BEZ.2021.16
Akteneinsicht
6. Mai 2021Deutsch3 min
2021 zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergeleitet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.16
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 11. Februar 2021
betreffend Akteneinsicht
Erwägungen
Am 11. Februar
Sachverhalt
2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass ein Gesuch vom 8. Februar
2021 zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weitergeleitet
werde (Ziff. 1) und dass ohne begründeten Widerspruch von A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung davon
ausgegangen werde, dass ein Akteneinsichtsgesuch obsolet sei (Ziff. 2). Mit
einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 16. Februar 2020 beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Februar 2021 sei aufzuheben, das Gesuch
vom 8. Februar 2021 und ein Gesuch vom 23. Dezember 2020 seien zu behandeln und
es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen sei. Das
Zivilgericht stellte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021 dem
Appellationsgericht zu zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 11. Februar 2021. Aufgrund ihres Inhalts wird die Eingabe vom
16. Februar 2021 trotz ihrer Bezeichnung als Replik als Beschwerde
entgegengenommen.
Mit Verfügung
vom 26. Februar 2021 verpflichtete der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 1'000.– bis zum 22. März 2021. Nachdem der
Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, setzte der
Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2021 unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von 10
Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Auch innert der Nachfrist wurde der
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
Erwägungen
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 11. Februar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.