BEZ.2020.9
Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
21. Juli 2020Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2020.9
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Gesuchsteller
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten
betreffend das
Beschwerdeverfahren BEZ.2020.9
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die
Beschwerde von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 17. Februar 2020
gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2020 (F.2019.451)
sowie das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte dem Gesuchsteller
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mit Eingabe vom
26. Mai 2020 beantragt der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten im
Verfahren BEZ.2020.9.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 ersucht A____
um Erlass der Gerichtskosten, die ihm mit Entscheid vom 20. April 2020
auferlegt worden sind. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist
das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein Erlassgesuch kann gestellt werden,
sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 112 ZPO N 2). Da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen
Beschwerdeentscheid im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) die Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (vgl. BGer 5A_714/2020 vom
3.
Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3.5), ist der
Entscheid vom 20. April 2020 im Zeitpunkt seiner Eröffnung in Rechtskraft
erwachsen.
2.
2.1
Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die
Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen
einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn
die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet
hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E.
2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser
Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten
während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr
bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10
vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem
Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die
strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen
Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November
2017.
E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April
2016.
E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O.,
Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb
zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April
2016.
E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O.,
Art. 112 N 2).
2.2
Aufgrund der Bestätigung der
Sozialhilfe vom 29. Oktober 2019 kann zwar angenommen werden, dass der
Gesuchsteller aktuell mittellos ist. Weshalb es ihm voraussichtlich nicht
möglich sein sollte, in den nächsten Jahren eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
mit der er ein Einkommen erzielt, mit dem er nach Deckung seines Grundbedarfs sowie
des Grundbedarfs seiner Familie die bescheidenen Gerichtskosten von CHF 500.–
bezahlen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht
begründet. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit.
Mit dem Entscheid vom 20. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Folglich
würden mit dem Erlass der Gerichtskosten die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch
abzuweisen.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.9 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegenden Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.9 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.