BEZ.2021.12
unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A/526/2021 vom 20. Juli 2021)
11. Mai 2021Deutsch3 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.12
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Erwägungen
Erwägungen
Gegen eine
Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 erhob A____
(Beschwerdeführer) am 9. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verlangte dieses vom Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2021 lehnte das Appellationsgericht das Gesuch ab und
setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses bis zum 19. März 2021. Nachdem der Kostenvorschuss nicht
fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2021 eine nicht erstreckbare
Nachfrist bis zum 12. April 2021, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.