BEZ.2021.1
Abschreibung des Verfahrens
5. März 2021Deutsch6 min
vom 13. Januar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2021.1
ENTSCHEID
vom 5. März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das
Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Januar 2021
betreffend Abschreibung des
Verfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 6. Januar 2021 schrieb die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos ab, das A____ (Beschwerdeführerin) gegen die Abrechnung des
Betreibungs- und Konkursamts betreffend die Verwertung ihres Miteigentumanteils
an einem in Riehen gelegenen Grundstück eingeleitet hatte.
Mit Schreiben
vom 13. Januar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht.
Darin führte sie aus, dass sich die Beschwerde auf die nicht erhaltene
Abrechnung des Betreibungsamts beziehe. So wisse sie zwar, dass der Erlös der
Zwangsversteigerung ihres Anteils CHF 40'000.– betragen habe, jedoch nach
wie vor nicht, wofür dieser Erlös verwendet worden sei.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden
(Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Angefochten wird
vorliegend ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die
Abschreibung einer Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der Abrechnung der Versteigerung ihres Miteigentumanteils an einem
Grundstück gegen das Betreibungs- und Konkursamts erhoben hatte. Mit ihrer
Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass sie die Abrechnung über die Versteigerung nicht erhalten
habe. Dazu liess sich das Betreibungs- und Konkursamt vernehmen und teilte mit,
dass es die Abrechnung an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
versandt habe, aufgrund der Beschwerde nun aber auch der Beschwerdeführerin
persönlich ein Exemplar zugestellt habe. Dementsprechend kündigte die untere
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die Abschreibung der
Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit an, sollte die Beschwerdeführerin nicht
innert 10 Tagen begründeten Widerspruch dagegen einlegen. Da die
Beschwerdeführerin innert Frist keinen Widerspruch dagegen erhob, schrieb die
untere Aufsichtsbehörde das Verfahren am 6. Januar 2021 schliesslich
als gegenstandslos ab.
Aus der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 an das Appellationsgericht
wird nicht klar, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde betreffend Abschreibung des Verfahrens zu werten ist.
Denn die Beschwerdeführerin teilt der oberen Aufsichtsbehörde darin bloss mit,
dass sich die Beschwerde auf die nicht erhaltene Abrechnung des Betreibungsamts
beziehe. Selbst wenn es sich bei der vorliegenden Eingabe aber um eine
Beschwerde handeln würde, so könnte nicht auf diese eingetreten werden, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.
3.1
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2 013, Art. 321 N 30,
Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 321 N 14).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich
beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73
vom 24. Januar 2014 E. 2).
3.2
Die
Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerde nicht darzulegen, weshalb sie
mit dem Abschreibungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht einverstanden
ist, respektive, inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein sollte. Darüber
hinaus hat sie keine Rechtsbegehren gestellt, denen in Abänderung des
angefochtenen Entscheids entsprochen werden könnte. Soweit die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 auf den Erhalt weitergehender Informationen
betreffend die konkrete Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung ihres
Miteigentumanteils an die verschiedenen Gläubiger abzielen sollte, hätte sie
sich direkt an das Betreibungs- und Konkursamt zu wenden. Aus den genannten
Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Januar 2021
(AB.2020.65) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.