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Entscheid

BEZ.2021.12

unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A/526/2021 vom 20. Juli 2021)

11. Mai 2021Deutsch3 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.12

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Erwägungen

Erwägungen

Gegen eine

Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 erhob A____

(Beschwerdeführer) am 9. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verlangte dieses vom Beschwerdeführer

einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021

stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit

Verfügung vom 19. Februar 2021 lehnte das Appellationsgericht das Gesuch ab und

setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des

Kostenvorschusses bis zum 19. März 2021. Nachdem der Kostenvorschuss nicht

fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2021 eine nicht erstreckbare

Nachfrist bis zum 12. April 2021, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101

Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.