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Entscheid

BEZ.2020.68

vorsorgliche Massnahmen, Verfahrensleitung (BGer-Nr. 5A_414/2021 vom 3. Juni 2021)

3. April 2021Deutsch11 min

vom 3. Dezember 2020 hin teilte der Zivilgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 9. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.68

ENTSCHEID

vom 3.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte 1

[...]

C____

Berufungsbeklagte 2

[...]

D____

Berufungsbeklagter 3

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche

Massnahmen

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 betreffend

Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 1. Dezember 2020 wies das Zivilgericht

Basel-Stadt ein Gesuch von A____ (Berufungsklägerin und

Beschwerdeführerin, nachfolgend Gesuchstellerin) gegen B____, C____ und D____

um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Entscheid wurde den Parteien im

Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet. Mit Verfügung vom gleichen

Tag wies der Zivilgerichtspräsident zudem

das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte

Rechtsbegehren um Verschiebung der Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ab.

Auf Eingabe der Gesuchstellerin

vom 3. Dezember 2020 hin teilte der Zivilgerichtspräsident der Gesuchstellerin am 9. Dezember

2020 mit, dass sie berechtigt sei, die Verfahrensakten am Schalter des

Zivilgerichts einzusehen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies der Zivilgerichtspräsident eine

Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Dezember 2020 zur Verbesserung innert

Frist bis zum 4. Januar 2021 zurück mit dem Hinweis, dass sie andernfalls

als nicht erfolgt gelte. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin

beim Zivilgericht die schriftliche Begründung des Entscheids vom 1. Dezember

2020. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 trat der Zivilgerichtspräsident auf diesen Antrag wegen Verspätung

nicht ein.

Mit Eingabe vom

14. Dezember 2020 (Posteingang: 23. Dezember 2020) reichte die Gesuchstellerin

Beschwerde gegen «die Abweisung des Verschiebungsgesuches vom 1.12.2020 des

Zivilgerichts Basel-Stadt und der gleichzeitigen Ausfällung des Entscheides vom

1.12.2020» ein, mit dem Antrag den Entscheid vom 1. Dezember 2020 und die

Verfügung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 (Posteingang: 12. Februar

2021) ersuchte die Gesuchstellerin um Erstreckung allfälliger offener Fristen und

um Wiederherstellung allfälliger abgelaufener Fristen. Die Gesuchstellerin

reichte sodann zwei weitere Eingaben vom 11. Februar 2021 samt Beilagen

ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 trat der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. Februar

2021 nicht ein. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen

wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Gesuchstellerin ficht einerseits den Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. Dezember 2020 an, mit dem ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen abgewiesen wurde. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können mit Berufung

angefochten werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Angefochten ist andererseits die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des

Verhandlungstermins. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung,

die mit Beschwerde angefochten werden kann, sofern durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b

Ziff. 2 ZPO; Brändli/Bühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 135 ZPO N 36;

vgl. OGer ZH vom 15. November 2017 RU170070 E. 2.3). Die mit

«Beschwerde» bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin ist somit sowohl als

Berufung als auch als Beschwerde entgegenzunehmen. Für beide

Rechtsmittel gilt vorliegend die 10-tägige Rechtsmittelfrist (vgl.

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO für

die Berufung bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO für die Beschwerde).

1.2

Zum

Entscheid über die vorliegende Berufung und Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Der

Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen

wurde im Sinn von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung

eröffnet. Erhebt eine Partei gegen einen lediglich im Dispositiv eröffneten

erstinstanzlichen Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde bei der

Rechtsmittelinstanz, ohne zunächst eine schriftliche Begründung zu verlangen,

so ist auf das Rechtsmittel zumindest grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.

OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019 E. II.10, in: CAN 2020 Nr. 16 S. 42, 43; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 239 N 25). Die Frage, ob das Rechtsmittel unter

bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf schriftliche Begründung an die erste

Instanz weiterzuleiten ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil

eine Weiterleitungspflicht mangels Einhaltung der Frist von zehn Tagen gemäss

Art. 239 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 618; Tappy, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 239 CPC N 15a) ohnehin nicht in Betracht kommt.

2.2

Der

Entscheid vom 1. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin am 4. Dezember

2020.

zugestellt. Die Frist für ein Begehren um eine schriftliche Begründung

endete damit am 14. Dezember 2020. Der angefochtene Entscheid enthält einen

unmissverständlichen Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf die Anfechtung des

Entscheids angenommen wird, wenn innert zehn Tagen seit der Eröffnung des

Entscheids keine schriftliche Begründung verlangt wird. Auf

den Antrag der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2020 um schriftliche Begründung

des Entscheids vom 1. Dezember 2020 trat der Zivilgerichtspräsident mit

Verfügung vom 17. Dezember 2020 nicht ein. Auf dem Briefumschlag, mit dem die

mit 14. Dezember 2020 datierte Beschwerde versendet worden ist, findet sich

eine Versandetikette von My Post 24-Prepaid. Darauf ist als Datum der 15.

Dezember 2020 vermerkt. Folglich kann die Sendung frühestens am 15. Dezember

2020.

in den My Post 24-Automaten gelegt worden sein. Damit erfolgte die

Übergabe an die Schweizerische Post frühestens am 15. Dezember 2020. Die

Tatsache, dass die Sendung gemäss dem Sendungsverlauf erst am 21. Dezember 2020

für die Zustellung sortiert worden ist, spricht dafür, dass sie sogar erst nach

dem 15. Dezember 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Selbst

wenn die direkte Anfechtung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 mit der

vorliegenden Beschwerde als sinngemässes Begehren um schriftliche Begründung

entgegengenommen würde, hätte die Gesuchstellerin somit innert zehn Tagen seit

der Eröffnung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 keine schriftliche Begründung

verlangt. Dies gilt als Verzicht auf die Anfechtung dieses Entscheids (Art. 239

Abs. 2 ZPO). Aus den vorstehenden Gründen ist auf die sinngemässe Berufung gegen

den Entscheid vom 1. Dezember 2020 nicht einzutreten und ist diese auch

nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das Zivilgericht

weiterzuleiten. Da auf die sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom 1.

Dezember 2020 nicht einzutreten ist, ist auf sämtliche Vorbringen, welche den

Gegenstand der Berufung betreffen, nicht weiter einzugehen.

3.

3.1

Die

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin

am 4. Dezember 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. oben

E. 1) endete damit am 14. Dezember 2020. Die frühestens am 15. Dezember

2020.

der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Falls

die Beschwerde trotzdem als rechtzeitig betrachtet würde, weil die Verfügung

vom 1. Dezember 2020 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wäre

darauf mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht

einzutreten. Die Gesuchstellerin hätte die Verfügung vom 1. Dezember 2020

mit einer Berufung gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2020 anfechten können

(vgl. Steiner, Die Beschwerde

nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N

127.

und 345). Falls sich im Rahmen der damit veranlassten unselbständigen

Überprüfung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 herausgestellt hätte, dass die

Verhandlung zu Unrecht nicht verschoben worden ist, wäre der Entscheid vom 1. Dezember

2020.

aufgehoben worden. Damit hätte die Gesuchstellerin durch den Ausschluss

der direkten Anfechtung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 überhaupt keinen

Nachteil erlitten. Da die Gesuchstellerin auf eine Berufung gegen den

Entscheid vom 1. Dezember 2020 verzichtet hat, indem sie nicht fristgerecht

eine schriftliche Begründung verlangt hat (vgl. oben E. 2), kommt eine

Berufung im vorliegenden Fall zwar nicht mehr in Betracht. Mit ihrer eigenen Säumnis,

für welche die Gesuchstellerin nicht einmal einen Entschuldigungsgrund

behauptet, kann sie aber nicht nachträglich einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

begründen.

3.2

Im

Übrigen wäre die Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020

abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Die Gesuchstellerin begründet ihren

Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2020 einerseits sinngemäss damit,

dass die Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nicht hätte durchgeführt werden

dürfen, weil «die Verhandlung für die Gesuchsbeklagte durch

ein Telefonat mit der Kanzlei abgesagt wurde»

(Beschwerde S. 5). Diese Behauptung kann bereits mangels Substanziierung und

Beweis nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen,

dass die Verhandlung von der dafür nicht zuständigen Kanzlei anlässlich eines

Telefonats mit der Gesuchstellerin abgesagt oder verschoben worden ist.

Folglich könnte es sich beim von der Gesuchstellerin behaupteten Telefonat

höchstens um eine Absage ihrer Teilnahme gehandelt haben. Eine solche Absage

ihrer Teilnahme enthält auch ihr Schreiben vom 30. November 2020. Die

einseitige Ankündigung ihrer Abwesenheit hat der Durchführung der Verhandlung

vom 1. Dezember 2020 aber nicht entgegengestanden und ändert nichts

daran, dass die Gesuchstellerin säumig gewesen ist, indem sie zur Verhandlung

vom 1. Dezember 2020 nicht erschienen ist.

Andererseits macht die Gesuchstellerin

geltend, der Zivilgerichtspräsident hätte den Entscheid betreffend vorsorgliche

Beweisabnahme bzw. vorsorgliche Massnahmen erst fällen dürfen, nachdem ihr die

Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs mitgeteilt worden ist und sie Zeit zur

Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs gehabt hätte. Dieser Einwand ist

unbegründet. In der Eingabe vom 30. November 2020 kann zwar mit dem

Zivilgerichtspräsidenten ein sinngemässes Verschiebungsgesuch gesehen werden.

Dieses wurde jedoch nur einen Tag vor der Verhandlung eingereicht. Gemäss den

unbestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung ging die Eingabe

sogar erst nach Kanzleischluss ein und gelangte dem Gericht deshalb erst am

Verhandlungstag zur Kenntnis. Solange das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt

wurde, blieb die Vorladung gültig und musste die Gesuchstellerin von der

Gültigkeit der Vorladung ausgehen. Das Verschiebungsgesuch ändert deshalb

nichts daran, dass sie säumig geworden ist, indem sie zur Verhandlung nicht

erschienen ist (vgl. Brändli/Bühler,

a.a.O., Art. 135 ZPO N 28 f.; Frei,

in: Berner Kommentar, 2012, Art.

135.

ZPO N 9; Weber, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 135 N 6).

Aufgrund der Säumnis der Gesuchstellerin musste der Zivilgerichtspräsident mit

dem Entscheid keineswegs zuwarten. In Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO führte

er das Verfahren vielmehr zu Recht unmittelbar ohne die versäumte Handlung der Gesuchstellerin

weiter (vgl. Frei, a.a.O., Art. 147

ZPO N 7). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wurde vom

Zivilgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet.

Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht

auseinander. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.

4.1

Aus

diesen Ausführungen ergibt sich, dass auf die Berufung und Beschwerde vom 14.

Dezember 2020 nicht einzutreten ist. Folglich hat die Gesuchstellerin die

Prozesskosten des vorliegenden Berufungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4.2

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 100.– bis

CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b des

Reglements über die Gerichtsgebühren ([GGR; SG154.810]). Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens betragen CHF 100.– bis CHF 20‘000.– (§ 10

Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 lit. b GGR). Im

Entscheid vom 1. Dezember 2020 setzte der Zivilgerichtspräsident die

Gerichtskosten auf CHF 8‘500.– bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv

und auf CHF 12‘500.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids fest. Da der

Aufwand des Appellationsgerichts aufgrund der Nichteintretensentscheide

deutlich geringer gewesen ist als derjenige des Zivilgerichts, sind für das

Beschwerde- und das Berufungsverfahren Gerichtskosten von insgesamt CHF 2‘500.–

angemessen.

4.3

Den

Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnern sind aufgrund des Verzichts auf die

Einholung von Stellungnahmen keine Kosten entstanden. Es ist somit keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die sinngemässe Berufung

gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2020 (VV.2020.65)

und die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 1. Dezember

2020.

([...]) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin

-

Berufungsbeklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1

-

Berufungsbeklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2

-

Berufungsbeklagter 3 und Beschwerdegegner 3

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.