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Entscheid

BEZ.2021.17

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer 5D_107/2021 vom 1. Juni 2021)

5. Mai 2021Deutsch3 min

22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2021.17

ENTSCHEID

vom 5.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Marktplatz 9, 4051 Basel

vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Januar 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

22. Februar 2021 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 22. Januar 2021 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 12. März

2021 einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten. Nachdem der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde

ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von fünf

Tagen ab Eröffnung der Verfügung gesetzt (vgl. Verfügung vom 17. März

2021). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2021 zugestellt.

Auch innert dieser ab Zustellung der Verfügung berechneten Nachfrist leistete

der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 22. Januar 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.