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Entscheid

BEZ.2021.14

Abweisung der Sistierung

25. August 2021Deutsch38 min

gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.14

ENTSCHEID

vom 25.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber PD Dr.

Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Januar 2021

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim

Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten,

ihr CHF 645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu

bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Prozess ist beim

Zivilgericht unter der Verfahrensnummer [...] hängig. Mit Eingaben vom 6. und

11. Mai sowie 20. Juni 2020 stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche

gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin)

und die damalige Leitende Gerichtsschreiberin D____ (nachfolgend

Gerichtsschreiberin). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 wies das

Zivilgericht die Ausstandsgesuche ab. Mit Beschwerde vom 14. November 2020

beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheids und die

Gutheissung ihrer Ausstandsgesuche. Zudem beantragte sie die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Verfahrens betreffend die

Ausstandsgesuche bis sie wieder anwaltlich vertreten ist. Mit Verfügung vom 19. November

2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Anträge der

Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

28. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren

betreffend ihre Ausstandsgesuche zu sistieren, ab. Gegen diese Verfügung erhob

die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Verfügung vom

7. Januar 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, weil die Beschwerde aussichtslos

erscheine. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 verlangte die Beschwerdeführerin

insbesondere den Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung und

die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2021. Mit Entscheid vom 17. Februar

2021 trat das Bundesgericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 19. November 2020 nicht ein.

Mit

Eingabe vom 10. Januar 2021 (Postaufgabe 11. Januar 2021) an das

Zivilgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens [...]

bis sie wieder anwaltlich vertreten ist. Eventualiter sei das Verfahren zu

sistieren, «bis die Corona-Pandemie die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen

wieder erlaubt und längere Reisen auch für Risikopersonen ohne gesundheitliches

Risiko wieder möglich sind». Eventualiter (gemeint wohl subeventualiter) sei

das Verfahren zu sistieren, bis der Lesesaal der Zentralbibliothek Zürich

wieder öffnen darf. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wies die

Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Sistierung ab. Mit Beschwerde an das

Appellationsgericht vom 14. Februar 2021 (Postaufgabe 15. Februar

2021) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. Zudem

beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das

Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Entscheide des Bundesgerichts

über das Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen

Abteilung und über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. November

2020 zu sistieren. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wies der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Anträge der

Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und

das Beschwerdeverfahren zu sistieren, ab. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 7. April

2021 wies dieses das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 9. April 2021

ersuchte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Zivilgericht

um eine Stellungnahme zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff. 42 der Beschwerde innert

einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom 23. April

2021 ersuchte das Zivilgericht am 26. April 2021 fristgerecht um

Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 27. April 2021 erstreckte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Frist für die

Stellungnahme bis 6. Mai 2021. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte

die Beschwerdeführerin die Einholung einer vollständigen Stellungnahme des

Zivilgerichts sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Für den

Fall, dass der Verfahrensleiter diesem Antrag nicht folge, beantragte sie den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 27. April 2021

erklärte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, ob die

Beschwerde ohne weitergehende Stellungnahme des Zivilgerichts und ohne

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sei oder ob eine

weitergehende Stellungnahme des Zivilgerichts oder eine Beschwerdeantwort der

Beschwerdeführerin einzuholen sei, werde zu gegebener Zeit entschieden. Mit

Eingabe vom 8. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, das

Fristerstreckungsgesuch des Zivilgerichts vom 23. April 2021 sei

abzuweisen und die Stellungnahme des Zivilgerichts sei als verspätet aus dem

Verfahren zu weisen. Zudem beantragte sie, der Entscheid, ob ein

Schriftenwechsel gemäss Art. 322 ZPO durchgeführt wird, sei vor dem

Entscheid über ihre Beschwerde zu fällen. Eventualiter sei diesbezüglich vor

dem Entscheid über ihre Beschwerde eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am

5. Mai 2021 reichte das Zivilgericht eine Stellungnahme zu Ziff. 41 Pkt. 2

und Ziff. 42 der Beschwerde ein. Diese Stellungnahme wurde den Parteien

zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme dazu innert zehn

Tagen einzureichen wäre. Am 10. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin innert

erstreckter Frist zur Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5. Mai 2021 Stellung.

Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet

sich primär gegen Ziff. 2 der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28.

Januar 2021. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit

welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des beim Zivilgericht

hängigen Verfahrens abgewiesen worden ist. Da die Verweigerung der beantragten

Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erfasst wird, ist sie gemäss Art. 319

lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar,

wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer

5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar

2016.

E. 1.3; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden

Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO,

in: BJM 2018 S. 65, 74). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts

erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch

solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt

voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder

nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher

Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der

betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird.

Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig

ist (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom

11.

Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen).

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, in Ziff. 20-34 ihrer Eingabe an das

Zivilgericht vom 10. Januar 2021 habe sie dargelegt, dass sie ohne Sistierung

des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens erhebliche, nicht leicht

wiedergutzumachende Nachteile zu gewärtigen habe, die bis zur

ungerechtfertigten Abweisung der Klage gingen (Beschwerde Ziff. 3). Ob dieser

Verweis auf das erstinstanzliche Gesuch den Anforderungen an die Begründung des

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt, kann im vorliegenden Fall

aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. Mit Eingaben vom 31. Juli und

16.

August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des beim

Zivilgericht hängigen Verfahrens. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies die

verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin diesen Antrag ab. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde. In seinem diesbezüglichen Entscheid vom 11. Dezember

2019.

erwog das Appellationsgericht, es sei davon auszugehen, dass eine

Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeführerin

aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine gegenüber

einem durchschnittlichen Fall erhöhte Belastung darstelle. Die damit verbundene

vorübergehende Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens der

Beschwerdeführerin stelle jedoch für sich allein mangels hinreichender

Intensität keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Es bestehe aber

die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger

wirkungsvoll vertreten könne als eine anwaltliche Vertretung. Da die

Beschwerdeführerin nicht einmal behaupte, in der Hauptverhandlung des

Zivilgerichts seien neue Tatsachen oder Beweismittel, welche die

Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen, vorzubringen, sei

zwar davon auszugehen, dass sich ein durch die fehlende anwaltliche Vertretung

in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts verursachter Nachteil mit einer

Berufung und einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid des

Appellationsgerichts gänzlich beseitigen liesse, wenn die Beschwerdeführerin

rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung finde. Die Lage der Beschwerdeführerin

würde aber erheblich erschwert, wenn sie nach einer überdurchschnittlich

belastenden Hauptverhandlung in einem voraussichtlich aufwändigen und teuren

Berufungsverfahren um die Beseitigung eines durch die fehlende anwaltliche

Vertretung verursachten Nachteils kämpfen müsste. Aus diesem Grund sei

zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur im

Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen (AGE BEZ.2019.70 vom

11.

Dezember 2019 E. 1.2). Diese Erwägungen beanspruchen

grundsätzlich auch für die vorliegende Beschwerde, mit der die

Beschwerdeführerin die Abweisung eines weiteren Sistierungsgesuchs anficht,

Geltung. Da die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung

selbst zu vertreten hat (vgl. unten E. 3.4.2 f.), erscheint es aber

fraglich, ob sie sich zur Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auf die Folgen des

Fehlens einer anwaltlichen Vertretung berufen kann (vgl. dazu AGE

BEZ.2020.68 vom 3. April 2020 E. 3.1). Die Frage kann im vorliegenden Fall

offen bleiben, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen ohnehin

abzuweisen ist.

1.2

Da die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der ganzen Verfügung vom 28. Januar 2021 beantragt, richtet sich ihre

Beschwerde auch gegen deren Ziff. 1 und 3. Mit Ziff. 1 ordnete die

Zivilgerichtspräsidentin an, dass eine Eingabe der Beschwerdeführerin

einschliesslich Beilagen der Beschwerdegegnerin zugestellt wird. Mit

Ziff. 3 kündigte die Zivilgerichtspräsidentin an, dass weitere Verfügungen

folgen würden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht

ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin aus dieser Anordnung und dieser

Ankündigung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte.

Daher ist auf die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung

nicht einzutreten.

1.3

Zuständig zum Entscheid über die

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit

geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten. Das

Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die

Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren

Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE

BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).

1.4

1.4.1

Der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident holte keine Beschwerdeantwort bei der

Beschwerdegegnerin ein, ersuchte das Zivilgericht aber um eine Stellungnahme

zur Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe am 28. Oktober

2020.

der Schweizerischen Post drei an die Beschwerdeführerin adressierte

Gerichtsurkunden übergeben, eine davon scheine verloren gegangen zu sein, die

Beschwerdeführerin habe diese Gerichtsurkunde nicht erhalten und das

Zivilgericht habe die Beschwerdeführerin nicht informiert, wie es betreffend

die verlorene Gerichtsurkunde vorgehen werde (vgl. Verfügung vom 9. April

2021.

und Beschwerde Ziff. 41 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte die

Einholung einer vollständigen Stellungnahme des Zivilgerichts sowie einer

Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und machte geltend, das Vorgehen des

Verfahrensleiters sei unzulässig (vgl. Eingaben vom 20. April und 8.

Mai 2021). Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ist

die Beschwerde der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zuzustellen, wenn sie

offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wie sich aus den

nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.

Dass der Verfahrensleiter das Zivilgericht zu einem einzigen in der Beschwerde

thematisierten Vorfall um eine Stellungnahme ersucht hat, ändert daran nichts.

Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin stellen auch bei

Wahrunterstellung offensichtlich keinen Grund für eine Sistierung des beim

Zivilgericht hängigen Verfahrens dar. Gemäss Art. 324 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen. Für die

Frage, ob eine solche Stellungnahme einzuholen ist oder nicht, knüpft das

Gesetz nicht an die Erfolgsaussichten der Beschwerde an. Ob die

Beschwerdeinstanz eine Stellungnahme der Vorinstanz einholt, liegt zumindest

grundsätzlich in ihrem Ermessen (vgl. Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 605

mit Nachweisen). Weshalb es unzulässig sein sollte, die Vorinstanz nur um eine

Stellungnahme zu einem bestimmten Punkt zu ersuchen, ist nicht nachvollziehbar.

Dementsprechend wird in der Lehre ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die

Stellungnahme auch auf einzelne Punkte des angefochtenen Entscheids beschränkt

werden könne (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 324 N 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn keine

vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und keine Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin eingeholt würden, könnten das Zivilgericht und die

Beschwerdegegnerin zu den für sie ungünstigen Aussagen in der Beschwerde

schweigen, ohne dass das prozessuale Prinzip „wer schweigt, anerkennt“ zum

Tragen komme. Daher wirke sich der Verzicht auf eine vollständige Stellungnahme

des Zivilgerichts und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zum Vorteil

der Beschwerdegegnerin aus und drohe der Beschwerdeführerin aufgrund dieses

Verzichts ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Verzicht

verstosse daher gegen Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie

Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) (Eingabe vom 20. April 2021 S. 2; Eingabe vom 8. Mai 2021

S. 4 und 6). Diese Rüge ist unbegründet. Zunächst gibt es kein allgemeines

prozessuales Prinzip „wer schweigt, anerkennt“. Nur von der Gegenpartei nicht

bestrittene Tatsachenbehauptungen gelten im Anwendungsbereich des

Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich als zugestanden (vgl. Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Voraussetzung eines

allfälligen Zugeständnisses ist eine form- und fristgerecht vorgebrachte

Tatsachenbehauptung (vgl. Leu,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 150

N 60 f.). Die Frage, ob Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren bestritten

werden, könnte daher höchstens dann relevant sein, wenn mit der Beschwerde

zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht würden. Im

Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen aber grundsätzlich

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt nur für neue

Tatsachenbehauptungen, zu denen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat

(AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 202 E. 1.2 mit Nachweisen). Dass sie in

ihrer Beschwerde neue rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen vorgebracht hätte,

die diesen Anforderungen genügen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und

ist nicht ersichtlich. Damit ist die Frage allfälliger Bestreitungen im

Beschwerdeverfahren irrelevant.

1.4.2

Für den Fall, dass der

Verfahrensleiter keine vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und keine

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einholt, hat die Beschwerdeführerin

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt (Eingaben vom 20. April

und 8. Mai 2021). Der Verfahrensleiter war weder veranlasst noch verpflichtet,

über die Nichteinholung einer weitergehenden Stellungnahme des Zivilgerichts

und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vorab mittels Verfügung zu

entscheiden. Er verzichtete deshalb zu Recht auf den Erlass einer solchen

Verfügung.

1.4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

bei der Frist für die Stellungnahme des Zivilgerichts zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff.

42.

der Beschwerde habe es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist

gehandelt (Eingaben vom 8. Mai 2021 S. 2 f. und 10. Juni 2021 Ziff. 1 ff.).

Diese Ansicht ist falsch, wie die Beschwerdeführerin auch als juristische Laiin

bereits mit einem Blick in die ZPO hätte feststellen können. Die Stellungnahme

der Vorinstanz ist nicht in Art. 322 ZPO, sondern in Art. 324 ZPO

geregelt. Diese Bestimmung sieht keine Frist vor. Daher handelt es sich bei der

Frist für die Stellungnahme der Vorinstanz um eine gerichtliche und somit

erstreckbare Frist (Steiner,

a.a.O., N 606). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das

Fristersterstreckungsgesuch des Zivilgerichts hätte mangels Begründung

abgewiesen werden müssen (Eingaben vom 8. Mai 2021 S. 3 und 10. Juni 2021

Ziff. 4 ff.). Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ein

Fristerstreckungsgesuch ist zwar zu begründen (Benn,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 144 ZPO N 8; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 11). Angesichts der

gerichtsnotorischen Arbeitsbelastung des Zivilgerichts durfte der

Verfahrensleiter jedoch ausnahmsweise auch ohne Begründung davon ausgehen, dass

ein zureichender Grund für eine Fristerstreckung glaubhaft ist. Im Übrigen wäre

die Beschwerdeführerin auch durch eine zu Unrecht erfolgte Fristerstreckung

nicht beschwert (vgl. Benn,

a.a.O., Art. 144 ZPO N 15; Merz,

a.a.O., Art. 144 N 26). Eine Rechtsverzögerung bewirkte die

Fristerstreckung um bloss zehn Tage im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Stellungnahme des Zivilgerichts vom

5.

Mai 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Zivilgerichtspräsidentin sei auf ihre Ausführungen in Ziff. 20-41 ihrer

Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht eingegangen und habe keine Interessenabwägung

vorgenommen. Zudem habe sie die Argumente der Beschwerdeführerin in Ziff. 43-56

ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht adäquat berücksichtigt. Damit habe sie

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO,

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ihren Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf ein unparteiisches Gericht gemäss

Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie den Grundsatz

von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV

verletzt (Beschwerde Ziff. 35-37, 43, 47 f. und 51). Diese Rügen sind

unbegründet.

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche

Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,

von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid

stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer

4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember

2019.

E. 7; Sutter-Somm/Chevalier,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.).

Diesen

Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung zweifellos. Die

Ziff. 20-31 der Eingabe vom 10. Januar 2021 bestehen zu einem Grossteil aus

Behauptungen, welche die Beschwerdeführerin bereits zur Begründung ihres

Ausstandsgesuchs vorgebracht hat, und aus Vorbringen betreffend Zustellungen.

Indem die Zivilgerichtspräsidentin darauf hinwies, dass die Vorhaltungen der

Befangenheit nicht nachvollziehbar und haltlos seien, und feststellte, die

Vorbringen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angeführten

Ungereimtheiten bei der Zustellung von Verfahrensakten stellten keinen Grund

für eine Sistierung des Verfahrens dar, setzte sie sich mit den erwähnten

Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander. Im Übrigen war sie ohnehin

nicht verpflichtet, alle Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu

widerlegen, zumal deren Ausführungen sich an der Grenze zu Weitschweifigkeit

bewegen. In Ziff. 32-34 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 behauptet die

Beschwerdeführerin, sie sei aus Eigeninteresse bestrebt, möglichst bald eine

Rechtsvertretung zu finden, die das Mandat gemäss den Vorgaben der

Standesregeln führe. Indem die Zivilgerichtspräsidentin feststellte, die

Beschwerdeführerin sei inzwischen seit Frühling 2019 ohne anwaltliche

Vertretung und belege mit ihrem Gesuch keine konkreten Suchbemühungen,

widerlegte sie die Behauptung der Beschwerdeführerin als blosses

Lippenbekenntnis. In Ziff. 43-56 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.

Januar 2021 behauptete Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

widerlegte die Zivilgerichtspräsidentin ebenfalls. Die Feststellung, vor dem

Hintergrund, dass der Schriftenwechsel am 22. März 2017 geschlossen und die

Hauptverhandlung schon zwei Mal verschoben worden sei, überwiege das Interesse

an der Beschleunigung des seit 2015 bei der ersten Instanz hängigen Verfahrens

gegenüber den für eine Sistierung geltend gemachten Gründe, zeigt schliesslich,

dass die Zivilgerichtspräsidentin auch eine Interessenabwägung vorgenommen hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 sei nichtig, weil

die Zivilgerichtspräsidentin aufgrund der Beschwerde vom 14. November 2020

gegen den Entscheid vom 28. November 2020 nicht befugt gewesen sei,

Amtshandlungen vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 18 und 19 ff.). Diese Auffassung

ist falsch.

Wenn

einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung eines

Ausstandsgesuchs aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist, darf die betroffene

Gerichtsperson gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts während des

Beschwerdeverfahrens in der betreffenden Sache keinen Entscheid fällen (vgl. BGer

5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2, 5A_518/2007 vom 13. Dezember

2007.

E. 4.2; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E. 3c S. 323 f.).

Dieses Verbot dürfte auch für andere Amtshandlungen der betroffenen

Gerichtsperson im betreffenden Verfahren gelten. Zudem erscheint es

naheliegend, dass das Bundesgericht seine Praxis auf eine Beschwerde an die

kantonale Beschwerdeinstanz übertragen würde. Damit ist davon auszugehen, dass

die Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin im Verfahren [...]

während des Beschwerdeverfahrens keine Amtshandlungen mehr hätten vornehmen

dürfen, wenn der Beschwerde vom 14. November 2020 die aufschiebende

Wirkung erteilt worden wäre.

Die

Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, die aufschiebende Wirkung könne

einer Beschwerde von der Beschwerdeführerin beigelegt werden (vgl. Beschwerde

Ziff. 9, 13 f. und 21). Dies ist unrichtig. Die aufschiebende Wirkung kann

einer Beschwerde nur vom Gericht erteilt werden (vgl. Art. 325 Abs. 2

ZPO; Art. 103 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).

Die Beschwerdeführerin kann bloss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung

beantragen. Ein solcher Antrag ändert nichts daran, dass die Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung hat, solange ihr diese vom Gericht nicht verliehen worden

ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 20

f.) ergibt sich aus den von ihr zitierten Bundesgerichtsurteilen auch in keiner

Art und Weise, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs

auf entsprechenden Antrag zwingend die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre.

Mit

Verfügung vom 19. November 2020 wies der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer

Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht,

dass das Bundesgericht ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des

Appellationsgerichtspräsidenten vom 19. November 2020 die aufschiebende

Wirkung erteilt hätte. Folglich war die Zivilgerichtspräsidentin entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 18, 20) weiterhin

berechtigt, im Verfahren [...] Amtshandlungen vorzunehmen.

Die

Zivilgerichtspräsidentin erwog in der Begründung der angefochtenen Verfügung,

die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 stehe der Behandlung des

Sistierungsantrags durch die Zivilgerichtspräsidentin nicht entgegen. Diese

Feststellung ist in jeder Hinsicht korrekt. Die Rüge der Beschwerdeführerin,

die Zivilgerichtspräsidentin habe mit dem Verweis auf die Verfügung des

Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 eine Rechtsverletzung begangen (vgl. Beschwerde

Ziff. 24 ff. sowie 15 und 22 f.), ist unbegründet (vgl. zur Verfügung

des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 auch BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar

2021.

E. 2).

2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Zivilgerichtspräsidentin habe zu Unrecht kein Sistierungsverfahren

durchgeführt, die Parteien nicht angehört und nur eine Verfügung statt eines

Entscheids erlassen (Beschwerde Ziff. 31 f.). Diese Rügen sind unbegründet. Der

von der Beschwerdeführerin zitierte Autor vertritt zwar die Ansicht, den

Parteien sei vor dem Entscheid über die Sistierung „auf jeden Fall“ das

rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme

eingeräumt werde (Kaufmann, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N

20). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn bereits aufgrund des

Gesuchs klar ist, dass das Sistierungsgesuch abzuweisen ist, muss es zulässig

sein, im Interesse der Verfahrensökonomie auf eine Anhörung der Gegenpartei zu

verzichten (vgl. Sutter-Somm/Chevalier,

a.a.O., Art. 53 N 7; vgl. ferner Frei,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 14, wonach die Parteien

vor der Sistierung „regelmässig“ anzuhören sind). Im Übrigen könnte die Beschwerdegegnerin

aufgrund der Abweisung des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin mangels

Rechtsschutzinteresses keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

geltend machen und könnte sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdegegnerin berufen.

Ein über eine allfällige Anhörung der Gegenpartei hinausgehendes

„Sistierungsverfahren“ ist nicht durchzuführen (vgl. auch Kaufmann, a.a.O., Überschrift vor

Art. 126 N 19 und Art. 126 N 20). Den Entscheid über das

Sistierungsgesuch hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht in der Form einer

(prozessleitenden) Verfügung gefällt (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember

2019.

E. 1.1.1; Steiner, a.a.O.,

N 122 Ziff. 5 mit Nachweisen).

3.

3.1

Das Gericht kann das Verfahren

sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126

Abs. 1

ZPO). Da eine Sistierung grundsätzlich dem

Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1

BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise

zulässig (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36 vom 23.

September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013

E. 3.1; Gschwend,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126

N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des

Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des

Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17

vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl.

Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 4). Der Entscheid

über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung

(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai

2018.

E. 2.1; Gschwend,

a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, a.a.O., Art. 126

N 8).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihr

Sistierungsgesuch zunächst damit, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht immer

komplexer und willkürlicher werde, sodass sie nicht mehr in der Lage sei, das

Verfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen. Insbesondere seien

grundlegende Verfahrensrechte wie namentlich die zuverlässige Zustellung der

Gerichtsurkunden nicht mehr gewährleistet (vgl. Beschwerde Ziff. 30 und

41). Die Behauptung, das Verfahren werde immer komplexer und willkürlich sowie

grundlegende Verfahrensrechte seien nicht mehr gewährleistet, ist unrichtig,

und die Befürchtung, die zuverlässige Zustellung der Gerichtsurkunden an die

Beschwerdeführerin sei nicht mehr gewährleistet, ist unbegründet.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, im

Zusammenhang mit von ihr eingereichten Arztzeugnissen hätten die

Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin diverse unrichtige und

rufschädigende Aussagen gemacht, die ohne Klarstellung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage geführt hätten

(Beschwerde Ziff. 10 und 12). Diese Behauptungen sind jedenfalls aufgrund des

der Zivilgerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin jeweils bekannten

Aktenstands unrichtig, wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 10.

März 2021 mit eingehender Begründung festgestellt hat (vgl. AGE

BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 3.1.1 f., 3.2.1-3.2.5, 4.2.1-4.2.5, 4.3 und

5.1

f.).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin behauptet, das

Zivilgericht habe die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020

nur der Beschwerdegegnerin, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt

(Beschwerde Ziff. 12). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist

davon auszugehen, dass die Stellungnahme aufgrund eines Versehens der Kanzlei

zunächst weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin zugestellt

worden ist, wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 10. März 2021

mit eingehender Begründung festgestellt hat. Aufgrund einer telefonischen

Nachfrage stellte das Zivilgericht die Stellungnahme den Parteien anschliessend

zu (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 6.1-6.3). Die Behauptungen

der Beschwerdeführerin, Mitarbeitende des Zivilgerichts hätten versucht, ihr

die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 vorzuenthalten, das

Zivilgericht habe im Zusammenhang mit der Zustellung dieser Stellungnahme eine

Amtspflichtverletzung begangen, die von der Zivilgerichtspräsidentin vertuscht

werde, und die Aussagen der Gerichtsschreiberin hätten ohne Richtigstellung der

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur

Abweisung ihrer Klage geführt (vgl. Beschwerde Ziff. 41 und 44), entbehren

jeglicher Grundlage (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 6.3).

3.2.4

Am 29. Oktober 2020 gab das

Zivilgericht drei an die Beschwerdeführerin adressierte Sendungen mit der

Versandart Gerichtsurkunde bei der Schweizerischen Post auf. Zwei dieser drei

Sendungen wurden zugestellt. Die eine enthielt den Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Oktober 2020 und die Kostenrechnung über CHF 500.–. Die andere

enthielt eine Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020. Eine der drei

Sendungen wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Am 6. November

löste das Zivilgericht eine Nachforschung aus. Am 2. Dezember 2020 schloss

die Schweizerische Post die Nachforschung ab mit der Feststellung, die Sendung

sei nicht zugestellt worden (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 41). Unabhängig

vom Inhalt der Sendung kann aus dem Umstand, dass eine mit der Versandart

Gerichtsurkunde vom Zivilgericht versandte Sendung nach der Übergabe an die

Schweizerische Post nicht zugestellt worden ist, nicht geschlossen werden, die

zuverlässige Zustellung der Sendungen sei nicht mehr gewährleistet. Es handelt

sich dabei vielmehr offensichtlich um einen seltenen Ausnahmefall, der nicht

geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Zustellung von Sendungen mit der

Versandart Gerichtsurkunden mit der Schweizerischen Post in Frage zu stellen.

Zudem zeigt der Umstand, dass das Zivilgericht eine Nachforschung ausgelöst

hat, dass ihm die fehlende Zustellung dank sorgfältiger Prüfung nicht entgangen

ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe bei der

Zustellung der am 29. Oktober 2020 aufgegebenen und nicht zugestellten Sendung

eine Amtspflichtverletzung begangen, die von der Zivilgerichtspräsidentin

vertuscht werde (Beschwerde Ziff. 44), ist haltlos, weil die Zustellung nach

der Übergabe der Sendung in den Machtbereich der Schweizerischen Post

gescheitert ist.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe sie nicht darüber

informiert, dass eine Gerichtsurkunde verloren gegangen sei und wie es mit der

verlorenen Gerichtsurkunde vorgehen werde. Zudem sei die Feststellung in der

angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin verfüge über alle

Verfahrensakten, falsch, weil sie die dritte Gerichtsurkunde nicht erhalten

habe (Beschwerde Ziff. 41 f.). In der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5.

Mai 2021 erklärte die Zivilgerichtspräsidentin, beim Inhalt der nicht zugestellten

Sendung habe es sich um den versehentlich doppelt ausgedruckten und mit eigener

Sendungsnummer versehenen Begleitbrief zur Zustellung des Entscheids vom 28.

Oktober 2020 und der Kostenrechnung über CHF 500.– gehandelt. Dieses

Schreiben sei identisch mit dem Begleitbrief einer der beiden zugestellten

Sendungen vom 29. Oktober 2020. Die Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin

wird durch die vom Postbüro des Zivilgerichts in Zusammenarbeit mit der IT aus

dem System reproduzierten Ausdrucke belegt. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die nicht zugestellte

Sendung entgegen der Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin nicht nur das

doppelt ausgedruckte Begleitschreiben zur Zustellung des Entscheids vom 28.

Oktober 2020 und der Kostenrechnung enthalten habe, sondern zusätzlich eine

Gerichtsurkunde, die sich vom Inhalt der zwei zugestellten Sendungen vom 29.

Oktober 2020 unterscheide (Eingabe vom 10. Juni 2021 Ziff. 9 ff.). Diese

Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

sind nicht ansatzweise geeignet, ihre Vermutung zu begründen. Zudem hat das

Zivilgericht dem Appellationsgericht die Akten des Verfahrens [...]

einschliesslich der Akten des Ausstandsverfahrens und Verfahrensprotokolle

betreffend das Verfahren [...] einschliesslich des Ausstandsverfahrens eingereicht.

Darin findet sich kein Hinweis auf eine andere Gerichtsurkunde als den

Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, die Kostenrechnung über

CHF 500.– und die Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, die

mit der Sendung vom 29. Oktober 2020 versandt worden sein könnte. Damit besteht

kein Zweifel, dass die nicht zugestellte Sendung vom 29. Oktober 2020

keine vom Inhalt der beiden zugestellten Sendungen vom 29. Oktober 2020

abweichende Gerichtsurkunde enthalten hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass

diese aufgrund der vorliegenden Akten gebildete Überzeugung des Gerichts durch

weitere Unterlagen geändert werden könnte. Die Beweisanträge in der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2021 auf Edition von Unterlagen des

Zivilgerichts sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen

(vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3). Aus den

vorstehenden Feststellungen folgt, dass die Tatsache, dass eine der drei

Sendungen vom 29. Oktober 2020 nicht zugestellt worden ist, jeglicher Relevanz

entbehrt und die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, die

Beschwerdeführerin verfüge über alle Verfahrensakten, nicht zu beanstanden ist.

Da der Inhalt der nicht zugestellten Sendung vom 29. Oktober 2020 der

Beschwerdeführerin bereits mit einer der beiden zugestellten Sendungen vom 29.

Oktober 2020 zugestellt worden war, war das Zivilgericht entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 10. Juni 2021 Ziff. 28) nicht

verpflichtet, ihr den Inhalt nochmals zuzustellen, und ist es irrelevant, ob

das Zivilgericht die Beschwerdeführerin über die gescheiterte Zustellung einer

der drei Sendungen vom 29. Oktober 2020 informiert hat oder nicht.

3.3

Die Beschwerdeführerin begründet ihr

Sistierungsgesuch auch damit, dass sie wegen der vom Bundesrat angeordneten

Schliessung des Lesesaals der Zentralbibliothek Zürich keinen Zugang zur

juristischen Fachliteratur habe, sodass sie im Vergleich zur Beschwerdegegnerin

zusätzlich benachteiligt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 30).

Diesbezüglich stellte die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der

angefochtenen Verfügung fest, Rechtsprechung und juristische Fachliteratur

seien auch online verfügbar. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde

nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu

stellen. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre die Beschwerdeführerin im

Übrigen längst wieder anwaltlich vertreten, wenn sie sich hinreichend um eine

anwaltliche Vertretung bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen

eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen

hätte (vgl. unten E. 3.4.2 f.).

3.4

3.4.1

Die Zivilgerichtspräsidentin stellte

fest, die Beschwerdeführerin sei inzwischen seit Frühling 2019 ohne anwaltliche

Vertretung. Konkrete Suchbemühungen habe sie mit ihrem Gesuch nicht belegt.

Eine Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich

vertreten ist, käme faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleich. Dies

wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Entgegen den Einwänden der

Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 39) sind diese Feststellungen in jeder

Hinsicht korrekt.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin ist seit Anfang

April 2019 und damit seit bald zwei Jahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Im

rechtskräftigen Entscheid AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

stellte das Appellationsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im

Oktober 2019 wieder anwaltlich vertreten gewesen wäre, wenn sie das Angebot

einer objektiv geeigneten Anwältin akzeptiert hätte, dass es ihr möglich

gewesen wäre, bis Oktober 2019 auch eine andere anwaltliche Vertretung zu

finden, wenn sie sich hinreichend darum bemüht und nicht aus objektiv

ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von

vornherein ausgeschlossen hätte, und dass es ihr erst recht möglich sei, bis

zum Zeitpunkt der nach der Eröffnung des Entscheids vom 11. Dezember 2019

vom Zivilgericht neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine anwaltliche Vertretung

zu finden. Das Appellationsgericht kam deshalb zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten

hat (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1

und 5.3.4, 6.2 und 6.4). Inzwischen ist mehr als ein weiteres Jahr vergangen,

ohne dass die Beschwerdeführerin eine Anwältin oder einen Anwalt mit der

Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht

angenommen werden, dass sie in absehbarer Zeit anwaltlich vertreten sein wird.

Die Zivilgerichtspräsidentin hat deshalb richtig festgestellt, dass eine

Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich

vertreten ist, faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleichkäme.

3.4.3

Auch die Feststellung des

Appellationsgerichts, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen

Vertretung selbst zu vertreten habe, beansprucht weiterhin uneingeschränkt

Geltung. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ein grosses

eigenes Interesse daran, möglichst bald eine „integre anwaltliche Vertretung zu

finden, die rechtskonform arbeitet“ (Beschwerde Ziff. 40), ändert daran nichts.

Suchbemühungen werden in der Eingabe vom 10. Januar 2021 und in der Beschwerde

weder substanziiert noch belegt. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin

betreffend die Einschränkungen der Anwaltssuche durch die Covid-19-Pandemie

sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des grossen

Beziehungsnetzes ihres früheren Rechtsvertreters sei es unabdingbar, dass sie

eine neue anwaltliche Vertretung ausserhalb des Grossraums Zürich suchen könne

(Beschwerde Ziff. 47; vgl. Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 44). Wie das

Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019 mit

eingehender Begründung festgestellt hat, sind entgegen den Ansicht der

Beschwerdeführerin auch in Zürich und Umgebung genug Anwältinnen und Anwälte

vorhanden, die für die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin

geeignet sind und bei denen in keiner Art und Weise ein Interessenkonflikt zu

befürchten ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 5.3.1). Die

Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Covid-19-Pandemie sei es ihr nicht

zumutbar, Kanzleien ausserhalb des Grossraums Zürich persönlich aufzusuchen

(vgl. Beschwerde Ziff. 47; Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 43).

Dies mag zutreffen. Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat,

sind die Kontaktierung und Instruktion einer Anwältin oder eines Anwalts aber auch

im vorliegenden Fall mittels Telefon, elektronischer Kommunikationsmittel und

Post möglich. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das angeblich bewusst

„verkachelte“ Mandat ihres früheren Rechtsvertreters (Beschwerde Ziff. 47), ist

nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu

stellen.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin behauptet,

zwischen dem 22. März 2017 und dem 5. April 2019 seien wegen der Beschwerdegegnerin

und des Zivilgerichts keine weiterführenden Verfahrensschritte unternommen

worden (Beschwerde Ziff. 49). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Am 22. März

2017.

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der Schriftenwechsel

geschlossen und derzeit von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung

abgesehen werde. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April

2017.

ausdrücklich vergleichsbereit zeigte und bedauerte, dass derzeit von einer

Instruktionsverhandlung abgesehen werde, setzte die Zivilgerichtspräsidentin

der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2017 Frist bis zum

3.

Mai 2017 zur Stellungnahme, ob sie angesichts der ausdrücklich

signalisierten Vergleichsbereitschaft der Beschwerdeführerin an ihrer Ablehnung

einer Instruktionsverhandlung festhalte. Nachdem die Beschwerdegegnerin erklärt

hatte, ein Vergleich im Hauptpunkt erscheine höchst unwahrscheinlich,

verzichtete die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Juli 2017 auf

eine weitere Instruktionsverhandlung im Sinn einer Einigungsverhandlung. Am 27. November

2018.

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien und ihre

Vertreter in die Hauptverhandlung geladen werden, und setzte sie der

Beschwerdeführerin Frist bis zum 13. Dezember 2018 zur Einreichung der

bisher im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangenen Entscheide der IV, der

Suva und der Arbeitslosenversicherung. Dass zwischen den Verfügungen vom 7.

Juli 2017 und 27. November 2018 mehr als ein Jahr vergangen ist, ist nicht

zu beanstanden, weil die Instruktion des Falls insbesondere aufgrund des

doppelten Schriftenwechsels mit zusätzlicher Triplik sowie der teilweise sehr

umfangreichen Rechtsschriften mit einer Vielzahl von Beilagen sehr aufwändig

gewesen ist und keine besondere zeitliche Dringlichkeit bestanden hat. Mit Vorladungen

vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf den 5. April

2019.

zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichte

die Beschwerdeführerin die gewünschten Entscheide ein. In der Folge kam es zu

mehreren Eingaben beider Parteien (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar

2019, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019, Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 19. März 2019). Aus in der Sphäre der Beschwerdeführerin eingetretenen

Gründen verschob die Zivilgerichtspräsidentin schliesslich mit Verfügung vom 3. April

2019.

die Hauptverhandlung vom 5. April 2019.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

von der Beschwerdegegnerin und der Zivilgerichtspräsidentin zu verantwortenden

Verzögerungen des Verfahrens seien grösser, als die Verzögerungen, die durch

ihre Krankheit, das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin

und die Covid-19-Pandemie verursacht worden seien (Beschwerde Ziff. 50). Diese

Behauptung ist mangels Substanziierung unbeachtlich. Im Übrigen stellte das

Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019

fest, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ohne

Gerichtsferien Fristen von insgesamt rund viereinhalb Monaten in Anspruch

genommen und eine Verzögerung von ohne Gerichtsferien knapp fünf Monaten durch

die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 verursacht habe

und sich die von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in

Anspruch genommenen Fristen ohne Gerichtsferien auf insgesamt knapp neun Monate

belaufen hätten (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3). Nach der

Eröffnung dieses Entscheids hat die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche

Verfahren mit insgesamt 26 teilweise umfangreichen Eingaben (Eingaben vom 19.

Januar, 3., 12., 13., 21. und 23. Februar, 7. und 31. März, 2., 6.,

11., 24., 26. und 30. Mai, 20., 29. und 30. Juni, 5. Juli, 18. August,

17.

September, 22. November, 16. und 17. Dezember 2020 sowie 10.

und 15. Januar und 14. Februar 2021) erheblich erschwert und verzögert,

während sich die Beschwerdegegnerin auf drei Eingaben (Eingaben vom 10. Januar,

9.

April und 15. Juni 2020) beschränkt hat. Die Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 11., 24., 26. und 30. Mai, 20., 29. und 30. Juni,

5.

Juli, 18. August und 17. September 2020 sowie die Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 15. Juni 2020 betrafen zumindest teilweise die Ausstandsgesuche der

Beschwerdeführerin gegen die Zivilgerichtspräsidentin und die

Gerichtsschreiberin, die das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 zu

Recht abwies (vgl. dazu AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021).

3.6

3.6.1

In seinem Entscheid vom 11. Dezember

2019.

erwog das Appellationsgericht, es bestehe eine reale Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten könne

als eine anwaltliche Vertretung. Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenüber der

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin benachteiligt, wenn sie ihre

Interessen an der Hauptverhandlung selbst vertreten müsse. Die

Beschwerdeführerin habe daher ein gewichtiges Interesse daran, dass das beim

Zivilgericht hängige Verfahren sistiert werde, bis sie für dieses Verfahren

eine anwaltliche Vertretung hat. Dieses Interesse sei aber insoweit von

beschränktem Gewicht, als die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre

Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten, wenn

auch möglicherweise weniger wirkungsvoll als eine anwaltliche Vertretung, und

eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für sie keine unzumutbare

Belastung darstelle. Zudem werde das Interesse der Beschwerdeführerin an der

Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens durch den Umstand, dass

sie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten habe,

zumindest erheblich relativiert (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember

2019.

E. 6.2 sowie 2.2). Diese Erwägungen beanspruchen weiterhin Geltung.

Nachdem die Beschwerdeführerin inzwischen während mehr als einem weiteren Jahr

keine anwaltliche Vertretung mandatiert hat, obwohl ihr dies objektiv möglich

gewesen wäre (vgl. oben E. 3.4.3), ist die Berufung auf das mit der

fehlenden anwaltlichen Vertretung begründete Interesse an der Sistierung aber

wegen widersprüchlichen Verhaltens als offenbarer Rechtsmissbrauch zu

qualifizieren und daher gemäss Art. 52 ZPO unbeachtlich (vgl. zum

Rechtsmissbrauch und dessen Folgen Göksu,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 52 N 27 f. und 35). Damit fehlt es bereits an einem triftigen

Grund für eine Sistierung. Selbst wenn das gewichtige Interesse der

Beschwerdeführerin daran, dass das beim Zivilgericht hängige Verfahren sistiert

wird, bis sie für dieses Verfahren eine anwaltliche Vertretung hat, überwiegt

aus den nachstehenden Gründen aber das Interesse an der Beschleunigung des

Verfahrens.

3.6.2

Gegen die Sistierung sprechen das

Beschleunigungsgebot sowie die Interessen der Beschwerdegegnerin und des

Zivilgerichts daran, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne Verzögerung

durchgeführt wird. Das Interesse der Beschwerdegegnerin wird dadurch etwas

relativiert, dass sie im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nicht Klägerin,

sondern Beklagte ist. Spezifische Gründe, die ein erhöhtes Interesse der

Beschwerdegegnerin an einer zügigen Durchführung des erstinstanzlichen

Verfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht eine

allfällige Verzugszinszahlungspflicht nicht gegen die Sistierung, weil die

Beschwerdeführerin für den Fall der Sistierung für die Zeit vom 2. April

2019.

bis zum Ende der Sistierung auf die Verzinsung ihrer Forderung verzichtet

(vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3 und Beschwerde

Ziff. 35). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin erwüchse

aus einer Sistierung aufgrund des Verzichts auf die Verzinsung ein finanzieller

Vorteil (vgl. Beschwerde Ziff. 35 und Eingabe vom 10. Januar 2021

Ziff. 35 und 38), ist angesichts des aktuellen Zinsniveaus mit Negativzinsen

jedoch nicht nachvollziehbar.

3.6.3

Unter den gegebenen Umständen,

insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin

das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat, überwiegt im

vorliegenden Fall das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens das

Interesse der Beschwerdeführerin an dessen Sistierung. Damit hat die

Zivilgerichtspräsidentin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht

abgewiesen. Dies gilt nicht nur für das Hauptbegehren auf Sistierung bis die

Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, sondern auch für das

Eventualbegehren auf Sistierung bis die Covid-19-Pandemie die Aufhebung der

Kontaktbeschränkungen wieder erlaubt und längere Reisen auch für Risikopersonen

ohne gesundheitliches Risiko wieder möglich sind und das Subeventualbegehren

auf Sistierung bis der Lesesaal der Zentralbibliothek Zürich wieder öffnen

darf. Betreffend das Hauptbegehren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin

mit dessen Gutheissung der Willkür der Beschwerdeführerin ausgeliefert würde,

weil diese die Sistierung beliebig verlängern könnte, indem sie behaupten

würde, sie finde keine neue anwaltliche Vertretung (vgl. AGE BEZ.2019.70

vom 11. Dezember 2019 E. 6.3). Schliesslich hat die

Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt, dass eine Sistierung des

Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, faktisch

einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleichkäme und eine solche im vorliegenden

Fall nicht verhältnismässig wäre (vgl. oben E. 3.4.1).

4.

4.1

Aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt sich, dass Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in keiner Art und Weise zu

beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.2

Da die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde vollständig unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106

Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG

154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ist dieser im

vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 ([...]) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.