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Entscheid

BEZ.2021.10

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 4A_350/2021 vom 5. Juli 2021)

6. Mai 2021Deutsch7 min

Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2020 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.10

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 21. Januar 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2020 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

gegen die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungsbehörde

Basel-Stadt folgendes Begehren: «Es wäre besser, wenn ich alle meine verlorene

Dokumente Koffer zurückbekommen würde». Eventualiter ersuchte er um

Schadenersatz, wobei er den Streitwert mit «mehrere Trillionen Franken» angab.

Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf

Verfügung der Schlichterin hin machte der Beschwerdeführer am 23. November 2020

Ausführungen zum Kofferinhalt und zum Streitwert. Mit Verfügung vom 21. Januar

2021 wies die Schlichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ab und forderte vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.–.

Mit Eingabe vom

1. Februar 2021 wehrte sich der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde

gegen diese Verfügung. Diese Eingabe wurde von der Schlichterin am 4. Februar

2021 an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen und von diesem als

Beschwerde entgegengenommen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

abgesehen, hingegen wurden die Akten der Schlichtungsbehörde beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichterin vom

21.

Januar 2021, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege abwies. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die

mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und

Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer

4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Gegen diese Verfügung hat

der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs.

2.

ZPO) Beschwerde erhoben.

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Die

Schlichterin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Schlichtungsgesuchs des

Beschwerdeführers. Sie fasste zunächst den Inhalt des Schlichtungsgesuchs vom

20.

Oktober 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. November 2020 zusammen.

Sodann legte sie die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche

Rechtspflege dar. Schliesslich führte sie aus, dass das vorliegende Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlichen Überklagens für das gesamte

Schlichtungsbegehren abzuweisen sei (dies unter Verweis auf BGE 142 III 138).

Das Begehren sei aussichtslos, auch wenn sich die Parteien vorliegend erst im

Schlichtungsverfahren befänden (dies unter Verweis auf AGE BEZ.2017.36 vom 1.

November 2017). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – so die

Schlichterin weiter – sei der Koffer zwischen der Einlagerung im Jahr 2017 und

der Auslagerung im Jahr 2020 verloren gegangen. Den Streitwert des

ursprünglichen Herausgabebegehrens habe der Beschwerdeführer noch mit «mehrere

Trillionen Franken» beziffert. Sein präzisiertes Rechtsbegehren habe er auf «2

Billionen» reduziert. Die Chance, dass er für den verlorenen Koffer einen

Schadenersatz auch nur in reduziertem Umfang von zwei Billionen Franken

zugesprochen erhalte, oder dass die Gegenseite auch nur annähernd beim Begehren

um Zahlung von 2 Billionen Franken einlenken könne, sei unter Berücksichtigung

der eingereichten Unterlagen nicht als ernsthaft zu bezeichnen. Der

Beschwerdeführer habe deshalb die Kosten für das Schlichtungsverfahren

vorzuschiessen (Verfügung vom 21. Januar 2021, S. 1–3).

2.2

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge

zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den

konkreten Rechtsbegehren gibt der Beschwerdeführer bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

seinen Gunsten abgeändert werden soll (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

Im Weiteren muss

der Beschwerdeführer darlegen, an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Er hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,

dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt

(BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben

werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.3

Im

vorliegenden Fall bittet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Februar

2021.

darum, dass die Gerichtskosten durch die unentgeltliche Rechtspflege

übernommen werden und die Kostenvorschussverfügung zurückgezogen wird

(Beschwerde, S. 4). Damit liegt ein gültiges Rechtsbegehren vor.

Zur Begründung

seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zweierlei aus:

Erstens betreffe sein Schlichtungsbegehren über zwei Billionen Franken den

vermissten schwarzen Koffer – und nicht seine Frauen. Er habe den Streitwert

von «mehrere Trillionen» auf «zwei Billionen» reduziert, «weil ich nur soviel

brauche, mein Traum Projekt in Indien zu erledigen» (Beschwerde, S. 2 f.

und 4 f.). Zweitens macht er Ausführungen über seine (fehlenden)

finanziellen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– (S. 3

f.). Mit diesen Ausführungen begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern

die Verfügung der Schlichterin falsch sein soll. Die Schlichterin begründete

die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nämlich

einzig mit der Aussichtslosigkeit des exorbitanten Schlichtungsbegehrens.

Weshalb die Aussichten seines Schlichtungsbegehrens entgegen der überzeugend

begründeten Auffassung der Schlichterin ausreichend sein sollten, führt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aus. Somit fehlt es an einer den

gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung der Beschwerde.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten

werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die

unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6

ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und

nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137

III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts

werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der

Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung

der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE

BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Da die vorliegende

Beschwerde selbst als aussichtslos erscheint, hat der Beschwerdeführer die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden

mit CHF 200.– festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ist dieser im Beschwerdeverfahren kein

Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Schlichtungsbehörde vom 21. Januar 2021 wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.