Lexipedia

Entscheid

BEZ.2020.7

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer-Nr. 5D_114/2020 vom 11. Juni 2020)

20. April 2020Deutsch3 min

der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.7

ENTSCHEID

vom 20.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung

Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Januar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

Sachverhalt

21. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung für kantonale Steuern) erhob A____

(Beschwerdeführer) am 8. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit

Verfügung vom 11. Februar 2020 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen

Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 machte

dieser im Wesentlichen geltend, dass er dem Appellationsgericht keinen

Kostenvorschuss schulde. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hielt das

Appellationsgericht an seiner Kostenvorschussverfügung vom 11. Februar 2020

fest. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf die

«offensichtliche Unrichtigkeit» der Erhebung von Kostenvorschüssen,

Pfändungsforderungen und Steuererklärungen. Nachdem er den Kostenvorschuss

nicht fristgemäss geleistet hatte, setzte ihm das Appellationsgericht mit

Verfügung vom 10. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab

Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.

101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 13. März 2020 am Postschalter

entgegen. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief damit fünf Tage

später am 18. März 2020 ab – und somit noch vor Beginn des vom Bundesrat

ab 21. März 2020 verordneten Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den

Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung

der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4).

Auch innert dieser am 18. März 2020 abgelaufenen Nachfrist hat der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist

daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Erwägungen

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 21. Januar 2020 [...] wird nicht eingetreten.

Es

werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.