BEZ.2021.17
Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5D_107/2021 vom 1. Juni 2021)
5. Mai 2021Deutsch3 min
22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2021.17
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Marktplatz 9, 4051 Basel
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2021
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 12. März
2021 einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten. Nachdem der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde
ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf
Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. März
2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt.
Auch innert dieser ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete
der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. Januar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.