BEZ.2021.14
Abweisung der Sistierung
25. August 2021Deutsch38 min
gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.14
ENTSCHEID
vom 25.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Januar 2021
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim
Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten,
ihr CHF 645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu
bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Prozess ist beim
Zivilgericht unter der Verfahrensnummer [...] hängig. Mit Eingaben vom 6. und
11. Mai sowie 20. Juni 2020 stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche
gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsidentin)
und die damalige Leitende Gerichtsschreiberin D____ (nachfolgend
Gerichtsschreiberin). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 wies das
Zivilgericht die Ausstandsgesuche ab. Mit Beschwerde vom 14. November 2020
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheids und die
Gutheissung ihrer Ausstandsgesuche. Zudem beantragte sie die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Verfahrens betreffend die
Ausstandsgesuche bis sie wieder anwaltlich vertreten ist. Mit Verfügung vom 19. November
2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Anträge der
Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
28. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren
betreffend ihre Ausstandsgesuche zu sistieren, ab. Gegen diese Verfügung erhob
die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Verfügung vom
7. Januar 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, weil die Beschwerde aussichtslos
erscheine. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 verlangte die Beschwerdeführerin
insbesondere den Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung und
die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2021. Mit Entscheid vom 17. Februar
2021 trat das Bundesgericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 19. November 2020 nicht ein.
Mit
Eingabe vom 10. Januar 2021 (Postaufgabe 11. Januar 2021) an das
Zivilgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens [...]
bis sie wieder anwaltlich vertreten ist. Eventualiter sei das Verfahren zu
sistieren, «bis die Corona-Pandemie die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen
wieder erlaubt und längere Reisen auch für Risikopersonen ohne gesundheitliches
Risiko wieder möglich sind». Eventualiter (gemeint wohl subeventualiter) sei
das Verfahren zu sistieren, bis der Lesesaal der Zentralbibliothek Zürich
wieder öffnen darf. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wies die
Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Sistierung ab. Mit Beschwerde an das
Appellationsgericht vom 14. Februar 2021 (Postaufgabe 15. Februar
2021) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. Zudem
beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das
Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Entscheide des Bundesgerichts
über das Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen
Abteilung und über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. November
2020 zu sistieren. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Anträge der
Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
das Beschwerdeverfahren zu sistieren, ab. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 7. April
2021 wies dieses das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 9. April 2021
ersuchte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Zivilgericht
um eine Stellungnahme zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff. 42 der Beschwerde innert
einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom 23. April
2021 ersuchte das Zivilgericht am 26. April 2021 fristgerecht um
Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 27. April 2021 erstreckte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Frist für die
Stellungnahme bis 6. Mai 2021. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte
die Beschwerdeführerin die Einholung einer vollständigen Stellungnahme des
Zivilgerichts sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin. Für den
Fall, dass der Verfahrensleiter diesem Antrag nicht folge, beantragte sie den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 27. April 2021
erklärte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, ob die
Beschwerde ohne weitergehende Stellungnahme des Zivilgerichts und ohne
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sei oder ob eine
weitergehende Stellungnahme des Zivilgerichts oder eine Beschwerdeantwort der
Beschwerdeführerin einzuholen sei, werde zu gegebener Zeit entschieden. Mit
Eingabe vom 8. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, das
Fristerstreckungsgesuch des Zivilgerichts vom 23. April 2021 sei
abzuweisen und die Stellungnahme des Zivilgerichts sei als verspätet aus dem
Verfahren zu weisen. Zudem beantragte sie, der Entscheid, ob ein
Schriftenwechsel gemäss Art. 322 ZPO durchgeführt wird, sei vor dem
Entscheid über ihre Beschwerde zu fällen. Eventualiter sei diesbezüglich vor
dem Entscheid über ihre Beschwerde eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am
5. Mai 2021 reichte das Zivilgericht eine Stellungnahme zu Ziff. 41 Pkt. 2
und Ziff. 42 der Beschwerde ein. Diese Stellungnahme wurde den Parteien
zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme dazu innert zehn
Tagen einzureichen wäre. Am 10. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin innert
erstreckter Frist zur Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5. Mai 2021 Stellung.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet
sich primär gegen Ziff. 2 der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28.
Januar 2021. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit
welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des beim Zivilgericht
hängigen Verfahrens abgewiesen worden ist. Da die Verweigerung der beantragten
Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erfasst wird, ist sie gemäss Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar,
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer
5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar
2016.
E. 1.3; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden
Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO,
in: BJM 2018 S. 65, 74). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts
erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch
solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt
voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder
nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher
Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der
betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird.
Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig
ist (AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom
11.
Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen).
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, in Ziff. 20-34 ihrer Eingabe an das
Zivilgericht vom 10. Januar 2021 habe sie dargelegt, dass sie ohne Sistierung
des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens erhebliche, nicht leicht
wiedergutzumachende Nachteile zu gewärtigen habe, die bis zur
ungerechtfertigten Abweisung der Klage gingen (Beschwerde Ziff. 3). Ob dieser
Verweis auf das erstinstanzliche Gesuch den Anforderungen an die Begründung des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt, kann im vorliegenden Fall
aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. Mit Eingaben vom 31. Juli und
16.
August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des beim
Zivilgericht hängigen Verfahrens. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies die
verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin diesen Antrag ab. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde. In seinem diesbezüglichen Entscheid vom 11. Dezember
2019.
erwog das Appellationsgericht, es sei davon auszugehen, dass eine
Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeführerin
aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine gegenüber
einem durchschnittlichen Fall erhöhte Belastung darstelle. Die damit verbundene
vorübergehende Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens der
Beschwerdeführerin stelle jedoch für sich allein mangels hinreichender
Intensität keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Es bestehe aber
die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger
wirkungsvoll vertreten könne als eine anwaltliche Vertretung. Da die
Beschwerdeführerin nicht einmal behaupte, in der Hauptverhandlung des
Zivilgerichts seien neue Tatsachen oder Beweismittel, welche die
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen, vorzubringen, sei
zwar davon auszugehen, dass sich ein durch die fehlende anwaltliche Vertretung
in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts verursachter Nachteil mit einer
Berufung und einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid des
Appellationsgerichts gänzlich beseitigen liesse, wenn die Beschwerdeführerin
rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung finde. Die Lage der Beschwerdeführerin
würde aber erheblich erschwert, wenn sie nach einer überdurchschnittlich
belastenden Hauptverhandlung in einem voraussichtlich aufwändigen und teuren
Berufungsverfahren um die Beseitigung eines durch die fehlende anwaltliche
Vertretung verursachten Nachteils kämpfen müsste. Aus diesem Grund sei
zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur im
Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen (AGE BEZ.2019.70 vom
11.
Dezember 2019 E. 1.2). Diese Erwägungen beanspruchen
grundsätzlich auch für die vorliegende Beschwerde, mit der die
Beschwerdeführerin die Abweisung eines weiteren Sistierungsgesuchs anficht,
Geltung. Da die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung
selbst zu vertreten hat (vgl. unten E. 3.4.2 f.), erscheint es aber
fraglich, ob sie sich zur Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auf die Folgen des
Fehlens einer anwaltlichen Vertretung berufen kann (vgl. dazu AGE
BEZ.2020.68 vom 3. April 2020 E. 3.1). Die Frage kann im vorliegenden Fall
offen bleiben, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen ohnehin
abzuweisen ist.
1.2
Da die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der ganzen Verfügung vom 28. Januar 2021 beantragt, richtet sich ihre
Beschwerde auch gegen deren Ziff. 1 und 3. Mit Ziff. 1 ordnete die
Zivilgerichtspräsidentin an, dass eine Eingabe der Beschwerdeführerin
einschliesslich Beilagen der Beschwerdegegnerin zugestellt wird. Mit
Ziff. 3 kündigte die Zivilgerichtspräsidentin an, dass weitere Verfügungen
folgen würden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht
ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin aus dieser Anordnung und dieser
Ankündigung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte.
Daher ist auf die Beschwerde gegen Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung
nicht einzutreten.
1.3
Zuständig zum Entscheid über die
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit
geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten. Das
Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die
Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren
Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE
BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2 mit Nachweisen).
1.4
1.4.1
Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident holte keine Beschwerdeantwort bei der
Beschwerdegegnerin ein, ersuchte das Zivilgericht aber um eine Stellungnahme
zur Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe am 28. Oktober
2020.
der Schweizerischen Post drei an die Beschwerdeführerin adressierte
Gerichtsurkunden übergeben, eine davon scheine verloren gegangen zu sein, die
Beschwerdeführerin habe diese Gerichtsurkunde nicht erhalten und das
Zivilgericht habe die Beschwerdeführerin nicht informiert, wie es betreffend
die verlorene Gerichtsurkunde vorgehen werde (vgl. Verfügung vom 9. April
2021.
und Beschwerde Ziff. 41 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte die
Einholung einer vollständigen Stellungnahme des Zivilgerichts sowie einer
Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und machte geltend, das Vorgehen des
Verfahrensleiters sei unzulässig (vgl. Eingaben vom 20. April und 8.
Mai 2021). Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ist
die Beschwerde der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zuzustellen, wenn sie
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
Dass der Verfahrensleiter das Zivilgericht zu einem einzigen in der Beschwerde
thematisierten Vorfall um eine Stellungnahme ersucht hat, ändert daran nichts.
Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin stellen auch bei
Wahrunterstellung offensichtlich keinen Grund für eine Sistierung des beim
Zivilgericht hängigen Verfahrens dar. Gemäss Art. 324 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen. Für die
Frage, ob eine solche Stellungnahme einzuholen ist oder nicht, knüpft das
Gesetz nicht an die Erfolgsaussichten der Beschwerde an. Ob die
Beschwerdeinstanz eine Stellungnahme der Vorinstanz einholt, liegt zumindest
grundsätzlich in ihrem Ermessen (vgl. Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 605
mit Nachweisen). Weshalb es unzulässig sein sollte, die Vorinstanz nur um eine
Stellungnahme zu einem bestimmten Punkt zu ersuchen, ist nicht nachvollziehbar.
Dementsprechend wird in der Lehre ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Stellungnahme auch auf einzelne Punkte des angefochtenen Entscheids beschränkt
werden könne (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 324 N 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn keine
vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und keine Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin eingeholt würden, könnten das Zivilgericht und die
Beschwerdegegnerin zu den für sie ungünstigen Aussagen in der Beschwerde
schweigen, ohne dass das prozessuale Prinzip „wer schweigt, anerkennt“ zum
Tragen komme. Daher wirke sich der Verzicht auf eine vollständige Stellungnahme
des Zivilgerichts und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zum Vorteil
der Beschwerdegegnerin aus und drohe der Beschwerdeführerin aufgrund dieses
Verzichts ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Verzicht
verstosse daher gegen Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) (Eingabe vom 20. April 2021 S. 2; Eingabe vom 8. Mai 2021
S. 4 und 6). Diese Rüge ist unbegründet. Zunächst gibt es kein allgemeines
prozessuales Prinzip „wer schweigt, anerkennt“. Nur von der Gegenpartei nicht
bestrittene Tatsachenbehauptungen gelten im Anwendungsbereich des
Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich als zugestanden (vgl. Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 150 ZPO N 17; Guyan, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Voraussetzung eines
allfälligen Zugeständnisses ist eine form- und fristgerecht vorgebrachte
Tatsachenbehauptung (vgl. Leu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 150
N 60 f.). Die Frage, ob Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren bestritten
werden, könnte daher höchstens dann relevant sein, wenn mit der Beschwerde
zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht würden. Im
Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen aber grundsätzlich
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt nur für neue
Tatsachenbehauptungen, zu denen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat
(AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 202 E. 1.2 mit Nachweisen). Dass sie in
ihrer Beschwerde neue rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen vorgebracht hätte,
die diesen Anforderungen genügen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und
ist nicht ersichtlich. Damit ist die Frage allfälliger Bestreitungen im
Beschwerdeverfahren irrelevant.
1.4.2
Für den Fall, dass der
Verfahrensleiter keine vollständige Stellungnahme des Zivilgerichts und keine
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einholt, hat die Beschwerdeführerin
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragt (Eingaben vom 20. April
und 8. Mai 2021). Der Verfahrensleiter war weder veranlasst noch verpflichtet,
über die Nichteinholung einer weitergehenden Stellungnahme des Zivilgerichts
und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vorab mittels Verfügung zu
entscheiden. Er verzichtete deshalb zu Recht auf den Erlass einer solchen
Verfügung.
1.4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
bei der Frist für die Stellungnahme des Zivilgerichts zu Ziff. 41 Pkt. 2 und Ziff.
42.
der Beschwerde habe es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist
gehandelt (Eingaben vom 8. Mai 2021 S. 2 f. und 10. Juni 2021 Ziff. 1 ff.).
Diese Ansicht ist falsch, wie die Beschwerdeführerin auch als juristische Laiin
bereits mit einem Blick in die ZPO hätte feststellen können. Die Stellungnahme
der Vorinstanz ist nicht in Art. 322 ZPO, sondern in Art. 324 ZPO
geregelt. Diese Bestimmung sieht keine Frist vor. Daher handelt es sich bei der
Frist für die Stellungnahme der Vorinstanz um eine gerichtliche und somit
erstreckbare Frist (Steiner,
a.a.O., N 606). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das
Fristersterstreckungsgesuch des Zivilgerichts hätte mangels Begründung
abgewiesen werden müssen (Eingaben vom 8. Mai 2021 S. 3 und 10. Juni 2021
Ziff. 4 ff.). Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ein
Fristerstreckungsgesuch ist zwar zu begründen (Benn,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 144 ZPO N 8; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 144 N 11). Angesichts der
gerichtsnotorischen Arbeitsbelastung des Zivilgerichts durfte der
Verfahrensleiter jedoch ausnahmsweise auch ohne Begründung davon ausgehen, dass
ein zureichender Grund für eine Fristerstreckung glaubhaft ist. Im Übrigen wäre
die Beschwerdeführerin auch durch eine zu Unrecht erfolgte Fristerstreckung
nicht beschwert (vgl. Benn,
a.a.O., Art. 144 ZPO N 15; Merz,
a.a.O., Art. 144 N 26). Eine Rechtsverzögerung bewirkte die
Fristerstreckung um bloss zehn Tage im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Stellungnahme des Zivilgerichts vom
5.
Mai 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Zivilgerichtspräsidentin sei auf ihre Ausführungen in Ziff. 20-41 ihrer
Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht eingegangen und habe keine Interessenabwägung
vorgenommen. Zudem habe sie die Argumente der Beschwerdeführerin in Ziff. 43-56
ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 nicht adäquat berücksichtigt. Damit habe sie
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO,
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ihren Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf ein unparteiisches Gericht gemäss
Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie den Grundsatz
von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV
verletzt (Beschwerde Ziff. 35-37, 43, 47 f. und 51). Diese Rügen sind
unbegründet.
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche
Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer
4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember
2019.
E. 7; Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 N 13 f.).
Diesen
Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung zweifellos. Die
Ziff. 20-31 der Eingabe vom 10. Januar 2021 bestehen zu einem Grossteil aus
Behauptungen, welche die Beschwerdeführerin bereits zur Begründung ihres
Ausstandsgesuchs vorgebracht hat, und aus Vorbringen betreffend Zustellungen.
Indem die Zivilgerichtspräsidentin darauf hinwies, dass die Vorhaltungen der
Befangenheit nicht nachvollziehbar und haltlos seien, und feststellte, die
Vorbringen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin angeführten
Ungereimtheiten bei der Zustellung von Verfahrensakten stellten keinen Grund
für eine Sistierung des Verfahrens dar, setzte sie sich mit den erwähnten
Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander. Im Übrigen war sie ohnehin
nicht verpflichtet, alle Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu
widerlegen, zumal deren Ausführungen sich an der Grenze zu Weitschweifigkeit
bewegen. In Ziff. 32-34 ihrer Eingabe vom 10. Januar 2021 behauptet die
Beschwerdeführerin, sie sei aus Eigeninteresse bestrebt, möglichst bald eine
Rechtsvertretung zu finden, die das Mandat gemäss den Vorgaben der
Standesregeln führe. Indem die Zivilgerichtspräsidentin feststellte, die
Beschwerdeführerin sei inzwischen seit Frühling 2019 ohne anwaltliche
Vertretung und belege mit ihrem Gesuch keine konkreten Suchbemühungen,
widerlegte sie die Behauptung der Beschwerdeführerin als blosses
Lippenbekenntnis. In Ziff. 43-56 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.
Januar 2021 behauptete Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie
widerlegte die Zivilgerichtspräsidentin ebenfalls. Die Feststellung, vor dem
Hintergrund, dass der Schriftenwechsel am 22. März 2017 geschlossen und die
Hauptverhandlung schon zwei Mal verschoben worden sei, überwiege das Interesse
an der Beschleunigung des seit 2015 bei der ersten Instanz hängigen Verfahrens
gegenüber den für eine Sistierung geltend gemachten Gründe, zeigt schliesslich,
dass die Zivilgerichtspräsidentin auch eine Interessenabwägung vorgenommen hat.
2.2
Die Beschwerdeführerin ist der
Ansicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 sei nichtig, weil
die Zivilgerichtspräsidentin aufgrund der Beschwerde vom 14. November 2020
gegen den Entscheid vom 28. November 2020 nicht befugt gewesen sei,
Amtshandlungen vorzunehmen (Beschwerde Ziff. 18 und 19 ff.). Diese Auffassung
ist falsch.
Wenn
einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung eines
Ausstandsgesuchs aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist, darf die betroffene
Gerichtsperson gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts während des
Beschwerdeverfahrens in der betreffenden Sache keinen Entscheid fällen (vgl. BGer
5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2, 5A_518/2007 vom 13. Dezember
2007.
E. 4.2; vgl. ferner BGE 115 Ia 321 E. 3c S. 323 f.).
Dieses Verbot dürfte auch für andere Amtshandlungen der betroffenen
Gerichtsperson im betreffenden Verfahren gelten. Zudem erscheint es
naheliegend, dass das Bundesgericht seine Praxis auf eine Beschwerde an die
kantonale Beschwerdeinstanz übertragen würde. Damit ist davon auszugehen, dass
die Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin im Verfahren [...]
während des Beschwerdeverfahrens keine Amtshandlungen mehr hätten vornehmen
dürfen, wenn der Beschwerde vom 14. November 2020 die aufschiebende
Wirkung erteilt worden wäre.
Die
Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, die aufschiebende Wirkung könne
einer Beschwerde von der Beschwerdeführerin beigelegt werden (vgl. Beschwerde
Ziff. 9, 13 f. und 21). Dies ist unrichtig. Die aufschiebende Wirkung kann
einer Beschwerde nur vom Gericht erteilt werden (vgl. Art. 325 Abs. 2
ZPO; Art. 103 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerdeführerin kann bloss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
beantragen. Ein solcher Antrag ändert nichts daran, dass die Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung hat, solange ihr diese vom Gericht nicht verliehen worden
ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 20
f.) ergibt sich aus den von ihr zitierten Bundesgerichtsurteilen auch in keiner
Art und Weise, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs
auf entsprechenden Antrag zwingend die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre.
Mit
Verfügung vom 19. November 2020 wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht,
dass das Bundesgericht ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 19. November 2020 die aufschiebende
Wirkung erteilt hätte. Folglich war die Zivilgerichtspräsidentin entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 18, 20) weiterhin
berechtigt, im Verfahren [...] Amtshandlungen vorzunehmen.
Die
Zivilgerichtspräsidentin erwog in der Begründung der angefochtenen Verfügung,
die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 stehe der Behandlung des
Sistierungsantrags durch die Zivilgerichtspräsidentin nicht entgegen. Diese
Feststellung ist in jeder Hinsicht korrekt. Die Rüge der Beschwerdeführerin,
die Zivilgerichtspräsidentin habe mit dem Verweis auf die Verfügung des
Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 eine Rechtsverletzung begangen (vgl. Beschwerde
Ziff. 24 ff. sowie 15 und 22 f.), ist unbegründet (vgl. zur Verfügung
des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021 auch BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar
2021.
E. 2).
2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Zivilgerichtspräsidentin habe zu Unrecht kein Sistierungsverfahren
durchgeführt, die Parteien nicht angehört und nur eine Verfügung statt eines
Entscheids erlassen (Beschwerde Ziff. 31 f.). Diese Rügen sind unbegründet. Der
von der Beschwerdeführerin zitierte Autor vertritt zwar die Ansicht, den
Parteien sei vor dem Entscheid über die Sistierung „auf jeden Fall“ das
rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme
eingeräumt werde (Kaufmann, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N
20). Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn bereits aufgrund des
Gesuchs klar ist, dass das Sistierungsgesuch abzuweisen ist, muss es zulässig
sein, im Interesse der Verfahrensökonomie auf eine Anhörung der Gegenpartei zu
verzichten (vgl. Sutter-Somm/Chevalier,
a.a.O., Art. 53 N 7; vgl. ferner Frei,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 14, wonach die Parteien
vor der Sistierung „regelmässig“ anzuhören sind). Im Übrigen könnte die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Abweisung des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin mangels
Rechtsschutzinteresses keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend machen und könnte sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdegegnerin berufen.
Ein über eine allfällige Anhörung der Gegenpartei hinausgehendes
„Sistierungsverfahren“ ist nicht durchzuführen (vgl. auch Kaufmann, a.a.O., Überschrift vor
Art. 126 N 19 und Art. 126 N 20). Den Entscheid über das
Sistierungsgesuch hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht in der Form einer
(prozessleitenden) Verfügung gefällt (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember
2019.
E. 1.1.1; Steiner, a.a.O.,
N 122 Ziff. 5 mit Nachweisen).
3.
3.1
Das Gericht kann das Verfahren
sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126
Abs. 1
ZPO). Da eine Sistierung grundsätzlich dem
Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1
BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise
zulässig (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, ZB.2018.36 vom 23.
September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013
E. 3.1; Gschwend,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126
N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des
Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des
Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17
vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl.
Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 4). Der Entscheid
über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung
(AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai
2018.
E. 2.1; Gschwend,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, a.a.O., Art. 126
N 8).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Sistierungsgesuch zunächst damit, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht immer
komplexer und willkürlicher werde, sodass sie nicht mehr in der Lage sei, das
Verfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen. Insbesondere seien
grundlegende Verfahrensrechte wie namentlich die zuverlässige Zustellung der
Gerichtsurkunden nicht mehr gewährleistet (vgl. Beschwerde Ziff. 30 und
41). Die Behauptung, das Verfahren werde immer komplexer und willkürlich sowie
grundlegende Verfahrensrechte seien nicht mehr gewährleistet, ist unrichtig,
und die Befürchtung, die zuverlässige Zustellung der Gerichtsurkunden an die
Beschwerdeführerin sei nicht mehr gewährleistet, ist unbegründet.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, im
Zusammenhang mit von ihr eingereichten Arztzeugnissen hätten die
Zivilgerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin diverse unrichtige und
rufschädigende Aussagen gemacht, die ohne Klarstellung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage geführt hätten
(Beschwerde Ziff. 10 und 12). Diese Behauptungen sind jedenfalls aufgrund des
der Zivilgerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin jeweils bekannten
Aktenstands unrichtig, wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 10.
März 2021 mit eingehender Begründung festgestellt hat (vgl. AGE
BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 3.1.1 f., 3.2.1-3.2.5, 4.2.1-4.2.5, 4.3 und
5.1
f.).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin behauptet, das
Zivilgericht habe die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020
nur der Beschwerdegegnerin, nicht aber der Beschwerdeführerin zugestellt
(Beschwerde Ziff. 12). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist
davon auszugehen, dass die Stellungnahme aufgrund eines Versehens der Kanzlei
zunächst weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin zugestellt
worden ist, wie das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 10. März 2021
mit eingehender Begründung festgestellt hat. Aufgrund einer telefonischen
Nachfrage stellte das Zivilgericht die Stellungnahme den Parteien anschliessend
zu (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 6.1-6.3). Die Behauptungen
der Beschwerdeführerin, Mitarbeitende des Zivilgerichts hätten versucht, ihr
die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 vorzuenthalten, das
Zivilgericht habe im Zusammenhang mit der Zustellung dieser Stellungnahme eine
Amtspflichtverletzung begangen, die von der Zivilgerichtspräsidentin vertuscht
werde, und die Aussagen der Gerichtsschreiberin hätten ohne Richtigstellung der
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur
Abweisung ihrer Klage geführt (vgl. Beschwerde Ziff. 41 und 44), entbehren
jeglicher Grundlage (vgl. AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 6.3).
3.2.4
Am 29. Oktober 2020 gab das
Zivilgericht drei an die Beschwerdeführerin adressierte Sendungen mit der
Versandart Gerichtsurkunde bei der Schweizerischen Post auf. Zwei dieser drei
Sendungen wurden zugestellt. Die eine enthielt den Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Oktober 2020 und die Kostenrechnung über CHF 500.–. Die andere
enthielt eine Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020. Eine der drei
Sendungen wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Am 6. November
löste das Zivilgericht eine Nachforschung aus. Am 2. Dezember 2020 schloss
die Schweizerische Post die Nachforschung ab mit der Feststellung, die Sendung
sei nicht zugestellt worden (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 41). Unabhängig
vom Inhalt der Sendung kann aus dem Umstand, dass eine mit der Versandart
Gerichtsurkunde vom Zivilgericht versandte Sendung nach der Übergabe an die
Schweizerische Post nicht zugestellt worden ist, nicht geschlossen werden, die
zuverlässige Zustellung der Sendungen sei nicht mehr gewährleistet. Es handelt
sich dabei vielmehr offensichtlich um einen seltenen Ausnahmefall, der nicht
geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Zustellung von Sendungen mit der
Versandart Gerichtsurkunden mit der Schweizerischen Post in Frage zu stellen.
Zudem zeigt der Umstand, dass das Zivilgericht eine Nachforschung ausgelöst
hat, dass ihm die fehlende Zustellung dank sorgfältiger Prüfung nicht entgangen
ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe bei der
Zustellung der am 29. Oktober 2020 aufgegebenen und nicht zugestellten Sendung
eine Amtspflichtverletzung begangen, die von der Zivilgerichtspräsidentin
vertuscht werde (Beschwerde Ziff. 44), ist haltlos, weil die Zustellung nach
der Übergabe der Sendung in den Machtbereich der Schweizerischen Post
gescheitert ist.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das Zivilgericht habe sie nicht darüber
informiert, dass eine Gerichtsurkunde verloren gegangen sei und wie es mit der
verlorenen Gerichtsurkunde vorgehen werde. Zudem sei die Feststellung in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin verfüge über alle
Verfahrensakten, falsch, weil sie die dritte Gerichtsurkunde nicht erhalten
habe (Beschwerde Ziff. 41 f.). In der Stellungnahme des Zivilgerichts vom 5.
Mai 2021 erklärte die Zivilgerichtspräsidentin, beim Inhalt der nicht zugestellten
Sendung habe es sich um den versehentlich doppelt ausgedruckten und mit eigener
Sendungsnummer versehenen Begleitbrief zur Zustellung des Entscheids vom 28.
Oktober 2020 und der Kostenrechnung über CHF 500.– gehandelt. Dieses
Schreiben sei identisch mit dem Begleitbrief einer der beiden zugestellten
Sendungen vom 29. Oktober 2020. Die Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin
wird durch die vom Postbüro des Zivilgerichts in Zusammenarbeit mit der IT aus
dem System reproduzierten Ausdrucke belegt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die nicht zugestellte
Sendung entgegen der Darstellung der Zivilgerichtspräsidentin nicht nur das
doppelt ausgedruckte Begleitschreiben zur Zustellung des Entscheids vom 28.
Oktober 2020 und der Kostenrechnung enthalten habe, sondern zusätzlich eine
Gerichtsurkunde, die sich vom Inhalt der zwei zugestellten Sendungen vom 29.
Oktober 2020 unterscheide (Eingabe vom 10. Juni 2021 Ziff. 9 ff.). Diese
Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
sind nicht ansatzweise geeignet, ihre Vermutung zu begründen. Zudem hat das
Zivilgericht dem Appellationsgericht die Akten des Verfahrens [...]
einschliesslich der Akten des Ausstandsverfahrens und Verfahrensprotokolle
betreffend das Verfahren [...] einschliesslich des Ausstandsverfahrens eingereicht.
Darin findet sich kein Hinweis auf eine andere Gerichtsurkunde als den
Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, die Kostenrechnung über
CHF 500.– und die Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, die
mit der Sendung vom 29. Oktober 2020 versandt worden sein könnte. Damit besteht
kein Zweifel, dass die nicht zugestellte Sendung vom 29. Oktober 2020
keine vom Inhalt der beiden zugestellten Sendungen vom 29. Oktober 2020
abweichende Gerichtsurkunde enthalten hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass
diese aufgrund der vorliegenden Akten gebildete Überzeugung des Gerichts durch
weitere Unterlagen geändert werden könnte. Die Beweisanträge in der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2021 auf Edition von Unterlagen des
Zivilgerichts sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen
(vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3). Aus den
vorstehenden Feststellungen folgt, dass die Tatsache, dass eine der drei
Sendungen vom 29. Oktober 2020 nicht zugestellt worden ist, jeglicher Relevanz
entbehrt und die Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, die
Beschwerdeführerin verfüge über alle Verfahrensakten, nicht zu beanstanden ist.
Da der Inhalt der nicht zugestellten Sendung vom 29. Oktober 2020 der
Beschwerdeführerin bereits mit einer der beiden zugestellten Sendungen vom 29.
Oktober 2020 zugestellt worden war, war das Zivilgericht entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 10. Juni 2021 Ziff. 28) nicht
verpflichtet, ihr den Inhalt nochmals zuzustellen, und ist es irrelevant, ob
das Zivilgericht die Beschwerdeführerin über die gescheiterte Zustellung einer
der drei Sendungen vom 29. Oktober 2020 informiert hat oder nicht.
3.3
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Sistierungsgesuch auch damit, dass sie wegen der vom Bundesrat angeordneten
Schliessung des Lesesaals der Zentralbibliothek Zürich keinen Zugang zur
juristischen Fachliteratur habe, sodass sie im Vergleich zur Beschwerdegegnerin
zusätzlich benachteiligt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 30).
Diesbezüglich stellte die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der
angefochtenen Verfügung fest, Rechtsprechung und juristische Fachliteratur
seien auch online verfügbar. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde
nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu
stellen. Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre die Beschwerdeführerin im
Übrigen längst wieder anwaltlich vertreten, wenn sie sich hinreichend um eine
anwaltliche Vertretung bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen
eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen
hätte (vgl. unten E. 3.4.2 f.).
3.4
3.4.1
Die Zivilgerichtspräsidentin stellte
fest, die Beschwerdeführerin sei inzwischen seit Frühling 2019 ohne anwaltliche
Vertretung. Konkrete Suchbemühungen habe sie mit ihrem Gesuch nicht belegt.
Eine Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich
vertreten ist, käme faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleich. Dies
wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 39) sind diese Feststellungen in jeder
Hinsicht korrekt.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin ist seit Anfang
April 2019 und damit seit bald zwei Jahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Im
rechtskräftigen Entscheid AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
stellte das Appellationsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im
Oktober 2019 wieder anwaltlich vertreten gewesen wäre, wenn sie das Angebot
einer objektiv geeigneten Anwältin akzeptiert hätte, dass es ihr möglich
gewesen wäre, bis Oktober 2019 auch eine andere anwaltliche Vertretung zu
finden, wenn sie sich hinreichend darum bemüht und nicht aus objektiv
ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von
vornherein ausgeschlossen hätte, und dass es ihr erst recht möglich sei, bis
zum Zeitpunkt der nach der Eröffnung des Entscheids vom 11. Dezember 2019
vom Zivilgericht neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine anwaltliche Vertretung
zu finden. Das Appellationsgericht kam deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten
hat (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 3, insb. 3.2, 5, insb. 5.3.1
und 5.3.4, 6.2 und 6.4). Inzwischen ist mehr als ein weiteres Jahr vergangen,
ohne dass die Beschwerdeführerin eine Anwältin oder einen Anwalt mit der
Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht
angenommen werden, dass sie in absehbarer Zeit anwaltlich vertreten sein wird.
Die Zivilgerichtspräsidentin hat deshalb richtig festgestellt, dass eine
Sistierung des Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich
vertreten ist, faktisch einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleichkäme.
3.4.3
Auch die Feststellung des
Appellationsgerichts, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen
Vertretung selbst zu vertreten habe, beansprucht weiterhin uneingeschränkt
Geltung. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ein grosses
eigenes Interesse daran, möglichst bald eine „integre anwaltliche Vertretung zu
finden, die rechtskonform arbeitet“ (Beschwerde Ziff. 40), ändert daran nichts.
Suchbemühungen werden in der Eingabe vom 10. Januar 2021 und in der Beschwerde
weder substanziiert noch belegt. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin
betreffend die Einschränkungen der Anwaltssuche durch die Covid-19-Pandemie
sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des grossen
Beziehungsnetzes ihres früheren Rechtsvertreters sei es unabdingbar, dass sie
eine neue anwaltliche Vertretung ausserhalb des Grossraums Zürich suchen könne
(Beschwerde Ziff. 47; vgl. Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 44). Wie das
Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019 mit
eingehender Begründung festgestellt hat, sind entgegen den Ansicht der
Beschwerdeführerin auch in Zürich und Umgebung genug Anwältinnen und Anwälte
vorhanden, die für die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin
geeignet sind und bei denen in keiner Art und Weise ein Interessenkonflikt zu
befürchten ist (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 5.3.1). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Covid-19-Pandemie sei es ihr nicht
zumutbar, Kanzleien ausserhalb des Grossraums Zürich persönlich aufzusuchen
(vgl. Beschwerde Ziff. 47; Eingabe vom 10. Januar 2021 Ziff. 43).
Dies mag zutreffen. Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat,
sind die Kontaktierung und Instruktion einer Anwältin oder eines Anwalts aber auch
im vorliegenden Fall mittels Telefon, elektronischer Kommunikationsmittel und
Post möglich. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das angeblich bewusst
„verkachelte“ Mandat ihres früheren Rechtsvertreters (Beschwerde Ziff. 47), ist
nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu
stellen.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin behauptet,
zwischen dem 22. März 2017 und dem 5. April 2019 seien wegen der Beschwerdegegnerin
und des Zivilgerichts keine weiterführenden Verfahrensschritte unternommen
worden (Beschwerde Ziff. 49). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Am 22. März
2017.
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass der Schriftenwechsel
geschlossen und derzeit von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung
abgesehen werde. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April
2017.
ausdrücklich vergleichsbereit zeigte und bedauerte, dass derzeit von einer
Instruktionsverhandlung abgesehen werde, setzte die Zivilgerichtspräsidentin
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2017 Frist bis zum
3.
Mai 2017 zur Stellungnahme, ob sie angesichts der ausdrücklich
signalisierten Vergleichsbereitschaft der Beschwerdeführerin an ihrer Ablehnung
einer Instruktionsverhandlung festhalte. Nachdem die Beschwerdegegnerin erklärt
hatte, ein Vergleich im Hauptpunkt erscheine höchst unwahrscheinlich,
verzichtete die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 7. Juli 2017 auf
eine weitere Instruktionsverhandlung im Sinn einer Einigungsverhandlung. Am 27. November
2018.
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Parteien und ihre
Vertreter in die Hauptverhandlung geladen werden, und setzte sie der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 13. Dezember 2018 zur Einreichung der
bisher im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangenen Entscheide der IV, der
Suva und der Arbeitslosenversicherung. Dass zwischen den Verfügungen vom 7.
Juli 2017 und 27. November 2018 mehr als ein Jahr vergangen ist, ist nicht
zu beanstanden, weil die Instruktion des Falls insbesondere aufgrund des
doppelten Schriftenwechsels mit zusätzlicher Triplik sowie der teilweise sehr
umfangreichen Rechtsschriften mit einer Vielzahl von Beilagen sehr aufwändig
gewesen ist und keine besondere zeitliche Dringlichkeit bestanden hat. Mit Vorladungen
vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf den 5. April
2019.
zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichte
die Beschwerdeführerin die gewünschten Entscheide ein. In der Folge kam es zu
mehreren Eingaben beider Parteien (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar
2019, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019, Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 19. März 2019). Aus in der Sphäre der Beschwerdeführerin eingetretenen
Gründen verschob die Zivilgerichtspräsidentin schliesslich mit Verfügung vom 3. April
2019.
die Hauptverhandlung vom 5. April 2019.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
von der Beschwerdegegnerin und der Zivilgerichtspräsidentin zu verantwortenden
Verzögerungen des Verfahrens seien grösser, als die Verzögerungen, die durch
ihre Krankheit, das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin
und die Covid-19-Pandemie verursacht worden seien (Beschwerde Ziff. 50). Diese
Behauptung ist mangels Substanziierung unbeachtlich. Im Übrigen stellte das
Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2019
fest, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ohne
Gerichtsferien Fristen von insgesamt rund viereinhalb Monaten in Anspruch
genommen und eine Verzögerung von ohne Gerichtsferien knapp fünf Monaten durch
die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 verursacht habe
und sich die von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren in
Anspruch genommenen Fristen ohne Gerichtsferien auf insgesamt knapp neun Monate
belaufen hätten (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3). Nach der
Eröffnung dieses Entscheids hat die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche
Verfahren mit insgesamt 26 teilweise umfangreichen Eingaben (Eingaben vom 19.
Januar, 3., 12., 13., 21. und 23. Februar, 7. und 31. März, 2., 6.,
11., 24., 26. und 30. Mai, 20., 29. und 30. Juni, 5. Juli, 18. August,
17.
September, 22. November, 16. und 17. Dezember 2020 sowie 10.
und 15. Januar und 14. Februar 2021) erheblich erschwert und verzögert,
während sich die Beschwerdegegnerin auf drei Eingaben (Eingaben vom 10. Januar,
9.
April und 15. Juni 2020) beschränkt hat. Die Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 11., 24., 26. und 30. Mai, 20., 29. und 30. Juni,
5.
Juli, 18. August und 17. September 2020 sowie die Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 15. Juni 2020 betrafen zumindest teilweise die Ausstandsgesuche der
Beschwerdeführerin gegen die Zivilgerichtspräsidentin und die
Gerichtsschreiberin, die das Zivilgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 zu
Recht abwies (vgl. dazu AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021).
3.6
3.6.1
In seinem Entscheid vom 11. Dezember
2019.
erwog das Appellationsgericht, es bestehe eine reale Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten könne
als eine anwaltliche Vertretung. Zudem sei die Beschwerdeführerin gegenüber der
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin benachteiligt, wenn sie ihre
Interessen an der Hauptverhandlung selbst vertreten müsse. Die
Beschwerdeführerin habe daher ein gewichtiges Interesse daran, dass das beim
Zivilgericht hängige Verfahren sistiert werde, bis sie für dieses Verfahren
eine anwaltliche Vertretung hat. Dieses Interesse sei aber insoweit von
beschränktem Gewicht, als die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre
Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten, wenn
auch möglicherweise weniger wirkungsvoll als eine anwaltliche Vertretung, und
eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für sie keine unzumutbare
Belastung darstelle. Zudem werde das Interesse der Beschwerdeführerin an der
Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens durch den Umstand, dass
sie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten habe,
zumindest erheblich relativiert (vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember
2019.
E. 6.2 sowie 2.2). Diese Erwägungen beanspruchen weiterhin Geltung.
Nachdem die Beschwerdeführerin inzwischen während mehr als einem weiteren Jahr
keine anwaltliche Vertretung mandatiert hat, obwohl ihr dies objektiv möglich
gewesen wäre (vgl. oben E. 3.4.3), ist die Berufung auf das mit der
fehlenden anwaltlichen Vertretung begründete Interesse an der Sistierung aber
wegen widersprüchlichen Verhaltens als offenbarer Rechtsmissbrauch zu
qualifizieren und daher gemäss Art. 52 ZPO unbeachtlich (vgl. zum
Rechtsmissbrauch und dessen Folgen Göksu,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 52 N 27 f. und 35). Damit fehlt es bereits an einem triftigen
Grund für eine Sistierung. Selbst wenn das gewichtige Interesse der
Beschwerdeführerin daran, dass das beim Zivilgericht hängige Verfahren sistiert
wird, bis sie für dieses Verfahren eine anwaltliche Vertretung hat, überwiegt
aus den nachstehenden Gründen aber das Interesse an der Beschleunigung des
Verfahrens.
3.6.2
Gegen die Sistierung sprechen das
Beschleunigungsgebot sowie die Interessen der Beschwerdegegnerin und des
Zivilgerichts daran, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne Verzögerung
durchgeführt wird. Das Interesse der Beschwerdegegnerin wird dadurch etwas
relativiert, dass sie im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nicht Klägerin,
sondern Beklagte ist. Spezifische Gründe, die ein erhöhtes Interesse der
Beschwerdegegnerin an einer zügigen Durchführung des erstinstanzlichen
Verfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht eine
allfällige Verzugszinszahlungspflicht nicht gegen die Sistierung, weil die
Beschwerdeführerin für den Fall der Sistierung für die Zeit vom 2. April
2019.
bis zum Ende der Sistierung auf die Verzinsung ihrer Forderung verzichtet
(vgl. AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.3 und Beschwerde
Ziff. 35). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin erwüchse
aus einer Sistierung aufgrund des Verzichts auf die Verzinsung ein finanzieller
Vorteil (vgl. Beschwerde Ziff. 35 und Eingabe vom 10. Januar 2021
Ziff. 35 und 38), ist angesichts des aktuellen Zinsniveaus mit Negativzinsen
jedoch nicht nachvollziehbar.
3.6.3
Unter den gegebenen Umständen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat, überwiegt im
vorliegenden Fall das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens das
Interesse der Beschwerdeführerin an dessen Sistierung. Damit hat die
Zivilgerichtspräsidentin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgewiesen. Dies gilt nicht nur für das Hauptbegehren auf Sistierung bis die
Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, sondern auch für das
Eventualbegehren auf Sistierung bis die Covid-19-Pandemie die Aufhebung der
Kontaktbeschränkungen wieder erlaubt und längere Reisen auch für Risikopersonen
ohne gesundheitliches Risiko wieder möglich sind und das Subeventualbegehren
auf Sistierung bis der Lesesaal der Zentralbibliothek Zürich wieder öffnen
darf. Betreffend das Hauptbegehren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin
mit dessen Gutheissung der Willkür der Beschwerdeführerin ausgeliefert würde,
weil diese die Sistierung beliebig verlängern könnte, indem sie behaupten
würde, sie finde keine neue anwaltliche Vertretung (vgl. AGE BEZ.2019.70
vom 11. Dezember 2019 E. 6.3). Schliesslich hat die
Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt, dass eine Sistierung des
Verfahrens bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten ist, faktisch
einer Sistierung auf unbestimmte Zeit gleichkäme und eine solche im vorliegenden
Fall nicht verhältnismässig wäre (vgl. oben E. 3.4.1).
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in keiner Art und Weise zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.2
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde vollständig unterliegt, hat sie in Anwendung von Art. 106
Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin ist dieser im
vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 ([...]) wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.