BEZ.2020.68
vorsorgliche Massnahmen, Verfahrensleitung (BGer-Nr. 5A_414/2021 vom 3. Juni 2021)
3. April 2021Deutsch11 min
vom 3. Dezember 2020 hin teilte der Zivilgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 9. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.68
ENTSCHEID
vom 3.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte 1
[...]
C____
Berufungsbeklagte 2
[...]
D____
Berufungsbeklagter 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche
Massnahmen
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 betreffend
Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht
Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (Berufungsklägerin und
Beschwerdeführerin, nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____
um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den Parteien im
Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Verfügung vom gleichen
Tag wies der Zivilgerichtspräsident zudem
das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte
Rechtsbegehren um Verschiebung der Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ab.
Auf Eingabe der Gesuchstellerin
vom 3. Dezember 2020 hin teilte der Zivilgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 9. Dezember
2020 mit, dass sie berechtigt sei, die Verfahrensakten am Schalter des
Zivilgerichts einzusehen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies der Zivilgerichtspräsident eine
Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Dezember 2020 zur Verbesserung innert
Frist bis zum 4. Januar 2021 zurück mit dem Hinweis, dass sie andernfalls
als nicht erfolgt gelte. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin
beim Zivilgericht die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember
2020. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 trat der Zivilgerichtspräsident auf diesen Antrag wegen Verspätung
nicht ein.
Mit Eingabe vom
14. Dezember 2020 (Posteingang: 23. Dezember 2020) reichte die Gesuchstellerin
Beschwerde gegen «die Abweisung des Verschiebungsgesuches vom 1.12.2020 des
Zivilgerichts Basel-Stadt und der gleichzeitigen Ausfällung des Entscheides vom
1.12.2020» ein, mit dem Antrag den Entscheid vom 1. Dezember 2020 und die
Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Posteingang: 12. Februar
2021) ersuchte die Gesuchstellerin um Erstreckung allfälliger offener Fristen und
um Wiederherstellung allfälliger abgelaufener Fristen. Die Gesuchstellerin
reichte sodann zwei weitere Eingaben vom 11. Februar 2021 samt Beilagen
ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 trat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. Februar
2021 nicht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Gesuchstellerin ficht einerseits den Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. Dezember 2020 an, mit dem ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen abgewiesen wurde. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können mit Berufung
angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Angefochten ist andererseits die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des
Verhandlungstermins. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung,
die mit Beschwerde angefochten werden kann, sofern durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO; Brändli/Bühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 135 ZPO N 36;
vgl. OGer ZH vom 15. November 2017 RU170070 E. 2.3). Die mit
«Beschwerde» bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin ist somit sowohl als
Berufung als auch als Beschwerde entgegenzunehmen. Für beide
Rechtsmittel gilt vorliegend die 10-tägige Rechtsmittelfrist (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO für
die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO für die Beschwerde).
1.2
Zum
Entscheid über die vorliegende Berufung und Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Der
Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen
wurde im Sinn von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung
eröffnet. Erhebt eine Partei gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten
erstinstanzlichen Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz, ohne zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen,
so ist auf das Rechtsmittel zumindest grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.
OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019 E. II.10, in: CAN 2020 Nr. 16 S. 42, 43; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 239 N 25). Die Frage, ob das Rechtsmittel unter
bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf schriftliche Begründung an die erste
Instanz weiterzuleiten ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil
eine Weiterleitungspflicht mangels Einhaltung der Frist von zehn Tagen gemäss
Art. 239 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 618; Tappy, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 239 CPC N 15a) ohnehin nicht in Betracht kommt.
2.2
Der
Entscheid vom 1. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin am 4. Dezember
2020.
zugestellt. Die Frist für ein Begehren um eine schriftliche Begründung
endete damit am 14. Dezember 2020. Der angefochtene Entscheid enthält einen
unmissverständlichen Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf die Anfechtung des
Entscheids angenommen wird, wenn innert zehn Tagen seit der Eröffnung des
Entscheids keine schriftliche Begründung verlangt wird. Auf
den Antrag der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2020 um schriftliche Begründung
des Entscheids vom 1. Dezember 2020 trat der Zivilgerichtspräsident mit
Verfügung vom 17. Dezember 2020 nicht ein. Auf dem Briefumschlag, mit dem die
mit 14. Dezember 2020 datierte Beschwerde versendet worden ist, findet sich
eine Versandetikette von My Post 24-Prepaid. Darauf ist als Datum der 15.
Dezember 2020 vermerkt. Folglich kann die Sendung frühestens am 15. Dezember
2020.
in den My Post 24-Automaten gelegt worden sein. Damit erfolgte die
Übergabe an die Schweizerische Post frühestens am 15. Dezember 2020. Die
Tatsache, dass die Sendung gemäss dem Sendungsverlauf erst am 21. Dezember 2020
für die Zustellung sortiert worden ist, spricht dafür, dass sie sogar erst nach
dem 15. Dezember 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Selbst
wenn die direkte Anfechtung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 mit der
vorliegenden Beschwerde als sinngemässes Begehren um schriftliche Begründung
entgegengenommen würde, hätte die Gesuchstellerin somit innert zehn Tagen seit
der Eröffnung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 keine schriftliche Begründung
verlangt. Dies gilt als Verzicht auf die Anfechtung dieses Entscheids (Art. 239
Abs. 2 ZPO). Aus den vorstehenden Gründen ist auf die sinngemässe Berufung gegen
den Entscheid vom 1. Dezember 2020 nicht einzutreten und ist diese auch
nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das Zivilgericht
weiterzuleiten. Da auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom 1.
Dezember 2020 nicht einzutreten ist, ist auf sämtliche Vorbringen, welche den
Gegenstand der Berufung betreffen, nicht weiter einzugehen.
3.
3.1
Die
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin
am 4. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. oben
E. 1) endete damit am 14. Dezember 2020. Die frühestens am 15. Dezember
2020.
der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Falls
die Beschwerde trotzdem als rechtzeitig betrachtet würde, weil die Verfügung
vom 1. Dezember 2020 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wäre
darauf mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht
einzutreten. Die Gesuchstellerin hätte die Verfügung vom 1. Dezember 2020
mit einer Berufung gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2020 anfechten können
(vgl. Steiner, Die Beschwerde
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N
127.
und 345). Falls sich im Rahmen der damit veranlassten unselbständigen
Überprüfung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 herausgestellt hätte, dass die
Verhandlung zu Unrecht nicht verschoben worden ist, wäre der Entscheid vom 1. Dezember
2020.
aufgehoben worden. Damit hätte die Gesuchstellerin durch den Ausschluss
der direkten Anfechtung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 überhaupt keinen
Nachteil erlitten. Da die Gesuchstellerin auf eine Berufung gegen den
Entscheid vom 1. Dezember 2020 verzichtet hat, indem sie nicht fristgerecht
eine schriftliche Begründung verlangt hat (vgl. oben E. 2), kommt eine
Berufung im vorliegenden Fall zwar nicht mehr in Betracht. Mit ihrer eigenen Säumnis,
für welche die Gesuchstellerin nicht einmal einen Entschuldigungsgrund
behauptet, kann sie aber nicht nachträglich einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
begründen.
3.2
Im
Übrigen wäre die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020
abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gesuchstellerin begründet ihren
Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 einerseits sinngemäss damit,
dass die Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nicht hätte durchgeführt werden
dürfen, weil «die Verhandlung für die Gesuchsbeklagte durch
ein Telefonat mit der Kanzlei abgesagt wurde»
(Beschwerde S. 5). Diese Behauptung kann bereits mangels Substanziierung und
Beweis nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen,
dass die Verhandlung von der dafür nicht zuständigen Kanzlei anlässlich eines
Telefonats mit der Gesuchstellerin abgesagt oder verschoben worden ist.
Folglich könnte es sich beim von der Gesuchstellerin behaupteten Telefonat
höchstens um eine Absage ihrer Teilnahme gehandelt haben. Eine solche Absage
ihrer Teilnahme enthält auch ihr Schreiben vom 30. November 2020. Die
einseitige Ankündigung ihrer Abwesenheit hat der Durchführung der Verhandlung
vom 1. Dezember 2020 aber nicht entgegengestanden und ändert nichts
daran, dass die Gesuchstellerin säumig gewesen ist, indem sie zur Verhandlung
vom 1. Dezember 2020 nicht erschienen ist.
Andererseits macht die Gesuchstellerin
geltend, der Zivilgerichtspräsident hätte den Entscheid betreffend vorsorgliche
Beweisabnahme bzw. vorsorgliche Massnahmen erst fällen dürfen, nachdem ihr die
Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs mitgeteilt worden ist und sie Zeit zur
Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs gehabt hätte. Dieser Einwand ist
unbegründet. In der Eingabe vom 30. November 2020 kann zwar mit dem
Zivilgerichtspräsidenten ein sinngemässes Verschiebungsgesuch gesehen werden.
Dieses wurde jedoch nur einen Tag vor der Verhandlung eingereicht. Gemäss den
unbestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung ging die Eingabe
sogar erst nach Kanzleischluss ein und gelangte dem Gericht deshalb erst am
Verhandlungstag zur Kenntnis. Solange das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt
wurde, blieb die Vorladung gültig und musste die Gesuchstellerin von der
Gültigkeit der Vorladung ausgehen. Das Verschiebungsgesuch ändert deshalb
nichts daran, dass sie säumig geworden ist, indem sie zur Verhandlung nicht
erschienen ist (vgl. Brändli/Bühler,
a.a.O., Art. 135 ZPO N 28 f.; Frei,
in: Berner Kommentar, 2012, Art.
135.
ZPO N 9; Weber, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 135 N 6).
Aufgrund der Säumnis der Gesuchstellerin musste der Zivilgerichtspräsident mit
dem Entscheid keineswegs zuwarten. In Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO führte
er das Verfahren vielmehr zu Recht unmittelbar ohne die versäumte Handlung der Gesuchstellerin
weiter (vgl. Frei, a.a.O., Art. 147
ZPO N 7). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wurde vom
Zivilgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet.
Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht
auseinander. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1
Aus
diesen Ausführungen ergibt sich, dass auf die Berufung und Beschwerde vom 14.
Dezember 2020 nicht einzutreten ist. Folglich hat die Gesuchstellerin die
Prozesskosten des vorliegenden Berufungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4.2
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 100.– bis
CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b des
Reglements über die Gerichtsgebühren ([GGR; SG154.810]). Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betragen CHF 100.– bis CHF 20‘000.– (§ 10
Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 lit. b GGR). Im
Entscheid vom 1. Dezember 2020 setzte der Zivilgerichtspräsident die
Gerichtskosten auf CHF 8‘500.– bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv
und auf CHF 12‘500.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids fest. Da der
Aufwand des Appellationsgerichts aufgrund der Nichteintretensentscheide
deutlich geringer gewesen ist als derjenige des Zivilgerichts, sind für das
Beschwerde- und das Berufungsverfahren Gerichtskosten von insgesamt CHF 2‘500.–
angemessen.
4.3
Den
Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnern sind aufgrund des Verzichts auf die
Einholung von Stellungnahmen keine Kosten entstanden. Es ist somit keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die sinngemässe Berufung
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 (VV.2020.65)
und die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember
2020.
([...]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
-
Berufungsbeklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1
-
Berufungsbeklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2
-
Berufungsbeklagter 3 und Beschwerdegegner 3
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.