Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten handelt es

sich nicht um selbständige Feststellungen, sondern bloss um eine Begründung für

die Abweisung des Verschiebungsgesuchs. Die betreffenden Feststellungen sind

deshalb nicht selbständig anfechtbar. Im Übrigen fehlte es auch insoweit an der

Beschwerdevoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils

(vgl. oben E. 3.2.2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer beantragt für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Eine

Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,

dass die vorliegende Beschwerde aussichtslos ist. Aus diesem Grund ist das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Frage

seiner Mittellosigkeit kann damit offen bleiben.

4.2

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden in

Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 1‘000.– festgesetzt.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragt, der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei von Amtes wegen Kenntnis vom Sachverhalt zu

geben. Er macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass anlässlich der

Verhandlung vom 17. Dezember 2020 nur sein Besuchsrecht über Weihnachten

geregelt werden sollte. Die gegnerische Anwältin habe in Kooperation mit der

Zivilgerichtspräsidentin das Verfahren auf die Scheidungsfolgen ausgedehnt.

Damit sei er vom Gericht in die Irre geführt worden. Zudem macht der

Beschwerdeführer geltend, alle Beweisanträge seien gestützt auf sinnentstellte

und unvollständige Erwägungen abgelehnt worden. Schliesslich behauptet der

Beschwerdeführer, es stehe im Raum, dass eine Richterkollegin des

Zivilgerichtspräsidenten über den Verein [...] Steuergelder und Zuwendungen

veruntreut habe, wobei er mit der Richterkollegin offensichtlich die

Zivilgerichtpräsidentin meint. Bei der behaupteten Ablehnung der Beweisanträge

und der angeblichen Irreführung handle es sich offenkundig um ein

zielgerichtetes Handeln, um die Täterschaft zu decken und das rechtliche Gehör

sowie eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zu vereiteln. Dieses

Handeln könne durchaus als (versuchte) Begünstigung strafbar sein. Die

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 sei deshalb auch als

Strafanzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten und die

Zivilgerichtspräsidentin wegen des Verdachts der (versuchten) gegenseitigen

Begünstigung an die Hand zu nehmen und der Sachverhalt auf einen strafbaren

Gehalt hin zu untersuchen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).

5.2

Wegen Begünstigung wird gemäss

Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug

einer der in den Art. 59-61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen

entzieht. Die Tathandlung des Entziehens setzt voraus, dass der Täter eine

Amtshandlung in einem Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit

verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 463, 129 IV 138 E. 2.1 S. 140).

Der Tatbestand der Begünstigung setzt nicht voraus, dass gegen den Begünstigten

bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 305 StGB N 18).

Die Frage, ob der Begünstigte schuldig ist oder nicht, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts unerheblich (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462

f.).

Gemäss

Art. 301 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person

berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder

mündlich anzuzeigen. Eine für die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht

zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl.

Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer

Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden

(Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 301 N 2). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete

angeblich strafbare Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale

Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine

Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StGB dar und begründet keine Pflicht zur

förmlichen Behandlung (vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11).

Gemäss

§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) haben Personen, die in der Stellung

als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt

Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhalten,

diese anzuzeigen.

5.3

Soweit in der

(Rechtsverweigerung-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 überhaupt konkretes

Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin und des Zivilgerichtspräsidenten

behauptet wird, ist nicht ansatzweise erkennbar, wie dieses geeignet sein

sollte, eine Amtshandlung in einem Strafverfahren mindestens für eine gewisse

Zeit zu verhindern. Damit fehlt es an der Schilderung einer konkreten angeblich

strafbaren Handlung. Die Beschwerde ist deshalb nicht als Strafanzeige im Sinn

von Art. 301 StPO zu qualifizieren. Folglich ist das Appellationsgericht

als für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständige Behörde auch nicht

verpflichtet, die Beschwerde als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für

Strafanzeigen zuständige Behörde weiterzuleiten. Im Übrigen begründet die

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 21. Dezember 2020 auch keinen Verdacht der

(versuchten) Begünstigung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom

Gericht in die Irre geführt worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gleiche

gilt für die pauschale und unsubstanziierte Behauptung, es stehe im Raum, dass

die Zivilgerichtspräsidentin über den Verein [...] Steuergelder und Zuwendungen

veruntreut habe. Mangels eines Tatverdachts trifft die Gerichtspersonen des

Appellationsgerichts auch keine Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Antrag, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von Amtes

wegen Kenntnis vom Sachverhalt zu geben, wird abgewiesen.

Die Beschwerde vom 21. Dezember 2020 einschliesslich

Beilagen wird dem Zivilgericht Basel-Stadt und B____, vertreten durch Advokatin

[...], zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder

b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.