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Entscheid

BEZ.2021.13

Schlichtungsgesuch eingereicht am 10. August 2020 (BGer Urteil vom 6. August 2021)

3. Mai 2021Deutsch8 min

Schlichtungsgesuch vom 10. August 2020 stellte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.13

ENTSCHEID

vom 3.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 3. November 2020

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schlichtungsgesuch vom 10. August 2020 stellte die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

die Anträge, es sei A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zur Zahlung von CHF

840.05 an sie zu verpflichten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. August 2019,

und es sei der am 21. November 2019 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag in entsprechendem Umfang

zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin stellte im Schlichtungsgesuch den Antrag

auf Entscheid der Schlichtungsbehörde. Mit Verfügung vom 12. August 2020

stellte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch samt Beilagen dem

Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zu. Dieser nahm die Verfügung

am 14. August 2020 entgegen. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 3. September

2020 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen auf Dienstag, 3. November 2020,

16:00 Uhr. Die Vorladung an den Beschwerdeführer wurde von der Post mit dem

Vermerk «nicht abgeholt» retourniert, woraufhin ihm die Vorladung am 16.

September 2020 erneut mit A-Post zugeschickt wurde. Zudem wurde dem

Beschwerdeführer die Vorladung anlässlich einer Vorsprache am Schalter der Kanzlei

der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts am 23. September 2020 persönlich

ausgehändigt. An der Schlichtungsverhandlung vom 3. November 2020 nahm die

Vertreterin der Beschwerdegegnerin teil. Der Beschwerdeführer ist nicht

erschienen. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete die

Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer in Abwesenheit, der Beschwerdegegnerin

CHF 840.05 zuzüglich Zins zu 5% ab 6. August 2019 zu bezahlen, beseitigte den Rechtsvorschlag

in der genannten Betreibung und auferlegte ihm die Kosten des

Schlichtungsverfahrens.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2021

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und eventualiter an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Es seien ihm vorläufig keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 3. November 2020.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung

anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung

nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Liegt der

Streitwert unter diesem Betrag, ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Dies ist

vorliegend der Fall. Der angefochtene Entscheid unterliegt somit der

Beschwerde.

1.2

Eine

Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten

(vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42). Aus der Rechtsmittelschrift

muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen

Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. In Beschwerden gegen

Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache

selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben,

welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung

des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher

Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern

2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). An von Laien verfasste Beschwerden werden

weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest

eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N

18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie nicht

eingetreten werden (AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2). Im vorliegenden

Fall stellt der Beschwerdeführer lediglich den Antrag, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben. Der Begründung kann aber implizit der Antrag entnommen

werden, es sei die Rechtsöffnung nicht zu erteilen respektive es sei

(lediglich) eine Klagebewilligung auszustellen. Auf die im Übrigen fristgereicht

eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden.

Zur Behandlung

der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. §

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Schlichtungsstelle weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die

Beschwerdegegnerin im Schlichtungsgesuch einen Antrag auf Entscheid durch die

Schlichtungsstelle im Sinn von Art. 212 ZPO gestellt hat und dass diese zum

Entscheid gemäss dieser Bestimmung zuständig ist (angefochtener Entscheid

E. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Rechtsanwendung von

Art. 212 Abs. 1 ZPO willkürlich erfolgt sei. Es hätten «objektiv-konkrete

Zweifel» bestanden und es hätte ihm eine Nachfrist gesetzt werden müssen.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die

Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO sind zweifellos

erfüllt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Verfahren mündlich. Der

Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm das Schlichtungsgesuch mit

dem Antrag auf Entscheid der Schlichtungsbehörde zugestellt und dass er zur

Verhandlung ordentlich geladen wurde. Da der Beschwerdeführer nicht zur

Schlichtungsverhandlung erschienen ist, durfte die Schlichtungsbehörde in

analoger Anwendung von Art. 234 ZPO aufgrund der Akten und der Vorbringen der

anwesenden Partei entscheiden (Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, S. 202;

vgl. auch OGer ZH vom 18. Dezember 2019 RU190044 E. 5b und OGer ZH vom

30.

November 2018 RU180065 E. 3.3). Zutreffend ging sie dabei vom

Verzicht des beklagten Beschwerdeführers auf Bestreitung der klägerischen

Behauptungen aus (vgl. OGer ZH vom 30. November 2018 RU180065 E. 3.3;

Leuenberger, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich

2016, Art. 234 N 6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Schlichtungsbehörde einen Entscheid in der Sache gefällt hat.

Die

Schlichtungsstelle hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder eine

schriftliche Stellungnahme eingereicht hat noch zur Schlichtungsverhandlung

erschienen ist. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden daher in

sinngemässer Anwendung von Art. 222 ZPO als grundsätzlich unbestritten gelten.

Die Beschwerdegegnerin könne den in Betreibung gestellte Betrag nachvollziehbar

erläutern und durch Unterlagen belegen (angefochtener Entscheid E. 3). Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er die Forderung mit der

Erhebung des Rechtsvorschlags bestritten habe. Zudem sei seine Bestreitung in

einem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 4)

festgehalten (Beschwerde S. 1 f.). Diese Ausführungen ändern nichts an der

Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die Schlichtungsbehörde durfte gemäss

den obigen Ausführungen aufgrund der Akten dieses Verfahrens und der Vorbringen

der anwesenden Partei entscheiden. Aus der blossen Erhebung eines

Rechtsvorschlags kann keine Bestreitung der Vorbringen der Beschwerdegegnerin

im Verfahren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags abgeleitet werden. Der

Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen

Verfahren schriftlich oder mündlich Einwände respektive Bestreitungen

vorgebracht habe. Er macht auch nicht geltend, dass er den Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Es handelt

sich somit um ein im Beschwerdeverfahren nicht zulässiges Novum (Art. 326 Abs.

1.

ZPO). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

vorgebrachten Vorbringen, wonach die Forderung, welche dem angefochtenen

Entscheid zu Grunde lag, nicht begründet sein soll.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit

trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 200.– (§ 13 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden, weshalb ihr

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 3. November 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.