BEZ.2021.2
Forderung
28. April 2021Deutsch8 min
von A____ (Beschwerdeführer) unbezahlt geblieben waren, leitete der Beschwerdegegner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2021.2
ENTSCHEID
vom 28. April
2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Julia Jankovic
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beklagter
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. August 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Da die von B____
(Beschwerdegegner) gestellten Honorarrechnungen für Leistungen von CHF 2'971.10
im Verfahren gegenüber der IV-Stelle des Kantons Aargau und der [...] sowie von
CHF 1'636.65 im Verfahren vor Verwaltungsgericht gegenüber der SVA Aargau
von A____ (Beschwerdeführer) unbezahlt geblieben waren, leitete der Beschwerdegegner
gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt an dessen damaligen Wohnsitz in [...]
die Betreibung ein. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl vom
2. April 2019 (Betreibung Nr. [...]) wurde dem Beschwerdeführer
am 2. Mai 2019 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsvorschlag.
Am 12. August 2019
reichte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem bei der Schlichtungsverhandlung
vom 25. Oktober 2019 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt
werden konnte, wurde dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung ausgestellt. Mit
Klage vom 15. November 2019 gelangte der Beschwerdegegner mit dem Begehren an
das Zivilgericht Basel-Stadt, den Beschwerdeführer zu verurteilen zur Zahlung
von CHF 4'607.75 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 2'971.10 seit 29. November 2018
und auf CHF 1'636.65 seit 21. Februar 2019. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführer zur Zahlung der Betreibungskosten sowie der Kosten des
Gesuchsverfahrens zur Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu
verurteilen. Schliesslich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu
beseitigen und dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit
Entscheid vom 19. August 2020 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut
und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 4'607.75, zuzüglich
Zins zu 5 % auf CHF 2'971.10 seit 5. Januar 2019 sowie auf CHF 1'636.65 seit
21. Februar 2019 an den Beschwerdegegner. Das weitergehende Zinsbegehren wurde
abgewiesen. Der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren wurde im vorgenannten
Umfang beseitigt. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Zahlung der
Betreibungskosten verurteilt.
Gegen den am 31. Dezember 2020
zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 21. Januar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht.
Das darin enthaltene Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021
abgewiesen. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom
16. März 2021. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Vorliegend
wird ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten. Der Streitwert der
Rechtsbegehren, über welche erstinstanzlich entschieden wurde, liegt unter
CHF 10'000.–, sodass als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde zur
Anwendung kommt (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden bei der Rechtsmittelinstanz innert
30.
Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen.
Der schriftlich
begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer am
31.
Dezember 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des gesetzlich
statuierten Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
(Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die Beschwerdefrist am
1.
Februar 2021, sodass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Januar 2021
fristgerecht erhoben hat.
1.2.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, resultiert die Pflicht,
mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die
beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO,
Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14)
Der vorliegenden
Beschwerde lassen sich keine materiellen Anträge entnehmen. Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde lediglich den Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Weiter lassen sich auch aus der Entscheidbegründung
keine materiellen Anträge ableiten, zumal der Beschwerdeführer bereits im vor-instanzlichen
Verfahren geltend machte, es sei offensichtlich gewesen, dass nicht mehr als
CHF 2'000.– (angeblich vereinbarte Kosten für die Leistungen) hätten
bezahlt werden können. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer die
Forderung auch in dieser Höhe ablehnt. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob unter
diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da die Beschwerde
aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Der Beschwerdeführer
macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren
nicht richtig in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen und sich auf
diese vorzubereiten. So sei die Gerichtsverhandlung ihm gegenüber nicht «fair»
gewesen. Als Beleg für sein Vorbringen reicht der Beschwerdeführer ein
ärztliches Attest vom 14. Mai 2020 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 18. Januar 2021 ein. Für den hier relevanten Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Verhandlung vom 19. August 2020 bringt der Beschwerdeführer aber
keinerlei Beleg vor. Zudem macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass
er dies im vorinstanzlichen Verfahren resp. in der entsprechenden Verhandlung
vorgebracht habe. Dies geht auch nicht aus dem Protokoll zur vorinstanzlichen
Gerichtsverhandlung hervor. Vielmehr ergibt sich aus diesem Protokoll, dass
sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung ausführlich zur Sache geäussert
hat. Zudem hat er sich für sein (zweites) Verschiebungsgesuch entschuldigt,
welches er kurz vor der Gerichtsverhandlung versandt hatte. Die Sache habe mittlerweile
gelöst werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der
Beschwerdeführer hat sich zur Klage mit Eingabe vom 12. Januar 2020
in einer fünfseitigen Stellungnahme schriftlich und anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung mündlich geäussert. Die Verhandlung war ausserdem
auf Antrag des Beschwerdeführers bereits vom 19. Mai 2020 auf den
19.
August 2020 verschoben worden. Entgegen den Rügen des
Beschwerdeführers kann somit von einem unfairen Verfahren keine Rede sein.
3.
In seiner Beschwerde
macht der Beschwerdeführer inhaltlich geltend, dass keine Beauftragung des
Beschwerdegegners in Bezug auf die Invalidenversicherung stattgefunden habe,
sondern nur in Bezug auf die Unfallversicherung. Zudem sei er unterstützt
worden. Es sei daher offensichtlich gewesen, dass nicht mehr als CHF 2'000.–
hätten bezahlt werden können. Zudem hätten die Rapporte zur Rechnung in seinen
Augen nicht der Usanz und der Nachvollziehbarkeit entsprochen.
Mit der Beschwerde
kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der
Beschwerdeführer ist gehalten darzutun, auf welchen der genannten
Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt, wobei er sich nicht auf eine blosse Wiederholung seiner
Vorbringen vor der Vorinstanz beschränken kann, wenn er eine andere Beurteilung
im Rechtsmittelverfahren erreichen will; ansonsten bleibt es bei den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids (BGer 5D_65/2014 vom
9.
September 2014 E. 5.4.1).
Das Zivilgericht
hielt fest, dass keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Kostendachs
vorliegen würden. So sei die Einwendung eines Kostendaches im Verfahren eine
unbewiesene, bestrittene Behauptung geblieben (Zivilgerichtsentscheid, E. 3).
Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das
Vertretungsverhältnis im IV-Verfahren aktenwidrig. So sei auch das IV-Verfahren
Gegenstand des Auftrags des Beschwerdeführers gewesen (E. 4). Schliesslich
führte das Zivilgericht aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
die Begründung und Darstellung der geleisteten Stunden in der
Rechenschaftsablegung durch den Kläger «nicht nachvollziehbar» sei, sich als
treuwidrig erwiesen hätten (E. 5). Mit diesen Ausführungen und Erörterungen im
angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht auseinander. Er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz das
Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll.
4.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von
CHF 600.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG
154.810]). Parteikosten sind keine entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 19. August 2020 (V.2019.1031) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.