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Entscheid

BEZ.2021.16

Akteneinsicht

6. Mai 2021Deutsch3 min

2021 zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergeleitet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.16

ENTSCHEID

vom 6.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zivilgerichts

vom 11. Februar 2021

betreffend Akteneinsicht

Erwägungen

Am 11. Februar

Sachverhalt

2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass ein Gesuch vom 8. Februar

2021 zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergeleitet

werde (Ziff. 1) und dass ohne begründeten Widerspruch von A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung davon

ausgegangen werde, dass ein Akteneinsichtsgesuch obsolet sei (Ziff. 2). Mit

einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 16. Februar 2020 beantragte der

Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben, das Gesuch

vom 8. Februar 2021 und ein Gesuch vom 23. Dezember 2020 seien zu behandeln und

es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen sei. Das

Zivilgericht stellte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021 dem

Appellationsgericht zu zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 11. Februar 2021. Aufgrund ihres Inhalts wird die Eingabe vom

16. Februar 2021 trotz ihrer Bezeichnung als Replik als Beschwerde

entgegengenommen.

Mit Verfügung

vom 26. Februar 2021 verpflichtete der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Zahlung eines

Kostenvorschusses von CHF 1'000.– bis zum 22. März 2021. Nachdem der

Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, setzte der

Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2021 unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von 10

Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Auch innert der Nachfrist wurde der

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

Erwägungen

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts vom 11. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.