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Entscheid

BEZ.2021.18

Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Nr. [...]

21. April 2021Deutsch5 min

Das Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.18

ENTSCHEID

vom 21.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

c/o B____,

Schuldnerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

4051 Basel Gläubiger

vertreten durch Abteilung

Rechnungswesen,

Zivilgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach

964, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. März 2021

betreffend definitive

Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Zivilgericht

hat mit Entscheid vom 1. März 2021 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) in der Betreibung Nr. [...] für

eine Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 gegen die A____

(nachfolgend Schuldnerin) gutgeheissen und ihr die Gerichtskosten von CHF 40.–

auferlegt. Der Entscheid wurde der Schuldnerin im Dispositiv eröffnet. In der

Rechtsmittelbelehrung wurde sie darauf hingewiesen, dass eine schriftliche

Begründung nachgeliefert wird, wenn eine Partei dies innert der nicht

erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt.

Mit Schreiben

vom 4. März 2021 teilte die Schuldnerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt

mit, dass sie mit Schreiben vom gleichen Tag einen Antrag auf schriftliche

Begründung des vorgenannten Entscheids gestellt habe. Sie könne nicht

ausschliessen, dass ihr die schriftliche Begründung des Entscheids während

ihrer Abwesenheit zugestellt werde. Um einem Fristversäumnisvorwurf

vorzubeugen, würde sie vorsorgliche Beschwerde gegen den

Rechtsöffnungsentscheid erheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort

wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid des Zivilgerichts ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Erhebt eine Partei gegen einen lediglich im

Dispositiv eröffneten erstinstanzlichen Entscheid direkt Berufung oder

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz, ohne zunächst eine schriftliche

Begründung zu verlangen, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht

einzutreten (vgl. AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2; OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019 E. II.10,

in: CAN 2020 Nr. 16 S. 42, 43; Steck/Brunner,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 25). Wenn

eine Partei gegen einen nicht schriftlich begründeten Entscheid innert zehn

Tagen irrtümlich direkt Berufung oder Beschwerde erhebt, statt vorerst eine

schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel gemäss einer

Lehrmeinung und einem Entscheid des Appellationsgerichts jedoch als Antrag auf

schriftliche Begründung an die erste Instanz weiterzuleiten (eingehend dazu AGE

BEZ.2020.68 vom 24. März 2021 E. 2.1). Eine Weiterleitung des

Rechtsmittels an die Vorinstanz zur Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf schriftliche

Begründung ist vorliegend nicht angezeigt, da die Schuldnerin gemäss eigenen

Angaben bereits einen solchen Antrag gestellt hat. Auf das Rechtsmittel ist

folglich mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

2.

Entgegen dem

Antrag respektive den Ausführungen der Schuldnerin kann die Eingabe vom 4. März

2021.

auch nicht als „vorsorgliche“ Beschwerde gegen den zu erwartenden

schriftlich begründeten Entscheid entgegengenommen und behandelt werden. Die

Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

einer Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die

Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird

vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom

10.

Juli 2012 E. 1.3; Spühler, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4). Eine solche

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist ohne Vorliegen der

schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids nicht möglich. Es obliegt

daher der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des schriftlich begründeten

Entscheids, darüber zu befinden, ob sie diesen mit Beschwerde anfechten möchte

oder nicht.

Lediglich

ergänzend wird die Schuldnerin (erneut) darauf hingewiesen, dass sie in einem

prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von

gerichtlicher Post sicherstellen muss. Darauf wurde sie bereits mehrfach

hingewiesen (vgl. etwa BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2: «Die

Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich so zu

organisieren hat, dass sie oder eine Vertretung gerichtliche Sendungen

entgegennehmen kann»). Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen,

können daher die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht

nicht verhindern. Aus diesem Grund kann auch im vorliegenden Fall nicht auf die

von der Schuldnerin gemeldete angebliche Abwesenheit ihrer Geschäftsführerin

vom 8. März 2021 bis 16. April 2021 Rücksicht genommen werden.

3.

Aus den

vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 1. März 2021 (V.2021.61) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.