BEZ.2020.7
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer-Nr. 5D_114/2020 vom 11. Juni 2020)
20. April 2020Deutsch3 min
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.7
ENTSCHEID
vom 20.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Gesuchsteller
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Januar 2020
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
Sachverhalt
21. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung für kantonale Steuern) erhob A____
(Beschwerdeführer) am 8. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 11. Februar 2020 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 machte
dieser im Wesentlichen geltend, dass er dem Appellationsgericht keinen
Kostenvorschuss schulde. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hielt das
Appellationsgericht an seiner Kostenvorschussverfügung vom 11. Februar 2020
fest. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf die
«offensichtliche Unrichtigkeit» der Erhebung von Kostenvorschüssen,
Pfändungsforderungen und Steuererklärungen. Nachdem er den Kostenvorschuss
nicht fristgemäss geleistet hatte, setzte ihm das Appellationsgericht mit
Verfügung vom 10. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab
Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.
101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 13. März 2020 am Postschalter
entgegen. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief damit fünf Tage
später am 18. März 2020 ab – und somit noch vor Beginn des vom Bundesrat
ab 21. März 2020 verordneten Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den
Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4).
Auch innert dieser am 18. März 2020 abgelaufenen Nachfrist hat der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist
daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Erwägungen
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 21. Januar 2020 [...] wird nicht eingetreten.
Es
werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.