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Entscheid

BEZ.2021.1

Abschreibung des Verfahrens

5. März 2021Deutsch6 min

vom 13. Januar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2021.1

ENTSCHEID

vom 5. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das

Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Januar 2021

betreffend Abschreibung des

Verfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 6. Januar 2021 schrieb die untere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos ab, das A____ (Beschwerdeführerin) gegen die Abrechnung des

Betreibungs- und Konkursamts betreffend die Verwertung ihres Miteigentumanteils

an einem in Riehen gelegenen Grundstück eingeleitet hatte.

Mit Schreiben

vom 13. Januar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht.

Darin führte sie aus, dass sich die Beschwerde auf die nicht erhaltene

Abrechnung des Betreibungsamts beziehe. So wisse sie zwar, dass der Erlös der

Zwangsversteigerung ihres Anteils CHF 40'000.– betragen habe, jedoch nach

wie vor nicht, wofür dieser Erlös verwendet worden sei.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden

(Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Angefochten wird

vorliegend ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die

Abschreibung einer Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit der Abrechnung der Versteigerung ihres Miteigentumanteils an einem

Grundstück gegen das Betreibungs- und Konkursamts erhoben hatte. Mit ihrer

Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass sie die Abrechnung über die Versteigerung nicht erhalten

habe. Dazu liess sich das Betreibungs- und Konkursamt vernehmen und teilte mit,

dass es die Abrechnung an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

versandt habe, aufgrund der Beschwerde nun aber auch der Beschwerdeführerin

persönlich ein Exemplar zugestellt habe. Dementsprechend kündigte die untere

Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die Abschreibung der

Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit an, sollte die Beschwerdeführerin nicht

innert 10 Tagen begründeten Widerspruch dagegen einlegen. Da die

Beschwerdeführerin innert Frist keinen Widerspruch dagegen erhob, schrieb die

untere Aufsichtsbehörde das Verfahren am 6. Januar 2021 schliesslich

als gegenstandslos ab.

Aus der Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 an das Appellationsgericht

wird nicht klar, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde betreffend Abschreibung des Verfahrens zu werten ist.

Denn die Beschwerdeführerin teilt der oberen Aufsichtsbehörde darin bloss mit,

dass sich die Beschwerde auf die nicht erhaltene Abrechnung des Betreibungsamts

beziehe. Selbst wenn es sich bei der vorliegenden Eingabe aber um eine

Beschwerde handeln würde, so könnte nicht auf diese eingetreten werden, wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.

3.1

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1

ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz,

in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,

Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2 013, Art. 321 N 30,

Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 321 N 14).

Im Weiteren ist

der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich

beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,

weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein

soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese

Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73

vom 24. Januar 2014 E. 2).

3.2

Die

Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerde nicht darzulegen, weshalb sie

mit dem Abschreibungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht einverstanden

ist, respektive, inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein sollte. Darüber

hinaus hat sie keine Rechtsbegehren gestellt, denen in Abänderung des

angefochtenen Entscheids entsprochen werden könnte. Soweit die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 auf den Erhalt weitergehender Informationen

betreffend die konkrete Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung ihres

Miteigentumanteils an die verschiedenen Gläubiger abzielen sollte, hätte sie

sich direkt an das Betreibungs- und Konkursamt zu wenden. Aus den genannten

Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Januar 2021

(AB.2020.65) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.