BEZ.2021.13
Schlichtungsgesuch eingereicht am 10. August 2020 (BGer Urteil vom 6. August 2021)
3. Mai 2021Deutsch8 min
Schlichtungsgesuch vom 10. August 2020 stellte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.13
ENTSCHEID
vom 3.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 3. November 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 10. August 2020 stellte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
die Anträge, es sei A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zur Zahlung von CHF
840.05 an sie zu verpflichten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. August 2019,
und es sei der am 21. November 2019 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang
zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin stellte im Schlichtungsgesuch den Antrag
auf Entscheid der Schlichtungsbehörde. Mit Verfügung vom 12. August 2020
stellte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch samt Beilagen dem
Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zu. Dieser nahm die Verfügung
am 14. August 2020 entgegen. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 3. September
2020 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen auf Dienstag, 3. November 2020,
16:00 Uhr. Die Vorladung an den Beschwerdeführer wurde von der Post mit dem
Vermerk «nicht abgeholt» retourniert, woraufhin ihm die Vorladung am 16.
September 2020 erneut mit A-Post zugeschickt wurde. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer die Vorladung anlässlich einer Vorsprache am Schalter der Kanzlei
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts am 23. September 2020 persönlich
ausgehändigt. An der Schlichtungsverhandlung vom 3. November 2020 nahm die
Vertreterin der Beschwerdegegnerin teil. Der Beschwerdeführer ist nicht
erschienen. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die
Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer in Abwesenheit, der Beschwerdegegnerin
CHF 840.05 zuzüglich Zins zu 5% ab 6. August 2019 zu bezahlen, beseitigte den Rechtsvorschlag
in der genannten Betreibung und auferlegte ihm die Kosten des
Schlichtungsverfahrens.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2021
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und eventualiter an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es seien ihm vorläufig keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten
ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 3. November 2020.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung
anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der
Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Dies ist
vorliegend der Fall. Der angefochtene Entscheid unterliegt somit der
Beschwerde.
1.2
Eine
Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten
(vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42). Aus der Rechtsmittelschrift
muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen
Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. In Beschwerden gegen
Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache
selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben,
welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher
Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern
2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). An von Laien verfasste Beschwerden werden
weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest
eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N
18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie nicht
eingetreten werden (AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2). Im vorliegenden
Fall stellt der Beschwerdeführer lediglich den Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben. Der Begründung kann aber implizit der Antrag entnommen
werden, es sei die Rechtsöffnung nicht zu erteilen respektive es sei
(lediglich) eine Klagebewilligung auszustellen. Auf die im Übrigen fristgereicht
eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden.
Zur Behandlung
der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. §
92.
Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Schlichtungsstelle weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin im Schlichtungsgesuch einen Antrag auf Entscheid durch die
Schlichtungsstelle im Sinn von Art. 212 ZPO gestellt hat und dass diese zum
Entscheid gemäss dieser Bestimmung zuständig ist (angefochtener Entscheid
E. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Rechtsanwendung von
Art. 212 Abs. 1 ZPO willkürlich erfolgt sei. Es hätten «objektiv-konkrete
Zweifel» bestanden und es hätte ihm eine Nachfrist gesetzt werden müssen.
Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die
Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO sind zweifellos
erfüllt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Verfahren mündlich. Der
Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm das Schlichtungsgesuch mit
dem Antrag auf Entscheid der Schlichtungsbehörde zugestellt und dass er zur
Verhandlung ordentlich geladen wurde. Da der Beschwerdeführer nicht zur
Schlichtungsverhandlung erschienen ist, durfte die Schlichtungsbehörde in
analoger Anwendung von Art. 234 ZPO aufgrund der Akten und der Vorbringen der
anwesenden Partei entscheiden (Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, S. 202;
vgl. auch OGer ZH vom 18. Dezember 2019 RU190044 E. 5b und OGer ZH vom
30.
November 2018 RU180065 E. 3.3). Zutreffend ging sie dabei vom
Verzicht des beklagten Beschwerdeführers auf Bestreitung der klägerischen
Behauptungen aus (vgl. OGer ZH vom 30. November 2018 RU180065 E. 3.3;
Leuenberger, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich
2016, Art. 234 N 6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Schlichtungsbehörde einen Entscheid in der Sache gefällt hat.
Die
Schlichtungsstelle hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder eine
schriftliche Stellungnahme eingereicht hat noch zur Schlichtungsverhandlung
erschienen ist. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden daher in
sinngemässer Anwendung von Art. 222 ZPO als grundsätzlich unbestritten gelten.
Die Beschwerdegegnerin könne den in Betreibung gestellte Betrag nachvollziehbar
erläutern und durch Unterlagen belegen (angefochtener Entscheid E. 3). Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er die Forderung mit der
Erhebung des Rechtsvorschlags bestritten habe. Zudem sei seine Bestreitung in
einem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 4)
festgehalten (Beschwerde S. 1 f.). Diese Ausführungen ändern nichts an der
Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die Schlichtungsbehörde durfte gemäss
den obigen Ausführungen aufgrund der Akten dieses Verfahrens und der Vorbringen
der anwesenden Partei entscheiden. Aus der blossen Erhebung eines
Rechtsvorschlags kann keine Bestreitung der Vorbringen der Beschwerdegegnerin
im Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags abgeleitet werden. Der
Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen
Verfahren schriftlich oder mündlich Einwände respektive Bestreitungen
vorgebracht habe. Er macht auch nicht geltend, dass er den Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Es handelt
sich somit um ein im Beschwerdeverfahren nicht zulässiges Novum (Art. 326 Abs.
1.
ZPO). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vorgebrachten Vorbringen, wonach die Forderung, welche dem angefochtenen
Entscheid zu Grunde lag, nicht begründet sein soll.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit
trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 200.– (§ 13 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 3. November 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.