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Entscheid

BEZ.2021.2

Forderung

28. April 2021Deutsch8 min

von A____ (Beschwerdeführer) unbezahlt geblieben waren, leitete der Beschwerdegegner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.2

ENTSCHEID

vom 28. April

2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Julia Jankovic

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beklagter

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. August 2020

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Da die von B____

(Beschwerdegegner) gestellten Honorarrechnungen für Leistungen von CHF 2'971.10

im Verfahren gegenüber der IV-Stelle des Kantons Aargau und der [...] sowie von

CHF 1'636.65 im Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenüber der SVA Aargau

von A____ (Beschwerdeführer) unbezahlt geblieben waren, leitete der Beschwerdegegner

gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt an dessen damaligen Wohnsitz in [...]

die Betreibung ein. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl vom

2. April 2019 (Betreibung Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer

am 2. Mai 2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsvorschlag.

Am 12. August 2019

reichte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem bei der Schlichtungsverhandlung

vom 25. Oktober 2019 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt

werden konnte, wurde dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung ausgestellt. Mit

Klage vom 15. November 2019 gelangte der Beschwerdegegner mit dem Begehren an

das Zivilgericht Basel-Stadt, den Beschwerdeführer zu verurteilen zur Zahlung

von CHF 4'607.75 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'971.10 seit 29. November 2018

und auf CHF 1'636.65 seit 21. Februar 2019. Des Weiteren sei der

Beschwerdeführer zur Zahlung der Betreibungskosten sowie der Kosten des

Gesuchsverfahrens zur Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu

verurteilen. Schliesslich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu

beseitigen und dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit

Entscheid vom 19. August 2020 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut

und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 4'607.75, zuzüglich

Zins zu 5 % auf CHF 2'971.10 seit 5. Januar 2019 sowie auf CHF 1'636.65 seit

21. Februar 2019 an den Beschwerdegegner. Das weitergehende Zinsbegehren wurde

abgewiesen. Der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren wurde im vorgenannten

Umfang beseitigt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung der

Betreibungskosten verurteilt.

Gegen den am 31. Dezember 2020

zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 21. Januar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht.

Das darin enthaltene Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021

abgewiesen. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom

16. März 2021. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Vorliegend

wird ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten. Der Streitwert der

Rechtsbegehren, über welche erstinstanzlich entschieden wurde, liegt unter

CHF 10'000.–, sodass als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde zur

Anwendung kommt (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur

Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz innert

30.

Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und

begründet einzureichen.

Der schriftlich

begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer am

31.

Dezember 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des gesetzlich

statuierten Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar

(Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die Beschwerdefrist am

1.

Februar 2021, sodass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Januar 2021

fristgerecht erhoben hat.

1.2.2

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, resultiert die Pflicht,

mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die

beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO,

Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14)

Der vorliegenden

Beschwerde lassen sich keine materiellen Anträge entnehmen. Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde lediglich den Antrag auf Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Weiter lassen sich auch aus der Entscheidbegründung

keine materiellen Anträge ableiten, zumal der Beschwerdeführer bereits im vor-instanzlichen

Verfahren geltend machte, es sei offensichtlich gewesen, dass nicht mehr als

CHF 2'000.– (angeblich vereinbarte Kosten für die Leistungen) hätten

bezahlt werden können. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer die

Forderung auch in dieser Höhe ablehnt. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob unter

diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da die Beschwerde

aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.

Der Beschwerdeführer

macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren

nicht richtig in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen und sich auf

diese vorzubereiten. So sei die Gerichtsverhandlung ihm gegenüber nicht «fair»

gewesen. Als Beleg für sein Vorbringen reicht der Beschwerdeführer ein

ärztliches Attest vom 14. Mai 2020 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 18. Januar 2021 ein. Für den hier relevanten Zeitpunkt der vorinstanzlichen

Verhandlung vom 19. August 2020 bringt der Beschwerdeführer aber

keinerlei Beleg vor. Zudem macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass

er dies im vorinstanzlichen Verfahren resp. in der entsprechenden Verhandlung

vorgebracht habe. Dies geht auch nicht aus dem Protokoll zur vorinstanzlichen

Gerichtsverhandlung hervor. Vielmehr ergibt sich aus diesem Protokoll, dass

sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung ausführlich zur Sache geäussert

hat. Zudem hat er sich für sein (zweites) Verschiebungsgesuch entschuldigt,

welches er kurz vor der Gerichtsverhandlung versandt hatte. Die Sache habe mittlerweile

gelöst werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der

Beschwerdeführer hat sich zur Klage mit Eingabe vom 12. Januar 2020

in einer fünfseitigen Stellungnahme schriftlich und anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung mündlich geäussert. Die Verhandlung war ausserdem

auf Antrag des Beschwerdeführers bereits vom 19. Mai 2020 auf den

19.

August 2020 verschoben worden. Entgegen den Rügen des

Beschwerdeführers kann somit von einem unfairen Verfahren keine Rede sein.

3.

In seiner Beschwerde

macht der Beschwerdeführer inhaltlich geltend, dass keine Beauftragung des

Beschwerdegegners in Bezug auf die Invalidenversicherung stattgefunden habe,

sondern nur in Bezug auf die Unfallversicherung. Zudem sei er unterstützt

worden. Es sei daher offensichtlich gewesen, dass nicht mehr als CHF 2'000.–

hätten bezahlt werden können. Zudem hätten die Rapporte zur Rechnung in seinen

Augen nicht der Usanz und der Nachvollziehbarkeit entsprochen.

Mit der Beschwerde

kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der

Beschwerdeführer ist gehalten darzutun, auf welchen der genannten

Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der

erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird

vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt, wobei er sich nicht auf eine blosse Wiederholung seiner

Vorbringen vor der Vorinstanz beschränken kann, wenn er eine andere Beurteilung

im Rechtsmittelverfahren erreichen will; ansonsten bleibt es bei den Erwägungen

des angefochtenen Entscheids (BGer 5D_65/2014 vom

9.

September 2014 E. 5.4.1).

Das Zivilgericht

hielt fest, dass keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Kostendachs

vorliegen würden. So sei die Einwendung eines Kostendaches im Verfahren eine

unbewiesene, bestrittene Behauptung geblieben (Zivilgerichtsentscheid, E. 3).

Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das

Vertretungsverhältnis im IV-Verfahren aktenwidrig. So sei auch das IV-Verfahren

Gegenstand des Auftrags des Beschwerdeführers gewesen (E. 4). Schliesslich

führte das Zivilgericht aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach

die Begründung und Darstellung der geleisteten Stunden in der

Rechenschaftsablegung durch den Kläger «nicht nachvollziehbar» sei, sich als

treuwidrig erwiesen hätten (E. 5). Mit diesen Ausführungen und Erörterungen im

angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

nicht auseinander. Er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz das

Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll.

4.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von

CHF 600.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG

154.810]). Parteikosten sind keine entstanden, weshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2019.1031) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.