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Entscheid

BEZ.2020.9

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

21. Juli 2020Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2020.9

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Gesuchsteller

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Gerichtskosten

betreffend das

Beschwerdeverfahren BEZ.2020.9

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die

Beschwerde von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 17. Februar 2020

gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2020 (F.2019.451)

sowie das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte dem Gesuchsteller

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mit Eingabe vom

26. Mai 2020 beantragt der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten im

Verfahren BEZ.2020.9.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 ersucht A____

um Erlass der Gerichtskosten, die ihm mit Entscheid vom 20. April 2020

auferlegt worden sind. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist

das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden,

sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 112 ZPO N 2). Da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen

Beschwerdeentscheid im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) die Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (vgl. BGer 5A_714/2020 vom

3.

Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3.5), ist der

Entscheid vom 20. April 2020 im Zeitpunkt seiner Eröffnung in Rechtskraft

erwachsen.

2.

2.1

Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können die

Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen

einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn

die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet

hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E.

2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E. 2.1; vgl. Jenny,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser

Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten

während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr

bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10

vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem

Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die

strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen

Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November

2017.

E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April

2016.

E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O.,

Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb

zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint (AGE DG.2016.18 vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April

2016.

E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O.,

Art. 112 N 2).

2.2

Aufgrund der Bestätigung der

Sozialhilfe vom 29. Oktober 2019 kann zwar angenommen werden, dass der

Gesuchsteller aktuell mittellos ist. Weshalb es ihm voraussichtlich nicht

möglich sein sollte, in den nächsten Jahren eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,

mit der er ein Einkommen erzielt, mit dem er nach Deckung seines Grundbedarfs sowie

des Grundbedarfs seiner Familie die bescheidenen Gerichtskosten von CHF 500.–

bezahlen kann, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht

begründet. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der andauernden Mittellosigkeit.

Mit dem Entscheid vom 20. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Folglich

würden mit dem Erlass der Gerichtskosten die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege umgangen. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch

abzuweisen.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

des Beschwerdeverfahrens BEZ.2020.9 abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegenden Erlassverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Erlass der

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2020.9 wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.