BEZ.2021.18
Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Nr. [...]
21. April 2021Deutsch5 min
Das Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.18
ENTSCHEID
vom 21.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
c/o B____,
Schuldnerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Abteilung
Rechnungswesen,
Zivilgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach
964, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. März 2021
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Zivilgericht
hat mit Entscheid vom 1. März 2021 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) in der Betreibung Nr. [...] für
eine Forderung von CHF 60.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2020 gegen die A____
(nachfolgend Schuldnerin) gutgeheissen und ihr die Gerichtskosten von CHF 40.–
auferlegt. Der Entscheid wurde der Schuldnerin im Dispositiv eröffnet. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde sie darauf hingewiesen, dass eine schriftliche
Begründung nachgeliefert wird, wenn eine Partei dies innert der nicht
erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt.
Mit Schreiben
vom 4. März 2021 teilte die Schuldnerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt
mit, dass sie mit Schreiben vom gleichen Tag einen Antrag auf schriftliche
Begründung des vorgenannten Entscheids gestellt habe. Sie könne nicht
ausschliessen, dass ihr die schriftliche Begründung des Entscheids während
ihrer Abwesenheit zugestellt werde. Um einem Fristversäumnisvorwurf
vorzubeugen, würde sie vorsorgliche Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid erheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid des Zivilgerichts ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Erhebt eine Partei gegen einen lediglich im
Dispositiv eröffneten erstinstanzlichen Entscheid direkt Berufung oder
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz, ohne zunächst eine schriftliche
Begründung zu verlangen, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht
einzutreten (vgl. AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.2; OGer BE ZK 19 317 vom 21. Juni 2019 E. II.10,
in: CAN 2020 Nr. 16 S. 42, 43; Steck/Brunner,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 25). Wenn
eine Partei gegen einen nicht schriftlich begründeten Entscheid innert zehn
Tagen irrtümlich direkt Berufung oder Beschwerde erhebt, statt vorerst eine
schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel gemäss einer
Lehrmeinung und einem Entscheid des Appellationsgerichts jedoch als Antrag auf
schriftliche Begründung an die erste Instanz weiterzuleiten (eingehend dazu AGE
BEZ.2020.68 vom 24. März 2021 E. 2.1). Eine Weiterleitung des
Rechtsmittels an die Vorinstanz zur Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf schriftliche
Begründung ist vorliegend nicht angezeigt, da die Schuldnerin gemäss eigenen
Angaben bereits einen solchen Antrag gestellt hat. Auf das Rechtsmittel ist
folglich mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
2.
Entgegen dem
Antrag respektive den Ausführungen der Schuldnerin kann die Eingabe vom 4. März
2021.
auch nicht als „vorsorgliche“ Beschwerde gegen den zu erwartenden
schriftlich begründeten Entscheid entgegengenommen und behandelt werden. Die
Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
einer Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird
vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom
10.
Juli 2012 E. 1.3; Spühler, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4). Eine solche
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist ohne Vorliegen der
schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids nicht möglich. Es obliegt
daher der Beschwerdeführerin nach der Zustellung des schriftlich begründeten
Entscheids, darüber zu befinden, ob sie diesen mit Beschwerde anfechten möchte
oder nicht.
Lediglich
ergänzend wird die Schuldnerin (erneut) darauf hingewiesen, dass sie in einem
prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von
gerichtlicher Post sicherstellen muss. Darauf wurde sie bereits mehrfach
hingewiesen (vgl. etwa BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2: «Die
Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich so zu
organisieren hat, dass sie oder eine Vertretung gerichtliche Sendungen
entgegennehmen kann»). Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen,
können daher die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht
nicht verhindern. Aus diesem Grund kann auch im vorliegenden Fall nicht auf die
von der Schuldnerin gemeldete angebliche Abwesenheit ihrer Geschäftsführerin
vom 8. März 2021 bis 16. April 2021 Rücksicht genommen werden.
3.
Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 1. März 2021 (V.2021.61) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.