BEZ.2021.10
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 4A_350/2021 vom 5. Juli 2021)
6. Mai 2021Deutsch7 min
Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2020 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.10
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 21. Januar 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2020 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
gegen die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungsbehörde
Basel-Stadt folgendes Begehren: «Es wäre besser, wenn ich alle meine verlorene
Dokumente Koffer zurückbekommen würde». Eventualiter ersuchte er um
Schadenersatz, wobei er den Streitwert mit «mehrere Trillionen Franken» angab.
Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf
Verfügung der Schlichterin hin machte der Beschwerdeführer am 23. November 2020
Ausführungen zum Kofferinhalt und zum Streitwert. Mit Verfügung vom 21. Januar
2021 wies die Schlichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ab und forderte vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.–.
Mit Eingabe vom
1. Februar 2021 wehrte sich der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde
gegen diese Verfügung. Diese Eingabe wurde von der Schlichterin am 4. Februar
2021 an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen und von diesem als
Beschwerde entgegengenommen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichterin vom
21.
Januar 2021, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die
mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer
4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Gegen diese Verfügung hat
der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs.
2.
ZPO) Beschwerde erhoben.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Die
Schlichterin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Schlichtungsgesuchs des
Beschwerdeführers. Sie fasste zunächst den Inhalt des Schlichtungsgesuchs vom
20.
Oktober 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. November 2020 zusammen.
Sodann legte sie die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege dar. Schliesslich führte sie aus, dass das vorliegende Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlichen Überklagens für das gesamte
Schlichtungsbegehren abzuweisen sei (dies unter Verweis auf BGE 142 III 138).
Das Begehren sei aussichtslos, auch wenn sich die Parteien vorliegend erst im
Schlichtungsverfahren befänden (dies unter Verweis auf AGE BEZ.2017.36 vom 1.
November 2017). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – so die
Schlichterin weiter – sei der Koffer zwischen der Einlagerung im Jahr 2017 und
der Auslagerung im Jahr 2020 verloren gegangen. Den Streitwert des
ursprünglichen Herausgabebegehrens habe der Beschwerdeführer noch mit «mehrere
Trillionen Franken» beziffert. Sein präzisiertes Rechtsbegehren habe er auf «2
Billionen» reduziert. Die Chance, dass er für den verlorenen Koffer einen
Schadenersatz auch nur in reduziertem Umfang von zwei Billionen Franken
zugesprochen erhalte, oder dass die Gegenseite auch nur annähernd beim Begehren
um Zahlung von 2 Billionen Franken einlenken könne, sei unter Berücksichtigung
der eingereichten Unterlagen nicht als ernsthaft zu bezeichnen. Der
Beschwerdeführer habe deshalb die Kosten für das Schlichtungsverfahren
vorzuschiessen (Verfügung vom 21. Januar 2021, S. 1–3).
2.2
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge
zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).
Im Weiteren muss
der Beschwerdeführer darlegen, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3
Im
vorliegenden Fall bittet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Februar
2021.
darum, dass die Gerichtskosten durch die unentgeltliche Rechtspflege
übernommen werden und die Kostenvorschussverfügung zurückgezogen wird
(Beschwerde, S. 4). Damit liegt ein gültiges Rechtsbegehren vor.
Zur Begründung
seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zweierlei aus:
Erstens betreffe sein Schlichtungsbegehren über zwei Billionen Franken den
vermissten schwarzen Koffer – und nicht seine Frauen. Er habe den Streitwert
von «mehrere Trillionen» auf «zwei Billionen» reduziert, «weil ich nur soviel
brauche, mein Traum Projekt in Indien zu erledigen» (Beschwerde, S. 2 f.
und 4 f.). Zweitens macht er Ausführungen über seine (fehlenden)
finanziellen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– (S. 3
f.). Mit diesen Ausführungen begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern
die Verfügung der Schlichterin falsch sein soll. Die Schlichterin begründete
die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich
einzig mit der Aussichtslosigkeit des exorbitanten Schlichtungsbegehrens.
Weshalb die Aussichten seines Schlichtungsbegehrens entgegen der überzeugend
begründeten Auffassung der Schlichterin ausreichend sein sollten, führt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aus. Somit fehlt es an einer den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Beschwerde.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten
werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die
unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6
ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und
nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137
III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts
werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der
Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung
der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE
BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Da die vorliegende
Beschwerde selbst als aussichtslos erscheint, hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden
mit CHF 200.– festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ist dieser im Beschwerdeverfahren kein
Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Schlichtungsbehörde vom 21. Januar 2021 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.